Mindestunterhalt und gesteigerte Erwerbsobliegenheit

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    • Mindestunterhalt und gesteigerte Erwerbsobliegenheit

      Hallo zusammen,

      folgender Sachverhalt:

      Die Kindsmutter hat einen Titel über den Mindestunterhalt. Der Vater erfüllt diesen monatlich, obwohl er nur den notwendigen Selbstbehalt verdient. Rückstände bestehen nicht.

      Der KV arbeitet in Teilzeit (20 Stunden pro Woche, 1080 Euro netto). Unterliegt er nun der gesteigerten Erwerbsobliegenheit? Er könnte ja noch mehr arbeiten und damit mehr Unterhalt zahlen.

      Vielen Dank für die Antworten im Voraus &
      mit freundlichen Grüßen

      C. Mahler
    • Mindestunterhalt und gesteigerte Erwerbsobliegenheit

      Hallo mahlerC,
      selbstverständlich trifft den Vater eine Obliegenheit des Inhalts, eine Ganztagstätigkeit auszuüben und den aus diesem Einkommen geschuldeten Kindesunterhalt zu zahlen, es sei denn eine derartige Tätigkeit ist - z.B. aus gesundheitlichen Gründen - unzumutbar.

      MfG
      Prinzip
    • Hallo Zusammen,

      es wird doch der Mindestunterhalt, so wie tituliert, gezahlt. Damit ist die Anforderung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit erfüllt.
      Der Unterhaltspflichtige muss auch nicht Lotto spielen um evtl. den Unterhalt zu maximieren.

      L.G.

      Sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Mindestunterhalt und gesteigerte Erwerbsobliegenheit

      Hallo stuhrkopp,
      viel Spaß für den Fall, dass Du unterhaltspflichtig und in der gleichen Lage wie der Themenstarter bist und Du versuchst, Dich mit den gleichen "Argumenten" zu verteidigen suchst. Ein Verzicht - sei er ausdrücklich erklärt oder stillschweigend vereinbart - ist beim Minderjährigenunterhalt unzulässig.

      Es wäre ja noch schöner, wenn ein Unterhaltspflichtiger sich seiner vollständigen Unterhaltspflich entziehen könnte dadurch entziehen könnte,dass er die vollständige Zahlungsverpflichtung mit dem einseitigen Zahlunganerkenntnis des gesetzlichen Mindestunterhalts begegnet. Bei dem gesetzlichen Mindestunterhalt handelt es sich nämlich nicht um den gesetzlichen Unterhalt, der auf der Grundlage des erzielbaren Einkommens geschuldet wird.

      MfG
      Prinzip
    • Hallo Zusammen,

      zur Info! (aus externer Quelle)

      Den unterhaltspflichtigen Elternteil trifft gegenüber dem minderjährigen Kind und dem privilegiert volljährigen Kind eine Verpflichtung zur Zahlung zumindest des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle (siehe Unterhaltsbedarf für die 1. Einkommensstufe). Kann der unterhaltspflichtige Elternteil nur teilweise bzw. keinen Kindesunterhalt zahlen und ist kein anderer leistungsfähiger Verwandter im Sinne des § 1603 II 3 BGB (z. B. der betreuende Elternteil oder die Großeltern) vorhanden, entfällt nicht etwa seine Unterhaltsverpflichtung. Ansonsten könnte jeder Unterhaltspflichtige sich seinen Zahlungsverpflichtungen durch Kündigung der Arbeitsstelle, Umstellung von Voll- auf Halbstagstätigkeit etc. entziehen. Vielmehr trifft diesen Elternteil grundsätzlich gegenüber den vorgenannten Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht aus § 1603 II 1 BGB. Das bedeutet, dass der Pflichtige alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt dieser Kinder einsetzen müssen, um die Zahlung des Mindestunterhalts sicher zu stellen. Wer jedoch den Mindestunterhalt für das minderjährige und das privilegierte volljährige Kind zahlen kann, ist seiner Mindestunterhaltsverpflichtung nachgekommen und muss nun seine Arbeitskraft nicht weiter intensivieren, um mehr Geld über den Mindestunterhalt des Kindes hinaus aufzubringen.

      L.G.
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • sturkopp (aus externer Quelle) schrieb:

      Wer jedoch den Mindestunterhalt für das minderjährige und das privilegierte volljährige Kind zahlen kann, ist seiner Mindestunterhaltsverpflichtung nachgekommen und muss nun seine Arbeitskraft nicht weiter intensivieren, um mehr Geld über den Mindestunterhalt des Kindes hinaus aufzubringen.

      Moin sturkopp,

      gerade solchen Quellen darf man nicht bedingungslos vertrauen. ;)

      BGH, 09.07.2003 - XII ZR 83/00 schrieb:

      Zum anderen wird die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen nicht nur durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, unter Umständen auch im Wege eines Orts- oder Berufswechsels, erreichen könnte. Dabei obliegt ihm aufgrund seiner erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Ausnutzung seiner Arbeitskraft, die es ihm ermöglicht, nicht nur den Mindestbedarf, sondern auch den angemessenen Unterhalt der Kinder sicherzustellen (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2000 – XII ZR 119/98 – FamRZ 2000, 1358, 1359 m. N.).
    • Hallo Clint,

      es ist schon eine seriöse Quelle.

      Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit bezieht sich auf den Mindestunterhalt. Ist der gewährleistet greift sie nicht mehr.
      Ich persönlich würde die freie Zeit die ich habe der Kinderbetreuung widmen und der KM dadurch ermöglichen ihren Teil zur Barunterhaltserhöhung beizutragen.

      L.G.

      Sturkopp

      p.s.

      leider ein kommerzlink (bitte löschen wenns stört)

      Gelöscht: Villa
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Villa ()

    • Guten Abend!

      Das Erwirtschaften eines Einkommen, welches mal eben den Mindestunterhalt deckt, ist nur dann rechtlich gesichert, wenn dieses aus einer Situation der Leistungsunfähigkeit heraus passiert.

      Ist der Unterhaltsschulden bereits leistungsfähig und leistet mehr als den Mindestunterhalt, darf er seine Arbeitsleistung nicht reduzieren, auch wenn der Mindestunterhalt dabei gesichert wäre.

      LG chico
    • Hallo Clint,

      und was soll ich daraus lesen?
      Wie definiert sich den der angemessene Unterhalt? Und was hat das mit der gesteigerten Erwerbsobliegenheit zu tun.
      Ich darf als Unterhaltspflichtiger nichts tun was den betitelten Unterhalt gefährdet, stimmt. Aber muss ich alles erdenkliche tun um den KU zu maximieren?
      Wann ist dann in deinen Augen die Anforderung an die gest. Erwerbsobliegenheit erfüllt?

      L.G.
      Sturkopp
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      Gruss
      sturkopp
    • Hallo,

      das sage ich doch.

      Bei Leistungsunfähigkeit kann kein Titel erwirkt werden.

      Wenn man unter 1.080€ verdient, kann kein Titel erwirkt werden. Wenn ich 2.500€ verdiene, kann nach EK-Stufe 4 tituliert werden. Wenn ich dann das Einkommen auf 1.500€ reduziere, um nur noch den Mindestunterhalt zu zahlen, dann geht das nicht. Es wäre weiter Unterhalt nach EK-Stufe 4 geschuldet.

      LG chico
    • Hallo Chico,

      es war nie von Einkommensreduzierung die Rede.
      Es besteht ein Titel über Mindestunterhalt, der wird bedient.
      Jetzt gibt es keine Grundlage um mit dem Argument der gest. Erwerbsobliegenheit den Unterhalt zu maximieren.

      L.G.

      Sturkopp
      Wenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se ^^
      Gruss
      sturkopp
    • Also um noch weitere Informationen zu liefern: Der KV hat vorher gar nicht gearbeitet. Der Titel wurde noch im Studium erstellt und freiwillig unterschrieben. Zu diesem Zeitpunkt lag das Einkommen des Vaters weit unter dem Selbstbehalt. Er wohnte im sehr günstigen Wohnheim und konnte daher dennoch die Zahlung trotzdem leisten, was er auch immer tat.

      Nach dem Studium entschloss er sich eine Teilzeitstelle anzunehmen, da er einen sehr hohen Anteil des Betreuungsunterhalts leistet und keine Zeit mit dem Kind abgeben wollte.
    • Hallo an alle,
      Sturkopp entwickelt sich offenbar zum Alleinunterhalter, schafft es allerdings nicht, die ganz eindeutig herrschende Meinung aus den Angeln zu heben. Weitere Diskussionen sind nutzlos.
      Zum Abschluss von mir in dieser angelegenheit:

      Die Frage ist doch im vorliegenden Fall doch nicht, ob z.B. ein willkürlich vom Unterhaltsschuldner gewählter "freiwillig gezahlter" Unterhalt den Bedarf des Kindes decken kann sondern welches Einkommen für die Bedarfsbestimmung des Kindes in Ansatz zu bringen ist. Letzteres inst nämlich die vorrangig zu klärende Frage.

      Bei der Entscheidung dieser Frage ist einzig und allein nach der einhelligen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung von den tatsächlich erzielten Einkünften zuzüglich der dem Unterhaltsschuldner zuzurechnenden fiktiven Einkünften auszugehen. Bei der vorliegenden Sachlage deckt der Schuldner den nach diesen Kriterien geschuldeten Bedarf in zuzurechnender Weise nicht.

      Nachdem nunmehr klar ist, dass Grundlage der Titulierung offenbar seinerzeit ein geringfügiges Einkommen oder gar fahlendes Einkommen des Schuldners war, der sich damals noch in der Ausbildung befand, was zum damaligen Zeitpunkt zulässig war, kann er sich nach Abschluss seiner Ausbildung für die behauptete Leistungsunfähigkeit heute nicht mehr berufen. Dieser Titel kann ohne weiteres mit Hilfe eines Abändungsantrages beim Familiengericht unter Hinweis auf die geänderten Einkommensverhältnisse abgeändert werden.

      Ich empfinde die Argumentation von sturkopp nicht nur rechtlich unhaltbar sondern auch geradezu als dreist.

      MfG
      Prinzip