KM verweigert Informationen über Kinder

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    • KM verweigert Informationen über Kinder

      Hallo Zusammen,

      meine Ex-Frau unterrichtet mich nicht über die z.B. gesundheitliche oder schulische Situation unserer gemeinsamen Kinder. Sie beruft sich darauf, dass unsere 19jährige Tochter volljährig und der 16jährige Sohn das nicht möchten.

      Wie es den beiden Kindern geht oder was sie in Zukunft machen wollen weiß ich nicht, da sie von sich aus sämtliche Kommunikationskanäle mit mir abgebrochen haben.

      Unsere Jüngste treffe ich zum Glück min. 2x in der Woche und sie erzählt mir von ihren Noten und wie es ihr geht.

      Frage: Was habe ich für eine Handhabe? Muss ich zum Jugendamt und die Informationen einfordern? Wir haben beide das gemeinsame Sorgerecht, aber die KM verhält sich als hätte sie das Alleinige.

      Über Anregungen würde ich mich freuen.
      Vielen Dank

      LG Braunauge
    • Hallo Braunauge,

      was das volljährige Kind betrifft, so seid ihr beide nicht mehr "sorgeberechtigt". Es ist, zumindest rechtlich, ein "erwachsener" Mensch und kann selbst entscheiden, ob es Kontakt haben und was es preisgeben will. Das JA wird hier folglich nichts mehr unternehmen.
      Allerdings: Wenn das volljährige Kind von dir Unterhalt begehrt, ist es verpflichtet, seine Bedürftigkeit nachzuweisen, d.h. a) zu "beweisen", dass es sich in einer Ausbildung befindet (nur dann gibt's Unterhalt, also Schule/Ausbildung/Studium), und b) seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Des Weiteren ist es gehalten, seine Ausbildung zielstrebig und zügig zu absolvieren, sodass dir hier gewisse "Kontrollrechte" zustehen, z.B. das Vorlegen von Zugnissen. Es hat hier eine Mitwirkungspflicht.

      Was das andere Kind betrifft, so wird man es angesichts seines Alters wohl auch nicht zu Kontakten "zwingen" können, hier kann aber der Soziale Dienst des JA als Vermittler vielleicht helfen.
      Ein Auskunftsrecht nach § 1696 BGB hast du; das Kind muss mit der Weitergabe der Infos auch nicht einverstanden sein.Wenn du Auskunftsrecht Vater Kind googelst, findest du schnell HInweise, worüber sie dich informieren muss und worüber nicht.

      Gruß, HT
    • Moin Braunauge.

      Braunauge schrieb:

      Muss ich zum Jugendamt und die Informationen einfordern?

      Du kannst dort zwecks Vermittlung und Hilfestellung (beim minderjährigen Kind) hingehen, musst aber nicht.

      § 18 SGB VIII schrieb:

      Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

      Vielleicht geht die Hilfestellung bei erfolgloser Vermittlung sogar soweit, Dir einen gerichtlichen Antrag zwecks Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des minderjährigen Kindes zu formulieren (incl. Zwangsgeldandrohung). 8) Ist relativ einfach, Anwaltszwang besteht nicht.

      Zum Auskunftsanspruch selbst siehe: Das müssen Sie über den Auskunftsanspruch gemäß § 1686 BGB wissen