Übertragung Freibetrag - Procedere?

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    • Übertragung Freibetrag - Procedere?

      Hallo zusammen,

      meine Tochter (20) lebt bei ihrer Mutter, die wegen EU nicht leistungsfähig ist. Ich leiste den Barunterhalt also auch seit der Volljährigkeit allein. Nun hat mir meine Steuerberaterin geraten, den vollen Freibetrag geltend zu machen, und ich habe dies auch schon im Netz gelesen (bundesfinanzministerium.de/Con…_blob=publicationFile&v=1). Mein Sachbearbeiter beim Finanzamt meint jedoch, das gehe nicht, da die Tochter bei der Mutter lebe und diese das Kindergeld erhalte.
      Wer weiß dazu etwas?

      Gruß, HT
    • Hallo HT,

      was der SB da ausführt ist Quatsch. Wenn Du allein für das volljährige Kind Unterhalt leistest, steht Dir auch allein der Steuerfreibetrag zu.

      Ich würde das schriftlich beim FA beantragen. Dann muss der SB das auch schriftlich beantworten, und sollte er weiterhin der Meinung sein, das geht nicht, muss er das auch schriftlich begründen. Das wird er aber nicht können.

      LG chico
    • Hallo HT,

      das sehe ich durch die Richtline so nicht begründet.

      Darin geht es um die Übertragung des Freibetrags auf den Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist. Und zumindest bei minderjährigen Kindern erfüllt dieser Elternteil sowieso seine Unterhaltspflicht dadurch, dass das Kind bei ihm lebt und von ihm betreut wird.

      Wie das bei Volljährigkeit gehandhabt wird, steht da nicht. Wenn die Tochter bei der Mutter lebt, kauft diese vermutlich weiterhin für sie ein und versorgt sie?

      Gruss,
      Jon
    • Hallo Jon,

      ich ersehe aus dem von mir verlinkten Brief nicht, dass hier nur von Minderjährigen die Rede ist und davon, dass (nur) der betreuende Elternteil den vollen Betrag beantragen kann. Woraus entmimmst du dies? Oder hast du eine andere Quelle? Wenn ja, gib sie mir bitte durch! Besten Dank!

      Die Freibeträge für "Kinder" nach § 32 EStG sind automatisch (Günstigerprüfung) an die Zahlung des Kindergeldes gekoppelt und insofern nicht auf die Minderjährigkeit beschränkt.

      Da meine Tochter volljährig ist, ist eine "Versorgung" ein netter "Service", aber ein anrechenbarer "Betreuunsgunterhalt" entfällt. Das Geld für die Einkäufe wird dem von mir geleisteten Unterhalt entnommen, den meine Tochter zu einem großen Teil an ihre Mutter weiterleitet.

      Hinzu kommt, dass die Mutter aufgrund der geringen Einkünfte ohnehin nicht vom Freibetrag profitieren würde; seine Entlastungswirkung würde quasi "verschenkt"; das Kindergeld geht so oder so zu 100% im Unterhaltsbedarf der Tochter auf.

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Hallo Hochtief,

      meiner Meinung nach geht es eben nicht klar aus dem (oben verlinkten) Schreiben hervor. Das heißt im Umkehrschluss nicht, dass es so sein könnte.


      Unter Randziffer 2 steht nur die Klärung zum minderjährigen Kind (d.h. in in Obhut eines Elternteils = Unterhaltspflicht erfüllt). Das steht nichts klärendes zu volljährigen Kindern, also ob steuerrechtlich die Unterhaltspflicht auch erfüllt wäre, wenn das volljährige Kind noch dem Elternteil zusammenlebt.

      Eine Betreuungsleistüng wäre wohl z.B. auch, wenn ein Zimmer zur Verfügung gestellt wird oder Wäsche gewaschen wird.

      Möglicherweise kommt hier auch §1603 BGB noch ins Spiel, nach dem bei nicht leistungsfähigen Elternteilen volljährige unverheiratete Kinder bis 21 Jahren minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wenn sie im Haushalt dieses Elternteils leben und sich in der Schulausbildung befinden.

      Unter Randziffer 6 geht es dann explizit um die Übertragung des Ausbildungsfreibetrags auf den Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist.

      Gruß
      Jon
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