Hallo,
ich möchte gerne um Hilfe bitten. Vielen Dank im Voraus.
Dirk
Mein Kind wird bald volljährig.
Es liegt ein Urteil aus dem Jahr 20xx vor:
"In der Familiensache
des Landes, vertreten durch das Jugendamt - Unterhaltsvorschusskasse - als örtlicher Unterhaltsleistungsträger, Kläger,
gegen Beklagter, hat das Amtsgericht auf die mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land für das Kind, folgenden Unterhalt zu zahlen:
ab 19xx Unterhalt in Höhe der Regelbeträge (100%) und gemäß den Altersstufen nach § 1 Regelbetragsverordnung; auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen, dies gilt auch für die Zeit ab 20xx (in Abweichung von der Bestimmung des § 1612 b Abs. 5 BGB)
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet."
Es besteht eine Beistandschaft (Jugendamt), die sich bei der Unterhaltsforderung stets auf das Urteil berufen hat. Der Unterhalt wird an die Stadtkasse überwiesen.
Es sind keine Forderungen offen.
Zu dem Kind besteht kein Kontakt, eine Anschrift ist mir nicht bekannt.
Es liegen bis heute keine Forderungen für den Zeitpunkt ab der Volljährigkeit vor.
1. Wie ist das Urteil zu bewerten? Gibt es etwas zu beachten und ist etwas zu tun?
2. Was ist bei der Zahlung des Unterhaltes im Monat der Volljährigkeit zu beachten?
Wie verhalte ich mich nun am sinnvollsten?
ich möchte gerne um Hilfe bitten. Vielen Dank im Voraus.
Dirk
Mein Kind wird bald volljährig.
Es liegt ein Urteil aus dem Jahr 20xx vor:
"In der Familiensache
des Landes, vertreten durch das Jugendamt - Unterhaltsvorschusskasse - als örtlicher Unterhaltsleistungsträger, Kläger,
gegen Beklagter, hat das Amtsgericht auf die mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land für das Kind, folgenden Unterhalt zu zahlen:
ab 19xx Unterhalt in Höhe der Regelbeträge (100%) und gemäß den Altersstufen nach § 1 Regelbetragsverordnung; auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen, dies gilt auch für die Zeit ab 20xx (in Abweichung von der Bestimmung des § 1612 b Abs. 5 BGB)
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet."
Es besteht eine Beistandschaft (Jugendamt), die sich bei der Unterhaltsforderung stets auf das Urteil berufen hat. Der Unterhalt wird an die Stadtkasse überwiesen.
Es sind keine Forderungen offen.
Zu dem Kind besteht kein Kontakt, eine Anschrift ist mir nicht bekannt.
Es liegen bis heute keine Forderungen für den Zeitpunkt ab der Volljährigkeit vor.
1. Wie ist das Urteil zu bewerten? Gibt es etwas zu beachten und ist etwas zu tun?
2. Was ist bei der Zahlung des Unterhaltes im Monat der Volljährigkeit zu beachten?
Wie verhalte ich mich nun am sinnvollsten?
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