Sonderbedarf wegen Kinderwagen kaputt?

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    • Sonderbedarf wegen Kinderwagen kaputt?

      Hallo,

      meine Ex möchte mal wieder zusätzlich zum Kindesunterhalt noch Geld.

      Meine Ex hat vor der Geburt unserer Tochter einen Markenkinderwagen von Hartan gebraucht gekauft.
      Im Rahmen der Erstattung für die Babyerstausstattung habe ich mich daran beteiligt.

      Diese Woche ist der Kinderwagen nun leider kaputt gegangen. Garantie hat der Kiwa keine mehr.
      Meine Ex hat ihn zur Reparatur zum Hersteller eingesendet, um ihn reparieren zu lassen. Des Weiteren
      hat sie einen Buggy gekauft, da sie ja einen Wagen braucht.

      Nun möchte meine Ex, dass ich mich zu 50% an den Kosten beteilige. Also die Reparatur und den neuen Buggy.

      Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt zahle ich jeden Monat pünktlich und in voller Höhe. Insgesamt hat
      sie ca. 2.500 EUR pro Monat zur Verfügung.

      Aus meiner Sicht handelt es sich nicht um Sonderbedarf. Wie seht ihr das?

      Viele Grüße
      Pred-ger-many

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von predi-ger-many ()

    • Guten Abend!

      Sonderbedarf ist ein zusätzlicher Bedarf des Kindes, welcher unvorhergesehen und in nicht unerheblicher Höhe auftritt.

      Unvorhergesehen, da kann man bei einem gebrauchten KiWa streiten. Dass ältere/gebrauchte Dinge eher kaputt gehen ist sicherlich unstreitig. In der Höhe sicherlich nicht. Sollte die Reparatur 300-400€ kosten, könnte das passen. Da wäre dann aber auch über eine Neuanschaffung nachzudenken. Sind es allerdings nur 50€, dann kann Sonderbedarf ausgeschlossen werden.

      LG chico
    • Der Hartan hat eine normale Schale und man kann ihn zum Buggy umbauen. Allerdings ist er als Buggy immer noch sehr sperrig und passt nur mit Ach und Krach in den Kofferraum. Meine Ex wollte deswegenschon länger einen kleineren Buggy, welcher leichter ist und in stressfrei in den Kofferraum passt kaufen.

      Daher denke ich nicht, dass sie den Buggy verkaufen wird, wenn der Hartan aus der Reparatur zurück ist.
      Selbst wenn sie das tun würde, glaube ich nicht, dass sie mich am Erlös beteiligt.

      Der Buggy hat 349 EUR gekostet.

      Den kaputten Hartan habe ich natürlich nicht zu Gesicht bekommen. Auch kein Foto.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von predi-ger-many ()

    • Hallo,

      Sonderbedarf muss immer unvorhergesehen und von den Kosten her so ungewöhnlich hoch sein, dass es unzumutbar ist, diese zu tragen. Ob dies hier auf die Reparatur zutrifft, ist daher u.a. abhängig von der Höhe der Reparaturkosten, der Höhe des Kindesunterhalts, der gezahlt wird, den Einkünften der Mutter, die sich ja am Sonderbedarf beteiligen muss, und von der sachlichen Notwendigkeit, die nachzuweisen ist (Rechnung für Reparatur vorlegen lassen).
      Eventuell hilft auch die 10-€-Regel beim Argumentieren, auch wenn man hier von der 3. Altersstufe ausgeht: Ab DDT-Unterhaltsstufe 3 ist eine Ansparpotential von 10 € je Monat und Stufe als Eigenanteil zumutbar, ist also Mehr- und Sonderbedarf bereits ein Stück weit im Unterhalt "enthalten" (siehe: dijuf.de/tl_files/downloads/20…unterhalt_v._07.05.12.pdf, Seite 11f.)

      Auch ist die Frage zu klären, ob es ein so teurer Buggy sein muss und ob es nicht auch günstiger gegangen wäre. Wir hatten z.B. einen, der erheblich günstiger war und zwei Kinder und knapp 5 Jahre locker überstanden hat. Der Berechtigte ist nämlich immer gehalten, die Kosten für den Verpflichteten so gering wie möglich zu halten; Sonderbedarf soll per Definition auf den Ausnahmefall beschränkt sein.


      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()