Unterhalt bei Internatsaufenthalt

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    • Hallo Himbeertoni,

      wenn das Kind "auswärts" untergebracht ist, sind beide Eltern (anteilig nach Leistungsfähigkeit) barunterhaltspflichtig, wie bei einem Volljährigen. Ebenso wird dann das Kindergeld voll verrechnet.
      Waren beide Elternteile mit der Unterbringung einverstanden? Haben beide das Sorgerecht? Ist der Besuch eines Internats sachlich geboten? Dies sind wichtige Fragen bzgl. der Klärung, ob der Mehrbedarf ebenfalls von beiden zu tragen ist.

      Gruß, HT
    • Guten Abend, zusammen!
      Ich freue mich, dieses hochkompetente Forum gefunden zu haben, wo nicht alle irgend etwas schreiben, auch wenn sie keine Ahnung haben, sondern wo Leute schreiben, die Ahnung haben. :)

      Und ich hoffe, dass es euch nicht stört, wenn ich mich an diesen älteren, über die Suchfunktion hier gefundenen Beitrag dranhänge, da mein Anliegen eine ähnliche Situation betrifft und die hier gegebene Antwort mMn nur teilweise zutrifft. Andernfalls sorry.

      Himmbeertoni schrieb:

      Hallo zusammen,
      folgender Sachverhalt:
      Kind lebt beim Vater geht aber Mo bis Fr ins Internat. Kosten zahlt der Vater (mtl.400.-)
      Ist die Mutter auch hier dem Kind gegenüber Unterhaltspflichtig?

      Schönen Mai
      Die folgende Darstellung ist dann auch die im Internet sehr häufig anzutreffende. Dabei werden die (ggf. häufigeren) Aufenthalte des Kindes beim einen Elternteil einfach als "Umgang" definiert und die an der Leistungsfähigkeit der Eltern anteilige Kostentragung vorgesehen:

      Hochtief schrieb:

      wenn das Kind "auswärts" untergebracht ist, sind beide Eltern (anteilig nach Leistungsfähigkeit) barunterhaltspflichtig, wie bei einem Volljährigen.
      Bei der Internet-Recherche bin ich jedoch auf eine Gerichtsentscheidung getroffen, bei der ein Elternteil doch erheblich viel mehr für das Internatskind gemacht hat als der andere: Wäsche waschen und bügeln, Kleidung gekauft, (Arzt- und Frisör-)Termine gemacht (und teilweise begleitet), Sachen für die Schule unterschrieben etc., während der andere Elternteil "klassischen" Umgang mit viel Freizeitaktivitäten unternommen hat.

      Hier hat das Gericht m. W. entschieden, dass der erheblich höhere Betreuungsaufwand des einen Elternteils beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden müsste; hat diesem Elternteil quasi zugestanden, "Betreuungsunterhalt" zu leisten und nicht nur "Umgang" zu haben, weshalb er weniger (oder keinen ?( ) "Barunterhalt" leisten musste.

      Leider finde ich dieses Urteil nicht mehr (und Google wirft dazu derart viel gesponserte Links zum "Normalfall" aus), dass ich da echt jetzt auf euch baue und hoffe, dass sich da vielleicht jemand erinnert, auch dieses Urteil zu kennen. Das könnte vielleicht auch im Zusammenhang mit dem Wechselmodell von dem ein oder anderen Gericht herangezogen worden sein?

      Freue mich auf eure Antworten.
      Lg
    • Hallo,

      Worum geht es dir genau?
      Besucht das Kind eine Schule mit besonderer Prägung? EliteSchule des Sports, spezielle MusikSchule oder warum haben die Eltern entschieden dass Kind in das Internat zu geben?
      Und über welche monatlichen Kosten reden wir?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo!
      Vielen Dank für Eure Antworten. :thumbsup:

      TanjaW9 schrieb:

      Warum sollte ein Internatsaufenthalt unter der Woche mit der Betreuungssituation im Wechselmodell vergleichbar sein?
      Es gibt ja Betreuungsvereinbarungen zwischen Eltern, die nicht ganz eine 50:50-Aufteilung vorsehen, sondern einen "Überhang" der Betreuungsarbeit auf einer Elternseite. Dies wurde bei Entscheidungen zum Barunterhalt berücksichtigt: z. B. BGH, 05.11.2014 - XII ZB 599/13, Rn 22.

      AnnaSophie schrieb:

      Worum geht es dir genau?
      Dieses Urteil in einem Fall, in dem das Kind an einem dritten Ort (Internat, Heim o. ä.) untergebracht war, aber sehr viel öfter beim einen Elternteil ist als beim anderen und der erstgenannte Elternteil mehr für das Kind erledigt als der letztgenannte Elternteil.

      Viele Grüße
    • Hallo A-Quin,

      Du stellst Nachfragen ohne konkrete Angaben zum eigenen Fall machen zu wollen.
      Dann kann jemand, der seriöse Antworten geben möchte, auch nicht 'richtig' antworten.

      Ich habe daher nur eine Antwort, die sich an Sophies Fragen orientiert.
      Ist ein minderjähriges Kind im Internat auswärtig untergebracht, muss geschaut werden, ob diese Entscheidung von beiden Eltern getroffen wurde und/oder ob dazu eine zwingende Notwendigkeit besteht.
      Danach würde sich beurteilen, ob es sich um Mehrbedarf, der nach Quote zu tragen ist, handelt (oder ob es "Privatvergnügen" des Elternteils im Alleingang ist)
      Ggf. muss eben auch geschaut werden,ob der Regelbedarf nach dem zusammen gerechnetem Einkommen der Eltern zu quoteln ist.
      Schlussendlich käme auch noch bei Internatsunterbringung aufgrund von Hilfe zur Erziehung eine Kostenbeteiligung nach SGB 8 in Frage.

      Mehr kann ich - mit den wenigen Inputs - für Dich nicht tun.

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      A-Quin schrieb:

      Bei der Internet-Recherche bin ich jedoch auf eine Gerichtsentscheidung getroffen, bei der ein Elternteil doch erheblich viel mehr für das Internatskind gemacht hat als der andere: Wäsche waschen und bügeln, Kleidung gekauft, (Arzt- und Frisör-)Termine gemacht (und teilweise begleitet), Sachen für die Schule unterschrieben etc., während der andere Elternteil "klassischen" Umgang mit viel Freizeitaktivitäten unternommen hat.

      Hier bedurfte es einer Gerichtsentscheidung. ( weil eine einvernehmliche Einigung nicht möglich war ?).

      "Kleidung gekauft,Frisör," wer kam für die Kosten auf? (dies sollte geklärt sein).

      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Guten Morgen, @TanjaW9 @AnnaSophie @edy ,
      lieben Dank für Eure Nachrichten. Die von mir gesuchte Entscheidung hat den Fall zugrunde, dass beide sorgeberechtigten Eltern gemeinsam der Internatsunterbringung zugestimmt, aber keine Vereinbarung über die Kostentragung getroffen haben (keine Unterbringung gem. § 34 SGB VIII).

      Da das Internat in derselben Stadt ist, wo auch Elternteil A lebt, ist das minderjährige Kind regelmäßig unter der Woche und wochenends beim Elternteil A, der das oben beschriebene, vom BGH in der o. g. Entscheidung formulierte "Schwergewicht der Betreuungsverantwortung" stemmt (und bezahlt). Das Kind ist in den Ferien und ca. alle 5-6 Wochen bei Elternteil B.

      "Internatsunterbringung" würde zunächst den Reflex "anteilige Kostentragung nach Leistungspotential" auslösen. Da aber Elternteil A wesentlich mehr für das Kind organisiert, wurde von diesem Grundsatz abgewichen und die Kosten mehr auf Elternteil B verlagert bzw. Elternteil A entlastet. Ähnlich wie in der von mir verlinkten BGH-Entscheidung.

      Hope it helps. :)
    • Hallo A-Quin,

      für mich sind auch die weiteren Ausführungen nicht wirklich hilfreich.
      Zu beachten ist auch, dass es sich - insbesondere bei Entscheidungen der unteren Instanzen - eigentlich um "Einzelfallentscheidungen" handelt. Zumindest hast Du nun schon mal eingegrenzt, dass es sich nicht um eine sozialgerichtliche Entscheidung (Kosten statt Unterhalt nach SGB 8 ) handelt.
      Es könnte aber neben einem familienrechtlichen Urteil auch ein verwaltungsrechtliches sein (UhVorSchG, Beistandschaft).

      Ich hätte ein Urteil, das aber in Pflegerbestellung zwecks (Regel)Unterhaltsabänderung endet.
      Die Rechtsprechung zum Unterhalt im (echten) Wechselmodell hat damit aber überhaupt nichts zu tun.
      Das von Dir angeführte Urteil des BGH hat nur klar gestellt, bis zu welchem Prozentsatz ein Wechselmodell nicht vorliegt.
      Das KG Berlin hat den Prozentsatz sogar noch etwas darüber angesiedelt.
      Dennoch können die Gerichte Wertveränderungen am geschuldeten Unterhalt vornehmen.

      Ich habe noch immer keine Ahnung, was genau Du tatsächlich bezweckst.
      Na, hier erstmal der Link zum OLG Brandenburg (10 WF 9/15 vom 17.2.2015)

      Gruß Tanja
    • Hallo und vielen Dank!

      TanjaW9 schrieb:

      Ich habe noch immer keine Ahnung, was genau Du tatsächlich bezweckst.
      Nun, steht doch in meinem ersten Post: Suche nach einem bestimmten Urteil, das mir über den Weg gelaufen ist, ich aber nicht mehr ergoogeln kann. Übrigens war es eine famR-Entscheidung auf OLG-Ebene, wenn nicht sogar BGH.

      TanjaW9 schrieb:

      hier erstmal der Link zum OLG Brandenburg (10 WF 9/15 vom 17.2.2015)
      Der ist sehr gut, Dankeschön! :)
      Schau nämlich mal die Rn 3: "Nach anderer Auffassung kann ein Elternteil auch dann, wenn das Kind bei einem Dritten, z. B. in einem Internat oder bei Verwandten, untergebracht und auf diese Weise der Unterhalt sichergestellt ist, die Obhut über das Kind inne haben, insbesondere wenn er regelmäßig Umgang mit dem Kind und etwaigen Betreuungspersonen pflegt (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 1986, 299; Huber in: MünchKomm zum BGB, 6. Aufl., § 1629 Rn. 76; Kaiser, in: Kaiser/ Schnitzler/Friederici/Schilling, BGB, Bd. IV, Familienrecht, 3. Aufl., § 1629 Rn. 43)." -> interessante Belegstellen für eine Sicht, die nicht einfach von 50:50 (oder 53:47 u. ä.) ausgeht.

      TanjaW9 schrieb:

      Die Rechtsprechung zum Unterhalt im (echten) Wechselmodell hat damit aber überhaupt nichts zu tun.
      Nun, die Juristen ziehen ja gerne Analogien zu Rate. Und ähnlich wie beim Wechselmodell wird der Anteil der elterlichen Betreuungsleistungen bei Drittunterbringung einfach mal gleich gesetzt. Das Leben spielt aber im Einzelfall auch mal anders, womit die Rechtsprechung erstmal umgehen muss. ;)
      Da sind solche Erwägungen, wie die von Dir verlinkten ganz vernünftig.

      Lg
    • Hallo A-Quin,

      ja, lesen kann ich schon.
      Ich frage mich, was Du hier versuchst:
      Du versuchst den vollen Kindesunterhalt zu bekommen und daneben (so der Eingangsbetrag auf den Du ja aufgesprungen bist) dem anderen Elternteil die Internatskosten voll aufzudrücken ???

      Ich hab noch was aus dem Kommentar zum 1612 BGB (auch schon woanders mal gelesen).

      Viefhues schrieb:

      Die Darlegungs- und Beweislast für die eigene überwiegende tatsächliche Fürsorge liegt bei dem Elternteil, der Unterhalt für das Kind verlangt und sich auf die überwiegende Betreuung
      beruft.
      Gruß Tanja
    • Moin, Tanja!

      TanjaW9 schrieb:

      Ich frage mich, was Du hier versuchst:
      Du versuchst den vollen Kindesunterhalt zu bekommen und daneben (so der Eingangsbetrag auf den Du ja aufgesprungen bist) dem anderen Elternteil die Internatskosten voll aufzudrücken ???
      Mit Verlaub, ich lese jetzt wiederholt, dass Du mir etwas anderes unterstellst, als ich selbst hier schreibe. Das kommt bei mir etwas irritierend an. "Ich" bin kein Fall und "versuche" auch nichts persönlich jemandem "aufzudrücken". Ich war lediglich auf der Suche nach einer Gerichtsentscheidung, die mir mal untergekommen ist und ich nicht mehr ergoogeln kann.

      Deine Hinweise waren hilfreich; vielen Dank dafür. Eine Fallberatung war nicht erwünscht und ist auch nicht nötig. :)
    • Hallo a-quin,

      Bedenke bitte dass wir Laien sind und dies in unserer Freizeit machen.
      Und aus diesem Grund sind wir immer ein Stück weit an dem Hintergrund interessiert, falls andere User dieses Forum vor der gleichen oder einer ähnlichen Frage stehen.
      Wir leben vom Austausch.

      Was die Internatsunterbringung angeht, alle möglichen staatlichen Hilfen würden bzw. Werden in Anspruch genommen, um die Kosten so gering wie möglich zu halten? Bei sportinternaten gibt es die Möglichkeit über die deutsche Sporthalle ein sogenannte freischläfer zu werden und bei anderen Internetseiten kann man Evtl. Stipendien für besonders begabte beantragen oder auch den trägerverein des Internets ansprechen. Monatliche kosten von 400 € nur für das Internat muss man sich auch leisten können. Zumal hier dann ja auch noch die üblichen kosten für Klassenfahrten etc. Hinzukommen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo A-Quin,

      A-Quin schrieb:

      Mit Verlaub, ich lese jetzt wiederholt, dass Du mir etwas anderes unterstellst, als ich selbst hier schreibe.
      so, tust Du das?
      Ich frage mehrere Male, was Du konkret eigentlich willst und es kommt immer nur:

      A-Quin schrieb:

      Gerichtsentscheidung, die mir mal untergekommen ist und ich nicht mehr ergoogeln kann.
      Keine Ahnung, was Dir da (scheinbar) für Urteil untergekommen sein soll. Du behauptest, mindestens ein OLG (welches?), wenn nicht sogar BGH (das bezweifel ich, der BGH veröffentlicht seine Urteile) habe über eine "familienrechtliche Angelegenheit" (was konkret?: Unterhalt Stichwort Regel- oder Mehr- bzw. Sonderbedarf; Kindergeldanspruch - Stichwort Berechtigtenbestimmung im Konkurrenzfall; Obhut, Sorgerecht) entschieden. Dir sei aber so, dass es ähnlich wie im Wechselmodell aufgrund einer überwiegendenen Betreuung über Drittbetreuung entschieden worden ist.

      Ich habe wenig Lust auf Vermutungen, da Du aber nicht konkret sagen willst, um was es geht, kann ich Dir gern raten, (falls Du gerade was für ein Jurastudium suchst), die den Juristen üblicherweise zur Verfügung stehenden Datenbanken (Juris, Beckonline) zu nutzen oder aber den Prof. zu fragen.
      Ich bin offensichtlich zu wenig hellseherisch begabt, um Dir bei Deinem Problem weiter zu helfen.

      Ach so, noch eine Vermutung Behauptung: beim (echten) Wechselmodell findet keine Drittbetreuung (durch den anderen Elternteil) statt, sondern die Eltern vereinbaren einvernehmlich (oder eben gerichtlich gebilligt/festgelegt) eine Betreuung zu fast gleichen Teilen. Insofern ist das von Dir oben genannte mit der Obhut beim Wechselmodell nicht gegeben. Was widerum dazu führt, dass man keine Hilfe vom JA bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruches des Kindes bekommt und man entweder einen Verfahrenspfleger bestellen lassen muss oder die Übertragung nach 1628 BGB für die Geltendmachung des Unterhaltes beantragen muss. Das aber nur am Rande.

      Und mich hat (in einem Laienforum!) das von Anfang an "irritiert":

      A-Quin schrieb:

      Ich freue mich, dieses hochkompetente Forum gefunden zu haben, wo nicht alle irgend etwas schreiben, auch wenn sie keine Ahnung haben, sondern wo Leute schreiben, die Ahnung haben.
      Gruß Tanja

      Nachtrag: schon gestern gesehen, und das zugrunde liegende Urteil schon vor ein paar Wochen gelesen...