Unterhaltsberechnung: KM wohnt in Eigentumswohnung ihrer Eltern

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    • Unterhaltsberechnung: KM wohnt in Eigentumswohnung ihrer Eltern

      Hallo Zusammen,

      folgende Situation: KM lebt seit unserer Trennung (Anfang 2015) mit unseren drei Kindern (19, 16 und 10) in der Eigentumswohnung ihrer Eltern. Wir hatten in der Vergangenheit, wie vom Finanzamt gefordert, ihren Eltern eine Mindestmiete bezahlt.

      Frage: Handelt es sich hierbei auch um einen Wohnvorteil und kann man diesen in die Unterhaltsberechnung einfließen lassen?
      Gilt hier der marktübliche qm-Preis, oder wie wird das berechnet?

      Und: Die Wohnung ist immer noch komplett eingerichtet. Ich habe kein Teil aus der gemeinsamen Wohnung genommen, da ich den Kindern ihr Heim nicht zerstören möchte. Wie geht man damit finanziell um? Jemand eine Idee?

      Mich treibt es um, da die KM darauf besteht, dass ich auch für sie Unterhalt zahlen soll. Jeder soll bekommen was ihm zusteht, aber bitte nicht nur auf meine Kosten.

      Freue mich auf Antworten.
      Vielen Dank.

      LG Braunauge
    • Hallo Braunauge,

      in den Leitlinien des OLG FFM steht;

      Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als
      Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.


      Das bedeutet, wenn die Eltern es nicht wollen, darf es nicht als Wohnvorteil angerechnet werden.

      google doch mal nach deinem zuständigen OLG.

      Mit den Möbeln müsst ihr euch einigen ( mitnehmen oder die EX muss dafür entsprechend bezahlen.).

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Braunauge,

      da die Wohnung den Eltern gehört, wird es schwierig, hier einen Wohnwertvorteil geltend zu machen. Wenn die Eltern sie kostenfrei oder supergünstig wohnen lassen, ist das eine "freiwillige Leistung Dritter", die unterhaltsrechtlich nicht relevant ist. Der Hintergrund ist der, dass die Eltern hier ihre Tochter unterstützen wollen, nicht dich.

      Bezüglich der Möbel etc. solltest du dich mit ihr einigen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man der Frau zuerst alles "großzügig" überlassen und hinterher die notwendigen Schulden für Neuanschaffungen leistungsmindernd einsetzen kann. Hierzu kenne ich aber kein Urteil.

      Bezüglich des Unterhalts bedenke: Für das volljährige Kind seid ihr beide barunterhaltspflichtig. Die Kinder sind jetzt nicht mehr so klein, dass man ihr eine Erwerbstätigkeit nicht zumuten könnte.

      Gruß, HT
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