Ermittlungsbogen Jugendamt

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    • Ermittlungsbogen Jugendamt

      Hallo zusammen,

      ich lebe seit einiger Zeit von meiner Frau getrennt. Unsere 4 Jährige Tochter lebt bei Ihr.
      Jetzt habe ich vom Jugendamt einen Ermittlungsbogen zur Unterhaltsberechnung bekommen.
      Hierin wird auch Mehrbedarf für den Kindergarten gefordert.
      • Muss ich den Bogen komplett ausfüllen und ist die Forderung nach den Einkommensrelevanten Mehrbedarf für die Kindertagesstätte korrekt?
      • Die Forderung nach Unterhalt kam am 15.06, Hier wird Unterhalt für den gesamten Juli gefordert den ich direkt an das Jugendamt zahlen soll, ist dies so korrekt?
      Vielleicht habt ihr Tipps für mich bzgl. der weiteren Vorgehensweise. Ich denke ein Anwalt wird mir in diesen Fall auch keinen Mehrwert bieten. Was denkt Ihr. Das ich unterhalt zahle ist legitim für mich. Ich möchte nur das er korrekt berechnet wird.
      Ich danke euch.
      LG
    • Hallo snirsna,

      Ich würde den Bogen komplett ausfüllen und die Berechnung abwarten.

      Mehrbedarf ensteht weil deine Noch-Frau sonst nicht ausreichend arbeiten gehen kann.

      Zahlst du Trennungsuntehalt?

      Viele Fragen, alles ohne Anwalt?

      lies dir doch mal die Vorteile einer ISUV-Mitgliedschaft durch.

      hier:

      Für schnelle Hilfe kannst du dann auch den Fach-Chat nutzen.
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Moin snirsna,

      Jugendämter haben in den Bögen auch Fragen enthalten, zu denen gesetzlich keine Auskunft geschuldet wird. Und Fragen, deren Beantwortung den Unterhalt reduzieren, stellen sie manchmal gar nicht. Da die Bögen nach meiner Kenntnis nicht standardisiert sind, bitte ich Dich, diesen hier blanko hochzuladen. Dann kann gezielt darauf eingegangen werden, welche Fragen nicht beantwortet werden müssen und welche Angaben zusätzlich gemacht werden sollten.

      Wenn die erstmalige Aufforderung zur Auskunft am 15.06. erfolgte (bzw. Verzug eingetreten ist), ist bereits für den gesamten Monat Juni der Unterhalt nachzuzahlen, der sich aus der korrekten Berechnung ergibt (§ 1613 BGB).
    • Hallo Edy,

      vielen Dank für deine Info. Ich bin bereits ISUV Mitglied...!
      Nach jetzigen Stand wollen wir die Scheidung nur mit einem Anwalt den meine Ex ausgesucht hat durchziehen.....!
      Ich würde mir dann nur punktuell Rat beim Rechtsanwalt holen....ISt dies mit den 30Euro Berechtigungsscheinen mehrmals möglich?

      Im Prinzip sind wir uns einig ueber alle relevaten Punkte
      - gemeinsame Wohnung übernimmt EX und zahlt mich aus (Preis passt)
      - Verzicht beiderseitig auf Trennungsunterhalt (mündlich besprochen)
      - Versorungsausgleich im Rahmen der Scheidung
      - Zugewinnausgleich im Rahmen der Scheidung

      LG

      Jörg
    • Hallo Jörg!
      nur mit einem Anwalt den meine Ex ausgesucht
      Die Ex hat den RA mandatiert?
      Ich würde mir dann nur punktuell Rat beim Rechtsanwalt holen.
      Hmm, warum sollte Dir ein RA Auskünfte erteilen, wenn Du ihn nicht bezahlst?

      Den Fragebogen des JA musst Du nicht ausfüllen. Gerade diese Fragen nach Miete und das ganze Gedöns geht das JA nichts an, solange Du gewillt bist, den Mindestunterhalt zu zahlen.

      Kopiere denen die letzten 12 Gehaltsabrechnungen und den letzten EK-Steuer-Bescheid. Das ist ausreichend.

      Dann liest Du Dir mal die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für Dich zuständigen OLG durch. Ab Punkt 10 werden die Möglichkeiten der Einkommensbereinigung aufgezeigt. Das führst Du dem JA dann auf und legst es zu den Abrechnungen.

      Grundsätzlich sind die Kosten des Kindergartens zusätzlich zum Unterhalt zu leisten. Nicht aber eine darüber gehende Betreuung wie KITA z.B. Auch Verpflegungsgeld im Kindergarten musst Du nicht zahlen.

      LG chico
    • Hallo snirsna,

      im Grunde musst du dem JA nicht einen komplett ausgefüllten JA-Bogen vorlegen, sondern die Daten (mit Beleg) weiterleiten, die zur Berechnung des Unterhalts notwendig sind, wie Clint schon schrieb:
      1) Einnahmen: monatliches Brutto (Jahresdurchschnitt), monatliches Netto (Jahresdurchschnitt), unter Einbezug eventueller Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Prämien) und eventueller sonstiger Einkünfte (z.B. Mieteinnahmen, Zinserträge), Betrag der Steuerrückerstattung
      2) bereinigende Positionen, z.B. private Krankenversicherung, falls vorhanden, private Altersvorsorge (bis zu 4 % vom Brutto, nachzuweisen), berufsbedingte Ausgaben, i.d.R. 5 % vom Netto pauschal anerkannt, hier gibt es aber Varianten, nachlesen bei den Leitlinien des zuständigen OLGs; die SüdL z.B. akzeptieren bei Nachweis und zwingender Notwendigkeit auch mehr als 5 %.

      Ich habe es am Ende immer so gehandhabt, dass ich eine eigene Berechnung geschickt und darum gebeten habe, nach der Berechnung durch das JA mit der zuständigen SB zu sprechen, ehe der Bescheid an die Mutter verschickt wird, um Streit zu vermeiden und im Vorfeld über strittige Fragen sprechen zu können.

      Meine Erfahrung mit dem JA ist leider die, dass es den rechnerischen Gestaltungsspielraum stets so auslegt, dass der Vater möglichst viel zahlen muss; zum Teil werden ganz frech falsche Dinge behauptet, z.T. ist es einfach Unwissenheit. Es schadet nicht, im Umgang mit dem JA unterhaltsrechtlich einigermaßen kompetent zu sein und nicht völlig unbedarft in ein Gespräch zu gehen.....

      Mehrbedarf für die Kita ist zulässig, allerdings muss sich die Mutter anteilig nach Einkommen an den Kosten beteiligen. Nicht zum Mehrbedraf zählen allerdings die Verpflegungskosten; diese sind im Regelsatz nach DDT enthalten.

      Gruß, HT
    • Hallo snirsna,
      zur Berechnung des Haftungsanteils deiner Ex-Frau bei den Kita-Gebühren muss dir ihr aktuelles bekannt sein bzw. das Einkommen mitgeteilt werden. Allerdings gilt auch hier bei der Berechnung die Beachtung ihres Selbstbehalts.

      Gruß
      Villa
      Leben und leben lassen