Endet der Betreuungsunterhalt mit Erwerbstätigkeit der Mutter??

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    • Endet der Betreuungsunterhalt mit Erwerbstätigkeit der Mutter??

      Moin liebe Forenmitglieder,

      ich habe folgende Frage:

      Sachverhalt:
      Ich habe fleißig für die nicht-erwerbstätige Mutter (HARTZ IV -Empfängerin) 2,5 Jahre Betreuungsunterhalt (natürlich auch den Kindsunterhalt) gezahlt.
      Habe heute vom zuständigen Jobcenter ein Brief erhalten, dass diese keine Grundsicherungsleistung zahlt. Kindsmutter also ab 01.Juli erwerbstätig ist.

      Frage:
      Muss ich jetzt kein Betreuungsunterhalt für die Mutter zahlen? und die zwei Monate die ich "Zuviel" gezahlt habe sind bestimmt geschenkt, also kann ich nicht erstattet bekommen? :thumbdown: Quasi Geschenk

      Ich bedanke mich im Vorraus für eure Hilfe. :)
    • Hallo Zimbo,

      Betreuungsunterhalt wird i.d.R. bis zum 3 Geburtstag des Kindes gezahlt.

      Dies ist von einer evtl. Zahlung von Sozialgeldern unabhängig.

      Arbeitet die Mutter wieder, dann kann ihr Einkommen mit in die Berechnung einfließen.

      Kosten für die Betreuung des Kindes (KIGA/KITA) werden meist geteilt.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Danke euch für die schnelle antwort...

      TiTel?weiss nicht was das ist vollstreckbarer Titel??

      Hab bis jetzt nur mit dem Jobcenter verkehrt, höhe wurde anhand meiner Nettoeinkünfte und Ausgaben gerechnet waren ca 380 Eutro für die Mutter, mein Verdienst ca 2500 netto. Hab das immer verstanden das HArtz Iv plus mein Unterhalt den Mindestsatz für die Mutter ausmacht.
      Eigentlich müßte sie ja jetzt genug verdienen um ihren Lebensunterhalt führen zu können und ich somit nicht für sie aufkommen muss??ß
    • Hallo zimbo,

      bezüglich der Höhe des Anspruchs ist das Kriterium nicht das zum Überleben notwendige Minimum, sondern der Lebensstandard der Beteiligten. Es geht letztlich darum, den Verdienstausfall ein Stück weit auszugleichen. Pauschale Angaben über einen eventuellen Anspruch kann man daher nicht machen. Hat sie denn vor der Geburt gearbeitet, oder war sie davor auch schon Alg-II-Bezieherin?

      Kita-Kosten (oder wer betreut das Kind?) stellen Mehrbedarf dar, die von beiden Elternteilen anteilig nach Einkommen gezahlt werden (Leistungsfähigkeit vorausgesetzt).

      Zu viel gezahlter Unterhalt kann i.d.R. leider nicht zurückgefordert werden ("Entreicherung"). Lies dir dazu mal die §§ 818 und 819 BGB durch.

      Gruß, HT
    • Die Dame war vorher auch ALG II Empfängerin und hat nicht gearbeitet, wir waren nicht verheiratet und en Verdienstausfall gibt es nicht, wie die Betreuung des Kindes läuft weiss ich nicht..ich werde den Betreuungsunterhalt einfach streichen und nur Kinderunterhalt zahlen..mal schauen was kommt..danke für eure Hilfe.
    • Mein Kenntnisstand:

      Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht nur so lange die Kindesmutter keine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit hat. Vor der Geburt erwerbstätige Mütter haben 3 Jahre lang keine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit. Anders sieht dies bei vorgeburtlich nicht erwerbstätigen Müttern aus. Diese haben nur ein Jahr lang keine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit.

      Die 3 Jahre sind also aus meiner Sicht bei einer Mutter, welche vorgeburtlich nicht erwerbstätig war nicht korrekt.

      Betreuungsunterhalt endet dann, wenn wieder eine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit besteht. Wenn keine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit besteht und die Mutter Vollzeit arbeitet, endet
      der Betreuungsunterhalt nicht automatisch, denn es werden nur 50% des Einkommens der Mutter angerechnet.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von predi-ger-many ()

    • Eine vorgeburtlich nicht erwerbstätige Mutter hat natürlich drei Jahre Anspruch auf Kindesbetreuung. Allerdings nicht auf Betreuungsunterhalt. Ich präzisiere mal.

      Anspruch auf Elterngeld haben vorgeburtlich erwerbstätige Mütter... max 67% des letzten Nettos. Anspruch haben auch vorgeburtlich nicht Erwerbstätige... 300 Euro pauschal. Soweit so einfach.

      Wenn eine alleinerziehende Mutter vorgeburtlich nicht erwerbstätig war und vorher ALG I oder II bezogen, erhält sie 14 Monate lang 300 Euro pauschal. Solange sie Elterngeld bezieht, ist der Vater betreuungsunterhaltspflichtig. Wenn die 14 Monate vorbei sind, hat sie sofort wieder Anspruch auf ALG i oder II. Damit sie allerdings ALG I oder II bekommen kann, muss sie den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wenn sie das tut, bekommt sie ALG I oder II. Damit hat sie wieder ihr Einkommen von vor der Geburt. Sie hat auch keinen Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt, da sie für den Arbeitsmarkt verfügbar ist. Wenn sie sagt, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, wird ihr das ALG I oder II gestrichen. Nun hätte sie theoretisch Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Allerdings greift hier dann die Verwirkung, da sie ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.



      O-Ton meiner Anwältin

      Frage: Gibt es irgend eine Möglichkeit aus der Nummer mit dem Betreuungsunterhalt vor drei Jahren rauszukommen?
      Antwort: Ja, ihre Ex muß vorgeburtlich arbeitslos werden. Dann ist nach 14 Monaten Ende.

      Dieser Beitrag wurde bereits 7 mal editiert, zuletzt von predi-ger-many ()

    • Hallo pre-di-germany,

      ...... allein mir fehlt der Glaube.

      Wenn sie ohne Arbeit war, bekommt sie 300€ Erziehungsgeld.

      Arbeitslosengeld 1 wird sie nur bekommen wenn sie vorher in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

      ALGII wird sie bekommen, man wird sie aber nicht vor 3 Jahren zur Arbeit `"zwingen" können ?

      Bekommt sie jedoch ALGII wird das Jobcenter an den Vater verweisen.( und das gezahlte Geld vom Vater zurückverlangen)

      Bin auf weitere Antworten gespannt.

      lg
      edy
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    • Hallo predi-ger-many,

      um bei deinem Duktus zu bleiben

      Wenn eine alleinerziehende Mutter vorgeburtlich nicht erwerbstätig war und vorher ALG I oder II bezogen, erhält sie 14 Monate lang 300 Euro pauschal. Solange sie Elterngeld bezieht, ist der Vater betreuungsunterhaltspflichtig. Wenn die 14 Monate vorbei sind, hat sie sofort wieder Anspruch auf ALG i oder II. Damit sie allerdings ALG I oder II bekommen kann, muss sie den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wenn sie das tut, bekommt sie ALG I oder II. Damit hat sie wieder ihr Einkommen von vor der Geburt. Sie hat auch keinen Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt, da sie für den Arbeitsmarkt verfügbar ist. Wenn sie sagt, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, wird ihr das ALG I oder II gestrichen. Nun hätte sie theoretisch Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Allerdings greift hier dann die Verwirkung, da sie ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.
      Falsch

      Aber so was von falsch, ich weiß gar nicht, wo ich anfangen soll.

      1. ALG 1 und Elterngeld können gleichzeitig bezogen werden (Anrechnung von ALG 1 auf Elterngeld, 3oo € bleiben frei)
      2. ALG 2 und Elterngeld können ebenfalls gleichzeitig bezogen werden, Anrechnung von Elterngeld auf ALG 2 komplett
      3. Um ALG 2 zu beziehen, muss man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen (im Gegensatz zum ALG !)
      4. Anspruch auf Betreuungsunterhalt (dem Grunde nach) hat sie in all den Fällen
      6. das JobCenter wird verlangen, dass sie sowohl Betreuungsunterhalt als auch Elterngeld beantragt (beides wird von den Leistungen abgezogen)

      Zur Verwirkung sag ich mal lieber nix. Ich diskutiere auch seit Jahren nicht mehr darüber, ob die Erde eine Scheibe ist.

      Susanne

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Susanne ()

    • Hallo Susanne,

      hast du eigentlich gelesen, was ich geschrieben habe? Das was ich geschrieben habe bezieht sich darauf, was passiert, wenn das Elterngeld vorbei ist und die Mutter
      vorher der Schwangerschaft Anspruch auf ALG I oder II hatte.

      Dir scheint der Unterschied zwischen ALG II und Sozialgeld übrigens unbekannt zu sein. Naja nennt sich landläufig beides Hartz IV und ist gleich hoch.

      Bei ALG I und II muss man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Bei Sozialgeld nicht unbedingt.

      Viele Grüße
      Thomas

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von predi-ger-many ()

    • @edy: Denke nicht. Betreuungsgeld gibt es nicht mehr. War ne Sozialleistung von Staat, welche der BGH gekippt hat. Betreuungsunterhalt muss der Ex Partner zahlen während der andere Ex Partner keine Obliegenheit zu einer Erwerbstätigkeit hat

      Fakt ist, dass bei ALG I und II Empfängern nach Ende des Elterngeldes eine Erwerbsobliegenheit besteht und damit endet automatisch der Anspruch auf Betreuungsunterhalt durch den Ex-Partner.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von predi-ger-many ()

    • Hallöchen,

      @edy
      Jetzt bin ich mal auf die Reaktion von Susanne gespannt!!!
      Ja, so kennt man dich - vergnügungssüchtig bis zum Gehtnichtmehr. :D

      @predi-ger-many
      Klar, weiß ich was 'n Hartzer iss. Aber Hartz IV sach ich eigentlich gar nich mehr - seitdem der Hartz vorbestraft ist, gefällt mir das nich mehr. Unterschied zwischen Sozialgeld und ALG2? Versuch ich mal an einem Beispiel: Nehmen wir an, du bist 13 Jahre alt und deine Mama kriegt ALG 2. Dann kriegst du Sozialgeld. Wenn du dann 15 geworden bist, dann kriegst du auch ALG2. Und das kann gehen bis du 66 bist. :D Und dann stell dir mal ein Geschwisterchen vor, deine Mama kriegt Elterngeld (leider nur 300 €, weil sie vorher nicht sozialversicherungspflichtig gearbeitet hatte)... sie kriegt immer noch ALG 2. Ihr Elterngeld wird vom Amt einbehalten - hat sie also nix davon. Trotzdem muss sie es beantragen - sagen die vom Amt. Und wenn es dann auch noch einen Papa gibt, der genug Geld verdient, dann kriegt sie auch noch Betreuungsunterhalt. Hat sie aber auch nich so ganz viel von, weil das ja auch von ihrem ALG2 abgezogen wird.

      hast du eigentlich gelesen, was ich geschrieben habe?
      Hab ich. Und sei gewiss, alle anderen hier auch. Aus der Nummer kommst du nicht raus.
      Und ganz frisch
      Bei ALG I und II muss man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Bei Sozialgeld nicht unbedingt.
      Immer noch falsch. Zur Verfügung stehen muss man nur bei ALG 1, bei ALG 2 nicht (so lange das Kind keine 3 Jahre alt ist) und bei Sozialgeld nie. Hängt damit zusammen, dass Kinder nicht arbeiten müssen/dürfen/sollen.

      Für Interessierte: § 10 SGB II / Zumutbarkeit
      (1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass ...
      3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,

      Für ALG 1 spar ich mir das mal. Wir sollten den Themenstarter nicht außen vor lassen. Für seinen Fall ist das völlig uninteressant. Tja, was soll ich sagen - predi-ger-many war schön, mit dir auf Augenhöhe zu diskutieren. Man trifft verdammt selten Leute, die sich im SGB II wirklich auskennen.

      Susanne
    • Hallo Zimbo,

      vor lauter Spass hier (ich hoffe, du nimmst uns das nicht übel), ist dein eigentliches Problem ein wenig untergegangen.

      Frage: An wen hast du den Betreuungsunterhalt gezahlt? Direkt an die Mutter oder an das JobCenter? Ich nehme mal an, ans JC - wieso sonst sollten die dich anschreiben. Seit der Arbeitsaufnahme sind ja nun mehr als 6 Wochen ins Land gegangen. Haben die sich irgendwie geäußert, ob sie dir eine Überzahlung erstatten?

      Wahrscheinlich ist es so, dass die Leistungen auch noch für den Monat Juli gezahlt werden. Das ist dann der Fall, wenn die 1. volle Lohnzahlung erst im August erfolgt (was normal ist). Es gilt hier das Zuflussprinzip. Bliebe aber noch immer der August, für den du wahrscheinlich auch schon gezahlt hast. Das zumindest müsste man dir meiner Meinung nach erstatten, weil einfach für das JC keine Rechtsgrundlage mehr besteht, Zahlungen entgegen zu nehmen.

      Was danach kommt, hängt davon ab, in welcher Höhe sie Einkommen haben wird. Es kann aber so ganz wenig nicht sein - sonst wäre der ALG 2-Anspruch nicht futsch. Schau dir das Schreiben nochmal genau an. Vielleicht kannst du uns noch weitere Infos geben. Noch einfacher wäre es, du rufst mal beim JobCenter an und schilderst dein Problem.

      Viel Glück dabei!

      Gruß
      Susanne
    • Hallo,
      zimbo, wie alt ist denn dein Kind?
      und mal eine Frage: warum hast du denn gar keinen Kontakt zu deinem Kind?
      was mir noch aufgefallen ist, dass du dich sehr abfällig über die Mutter deines Kindes äußerst
      Herzliche Grüße,
      Centaurus

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy ()