18 Jahre - Erwerbsobliegenheit KM

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    • 18 Jahre - Erwerbsobliegenheit KM

      Hallo Isuv`ler,


      mittlerweile (seit Januar) bin ich den EU los. Beim KU tut sich evtl. noch etwas im August. Dazu würde ich gerne mal von euren Erfahrungen
      hören.


      Zur Sachlage: Zwei Kinder (14 und 17), der Große wird im August 18 Jahre alt und ist weiterhin privilegiert. Die Mutter verdient als
      Sozialpädagogin ca. 700 € und arbeitet nur ein paar Stunden.


      Bzgl. des EU wurden vom Gericht fiktive Einkünfte angerechnet und dass schon vor ca. 5 Jahren. Da diese steigend angenommen wurden, fiel nun
      letztendlich der Unterhalt weg.


      Da nun mein Großer 18 Jahre alt wird, wird ja auch die Mutter unterhaltspflichtig; wäre aber ja nicht leistungsfähig (s.o.).


      Nun meine Frage:

      Hat es Sinn sie auf ihre erhöhte Erwerbsobliegenheit „aufmerksam zu machen“? Geschweige denn dies bei einem evtl. Verfahren durchsetzen zu
      wollen?



      Gruß


      Fritze
    • Hallo Fritze,

      Fritze Flink schrieb:

      Hat es Sinn sie auf ihre erhöhte Erwerbsobliegenheit „aufmerksam zu machen“? Geschweige denn dies bei einem evtl. Verfahren durchsetzen zu wollen?

      Die Frage lässt sich sinnvollerweise nur mit Hilfe einer Modellberechnung beantworten, bei der du bei der Ex als Wert einsetzen kannst, was bei ihr in Sachen EU als fiktive Einkünfte angerechnet wurde. Dann kannst du direkt ablesen, inwieweit sich der Unterhalt für dich reduzieren würde und die Frage entscheiden, ob es sich lohnen würde, hier etwas zu unternehmen.
      Pauschal beantwortet: Wenn das Einkommen der Ex nicht deutlich höher ist als deines, dürfte sich das eher nicht lohnen.

      Gruß
      Kurt
    • Hallo Fritze,

      in die Überlegungen sollte auch mit einbezogen werden, wie lange der Sohn den Status privilegiert noch haben wird.

      Ist man zwecks Volljährigenunterhalt schon auf Dich zugekommen? Was wäre ggfs. abzuändern, nur der damalige Vergleich oder gab es irgendwann auch eine gerichtliche Entscheidung zum KU?
    • Hallo,

      erst einmal Danke für die Antworten.

      @kurtkurt - Wieso lohnt es sich nur, wenn die KM wesentlich mehr verdient als ich?

      @clint - Den Status hat er nur noch gut ein Jahr. Und nein, ich wollte jetzt evtl. an die KM herantreten und es ist "nur" der Vergleich abzuändern.


      Was ich aber auch mit meiner Frage meinte ist, ob Gerichte auch tatsächlich fiktive Einkünfte mitrechnen würden oder ob eine solche "Forderung" durch mich wahrscheinlich sowieso ins Leere laufen würde?!

      Gruß

      Fritze
    • Moin Fritze,

      wenn Dir die von kurt empfohlene Modellberechnung keine Entlastung bringt, kannste es gleich knicken.

      Ob und ggfs. welche Gerichte fiktive Einkünfte schon bei der Bedarfsermittlung berücksichtigen, kann ich nicht sagen. Grundsätzlich besteht aber die Möglichkeit, die Mutter in Regress zu nehmen (familienrechtlicher Ausgleichsanspruch). Vergleiche dazu OLG Köln (Rn. 24-25). Das wäre dann ein zusätzliches gerichtliches Verfahren.

      Falls Du für den Volljährigenunterhalt allein barunterhaltspflichtig bleibst, ändert sich unterm Strich möglicherweise auch nicht viel. Rechne mal durch:

      - Dein aktuelles Einkommen
      - Kind von Altersstufe 3 in 4
      - Anrechnung des gesamten Kindergeldes
      - evtl. Einkommen und Vermögen des Kindes

      Wie weit weicht das Ergebnis von der momentanen Unterhaltsschuld ab?

      Wegen der Abänderung an die Mutter wenden. Oder besteht eine Beistandschaft?

      Das für den Wohnsitz des Kindes zuständige OLG interessiert mich immer. ;)
    • Hallo Fritze,

      solange das Kind noch privilegiert ist, gilt die gesteigerte Erwerbspflicht, das ist richtig. Aber selbst danach, beim "normalen" Volljährigenunterhalt, gilt die Erwerbspflicht, und das bedeutet: Vollzeit, es sei denn, man ist nachweislich daran gehindert (z.B. wegen Betreuung eines Kleinkindes, was hier nicht der Fall ist, oder aus gesundheitlichen Gründen). Die Frage der Zurechnung fiktiver Einkünfte ist also grundsätzlich interessant.

      Wie Kurt sagte, gilt es, das einmal durchzurechnen:
      Was musst du zahlen, wenn nur du unterhaltspflichtig bist?
      Was musst du zahlen, wenn auch die Mutter unterhaltspflichtig ist? "Lohnt" sich hier ein Streit?
      Bei Letzterem ist Folgendes zu bedenken: Wenn weiterhin nach DDT gezahlt wird, weil das Kind nicht auszieht, dann steigt auch der Bedarf, da dieser sich dann aus den addierten bereinigten Einkünften beider Elternteile ergibt. Davon wird das Kindergeld abgezogen, der Restbedarf nach Einkommen gequotelt, wobei zuvor der Selbstbehalt in Höhe von 1300 € jeweils abzuziehen ist. Du musst aber immer maximal das zahlen, was sich bei alleiniger Pflicht ergäbe (Kontrollrechnung!). Damit sich das "rechnet", muss die Mutter also schon nennenswert Einkünfte haben.

      Ein Beispiel:
      Du verdienst bereinigt 2200 €. Das wären nach DDT 568 € Tabellenbetrag und 378 € Zahlbetrag bei alleiniger U-Pflicht.
      Verdient nun die Mutter tatsächlich oder fiktiv z.B. 1800 € (bereinigt), dann sind das zusammen 4000 € und nach DDT 744 € Bedarf. 554 € wären demnach von beiden Elternteilen gemeinsam zu finanzieren. Du brächtest 2200-1300 € = 900 € in die Quotelung ein, die Mutter 1800 € - 1300 € = 500 €. Demnach müsstest du 554 € mal 900 € durch 1400 € (900 € + 500 €) zahlen = 356 €, die Mutter 198 €.

      Wie Clint schrieb, wird bei der Bedarfsermittlung eventuell kein fiktives Einkommen angenommen; du müsstest dann den Differenzbetrag, also den Betrag, den du dadurch "zu viel" zahlst, auf anderem Wege von der Mutter zurückfordern (Ausgleichsanspruch).

      Auf jeden Fall aber kannst du ab Volljährigkeit das volle Kindergeld verrechnen. Sobald das Kind nicht mehr privilegiert ist, reduziert der Unterhalt für das minderjährige (und damit vorrangige) Kind den Betrag, den du in die Quotelung einbringst, zusätzlich.

      Gruß, HT
    • Hallo Leute,


      erst einmal ein sorry an alle für die späte Rückmeldung,
      aber in letzter Zeit war ich sehr eingespannt. Danke für die vielen und ausführlichen
      Rückmeldungen.



      Grob überschlagen kommt wohl nichts bei rum, daher hatte ich
      mich zunächst entschlossen die Füße still zu halten, da mich diese
      Auseinandersetzungen (i.d.R. geführt durch meine Ex) doch immer sehr viel Zeit
      und Nerven kosten.



      Nun ist sie aber mal wieder pünktlich zu ihrer RA gerannt
      und der ganze Müll geht nun wieder los
      L


      Neben Auskunft fordert sie 60 € Zuzahlung für eine Brille
      und 120 € für die Abiturvorbereitungen (Abizeitung, Abistreich, … in 2017).
      Manchmal kann ich es einfach nicht fassen, was die alles fordert.



      Ich bezahle für 2 Kinder (15 und 18) nach Stufe 5 DDT und
      habe gerade 2000 € für den Führerschein meines Sohnes bezahlt. Es reicht
      einfach!



      Habe ein unterhaltsrelevantes Netto von ca. 3050 € und sie
      verdient gerade mal 1000 € Netto halbtags. Ein Richter am AG Vechta hat 2009
      festgehalten, dass sie 2016 in der Lage sein sollte ca. 2000 € zu verdienen;
      davon ist sie allerdings weit entfernt.



      Für den Kindesunterhalt ist das OLG Hamm zuständig. Was
      meint ihr, lohnt sich ein dagegenhalten?



      Gruß


      Fritze
    • Hallo Fritze,

      worum ging es denn damals vor Gericht? Ich würde von der Mutter mit Verweis auf jene richterliche Aussage aus dem Jahr 2009 eine Erklärung fordern, warum sie bisher das erzielbare Einkommen noch nicht erreicht hat. Eventuell reicht es schon, das Thema in die Verhandlungsmasse einzubringen, wenn sie mal wieder etwas fordert? ;)
      Wie finanziert sie denn ihre ständigen RA-Kosten?

      A propos fordern: Für das volljährige Kind kann sie nichts mehr fordern. Den "Sonderbedarf" für das Abitur muss das Kind schon selbst geltend machen. Tut es das? Liegt dir hier vom RA eine Ermächtigung vor? Wenn nein, kannst du das getrost ablehnen. Wenn ja: Sonderbedarf muss unvorhergesehen ("überraschend") und außergewöhnlich hoch sein, um ihn berechtigterweise fordern zu können. Beides liegt hier in meinen Augen nicht vor, vom Verwendungszweck mal ganz abgesehen...

      Brillenkosten können hingegen Sonderbedarf darstellen. Allerdings muss es sich auch hier um unvorhergesehene, außergewöhnlich hohe Kosten handeln; der normale Eigenanteil, den die Kassen nicht zahlen, reicht nicht aus (KG Berlin aus dem jahr 2007; 13 UF 46/06). Auch hier gilt: Fordern kann sie das nur für das noch minderjährige Kind!

      Und: Du hättest den Führerschein nicht zahlen müssen; das ist richterlich geklärt und stellt definitiv keinen Sonderbedarf dar. Ich empfehle dir folgende Lektüre: dijuf.de/tl_files/downloads/20…unterhalt_v._07.05.12.pdf

      Gruß, HT
    • Hallo HT,

      das mit dem FS ist mir bekannt. War auch nur ne Absprache zwischen Vater und Sohn --> wenn er mit 18 noch nicht raucht, würde ich den FS zahlen. Somit geht das voll in Ordnung.

      Den "Sonderbedarf" zu zahlen lehne ich sowieso ab. Für irgendetwas zahle ich ja schließlich auch den Unterhalt der Kinder. Es geht mir nur um ihre ständigen Forderungen.

      Und der RA habe ich auch schon einen Brief geschrieben, dass ich eine anwaltliche Versicherung benötige, mit der bestätigt wird, dass sie die Interessen meines Sohnes vertritt. ;)

      Ihre Prozesse finanziert sie immer über VKH. Bisher hat sie auch noch nichts gewonnen; das Gegenteil ist eher der Fall - nur lernt sie daraus nicht. :(

      In dem Prozess ging es damals um EU. Der Richter hat seinerzeit einen "Stufenplan erlassen" in dem stufenweise der EU reduziert wurde. Ab 2016 sollte es ihr dann möglich sein ca. 2000 € selbst zu verdienen, womit der EU dann weggefallen ist. Problem: sie verdient es aber nicht.

      Und natürlich habe ich einen Hinweis dazu schon in das Antwortschreiben einfließen lassen. Ich glaube aber nicht, dass sie oder die RA sich darum scheren werden.

      Gruß

      Fritze