KU Studium Titel

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    • KU Studium Titel

      Hi,

      ich bin getrennt lebend, habe einen Titel (Anerkennungsurteil), selbständig, Aufstocker (Hartz IV), unsere Tochter (19) studiert ab Wintersemester, KM Lehrerin.
      Unsere Tochter erkundigte sich beim Jugendamt wegen zukünftigem KU.
      Jugendamt sagt unserer Tochter, ich müsste laut Titel ca. 130 € KU zahlen, Jobcenter sagt, ich liege unter Existenzminimum, deshalb keine Anerkennung von Zahlung von KU.
      KM ca. 2800 € Netto und unsere Tochter verdient 450 € monatlich.

      Wie sieht die Rechtslage aus, stimmt das, was das Jugendamt sagt?
      Unsere Tochter möchte, das ich ihr und der KM mit einem Beitrag unterstütze.

      Da ich mir nicht leisten kann zum Anwalt zu gehen und dies auch nicht möchte, wünsche ich mir hier Hilfe.

      Vielen herzlichen Dank im Voraus

      lg
    • Hi,

      ich bin getrennt lebend, habe einen Titel (Anerkennungsurteil), selbständig, Aufstocker (Hartz IV), unsere Tochter (19) studiert ab Wintersemester, KM Lehrerin.
      Unsere Tochter erkundigte sich beim Jugendamt wegen zukünftigem KU.
      Jugendamt sagt unserer Tochter, ich müsste laut Titel ca. 130 € KU zahlen, Jobcenter sagt, ich liege unter Selbstbehalt, deshalb keine Anerkennung von Zahlung von KU.
      KM ca. 2800 € Netto und unsere Tochter verdient 450 € monatlich.

      Wie sieht die Rechtslage aus, stimmt das, was das Jugendamt sagt?
      Unsere Tochter möchte, das ich ihr und der KM mit einem Beitrag unterstütze.

      Da ich mir nicht leisten kann zum Anwalt zu gehen und dies auch nicht möchte, wünsche ich mir hier Hilfe.

      Vielen herzlichen Dank im Voraus

      lg
    • Hallo jo1,

      Wenn Tochter studiert ist sie nicht mehr privilegiert, und dein Selbstbehalt steigt auf 1300€ ihr gegenüber.

      Wie hoch ist dein Einkommen? ( ohne Aufstockung).

      Ist der Titel auf das 18.Lebensjahr begrenzt? oder unbegrenzt?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • KU Studium Titel

      Hallo Jo1,
      Deine Fallschilderung gibt zu Mißverständnissen Anlass.Offenkundig hast nicht Du sondern Deine Tochter einen Titel, nämlich dass von Dir erwähnte Anerkenntnisurteil, in dem Du als Unterhaltsschuldner ausgewiesen bist.
      An dieses Urteil bist Du - soweit es rechtskräftig ist - zivilrechtlich gebunden, soweit nicht eine Abänderungsklage deinerseits erfogreich sein dürfte.

      Ich vermute einmal, dass das Jobcenter deshalb zu seiner Rechtsauffassung gelangt, weil es sich bei dem vorliegenden Titel um ein sogenanntes Anerkenntnisurteil handelt und das JA bei dieser Sachlage unterstellt, die Beteiligten hätten seinerzeit den Sachverhalt zu Gunsten der Tochter manipuliert. Die läßt sich allerdings nur dann feststellen, wenn man die damaligen Einkommensverhältnisse beider Eltern kennt.

      Mit freundlichen Grüßen
      Prinzip
    • Hallo EDV und Prinzip,

      vielen Dank für eure Hilf.

      Ich verdiene zwischen 700 und 1000 € monatlich, habe eine geringe Miete und wenn mir etwas fehlt zum Lebensunterhalt, dann stockt der Jobcenter auf.

      Es existiert ein unbefristeter Titel und bis unsere Tochter 18 geworden ist, hat der Beistand (Jugendamt) sich darum gekümmert.
      Unsere Einkommensverhältnisse waren immer so gewesen, ich aufstockend, KM Lehrerin.
      Das Jugendamt berechnet mich beim Selbstbehalt als arbeitslos, jetzt 880 €, vorher 800 €, obwohl ich nachfragte, warum, da ich nicht arbeitslos bin...

      Unsere Tochter war beim JA, die sagte, das ich wegen unbefristetem Titel weiterhin zahlen müsste und was das Einkommen unserer Tochter betrifft, sollte ich das vor dem Jobcenter nicht erwähnen, so das JA.

      Was kann ich tun, muss ich eine Abänderungsklage gegen unsere Tochter erwirken?

      lg
    • Hallo Jo1,

      Ein Blick in die Selbstbehalts-Tabelle sagt mir,dass gegenüber nicht privilegierten Erwachsenen ein SB von jeweils 1300€ besteht,( mit Anstellung oder ohne Anstellung). Dies gilt wenn die Tochter nicht mehr privilegiert ist also
      z.B. ab Studium oder einer beruflichen Ausbildung .

      Teile dies dem Jugendamt mit.

      Was den unbegrenzten Titel betrifft;

      Um freiwillige Herausgabe oder auf Nichtvollstreckungsbestätigung durch die Tochter bitten,

      Ggf. auf Herausgabe/Abänderung klagen,

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • Prinzip schrieb:

      Ich vermute einmal, dass das Jobcenter deshalb zu seiner Rechtsauffassung gelangt, weil es sich bei dem vorliegenden Titel um ein sogenanntes Anerkenntnisurteil handelt und das JA bei dieser Sachlage unterstellt, die Beteiligten hätten seinerzeit den Sachverhalt zu Gunsten der Tochter manipuliert. Die läßt sich allerdings nur dann feststellen, wenn man die damaligen Einkommensverhältnisse beider Eltern kennt.

      Hallo Prinzip,

      ein Beistand des Jugendamtes hat das Kind vor dem FG vertreten. Der Vater wurde durch Anerkenntnisurteil vom 06.01.2005 zu 100% Regelbetrag ab 01.02.2005 verurteilt, mangels Leistungsfähigkeit unter Einbeziehung fiktiver Einkünfte. >>> Volljährigkeit Titel

      Es existiert auch noch ein OLG-Urteil, dass im Forum nur auszugsweise bekannt ist. Vermutlich wieder mit Beistand als Verfahrensbevollmächtigtem. :?: >>> Volljährigkeit Titel

      Beide Urteile hat sich Jo1 im Laufe der damaligen Forendiskussion vom Jugendamt besorgt.

      Das JC hat aufgrund Urteil anstandslos aufgestockt, wohl bis zur Volljährigkeit.

      Auch beim Unterhalt ab Volljährigkeit hat das Jugendamt wieder mitgemischt. Kind war noch privilegiert. Erst ab dann wurden Einkünfte der Beamtin miteinbezogen. Jo1 hat nach der JA-Berechnung wohl eine Urkunde über 133 Euro unterzeichnet. ?( Wenn ich mich nicht täusche, hatte er dabei anwaltliche Beratung.

      Gemäß BSG könnte das funktionieren.

      Er hat ein tolles Verhältnis zur Tochter. Sie hatte etwas Einkünfte, die haben aber keine Berücksichtigung gefunden. BAföG bekommt sie wohl nicht. :?: >>> Unterhalt, Studium, Bafög

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Hallo Clint und Edy,

      ich habe gestern unserer Tochter das mitgeteilt, was Edy gesagt hat.
      Wir haben ein tolles Verhältnis und sie ist hilflos.
      Sie verdient 450 € im Moment (einen Job, den sie während des Studiums auch machen wird) und möchte wissen, wie die Rechtslage aussieht,
      wie ich auch deshalb schreibe ich hier und möchte nicht zum Anwalt rennen.

      Das JA hat mir damals versichert, das ab Studium neue berechnet wird und mir versichert, das wenn ich ab Studium unter 1100 € verdiene, ich keinen KU zu zahlen bräuchte.
      Die, die jetzt unsere Tochter vertritt, sagt, das ich unterschrieben habe und damit zahlungspflichtig bin ohne Rücksicht auf SB.
      JA empfiehlt unserer Tochter, das ich dem JC mitteilen soll, das ich unsere Tochter unterstützen möchte, damit die dieses übernehmen
      und den Verdienst unserer Tochter verheimlichen soll, dies natürlich auch um die KM zu entlasten.
      Der JC hat mir u.a. anwaltlichen Rat empfohlen.

      Was ist jetzt richtig?

      lg

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von jo1 ()

    • Hallo Jo1,

      hier ein Auszug aus den Leitlinien des OLG FFM: (welches OLG ist für dich zuständig?)
      21.2 Notwendiger Selbstbehalt
      Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB
      gleichgestellten Kindern
      gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze
      der Inanspruchnahme. Er beträgt 1.080 €. Davon entfallen 380 € auf den Wohnbedarf (290 €
      Kaltmiete, 90 € Nebenkosten und Heizung).
      Für nicht Erwerbstätige beträgt er 880 €
      ; bei Anhaltspunkten für unterhaltsrechtlich
      bedeutsame zusätzliche Kosten kann der Selbstbehalt angemessen erhöht werden. Bei
      geringfügiger Erwerbstätigkeit wird wegen des notwendigen Selbstbehalts auf BGH FamRZ
      2008, 594 ff., 597, Tz. 29, verwiesen.
      Verursacht der Umgang des Unterhaltspflichtigen mit den minderjährigen Kindern besondere
      Kosten, die er nur unter Gefährdung seines Selbstbehalts aufbringen könnte, kommt eine
      maßvolle Erhöhung in Betracht.

      21.3 Angemessener Selbstbehalt
      21.3.1 gegenüber volljährigen Kindern
      Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.300 €. Davon entfallen 480 € auf den
      Wohnbedarf (370 € Kaltmiete, 110 € Nebenkosten und Heizung).
      Gegenüber volljährigen Kindern, die ihre bereits einmal erreichte wirtschaftliche
      Selbständigkeit wieder verloren haben, gilt Nr. 21.3.3. und ggf. Nr. 22.3.


      Wenn die Tochter studiert ist sie den Minderjährigen nicht mehr gleichgestellt.( Dann gilt ein SB von 1300€.)

      jo1 schrieb:

      Die, die jetzt unsere Tochter vertritt, sagt, das ich unterschrieben habe und damit zahlungspflichtig bin ohne Rücksicht auf SB.
      Das ist richtig, Deshalt die Jugendamtsurkunde zurück verlangen, oder Tochter verzichtet schriftlich auf Vollstreckung daraus, oder

      Abänderungsklage.

      jo1 schrieb:

      JA empfiehlt unserer Tochter, das ich dem JC mitteilen soll, das ich unsere Tochter unterstützen möchte, damit die dieses übernehmen und den Verdienst unserer Tochter verheimlichen soll, dies natürlich auch um die KM zu entlasten.
      Du wirst auch hier eine Unterschrift über richtige Angaben leisten müssen.( falsche Angaben sind Betrug).

      Und warum willst du deine EX entlasten?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hi edy,

      vielen Dank für deine Hilfe.
      Da sich KM gegenüber unserer Tochter gegenüber über mich beschwert
      (mein Verhältnis zur KM hat sich seit Volljährigkeit verändert, d.h. ich bin der Arsch, der sich gefälligst einen anderen Job suchen soll, der sie entlasten soll)
      möchte unsere Tochter am liebsten KM entlasten und das JA unterstützt sie dabei.
      Ich habe unsere Tochter informiert und werde mit ihr das dann persönlich klären.

      lg
    • Hallo jo.

      jo1 schrieb:

      ich bin getrennt lebend, habe einen Titel (Anerkennungsurteil), selbständig, Aufstocker (Hartz IV), unsere Tochter (19) studiert ab Wintersemester, KM Lehrerin.

      Getrennt lebend von der KM ?(

      jo1 schrieb:

      Die, die jetzt unsere Tochter vertritt, sagt, das ich unterschrieben habe und damit zahlungspflichtig bin ohne Rücksicht auf SB.

      jo1 (am 25.02.2015) schrieb:

      Ich besitze seit gestern eine Urkunde über die Abänderung des KU, auf Wunsch kann ich diesen gerne hier reinstellen, aber was bringt das?

      Stell bitte ein, vollständig anonymisiert.

      jo1 schrieb:

      JA empfiehlt unserer Tochter, das ich dem JC mitteilen soll, das ich unsere Tochter unterstützen möchte, damit die dieses übernehmen
      und den Verdienst unserer Tochter verheimlichen soll, dies natürlich auch um die KM zu entlasten.

      JA empfiehlt? :evil:

      jo1 schrieb:

      Der JC hat mir u.a. anwaltlichen Rat empfohlen.

      Ist dringend zu empfehlen, aber einen anderen! Fachanwalt für Familienrecht. Beratungshilfe beantragen.
      Anwalt soll sich unbedingt auch mit dem Anerkenntnisurteil befassen. Ist vermutlich nicht abgeändert worden. :evil:

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Hey jo,

      es war Dir durch Forendiskussion + JA + RA schon vor Unterzeichnung der Urkunde klar, ab wann sich Dein Selbstbehalt erhöhen wird.

      jo1 (vom 25.02.2015) schrieb:

      Egal ist mir das nicht, aber wenn beide Parteien (JA und RA) das gleiche erzählen und hier auch schon erwähnt worden ist, ist das bis Ende Schulzeit so und danach zählt der wirkliche Selbstebhalt von 1300 €, so das JA.

      Dennoch hast Du an die Tochter weiter Unterhalt gezahlt und Aufstockung entgegengenommen. Nun hast Du Schwierigkeiten mit JC und JA. Das JA meint, der Vater müsse die Urkunde weiter bedienen. Das JC wird die Aufstockung nach mehr als 11 Jahren nun beenden. Das JC liegt richtig, das JA nicht.

      Urkunden sind zwar bis zur Abänderung vollstreckbar, aber es ist wohl eher nicht davon auszugehen, dass dies hier geschehen wird. Auch diese Urkunde ist abänderbar. Es wurde vor dem Ende der allgemeinen Schulausbildung beurkundet.

      Die Tochter möchte ab Herbst 2016 ein Studium beginnen, verfügt über Mittel in Höhe von 773 Euro, die sich wie folgt zusammensetzen:

      450 Minijob
      190 Kindergeld (wird an KM ausgezahlt)
      133 Unterhalt jo

      jo1 (vom 27.01.2016) schrieb:

      Nach Internetberechnung Bafög, die sie gestern mit KM durchführte, gäbe es gar kein Bafög für sie, da KM zufiel verdient (65000 € brutto)

      jo1 (vom 28.01.2016) schrieb:

      Unsere Tochter rechnet mit KU + Verdienst auf etwas über 1000 €, mit dem sie rechnen kann ohne Zweitjob.

      Auf wieviel kann sie sich ungefähr verlassen ohne Kredit, mit eigener Wohnung etc.?

      Die Tochter lebt momentan bei ihrer Mutter, deren Bezüge knapp 3.000 Euro netto betragen. Vom Vater bekommt Tochter ein gebrauchtes Handy geschenkt, dessen Wert sie der Mutter auszahlen soll.

      jo1 (vom 26.04.2016) schrieb:

      Ich möchte hinzufügen, das KM seit heute so reagiert, was nur mit mir und meinem Geschenk zu tun hat, nachdem KM sich diese Woche bei Tochter darüber beschwert hat, das sie Vollzeit arbeiten muss mit einem nicht volljährigen Kind und einem volljährigen Kind, das in 6 Monaten studieren möchte.

      Geht's noch?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Hi Clint,

      vielen Dank dir für das Durchlesen meiner ganzen Problematik.

      Unsere Tochter ist jetzt für ca. 14 Tage weggefahren, danach werde ich mit ihr nochmals über den KU reden.
      Wir haben ein tolles Verhältnis und ich finde es nicht korrekt vom JA, ihr die Dinge so darzustellen, wie hier geschildert,
      da es unsere Tochter nur verunsichert mir gegenüber...
      Unsere Tochter wünscht, das ich mit dem JA kommuniziere, was ich auch per mail getan habe und darauf bin ich gespannt.

      lg

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von jo1 ()

    • Hi,

      heute bin ich selbst zum JA gegangen, da unsere Tochter überfordert ist mit dem Ganzen.

      Ich habe die Dame mit Ihren Falschaussagen konfrontiert, bei der ich dem JC die Einnahmen unserer Tochter verheimlichen sollte.
      Sie war etwas geplättet, hat mich aber darauf hin gewiesen, das ich trotz SB nicht nur für meinen Unterhalt verpflichtet bin sondern auch
      der KU unserer Tochter bis Studiumende.
      Da ich aber Aufstocker bin, bin ich in den Augen des JA nicht vollzeit erwerbstätig, also hätte ich ja noch Zeit für Nebenjobs
      um meiner Verpflichtung beizukommen ggf. Jobwechsel, das wäre Gesetz.
      Eine nochmalige Abänderung des Titels bräuchte ich nicht.

      Ich musste ihr erstmal erklären,das ich in meinem Job aber manchmal vielmehr als eine 40 Sunden-Woche habe und keine Zeit für Nebenjobs,
      es sei denn ich gefährde meinen Job.

      Und ausserdem müsste die KM ja alleine für den KU aufkommen, das wäre ja nicht gerecht, so das JA.
      Aber es sei ja nur beratend tätig für unsere Tochter und dürfte mir und der KM eigentlich keine Auskunft geben.

      Fazit:
      Unsere Tochter muss sich alleine drum kümmern.
      Ich kann mir auch gut vorstellen, das die KM von unserer Tochter verlangen wird, gegen mich zu klagen, wenn sie KU bekommen möchte.

      Das ganze Thema ist und bleibt für mich und unserer Tochter in der Luft und ungeklärt.
      Muss ich doch zum Anwalt und auf Abänderung zu pochen um das Thema hiermit zu beenden und was stimmt denn jetzt?

      Vielen Dank im Voraus und lg
      Dateien
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von jo1 ()

    • Hallo jo,

      es ist sachlich richtig, dass die Tochter bis zum Ende der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung grundsätzlich und dem Grunde nach unterhaltsberechtigt ist. Aber das heißt nicht, dass du auch auf jeden Fall etwas zahlen musst, denn wenn die Tochter studiert, ist sie nicht mehr privilegiert. Damit entfällt für dich die gesteigerte Erwerbspflicht, im Rahmen derer man dich ggfs. dazu zwingen kann, einen Nebenjob anzunehmen. Da du aber in Vollzeit arbeitest, kommst du deiner Erwerbspflicht nach. Bist du dennoch nicht leistungsfähig, d.h. liegt dein bereinigtes Netto unter 1300 €, ist es eben allein die voll leistungsfähige Mutter, ob das die SB des JA nun "gerecht" findet oder nicht. Vielen Vätern geht es, umgekehrt, ebenso (mir z.B.), ohne dass jemals ein JA-Mitarbeiter hierzu sein Bedauern ausgedrückt hätte...

      Als Studierende ist die Tochter nicht verpflichtet, arbeiten zu gehen, deshalb gilt studentisches Einkommen in der Regel als überobligatorisch. Fällt es jedoch regelmäßig an, kann es nach Ermessen auf den Bedarf angerechnet werden, häufig erfolgt dies wohl zur Hälfte.
      Eventuell würde sie auch BAföG erhalten? Sie ist verpflichtet, einen Antrag zu stellen.

      Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Tochter von einem Vater, der so wenig Einkommen hat und mit Alg-II aufstocken muss, auch noch Unterhalt fordern will; das erscheint mir absurd.
      Wohnt sie nicht mehr zu Hause, hat sie einen Bedarf von 735 €. Davon kann sie 190 € durch Kindergeld und 225 € durch ihren Job selbst finanzieren. Den Rest, 320 €, kann die Mutter mit einem Nettoeinkommen, das dreimal so hoch ist wie das des Vaters, locker finanzieren. Lebt sie noch zu Hause, gilt die DDT, und dann ist, da dann nur das bereinigte Netto der Mutter gilt, der von der Mutter zu finanzierende Betrag noch geringer.
      Ich würde der Tochter die rechtliche und persönliche Situation schildern und um die Herausgabe des vollstreckbaren Titels bitten.

      Gruß, HT
    • Hallo Hochtief,

      vielen Dank für deine Info.
      Ich werde mit meiner Tochter gleich darüber sprechen.
      Ich verstehe das so:
      Ich soll sie um die Herausgabe des vollstreckbaren Titels bitten oder auf Vollstreckverzicht.
      Wenn ihr JA und KM dazu abraten und sie auf Klage drängen, müsste ich einen Anwalt einschalten,
      was mir der JC auch nahegelegt hat.

      Vielen Dank im Voraus und lg
    • Hallo Jo1,

      ich erlaube mir mal, mich einzuschalten

      am besten beides - also Herausgabe und Erklärung ....

      ansonsten muss Deine Tochter nicht klagen, sie ist im Besitz eines vollstreckbaren Titels
      und könnte somit jederzeit eine Pfändung veranlassen.

      Einen Anwalt brauchst Du im Rahmen einer Abänderungsklage vor dem Familiengericht.

      LG
    • Hi,

      ich habe gestern mit meiner Tochter gesprochen.
      Da sie und ich davon ausgehen, das KM keinen KU bezahlt, wenn ich nicht mit hinzugezogen werde,
      haben wir beraten, das ich mir einen Beratungsschein hole, zum RA gehe mit dem letzten Dokument vom JA und eine Abänderung beantrage, die das JA verneint hat.
      So sind wir alle auf der sicheren Seite.

      lg
    • Hi,

      gestern war ich bei einer RÄin, die mich darüber informiert hat, das das JA mir gegenüber keine korrekten Infos gegeben hat.
      Ich habe letztes Jahr die Abänderung unterschrieben, da JA mir versichert hat, das ab Studium SB zählt und ich somit nichts oder wenig KU zahlen müsste.
      Jetzt rückt das JA von der Abänderung nicht mehr ab, da ich ja unterschrieben habe und ich müsste mit ca. 400 € eigene Kosten einen RA beauftragen,
      der eine Abänderungsklage macht und da ich begründen müsste, was sich verändert hat zur letzten Abänderung.
      Da sich nichts verändert hat ausser das ich viel weniger aufstockende Hartz IV bekomme würde die Klage wahrscheinlich abgewiesen, so die RÄin, danke JA.

      Ich müsste meine Tochter bitten, den Titel mir auszuhändigen und eine Vollstreckverzichterklärung zu unterschreiben, was hier auch schon gesagt worden ist.
      Da meine Tochter 600 km entfernt studieren möchte und den KU dort neu berechnen lässt, müsste ich, wenn Klage sogar um gegenzuklagen auch dort einen RA nehmen etc. was für ein Wahnsinn.

      So könnte aber die KM den KU um meinen titulierten KU abmindern und von unserer Tochter fordern, diesen von mir zu verlangen, da ich ja unterschrieben habe.

      Das muss ich ihr alles irgendwie klarmachen.
      Ich hätte nie gedacht das JA einen so hereinlegen kann, darf und ungeschoren davon kommt.

      lg