Kind bald 18

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    • Kind bald 18

      Hallo,

      ich möchte gerne um Hilfe bitten. Vielen Dank im Voraus.

      Dirk



      Mein Kind wird bald volljährig.

      Es liegt ein Urteil aus dem Jahr 20xx vor:
      "In der Familiensache
      des Landes, vertreten durch das Jugendamt - Unterhaltsvorschusskasse - als örtlicher Unterhaltsleistungsträger, Kläger,
      gegen Beklagter, hat das Amtsgericht auf die mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
      I. Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land für das Kind, folgenden Unterhalt zu zahlen:
      ab 19xx Unterhalt in Höhe der Regelbeträge (100%) und gemäß den Altersstufen nach § 1 Regelbetragsverordnung; auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen, dies gilt auch für die Zeit ab 20xx (in Abweichung von der Bestimmung des § 1612 b Abs. 5 BGB)
      II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet."

      Es besteht eine Beistandschaft (Jugendamt), die sich bei der Unterhaltsforderung stets auf das Urteil berufen hat. Der Unterhalt wird an die Stadtkasse überwiesen.
      Es sind keine Forderungen offen.

      Zu dem Kind besteht kein Kontakt, eine Anschrift ist mir nicht bekannt.

      Es liegen bis heute keine Forderungen für den Zeitpunkt ab der Volljährigkeit vor.


      1. Wie ist das Urteil zu bewerten? Gibt es etwas zu beachten und ist etwas zu tun?

      2. Was ist bei der Zahlung des Unterhaltes im Monat der Volljährigkeit zu beachten?

      Wie verhalte ich mich nun am sinnvollsten?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy () aus folgendem Grund: Auf Wunsch von Dirkk, verschiedene Daten auf xx geändert

    • Hallo Dirk,

      Ich würde dem JA mitteilen dass ab 18.Lebensjahr auch die Mutter Barunterhalts-pflichtig ist.

      Aus diesem Grunde wünschst du eine Neuberechnung.

      Zur Einsicht forderst du :

      Das Einkommen der Mutter

      Nachweis des Kindes über Schule/Ausbildung

      Am besten wäre natürlich ein persönlicher Termin beim JA.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • Hallo edy,

      vielen Dank für Deine Antwort.

      Ich würde mich freuen Einschätzungen zu dem Urteil aus xxxx zu erhalten. Ich füge es hier nochmals mit ein.

      "In der Familiensache
      des Landes, vertreten durch das Jugendamt - Unterhaltsvorschusskasse - als örtlicher Unterhaltsleistungsträger, Kläger,
      gegen Beklagter, hat das Amtsgericht auf die mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
      I. Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land für das Kind, folgenden Unterhalt zu zahlen:
      ab 19xx Unterhalt in Höhe der Regelbeträge (100%) und gemäß den Altersstufen nach § 1 Regelbetragsverordnung; auf den Unterhalt ist das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind anzurechnen, dies gilt auch für die Zeit ab xxxx (in Abweichung von der Bestimmung des § 1612 b Abs. 5 BGB)
      II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet."


      Der Streitwert wurde in dem Verfahren auf xxx Monate (x/x Rückstand + x/x lfd. Unterhalt) festgesetzt.

      Im Monat "5x v. 6x" erfolgte die Zwangs(teil)vollstreckung, die "xx/xx" einforderte. Die Forderung wurde bedient. Die vollstreckbare Ausfertigung erhielt ich nicht, lediglich eine Quittung.

      Im Anschluß wurden alle weiteren Zahlungen an die Unterhaltsvorschusskasse geleistet. Es sind keine Forderungen offen.

      Nachdem die Unterhaltsvorschusskasse nach 6 Jahren ausschied, beantragte die KM die Beistandschaft des JA. Die Beistandschaft berief sich bei den jeweiligen Unterhaltsermittlungen stets auf o.g. Urteil. (N.a.R.b.: Bei der
      anschließenden Unterhaltsforderung folgte sie eigenen Regelungen) Alle Forderungen wurden bedient.

      Zum Urteil:

      M.E. war der Gläubiger das Land, die Unterhaltsvorschusskasse. Die Beistandschaft hat sich zu Unrecht auf das Urteil berufen und es sollten keine Rechte aus dem Urteil mehr bestehen.

      Liege ich mit dieser Einschätzung richtig? Habe ich etwas zu unternehmen?

      bG
      Dirk

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy () aus folgendem Grund: auf Wunsch von Dirkk verschiedene Daten ausgexxx

    • Hallo Dirk,

      das Urteil dürfte auch nach dem 18. Geburtstag noch vollstreckungsfähig sein. So jedenfalls intepretiere ich § 7 UhVorschG.

      Es sollte allmählich überprüft werden, ob ab Volljährigkeit des Kindes noch ein Unterhaltsanspruch besteht und ggfs. in welcher Höhe. Das Jugendamt wird Gründe dafür haben, bisher nicht selbst dahingehend tätig geworden zu sein.

      Möglicherweise besucht das Kind noch die Schule oder aber es erhält schon jetzt eine Azubivergütung. Das wird sich dann zeigen.

      Wenn nicht einmal die Anschrift des Kindes bekannt ist, empfiehlt sich für eine Abänderung von Anfang an ein Fachanwalt. Im gerichtlichen Abänderungsverfahren besteht ohnehin Anwaltszwang, außer beim Antrag auf VKH.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Hallo Clint,

      vielen Dank für Deine Antwort und Einschätzung.

      Bis zu Deiner Antwort sah ich mich in einer relativ bequemen Position, da ich das Urteil als erledigt betrachtete. Ursprünglich hatte ich vor im Monat der Volljährigkeit dem Amt den auf den Tag ausgerechneten Unterhalt zu überweisen, da die Beistandschaft und damit vermutlich auch das Unterhaltskonto mit der Volljährigkeit erlischt. (Oder liege ich auch hier falsch?) Ich sah das Kind mit dem Erreichen der Volljährigkeit im Zugzwang, an mich heranzutreten, den Unterhalt zu fordern, den Bedarf und die Bedürftigkeit zu beweisen. Offenbar sehr naiv sah ich v.a. keinen Anwaltsbedarf und war darüber nicht unglücklich, da ich bisher auch bei der Anwaltswahl kein allzu glückliches Händchen bewiesen hatte. Ob bewußte oder unbewußte Falschberatungen ..., trotz des Tragens eines Fachanwalttitels, führten nicht nur zu enormen Kosten.

      Um nicht wieder den falschen Weg einzuschlagen, erlaube mir bitte noch einige Rückfragen.

      Deiner Meinung ist der richtige Weg: Sofort einen Fachanwalt einschalten - dieser überprüft, ob ab Volljährigkeit Anspruch besteht - dieser leitet Abänderungsklage ein.

      Habe ich das so richtig verstanden?

      Kann es sinnvoll sein, vorher eine außergerichtliche Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung zu fordern? Auch im Hinblick auf das Tragen der Prozeßkosten in einem etwaigen späteren Verfahren?

      In meinem Fall wäre eine Herausgabeklage (und auch alle anderen etwaigen Klagemöglichkeiten) definitiv der falsche Weg?

      bg
      Dirk
    • Hallo,

      ich hatte inzwischen ein Beratungsgespräch. Der RA vertrat die Auffassung, daß das Kind den Titel umschreiben lassen kann, riet mir abzuwarten bis eine Forderung gestellt wird und dann evtl. eine Abänderung in Betracht zu ziehen.

      Nun ist das Kind 18 und hat sich an das JA gewendet, welches mich nun auffordert ein beiliegendes Ermittlungsblatt auszufüllen.

      Zum Kind steht in dem Anschreiben lediglich: "Es befindet sich noch bis einschließlich Juli in der Schulausbildung und wird dann voraussichtlich ein Studium beginnen."
      Ferner wird der Titel erwähnt, der über die Volljährigkeit hinaus gültig sei. Auch der Unterhaltsanspruch aus dem Titel wird beziffert und zwar ident. mit dem bisherig geleisteten Unterhalt (DDT, 3. Altersstufe - hälftiges Kindergeld).

      Da ich die Informationen etwas dürftig finde, habe ich nun vor folgende Antwort zu senden:

      "Da ich seit xx keinen Kontakt zu meinem Kind habe und ich auch nicht über dessen Werdegang informiert wurde, benötige ich zur Prüfung der Bedürftigkeit folgende Nachweise: Abschlusszeugnis, Bewerbung an Uni, Belege zum Einkommen.

      Mit dem Erreichen der Volljährigkeit verändern sich die Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung des Kindesunterhaltes gravierend. Gegenwärtig besteht ein Titel aus Urteil xx, der den Barunterhalt für die Zeit der Minderjährigkeit angibt. Da mein Kind sich Einkommen anrechnen lassen muss und nun auch das Einkommen der Mutter unterhaltsrelevant ist, werde ich eine Unterhaltsabänderung verbunden mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorliegenden Urteil anstreben. Der Unterhalt ist vollständig neu zu berechnen. Ein solches gerichtliches Verfahren ließe sich vermeiden, wenn mir die vollstreckbare Ausfertigung ausgehändigt wird und ein Titelverzicht/
      Vollstreckungsverzicht in Bezug auf das Urteil erklärt wird. Mit dem Titelverzicht wäre kein Verzicht auf Kindesunterhalt dem Grunde nach verbunden."

      - Spricht etwas dagegen? Habe ich etwas vergessen? Könnte ich es geschickter formulieren?

      Weitere Fragen:

      - Das Kind hat ja offenbar das Abitur gemacht. Wann endet die Privilegierung? Am letzten Prüfungstag, mit der Zeugnisübergabe, am offiziellen Ferienbeginn?
      - Gilt in der Zeit der Privilegierung weiter DDT, 3.Altersstufe - hälftiges Kindergeld?
      - Eine Titelumschreibung kann meines Erachtens nur durch das AG vorgenommen werden. Wird man als "Schuldner" darüber informiert?

      Über Hilfe und Anregungen würde ich mich freuen.
      Beste Grüße
      Dirk
    • Hallo Dirk,

      wenn sich das Kind noch in schulischer Ausbildung befindet und anschließend studieren wird besteht ein Unterhaltsanspruch weiter. Auch in der Übergangszeit. Selbstverständlich hat das Kind entsprechende Nachweise zu liefern. Ist die Anschrift des Kindes inzwischen bekannt?

      Und das Jugendamt erwünscht Auskünfte von Dir? Hat es überhaupt eine Bevollmächtigung nachgewiesen? :rolleyes:
    • Hallo Clint.

      Clint: "wenn sich das Kind noch in schulischer Ausbildung befindet und anschließend studieren wird besteht ein Unterhaltsanspruch weiter. Auch in der Übergangszeit." - Klar.
      Clint: "Selbstverständlich hat das Kind entsprechende Nachweise zu liefern." - Also kann ich meine Antwort wie oben formuliert absenden?
      Clint: "Ist die Anschrift des Kindes inzwischen bekannt?" - Nein.
      Clint: "Und das Jugendamt erwünscht Auskünfte von Dir?" Ja.
      Clint: "Hat es überhaupt eine Bevollmächtigung nachgewiesen?" - Nein. Müssen sie das?

      Gruß
      Dirk

      @ alle

      Ich würde mich freuen, wenn ich zu meinen Fragen noch Antworten erhalten würde:

      - Kann ich meine Antwort so absenden? - Spricht etwas dagegen? Habe ich etwas vergessen? Könnte ich es geschickter formulieren?
      - Das Kind hat ja offenbar das Abitur gemacht. Wann endet die Privilegierung? Am letzten Prüfungstag, mit der Zeugnisübergabe, am offiziellen Ferienbeginn?
      - Gilt in der Zeit der Privilegierung weiter DDT, 3.Altersstufe - hälftiges Kindergeld?
      - Eine Titelumschreibung kann meines Erachtens nur durch das AG vorgenommen werden. Wird man als "Schuldner" darüber informiert?
    • Hallo,

      mal in der Reihenfolge der FRagen

      - Kann man so machen, wichtig ist die Aufforderung Auskunft zu erteilen. Ich würde das Schreiben sicherheithalber auch gleichzeitig, nachweisbar an das Kind schicken

      - m.E. Schulende/Ferienanfang, hab aber keine Rechtsprechung dazu, vielleicht weiß jemand da mehr

      - Nein, 4.Altersstufe abzgl. volles Kindergeld, auch während der Priviligierung sind beide Elternteile Barunterhaltspflichtig

      - Vor Vollstreckung musst Du nachweisbar (Zustellung) Kenntnis von der Umschreibung erlangt haben, ggf. erfolgt die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
    • Moin Dirk.

      Dirkk schrieb:

      Clint: "Hat es überhaupt eine Bevollmächtigung nachgewiesen?" - Nein. Müssen sie das?

      Warum wohl habe ich bereits bei meiner Frage danach die Augen verdreht?

      Dirkk schrieb:

      Kann ich meine Antwort so absenden? - Spricht etwas dagegen? Habe ich etwas vergessen? Könnte ich es geschickter formulieren?

      Willst Du Dich mit jemandem einlassen, der sich gar nicht legitimiert hat??? Um Deine eigenen Rechte durchzusetzen, muss dem volljährigen Kind ein rechtswirksames Auskunfts-/Abänderungsbegehren zugestellt werden. Es gilt also die Versäumnisse der vergangenen Jahre aufzuarbeiten und die Anschrift zu ermitteln. Anwälte wissen schon, wie in solchen Fällen vorzugehen ist.

      Dirkk schrieb:

      Gilt in der Zeit der Privilegierung weiter DDT, 3.Altersstufe - hälftiges Kindergeld?

      So lange das Urteil nicht abgeändert ist, kann daraus vollstreckt werden. In Höhe der 3. Altersstufe. Erst bei einer Neuberechnung wird die 4. Altersstufe herangezogen.

      Dirkk schrieb:

      Eine Titelumschreibung kann meines Erachtens nur durch das AG vorgenommen werden. Wird man als "Schuldner" darüber informiert?

      K.A., warum fragst Du das nicht den Anwalt? Ich rate Dir nochmals dringend von Alleingängen ab. Ohne Anwalt wird man Dich verschaukeln, ohne dass Du es anfangs bemerkst.

      Wenn Du meinst, bei der Anwaltswahl bisher ein unglückliches Händchen gehabt zu haben, solltest Du mal über eine ISUV-Mitgliedschaft nachdenken.

      Und ja, Urteile lassen sich nicht rückwirkend abändern :!:
    • Hallo,

      Clint schrieb:

      Wenn Du meinst, bei der Anwaltswahl bisher ein unglückliches Händchen gehabt zu haben, solltest Du mal über eine ISUV-Mitgliedschaft nachdenken.


      isuv-online.de/?page_id=1&city…zipdistance=100&zip=88662







      einfach mal zu einer ISUV-Veranstaltung in deiner Nähe gehen.

      Und als Mitglied ist der Fach-Chat kostenlos:


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      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • @ yamato: Danke

      @ Clint:

      Clint: "Hat es überhaupt eine Bevollmächtigung nachgewiesen?"
      D: "Nein. Müssen sie das?"
      Clint: "Warum wohl habe ich bereits bei meiner Frage danach die Augen verdreht?"
      Hilf mir bitte. Ich verstehe es nicht. Und ich möchte auch nicht spekulieren, warum Du die Augen verdreht hast. (Im Schreiben steht lediglich: "Ihr Kind ... hat das JA gebeten, sich mit Ihnen zur Klärung der Unterhaltsangelegenheiten in Verbindung zu setzen.")

      Clint: "Willst Du Dich mit jemandem einlassen, der sich gar nicht legitimiert hat???"
      S.o.?

      Clint: "Um Deine eigenen Rechte durchzusetzen, muss dem volljährigen Kind ein rechtswirksames Auskunfts-/Abänderungsbegehren zugestellt werden. Es gilt also die Versäumnisse der vergangenen Jahre aufzuarbeiten und die Anschrift zu
      ermitteln."
      Verstehe ich Dich hier richtig? Würde mir eine Anschrift vorliegen, könnte ich es vorerst ohne Anwalt versuchen?

      Clint: "Anwälte wissen schon, wie in solchen Fällen vorzugehen ist."
      Meinst Du hiermit die Ermittlung der Adresse?
      Oder generell? Dann möchte ich Dir widersprechen.

      Clint: "warum fragst Du das nicht den Anwalt?"
      Weil ich keinen habe.

      Gruß
      Dirk
    • Hallo Dirk,

      das hin und her erscheint mir wenig zielführend ....

      das Jugendamt hat Dich angeschrieben .... und will genau was ?

      Auskunft über Dein Einkommen ?

      falls ja, das dürfen die, m.M. nach auch ohne "Vollmacht", da hierzu eine gesetzliche Regelung besteht.

      wie ist das mit dem Verweis auf das bestehende Urteil ?
      fordern die, weiter Unterhalt in Höhe von x (wobei die Höhe ggf. zu überprüfen wäre) zu zahlen ?

      Zur Vollstreckung - vollstreckbar in Höhe des Urteils, Titelumschreibung notwendig und möglich, ob diese erfolgt
      ist lässt sich ev. durch einen Anruf beim entsprechenden Gericht klären .....
      zu prüfen wäre ggf. ob das Urteil wirklich keine (versteckte) Befristung enthält.

      LG
    • Hallo Dirk.

      Kasseler schrieb:

      falls ja, das dürfen die, m.M. nach auch ohne "Vollmacht", da hierzu eine gesetzliche Regelung besteht.

      "Dürfen" ist ja wohl mehr als unglücklich gewählt. Das verunsichert. @Kasseler: Wo bitte besteht eine gesetzliche Regelung :?:

      Das Kind ist inzwischen volljährig. Das JA kann das Kind nicht mehr vor Gericht vertreten. Ohne "Vollmacht" sind alle außergerichtlichen Handlungen des JA gegenüber dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil rechtsunwirksam. Diverse JA weisen auf ihren Internetseiten ausdrücklich darauf hin, dass sie für volljährige Kinder nicht mehr schriftsätzlich tätig werden. Allenfalls sind sie dem Kind beim Entwurf eines Schriftsatzsatz behilflich. Manche JA senden aber doch Schriftsätze, die sie vorsichtshalber vom volljährigen Kind mit unterschreiben lassen. Somit dürfte es dann doch rechtswirksam sein. Ein JA-MItarbeiter hat das in diesem Forum mal so beschrieben. Und er hat dabei auch darauf hingewiesen, dass er das aus Gründen einer möglichen Amtshaftung so macht. :!: Originalton:

      _Ernst_ schrieb:

      Bevollmächtigen lasse ich mich bei Betreuungsunterhalt oder Volljährigenunterhalt grundsätzlich nicht. Das erste Anschreiben verfasse ich jedoch zusammen mit den "Anspruchsberechtigten" und lasse es auch von dieser/m unterschreiben.

      _Ernst_ schrieb:

      Die Mutter und das Jugendamt handelten somit nach meinem Rechtsempfinden innerhalb der rechtlichen Vorgaben . . . dank Vollmacht.

      Das ich persönlich nicht in dieser Art tätig werde habe ich ja schon geschrieben (u.a. wegen der Amtshaftung).


      Bei Dir geht das JA mit besonderer Strategie und Taktik vor. Da Du während der Minderjährigkeit des Kindes immer schön brav auf Schreiben der Beistandschaft reagiert hast, erwarten sie auch weiterhin ein gehorsames Verhalten. Die Beistandschaft ist aber nun kraft Gesetzes beendet. Vermutlich haben sie Dir das Schreiben auch nur mit normaler Post gesendet, also ohne amtliche Zustellung. Dann können sie Dir nicht einmal den Zugang des Schreibens nachweisen, es sei denn, Du antwortest. Ist es Dir möglich, dieses Schreiben in vollständig anonymisierter Form hier hochzuladen? Dann wird hoffentlich jedem klar, wie sie es machen...

      Sie wissen ganz genau, dass ein Urteil existiert, aus dem - nach Umschreibung - weiterhin vollstreckt werden kann. Und das nicht rückwirkend abgeändert werden kann.

      Dirkk schrieb:

      Verstehe ich Dich hier richtig? Würde mir eine Anschrift vorliegen, könnte ich es vorerst ohne Anwalt versuchen?

      Jegliches außergerichtliches Abänderungsbegehren kann ohne Anwalt erfolgen. Aber man muss auch wissen, was man genau zu tun hat. Hier scheitert es doch schon allein an der fehlenden ladungsfähigen Anschrift des Kindes!

      Dirkk schrieb:

      Meinst Du hiermit die Ermittlung der Adresse?
      Oder generell? Dann möchte ich Dir widersprechen

      Ich lass mich nicht davon anstecken, auch schon in der Vergangenheit von Anwälten schlecht, falsch oder sogar bewusst falsch beraten worden zu sein. Aus dem letzten Beratungsgespräch ist, nach dem was Du hier geschildert hast, so gut wie nichts heraus gekommen. Hoffentlich hast Du den Anwalt vollständig informiert.

      Dirkk schrieb:

      Weil ich keinen habe.

      Das ist schlecht. Du bist viel zu unerfahren, um ohne Anwalt weiterzukommen. Aufgrund der Höhe Deiner Unterhaltsverpflichtung vermute ich, dass Du Beratungshilfe und auch Verfahrenskostenhilfe bekommen könntest. Magst vielleicht mal über Deine derzeitige Leistungsfähigkeit plaudern? Und warum ist es sooo wichtig für Dich, wann genau die Privilegierung endet? Hoffst Du, dann alle Unterhaltsverpflichtungen los zu sein?



      Alternativ kannst Dich selbstverständlich auch ohne Anwalt in die Fänge des JA begeben, aber beklag Dich hinterher nicht. Nach Deiner Auskunftserteilung wird Folgendes geschehen:
      1. In einem Berechnungsbogen werden die Haftungsanteile des Volljährigenunterhalts fehlerhaft (zu Deinem Nachteil) ermittelt.
      2. Zu den Einkünften der Mutter wird max. eine einzige Zahl genannt. Belege über ihre Einkünfte werden gänzlich fehlen.
      3. Vom Kind selbst werden ebenfalls keine Belege zur Bedürftigkeit dabei sein. Weder finanzieller Art, noch Zeugniss oder Ausbildungsplanungen. Gar nichts, auch die Anschrift nicht.
      4. Das Urteil wird weiterhin vollstreckbar sein.

      Probier es aus. Danach ist wieder der Nullpunkt für Dich erreicht.
    • Hallo Kasseler,

      danke für Deine Antwort.

      Richtig, das JA fordert Auskunft über das Einkommen.

      Kasseler schrieb:

      wie ist das mit dem Verweis auf das bestehende Urteil ?
      fordern die, weiter Unterhalt in Höhe von x (wobei die Höhe ggf. zu überprüfen wäre) zu zahlen ?
      Nein. Man teilt mir mit, daß das Urteil weiterhin gültig sei und der Anspruch aus diesem Urteil z.Zz. x Euro betrage. (wie bereits weiter oben erwähnt, x Euro = ident. mit dem bisher geleisteteten Unterhalt, DDT, 3. Altersstufe - hälftiges KG)

      Kasseler schrieb:

      Zur Vollstreckung - vollstreckbar in Höhe des Urteils, Titelumschreibung notwendig und möglich, ob diese erfolgt
      ist lässt sich ev. durch einen Anruf beim entsprechenden Gericht klären .....
      zu prüfen wäre ggf. ob das Urteil wirklich keine (versteckte) Befristung enthält.
      Ich hatte kürzlich ein Beratungsgespräch und das Urteil dabei. Der Anwalt war auch der Meinung, daß es vollstreckbar sei. Habe jetzt auch nochmal das Urteil studiert. Keine (versteckte) Befristigung.

      Gruß
      Dirk
    • Hallo Clint,

      danke für Deine Antwort.

      Clint schrieb:

      Das Kind ist inzwischen volljährig. Das JA kann das Kind nicht mehr vor Gericht vertreten. Ohne "Vollmacht" sind alle außergerichtlichen Handlungen des JA gegenüber dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil rechtsunwirksam. Diverse JA weisen auf ihren Internetseiten ausdrücklich darauf hin, dass sie für volljährige Kinder nicht mehr schriftsätzlich tätig werden. Allenfalls sind sie dem Kind beim Entwurf eines Schriftsatzsatz behilflich. Manche JA senden aber doch Schriftsätze, die sie vorsichtshalber vom volljährigen Kind mit unterschreiben lassen. Somit dürfte es dann doch rechtswirksam sein. Ein JA-MItarbeiter hat das in diesem Forum mal so beschrieben. Und er hat dabei auch darauf hingewiesen, dass er das aus Gründen einer möglichen Amtshaftung so macht. :!: Originalton:


      Mir liegt ein Schriftsatz des Amtes vor, unterschrieben nur vom MA. Somit ist dieser Schriftsatz rechtsunwirksam? Wenn er rechtsunwirksam ist, könnte ich doch auf diesen gefahrlos antworten, oder?

      Clint schrieb:

      Und warum ist es sooo wichtig für Dich, wann genau die Privilegierung endet? Hoffst Du, dann alle Unterhaltsverpflichtungen los zu sein?
      1. In dem Schreiben steht, daß das Kind im Juli noch zur Schule geht. Ich weiß, daß der letzte Schultag eines Abiturienten im Februar/März eines Jahres ist, dann hat er sich auf seine Prüfungen vorzubereiten, die im Mai/Juni abgeschlossen sind. Dann erfährt der Abiturient bereits, ob er bestanden hat. Im Juni findet meist auch die Zeugnisübergabe statt. Mit der Zeugnisübergabe ist spätestens die Schulzeit beendet. In dem Schreiben ist somit der offizielle Ferienbeginn benannt. Darüber habe ich mich aufgeregt.
      2. Ich habe das Warum zu hinterfragen versucht. Warum wird explizit auf den Juli verwiesen?
      3. War ich wg. der im Schreiben genannten Anspruchssumme verunsichert.

      Clint schrieb:

      Danach ist wieder der Nullpunkt für Dich erreicht.
      Der ist bereits erreicht. Jeder aus meinem Verwandten-/Bekanntenkreis war der Ansicht, daß das Kind an seinem 18. Geburtstag bei mir auf der Matte steht. Mir war klar, daß das nicht geschehen wird. Obwohl es mir klar war, bin ich dennoch maßlos enttäuscht.

      Über Deine weiteren Ausführungen zerbreche ich mir gerade noch den Kopf.

      Gruß
      Dirk

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Dirkk ()

    • Hallo Clint, hallo Dirk,

      mein "unglückliches dürfen" bezieht sich auf § 18 Abs. 4 SGB VII - hierzu findet sich die anwaltliche Meinung im Netz,
      dass in diesem Fall (Unterstützung) der Auskunftsanspruch des Kindes auf das JA übergeht und entsprechend Auskunft
      zu erteilen ist .... wie so oft leider ohne weiteren Verweis auf die Rechtsgrundlage.
      Denkbar wäre m.M. nach § 60 Abs. 1, Satz 1 SGB I

      Dass die JA bei Gericht keine Vertretungsbefugnis haben bezweifele ich natürlich nicht.

      ... nicht mehr schriftlich tätig werden des JA halte ich für eine hinterfragenswerte Rechtsauffassung zu § 18 SGB VIII,
      wie stellen die sich denn dann wohl eine Unterstützung vor ???

      Das Jugendamt unterstützt und berät auch junge Volljährige im Alter von 18-20 Jahren bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche.
      (Zitat aus dem Angebot des JA Stadt Kassel)


      Nun habe ich das Schreiben ja nicht vorliegen .... ich würde wie folgt reagieren:

      Brief an das JA mit der Bitte (oder Aufforderung) zunächst mal Ross und Reiter, d.h.
      Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort des Kindes mitzuteilen bevor ich irgendwelche
      Auskünfte erteile.

      All das löst aber nicht das Problem des unbefristeten Titels aus dem problemlos vollstreckt werden kann.
      Das Problem stellt sich ja hier (und an anderer Stelle) immer wieder und ich suche weiter nach einer
      vernünftigen Lösung um finanziellen und sonstigen Schaden vom Pflichtigen abzuwenden

      LG