Anwaltskosten PKH-Antrag

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Anwaltskosten PKH-Antrag

      Hallo Forum,
      meine Ex will mich verklagen und hat beim Gericht den Klageantrag und einen Antrag auf PKH gestellt; Streitwert etwa 10.000 Euro. Der Inhalt der Klage ist an dieser Stelle zunächst einmal unwichtig, weil sich das Verfahren noch im Prüfungsverfahren für PKH befindet.
      Es geht darum, wer die Kosten für meinen Anwalt trägt, wenn der PKH-Antrag meiner Ex abgewiesen wird und sie auf eine weitere Rechtsverfolgung verzichtet.
      Das Gericht hat mich aufgefordert zum PKH-Antrag Stellung zu nehmen. Das habe ich getan und damit einen Anwalt beauftragt. Dieser hat dann nach einem Gespräch mit mir einen Brief an das Gericht geschrieben und Klageabweisung beantragt.Dafür hat er mir 800,00 Euro abgenommen. Heute kam eine Mitteilung des Gerichts an die Gegenseite, die ich zur Information mit einem kurzen Anschreiben meines Anwalts erhalten habe. Gleichzeitig verlangt er weitere 400,00 Euro von mir. Ich vermute, daß sich mein Anwalt bei mir schadlos halten will, weil bei meiner Ex nichts zu holen ist!
      Meine Ex ist Hartz-IV Empfängerin. Falls der PKH-Antrag abgewiesen wird und die Gegenseite auf eine weitere Rechtsverfolgung verzichtet, dann stellt sich für mich die Frage, wer meinen Anwalt bezahlt. Bei der Ex ist wegen Hartz IV vermutlich nichts zu holen. Bleibe ich dann auf meinen bis jetzt gezahlten Gebühren i.H.v. 1200 Euro für meinen Anwalt sitzen? Gibt es eine Möglichkeit, das Geld zurück zu bekommen?
      Viele Grüße
      Hajo
    • Hallo Hajo,
      ich fürchte, auf diesen Kosten bleibst du sitzen. Da es sich bei der VKH-Prüfung noch um vorgerichtliche Bemühungen handelt und keine Kostenentscheidung durch das Gericht gefällt wird, können der Klägerin die Kosten nicht aufgebürdet werden. gesetze-im-internet.de/zpo/__118.html (Absatz 1 im letzten Drittel.

      Ich glaube, es gibt Ausnahmen, wenn die Klageerhebung vollkommen absurd ist. Das müsste dann gesondert eingeklagt werden.

      Die Höhe ist allerdings üppig. Nach meiner Meinung dürfte der Anwalt von dir nur 1 Verfahrensgebühr nehmen + Postentgelt usw. Das sind aber nie und nimmer 1.200 Euro.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo Susanne,
      vielen Dank für deinen Beitrag. Ich "Esel" hätte mich ja auch erst einmal selbst schlau machen können. Habe das jetzt nachgeholt. Nach Nr.3335 VV RVG darf mein Anwalt vorliegend maximal eine Verfahrensgebühr verlangen. Hier und da lese ich, daß 1,3 Gebühren verlangt werden können, wenn zusammen mit dem PKH-Antrag gleichzeitig die Klage eingereicht wird.Weiss der Himmel ob das stimmt. In jedem Fall ist mein Anwalt mit den 800,00 Euro fürstlich bedient, weil dieser Betrag noch deutlich höher ist als eine Verfahrensgebühr bei einem Streitwert von 10000,- Euro.
      Die heute zusätzlich verlangten 400,- Euro werde ich deswegen erst einmal nicht bezahlen. Mal sehen ob er darüber mit sich reden läßt.

      Eine vollkommen absurde Klage läßt sich wohl nicht nachweisen, so daß ich tatsächlich auf meinen Kosten sitzen bleibe werde. Ich halte das für einen schlechten Witz, weil die Ex diese Kosten verursacht hat.
      Naja, mal wieder ein Beispiel für Kurioses in der Rechtsprechung.
      Viele Grüße
      Hajo
    • Nein, Hajo - kein Esel! :) Da muss man erst einmal drauf kommen. Das ist eine fiese Falle, in die sicher schon viele hereingetappt sind.

      In aller Regel ist es doch so, dass die 'Gegenseite' die Kosten hat, wenn das Anliegen nicht zum Erfolg führt. Ich hab ein ähnliches Problem vor längerer Zeit mal im weiteren Beklanntenkreis mitbekommen. Und konnte es noch abrufen. :)

      Ich hab schon häufiger mal an dieses Problem gedacht, wenn hier im Forum darauf hingewiesen wird, dass man 'getrost' der Klage entgegen schauen kann - z.B. bei der -meistens vermutlich unbegründeten - Forderung von KU. In den allermeisten Fällen haben diese Kinder Anspruch auf VKH. Darauf müssen wir wohl künftig intensiver hinweisen. Es ist besser, die Anfrage des Gerichts erst einmal selbst zu beantworten, bevor man einen eigenen Anwalt einschaltet.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo Susanne,
      genauso sehe ich das auch. Ich werde in Zukunft die Anfrage des Gerichts wegen PKH erst einmal selbst beantworten. Der Anwalt schreibt ohnehin nur das was ich ihm sage und kassiert dafuer kraeftig ab!
      Dank deiner Unterstuetzung habe ich das jetzt gelernt.
      Ich wuensche Dir noch ein schoenes Wochenende
      Viele Gruesse
      Hajo