Unterhalt volljähriges Kind / Schüler - Aufforderung Jugendamt nach §1612a BGB ?

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • edy schrieb:

      Weise darauf hin, dass dich diese Salami-Taktik misstrauisch macht, und du auf eine rechtsmäßige Auskunft bestehst.( später ggf.auch

      durch Androhung per Anwalt).Kosten trägt der Verursacher. Ich denke deine Angaben müssen auch nicht alle rechtssicher sein ( ist ja noch nicht bei Gericht).

      Moin edy,

      mich macht die Taktik von JA und KM zwar auch misstrauisch, aber ich rate nach wie vor davon ab, jetzt sofort oder etwas später ("Vorgeplänkel") mit Anwalt zu "drohen". Bisher liegt nur ein "Vorschlag" vom JA vor, das JA verfügt nicht einmal über eine Vollmacht! Deshalb hat der KV - streng genommen - überhaupt noch keinen Auskunftsanspruch gegen die KM, denn das Kind hat den KV noch nicht rechtswirksam auf Unterhalt in Anspruch genommen. Erst wenn das geschieht (frühestens ab Volljährigkeit) und sich dabei eine Auskunftsunwilligkeit der KM ergibt, kann KV Anwalt einschalten und dessen Kosten im Rahmen eines Verzugsschadens geltend machen. KM sitzt dann in der Falle und kann vom KV unmittelbar auf ordnungsgemäße Auskunft in Anspruch genommen werden. 8)

      KV kann zwar schon jetzt einen Anwalt einschalten, bliebe aber auf den Kosten sitzen.
    • Hallo,

      Clint schrieb:

      Bisher liegt nur ein "Vorschlag" vom JA vor, das JA verfügt nicht einmal über eine Vollmacht! Deshalb hat der KV - streng genommen - überhaupt noch keinen Auskunftsanspruch gegen die KM, denn das Kind hat den KV noch nicht rechtswirksam auf Unterhalt in Anspruch genommen. Erst wenn das geschieht (frühestens ab Volljährigkeit) und sich dabei eine Auskunftsunwilligkeit der KM ergibt
      das sehe ich genau so.

      Ich wollte damit nur sagen: darauf hinweisen , dass die KM am Ende doch die Auskunft geben muss.Wenn nicht freiwillig dann mit Auskunftsklage sprich mit den verbundenen Kosten.




      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo und nochmal ein großes Danke an Alle!

      Ich werde mich am Wochenende hinsetzen und alle Auskunftswünsche detailliert aufsetzen.

      Insbesondere aber wird der aus meiner Sicht zu hoch angesetzte KV-Beitrag der Mutter zu klären sein.

      Ich habe gerade die KV-Beiträge lt. aktuellem Beitragsbescheid von März16 für die Mutter in die Berechnung des Jugendamtes eingetragen.

      Heraus kommt eine Verschiebung der Haftungsanteile in der Art, dass ich knapp 25,-EUR weniger als vom JA berechnet zu zahlen hätte.

      Aber viel wichtiger ist; das Kind hat einen um 41,- EUR höheren Anspruch.

      D.h. die Mutter muss bei genauer Berücksichtigung der tatsächlichen KV-Beiträge 65,-EUR mehr bezahlen, als vom Jugendamt vorgeschlagen.

      Aber wahrscheinlich ist das nur ein Versehen, dass die JA-Mitarbeiterin bei der Mutter den doppelten KV-Beitrag angesetzt hat....

      Ein schönes Wochenende
      fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Hallo,

      nur zur Beruhigung: ich habe verstanden, dass ich ruhig und taktisch klug vorgehen soll.

      Heißt, zunächst mache ich dem Jugendamt klar, dass ich die Belege zum Einkommen und dessen Bereinigung (hier: insb. KV-Beitrag). benötige.

      Erst wenn mir die Nachweise vorliegen sollten, kann ich tatsächlich nachrechnen und die Belege prüfen.

      Aber eine Frage habe ich noch:

      Wenn das Einkommen der Mutter ab März steigt, weil sie in eine andere Gehaltsgruppe (sog. Erfahrungstufe = gleiche Entgeltgruppe aber mehr Berufserfahrung) gekommen ist,
      habe ich dann auch Anspruch auf Berechnung des durchschnittlichen Nettoeinkommens bezogen auf die letzten 12 Monate vor der Volljährigkeit?

      In meinem Beispiel für März bis Juli´16 ist es ein um ca. 60,-EUR höheres Nettogehalt, als vom Jugendamt berücksichtigt.

      Noch eine Frage: Die Kosten der lfd. Krankenversicherung meiner Tochter habe ich bis zur Volljährigkeit allein zu tragen, weil nur der Vater, bei dem das Kind nicht wohnt, zum Barunterhalt verpflichtet ist.

      D.h., die Kosten der PKV, welche der Vater trägt, können doch nicht bei der Mutter zur Bereinigung des Einkommens abgezogen werden, oder?

      Weiter geht´s: die 2. Tochter ist ebenfalls über die PKV der Mutter mit privat krankenversichert.

      Der leibliche Vater, also der neue Ehemann, soll lt. Jugendamt die Hälfte der KITA-Gebühren zahlen.
      Bedeutet für mich, dass der Kindesvater des 2. Kindes ebenso die Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrages für dieses Kind zu tragen hat?
      Also kann auch nur der halbe KV-Beitrag des 2. Kindes bei der Mutter zur Bereinigung des Einkommens herangezogen werden?

      Was ich wirklich noch los werden muss:

      Ich bin erschüttert und wütend zugleich, mit welchen Mitteln das Jugendamt sich auf die Seite der Mutter stellt, und damit erreichen will, dass der böse Vater, welcher das KInd nicht aufwachsen sehen durfte, nun bei Volljährigkeit des Kindes mehr zahlen soll, als ihm zu steht....!

      Ich habe bei den wenigen Informationen des Jugendamtes das Gefühl, dass mich hier eine oder zwei Parteien hinters Licht führen wollen, eine frühe Zustimmung zum Vorschlag wünschen, damit ich am Ende mehr zahle, als nötig... "über den Tisch ziehen" nenne ich es mal!!! - Ich glaube ich bin zu ehrlich, zu gut für diese Welt... Das macht mich betroffen und wütend zugleich.

      Was mich diese Art und Weise ärgert, kann ich hier gar nicht beschreiben!

      VG
      fras12
    • Hi fras.

      fras12 schrieb:

      Heißt, zunächst mache ich dem Jugendamt klar, dass ich die Belege zum Einkommen und dessen Bereinigung (hier: insb. KV-Beitrag). benötige.

      Nö. Bereits in der 1. Mail ans JA hast Du doch schon um alle Belege gebeten. Einige Unterlagen wollten sie Dir doch nach Freigabe der KM senden. Bis dahin machst Du bitte gar nichts. Und wenn in einigen Wochen immer noch keine Unterlagen da sind, dann machst Du bitte auch gar nichts. Einfach aussitzen. Du kannst den Komfort eines befristeten Titels genießen. In Verzug befindest Du Dich auch nicht. Das JA (bzw. KM) ist an der Reihe! 8)

      fras12 schrieb:

      Was mich diese Art und Weise ärgert, kann ich hier gar nicht beschreiben!

      Das kann ich besonders gut nachvollziehen. Für Trost finde ich gerade nicht die passenden Worte. Nur soviel: Ich hatte anfangs auch Vertrauen. Das änderte sich vor fast 20 Jahren innerhalb einer halben Stunde schlagartig. :rolleyes:



      Bzgl. PKV kenne ich mich wenig aus, da sind andere hier viel besser drauf. Ich meine, ab Volljährigkeit muss die ebenfalls anteilig von KM+KV getragen werden.

      Schönes JA-freies Wochenende. ;)
    • Hallo fras,

      wenn sich das Einkommen der KM ab März (dauerhaft) erhöht, gilt ab dann dieses Einkommen. Bei Beamten ist der monatliche Betrag ja stets gleich, sodass man hier laut unserem RA keinen Durchschnitt benötigt, um ein realistisches Abbild des (zukünftigen) Einkommens zu erhalten.

      Wenn der Vater nachweislich die Kosten der PKV trägt, kann die KM diese natürlich nicht bereinigend geltend machen. Ich würde aber vermuten, wie Clint, dass mit Beginn der Volljährigkeit des Kindes auch diese Kosten von beiden Elternteilen (anteilig nach Einkommen) getragen werden müssen.

      Was das andere Kind der KM betrifft, so ist es so, dass Kita-Gebühren als Mehrbedarf anteilig nach dem Einkommen beider Elternteile zu zahlen sind (auch bei Minderjährigen wird hier ja der betreuende Elternteil ins Boot geholt). Ob das nun in diesem konkreten Fall die Hälfte ist, kann ich nicht beurteilen.
      Da aber beide Kinder derzeit (bis zum Schulabschluss des volljährigen) noch gleichrangig sind, hat die PKV des kleineren Kindes laut unserem RA noch keine bereinigende Wirkung. Dies ist erst dann der Fall, wenn das volljährige Kind nicht mehr privilegiert und damit nachrangig ist.

      Deine Wut über das JA kann ich sehr gut verstehen! Auch ich hatte immer den Eindruck, dass hier jegliche Gesetze und Möglichkeiten stets einseitig zu meinen Lasten ausgelegt wurden und man der Mutter vorbehaltlos alles (jeden Sch...!) glaubte, mir aber immer zu unterstellen schien, dass ich es nicht gut mit meinem Kind meine (obwohl die KM den Umgang vereitelte und ich den Umgang vor dem Familiengericht einklagen musste!).

      Sei froh, dass das JA kein Beistand mehr ist und nur noch beratende Funktion hat! Den Luxus einer kostenlosen Instanz hat die KM jetzt immerhin nicht mehr!

      Alles Gute, HT
    • Hallo,

      fras12 schrieb:

      Mein Kind wird im Juli diesen Jahres 18 Jahre alt, ist noch für 1 Jahr Schüler und lebt noch im Haushalt der Mutter.
      Bei der Berechnung für die Zukunft sollte unbedingt beachtet werden:

      Was macht das Kind ab 18? hat es eigenes Einkommen?

      Bekommt es BAFöG ? wohnt es weiterhin bei der Mutter?

      Anrechnung des vollen KG ab 18.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • Hallo,

      das Jugendamt hat die Kita-Gebühren für das 2. Kind jeweils zur Hälfte bei der Mutter und ihrem Ehemann (Vater des 2. Kindes) angerechnet.

      Bis meine Tochter 18 Jahre alt ist, zahle ich den Beitrag zur privaten Krankenversicherung, da ich auch allein bar-unterhaltspflichtig bin.

      Insofern kann hier vom JA keine Berücksichtigung bei der Kindesmutter erfolgen.

      Ich warte jetzt erst mal ab, ob ich alle Nachweise über das Einkommen und die Aufwendungen vorgelegt bekomme.

      Vielen Dank für Eure Antworten. Hier sind so viele Informationen für mich enthalten, ich drucke mir den Thread erstmal aus...

      Es ist wirklich unglaublich, wie vieles vom Jugendamt im Vorschlag falsch oder einseitig zu meinem Ungunsten berücksichtigt wurde.
      Wenn ich mir vorstelle, es gibt Väter die von diesen Schreiben nur genervt sind, diese nicht verstehen und einfach ihre Zustimmung erklären... unglaublich!

      VG,
      fras12
    • Hallo zusammen,

      zur Berücksichtung der PKV-Beiträge und Kita-Gebühren von mir eine erste, vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse, deshalb vorläufige Einschätzung.

      So lange die Tochter ab Volljährigkeit den Status "Privilegiert" besitzt, ist sie dem anderen - minderjährigen - Kind in der Rangfolge gleichgestellt. Die Mutter kann sich deshalb keinerlei Barunterhaltsleistungen für das 2. Kind vorweg von ihrem Einkommen abziehen. Die PKV-Beiträge und die Kita-Gebühren für das 2. Kind zählen zu dessen Mehrbedarf, sind also Barunterhaltsleistungen. Wenn Barunterhaltsleistungen der Mutter für das 2. Kind überhaupt an irgendeiner anderen Stelle der Volljährigenunterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind, dann nur anteilig. Denn die Mutter und ihr jetziger Ehemann haften anteilig für ihr gemeinsames Kind. Diese Haftungsanteile müssten erst einmal ermittelt werden, was ohne Auskünfte des Ehemannes nicht möglich sein wird!

      Die Mutter kann ihr Einkommen also nur um ihre eigenen PKV-Beiträge bereinigen.

      Die derzeit noch von fras12 allein zu tragenden PKV-Beiträge der Tochter zählen weiterhin zu dessen Mehrbedarf, erhöhen also auch ab Volljährigkeit den Anspruch, der sich aus den zusammengerechneten Einkünften seiner Eltern ergibt. Da aber ab Volljährigkeit zu quoteln ist, haften beide Eltern anteilig für diese PKV-Beiträge. Ich könnte mir allenfalls vorstellen, dass sie auch für Volljährige jeweils zur Hälfte von den Einkommen bei Vater und Mutter vorweg abgezogen werden. Aber das wäre ja kein nenneswerter Nachteil.

      Einen Teil meiner Ausführungen habe ich dem OLG Hamm entnommen. Darin wurde vom Einkommen des Vaters zwar der Barunterhalt für sein minderjähriges Kind vorweg abgezogen, aber nur deshalb, weil es um den Volljährigenunterhalt eines studierenden Kindes ging, das nicht mehr privilegiert ist. Das Einkommen der Mutter wurde vom OLG Hamm auch nur um ihre eigenen PKV-Beiträge bereinigt, die PKV ihres anderen - minderjährigen - Kindes wurde nicht berücksichtigt.

      Die Berechnung des Volljährigenunterhalts im Fall von fras12 ist für ein Jugendamt viel zu komplex, es wird m.E. deshalb nicht mehr lange tätig sein. Nicht umsonst empfiehlt das Jugendamt Landau in der Pfalz privilegierten Volljährigen einen Anwalt (siehe meine derzeitige Signatur).

      Und jetzt noch ein Kommentar zu Äußerungen des Jugendamtes zum Einkommensteuerbescheid.

      fras12 schrieb:

      Wenn die Zustimmung vorliegt, erhalte ich vom JA die "berechnungsrelevanten Einkommensnachweise".

      fras12 schrieb:

      So, das Jugendamt hat geantwortet.

      Die Nebeneinkünfte der KM sollen lt. Steuerbescheid alle beim Ehemann aufgelaufen sein,
      sie habe lediglich Einkünfte aus dem Dienstverhältnis (Beamte).

      fras12 schrieb:

      es gab gestern noch eine Info d. Jugendamtes.

      Im Steuerbescheid 2014 sind alle gewerblichen Einkünfte beim Ehemann verbucht.
      Auch die Ferienwohnung läuft über den Ehemann, dem aber vor der Ehe auch das Haus allein gehörte.
      Die Einkünfte aus der Vermietung sind negativ.

      Die Kindesmutter verfüge lediglich über Einkommen als Beamte (mtl. Besoldung).

      Ich frage mich von Anfang an, warum solche Aussagen erfolgen, bevor dem Vater der Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Da stinkt doch etwas. Gerade deshalb ist es wichtig, zusätzlich die Einkommensteuererklärung der Ehegatten (nebst aller Anlagen) anzufordern. Aber bitte erst später (frühestens nach Vorlage der ersten Belege), und dann zusammen mit allen anderen Stellungnahmen zur Jugendamtsberechnung (in einer einzigen Mail). Das könnte noch sehr interessant werden. Die Mutter wird sich bestimmt bei einem Anwalt kundig machen wenn sie erfährt, welche Ansprüche der Vater - entgegen der Berechnung des JA - versucht geltend zu machen. Es ist ihr gutes Recht, sich von qualifizierter Seite beraten zu lassen.

      fras12 schrieb:

      Es ist wirklich unglaublich, wie vieles vom Jugendamt im Vorschlag falsch oder einseitig zu meinem Ungunsten berücksichtigt wurde.
      Wenn ich mir vorstelle, es gibt Väter die von diesen Schreiben nur genervt sind, diese nicht verstehen und einfach ihre Zustimmung erklären... unglaublich!

      Trotz allem sollte nie vergessen werden, dass auch ein Anwalt auf Seiten von Mutter/Tochter versuchen würde, ja geradezu gehalten ist, ein mögliches Höchstmaß an Ansprüchen für seine Mandantschaft einzufordern.
    • An dieser Stelle erlaube mir in einem weiteren Beitrag in Form von Zitaten hinzuweisen auf Ausführungen des DIJuF, entnommen aus



      1. Rolle der Beratung, Unterstützung und Beistandschaft in der Jugendhilfe

      Das Jugendamt versteht sich als Anwalt junger Menschen und ihrer Familien. Als Dienstleistungsbehörde beachtet es das Prinzip der Freiwilligkeit. Es wirkt kooperativ mit den Leistungsberechtigten zusammen und präsentiert sich gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern sowie in der Öffentlichkeit als kompetente sozialpädagogische Fachbehörde mit all seinen Schwerpunktaufgaben.

      1.3 „Unterhalt ist nicht alles“

      Beratung/Unterstützung/Beistandschaft arbeitet häufig über lange Zeit mit der Familie zusammen und kennt die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Probleme von Eltern in Trennungssituationen reduzieren sich in der Regel nicht auf fehlende oder zu geringe Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Im Erstgespräch kristallisieren sich andere Themen heraus, die direkt oder indirekt Auswirkungen auf die Unterhaltszahlungen für das Kind haben. So zeigen sich erfahrungsgemäß unterhaltspflichtige Elternteile zahlungswilliger, wenn stabile Eltern-Kind-Beziehungen vorliegen. Fragen zum Umgang ziehen sich während der Beratung/Unterstützung/Beistandschaft wie ein roter Faden durch die Bearbeitung. Nur wenn es dem Berater/Unterstützer/Beistand gelingt, in Gesprächen mit den Eltern diese Thematik sensibilisiert aufzugreifen, Hilfen anzubieten und enge Zusammenarbeit mit den sozialpädagogischen Diensten zu pflegen, können Unterhaltsansprüche in angemessener Höhe besser und oft auch ohne gerichtliche Schritte realisiert werden.
      Subjektive Zusammenhänge zwischen Unterhalt auf der einen Seite und Sorge- und Umgangsproblematik auf der anderen Seite müssen erkannt und in der Arbeit der Beratung/Unterstützung und Beistandschaft ihren Niederschlag finden. Bei der Geltendmachung des Unterhalts behält der Berater/Unterstützer/Beistand die gesamte Situation der Familie und evtl. Auswirkungen auf die Entwicklung der Eltern-Kind-Beziehungen im Blick. Kompetente Beratung und Verhandlung mit den Beteiligten kann sowohl eine gerichtliche Geltendmachung des Unterhalts vermeiden als auch die Grundlage für eine erfolgreiche Prozessführung sein.

      5. Ausblick

      Die Autoren wünschen sich, dass dieses Profil gelesen, verstanden, diskutiert, gelebt und weiterentwickelt wird. Es soll dazu beitragen, dass die Berater/Unterstützer/Beistände ein einheitliches Rollenverständnis entwickeln, und ist verbunden mit der Erwartung, dass die Verantwortlichen in Politik und Verwaltung die notwendigen Rahmenbedingungen schaffen und gewährleisten.

      Heidelberg, im März 2006
    • Hallo,

      es gab mal wieder Post vom Jugendamt, die korrigierte Unterhaltsberechnung.

      Dabei ist dem JA aufgefallen, dass im Fragebogen der Mutter die Werbungskosten (Krankenversicherung und Fahrtkosten zur Arbeit) in der ersten Berechnung mit über 400,_EUR falsch angerechnet wurden.

      Gut, das hatte ich dem JA auch schon geschrieben.

      Ebenso hat man nun den KV-Anteil für meine Tochter bei der Mutter nicht mehr einkommensbereinigend vom Nettogehalt abgezogen.

      Aber was ich nicht verstehen kann ist die Höhe des Selbstbehaltes?

      Im ersten Vorschlag waren für mich (Vater) 1380,-EUR angegeben, für die Mutter 1180,-EUR.

      Im korrigierten zweiten Vorschlag ändert sich für den Vater nichts, der Selbstbehalt der Mutter erhöht sich um 100,-EUR auf 1280,-EUR.

      Ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle 2016 sowie die Leitlinien verrät mir leider nicht, wie der Betrag sich zusammensetzt.

      Ich kann es mir nur so vorstellen: mindestens 1300,-EUR gegenüber dem (dann) volljährigen Kind, wobei hierin die Mietkosten enthalten sind.

      Meine (anteilige) Warmmiete liegt über den 480,-EUR, welche unter Anmerkung 5 in der Düsseldorfer Tabelle genannt wird. Wurde darum mein Selbstbehalt mit über 1300,-EUR angesetzt?

      Die Frage ist nun, warum sich aber der Selbstbehalt der Mutter um 100,- erhöht hat???
      Wie schon beschrieben, wohnt sie in einem abgezahlten Einfamilienhaus, hat lediglich die Hauslasten/ Betriebskosten zu tragen.

      VG,
      fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Hallo fras12,
      der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Unterhaltsberechtigten beträgt grundsätzlich 1080 €. Bei den Beträgen, die du aus der Berechnung des Jugendamts anführst handelt es sich um die sogenannten Bedarfskontrollbeträge, die sich nach der angesetzten Einkommenstufe richten:

      Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhaltes unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird. de.wikipedia.org/wiki/D%C3%BCs…lle#Bedarfskontrollbetrag

      Gruß
      Kurt
    • Hallo kurtkurt,

      danke für die Erklärung.

      Und ich habe es beim Blick in die Düsseldorfer Tabelle gerade erkennen können, woher der Betrag stammt.

      Das Einkommen der Mutter hat sich wegen falscher "Annahmen des JA" zur KV erhöht, so dass auch der Bedarfskontrollbetrag angehoben wurde.

      Soweit ist alles nachvollziehbar und gut.

      Jetzt muss ich nur noch das regelmäßige gleichbleibende Beamten-Gehalt der Mutter in die Berechnung einbringen.

      Dieses hatte sich zu März´16 wg. sog. Erfahrungsstufe (früher Lebensaltersstufe) erhöht und bleibt die nächsten Jahre so.
      Mein Einkommen wird erst im Juni 2017 auf der gleichen Basis (letztmalig) erhöht. Das ist so auch auf unseren Gehaltsnachweisen erkennbar ausgewiesen.

      Ist das ggf. ein Grund für das Jugendamt nicht das aktuelle gleichbleibende Einkommen zu berücksichtigen?
      Warum sollten die letzten 12 Monate bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens je Monat herangezogen werden?

      Das JA hat übrigens eine aktuelle Schulbescheinigung beigefügt. Meine Tochter ist somit voraussichtlich noch bis Ende Juli 2017 Schülerin des Gymnasiums.

      Der Steuerbescheid der Mutter ist auch dabei, allerdings beim Einkommen des Ehegatten geschwärzt.

      Es ist schon traurig, was der Typ im Jahr so verdient. Meine Einkommenssteuer ist deutlich höher ...
      Und die Mutter leistet sich weiterhin eine 30 Std.-Woche, also nur 75% des Einkommens....

      Gruß,
      fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Hi Clint,

      ich befürchte, die Mutter hat es gegenüber dem Dienstherrn schon versucht, wieder auf Vollzeit zu wechseln.

      Sie ist damals, vor 18 Jahren auf Teilzeit mit 30Std. gewechselt. Das Amt verlangte aber bereits damals für die Planbarkeit des Personalhaushaltes eine Aussage, wie lange sie dies beibehalten möchte. Auch hatte man ihr erklärt, dass sie nach der gewünschten Teilzeitphase wg. der Betreuung des Kindes keinen Anspruch auf eine Vollzeitstelle habe.

      Nun betreut sie ihr zweites Kind, welches jetzt 8 J. werden dürfte. Grundsätzlich wird den Eltern eine mögliche Verkürzung der Arbeitszeit zur Kinderbetreuung bis zum 12. Lebensjahr zugestanden.

      Ich werde die Frage nach der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber dem Jugendamt mit ansprechen.
      Es kann aber sein, das sich daraus nicht viel ergibt.

      Wenn sie als Mutter jedoch auf die gewerblichen Einnahmen des Ehemannes gehofft hat, scheint das nach dem letzten Steuerbescheid nicht aufzugehen.
      Aber das sind ihre Entscheidungen in der neuen Familie.

      Das Einkommen des Ehemannes ist lt. Steuerbescheid wirklich gering.

      Aber hierzu möchte ich das Forum noch befragen, ob es nach den Leitlinien des OLG Rostock richtig wäre, wenn wg. Pkt. 13.3 der Sockelbetrag der Mutter bei der Berücksichtigung des von ihr geschuldeten Kindesunterhaltes für das volljährige, privilegierte Kind auf 1080,-EUR herabgesetzt wird?

      "13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gemäß Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem sind vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts von 1.300,00 EUR und Unterhaltsleistungen für vorrangig Berechtigte abzuziehen.
      Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (1.080,00 EUR/880,00 EUR) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann." (Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Rostock, 2016)

      VG
      fras12
    • fras12 schrieb:

      "13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gemäß Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem sind vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts von 1.300,00 EUR und Unterhaltsleistungen für vorrangig Berechtigte abzuziehen.
      Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (1.080,00 EUR/880,00 EUR) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann." (Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Rostock, 2016)


      Hallo fras,

      so steht das auch in den SüdL, und unser RA meinte dazu, dass beim Volljährigen zunächst immer von den 1300 € ausgegangen wird. Wenn der Bedarf durch einen Elternteil voll gedeckt werden kann und man den anderen Elternteile quasi nicht "braucht", werde üblicherweise nicht vom geringeren SB ausgegangen. Es gebe aber vereinzelt auch Gerichtsentscheidungen, die hiervon abweichen.

      Gruß, HT
    • Hallo,

      nach einiger Zeit des Überlegens werde ich mich nun die eine, umfangreiche E-Mail an das Jugendamt schreiben.

      Zunächst werde ich um eine neue Berechnung bitten, bei der unser beider regelmäßiges Einkommen berücksichtigt wird.

      Das wird bedeuten, dass das seit März´16 erhöhte Einkommen der Mutter zu einem höheren Zahlbetrag ihrerseits führen wird.

      Ich werde auch die Frage nach der gesteigerten Erwerbsobliegenheit der Mutter stellen.

      Es kann ja nicht sein, dass sie trotz nur geringer selbständiger Einkünfte ihres (neuen) Ehemannes sie selbst weiterhin nur Teilzeit arbeitet und ich als Vater unseres Kindes daher mehr Unterhalt zahlen muss.

      Den Mehrbedarf für die KITA-Gebühren ihres 2. Kindes hat so wie in den letzten Hinweisen hier das Jugendamt bereits nur zur Hälfte der Mutter zugerechnet. Wenn ich mir das geringe steuerliche Einkommen des Kindsvaters des 2. Kindes ansehe, sollte ich damit besser fahren, als wenn hier die tatsächlichen Haftungsanteile der Eltern untereinander ermittelt werden. Die Kindsmutter verdient 3-4x mehr als der gering-verdienende selbständige Vater.
      Ab Ende würde ihr ein höherer Haftungsanteil zugerechnet, was sich für ihre Unterhaltsverpflichtung meinem Kind gegenüber nachteilig auswirken wird.

      Also lasse ich da alles so, wie es das JA hälftig berechnet.

      Zwei Fragen habe ich aber immer noch:

      1.) Wie geht es eigentlich im Verfahren unter Beteiligung des JA weiter?

      Das JA wünscht von mir und der Mutter eine Stellungnahme zum dann neu berechneten Vorschlag.

      Wenn ich also letztlich dem Vorschlag zustimme, sollte auch die Mutter zustimmen. Darauf ist also zu warten?
      Fraglich ist natürlich, ob sie die für sie ungünstigeren, aber aus meiner Sicht objektiven Berechnungsansätze akzeptieren wird....?

      Und dann muss noch das Kind an mich herantreten und als Volljährige ihren Unterhaltsanspruch geltend machen.

      2.) Unser Kind wird noch bis Juli 2017 Schülerin und damit privilegiert sein. Damit wird ab August 2017 eine Neuberechnung fällig, wenn sie sich denn in eine Ausbildung oder Studium begibt?

      3.) Wenn sie sofort eine Ausbildung/ ein Studium beginnt, in welchen Abständen hat sie dann wieder einen Anspruch auf eine Neuberechnung? Wieder frühestens alle 2 Jahre?

      Vielen Dank für Eure Hilfen

      Viele Grüße, fras12

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von fras12 ()

    • Hallo fras,

      das Jugendamt wird Dir nicht den Gefallen tun und der Mutter fiktive Einkünfte hinzurechnen, die sie im Vollzeitjob erzielen könnte. Da dem Kind die unterlassene Hinzurechnung nicht angelastet werden kann, verbleibt noch der Weg über Regress an die Mutter (familienrechtlicher Ausgleichsanspruch). Vergleiche dazu OLG Köln (Rn. 24-25). Das ist m.E. aber nur möglich, solange das Kind privilegiert ist und für die Eltern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht.

      Wegen der Komplexität der gesamten Berechnung empfehle ich Dir auf anwaltliche Beratung nicht zu verzichten.

      Noch einige Hinweise für die Zukunft:
      1. Das Kind hat wegen Befristung der 1. Unterhaltsverpflichtungsurkunde Anspruch auf (Neu)Titulierung des Unterhalts. Es könnte sinnvoll sein, die neue Urkunde bis Juli 2017 (Ende allgemeinbildende Schule) zu befristen. Ab dann ist das Kind nicht mehr privilegiert und es könnten sich Unterhaltsänderungen ergeben. Sprich die Befristung bitte auch mit dem Anwalt durch.
      2. Nach der erstmaligen Berechnung und Titulierung des Volljährigenunterhalts bist Du darlegungs- und beweispflichtig für Änderungen des Unterhaltsanspruchs. In gewissen Grenzen besteht allerdings eine Pflicht des Kindes, Dich unaufgefordert über Änderungen zu informieren, die Auswirkungen auf Deine Unterhaltsschuld haben.
      3. Unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche bestehen wechselseitig alle 2 Jahre. Dann kann neu berechnet werden. Diese Sperrfrist gilt nicht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
      4. Während der gesamten Ausbildung stehen Dir "Kontrollrechte" zu, es können Zeugnisse, Bescheinigungen u.ä. vom Kind verlangt werden.

      Viel Glück.
      Und frohe Pfingsten.
    • Hallo Clint,

      vielen Dank für Deine Hinweise, u.a. Links zu den Urteilen.

      Ich vermute, dass die Mutter keine Chance hat, wieder in Vollzeit zu arbeiten.

      Sie hatte damals nach der Erziehungszeit unseres Kindes die Teilzeit-Variante, zunächst befristet, gewählt.

      Unser Kind war bei Trennung erst 8 Jahre alt. Bis zum 12. Geburtstag hätte sie sich wieder für Vollzeit entscheiden können.

      Dann aber kam das 2. Kind und sie wird sich wieder so entschieden haben. Der Dienstherr hat ihr auch damals keine Zusage für die Rückkehr in Vollzeit gegeben. Es kann also sein, dass aus Gründen des Personalhaushaltes beim Dienstherrn keine Rückkehr in Vollzeit für sie möglich wird.

      Mit meiner Frage an das Jugendamt bin ich auch nicht davon ausgegangen, dass es freiwillig etwas Fiktives hinzurechnet.

      Ich frage mich, ob die anderen von mir angemerkten Punkte zu einer entsprechenden Neuberechnung durch das JA führen.

      Und, ganz wichtig, ob die Mutter dem neuen Vorschlag des JA zustimmen wird.

      Sollte das nicht passieren, wird ein Gang zum Anwalt nicht zu vermeiden sein.

      Viele Grüße,
      fras12
    • Wenn sie keinen Anspruch auf Vollzeittätigkeit hat, ist das nicht Dein Problem!

      Bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit können auch fiktive Einkünfte hinzugerechnet werden, die durch einen Zusatzjob erzielbar wären.

      Aber vielleicht ändert sich unterm Strich auch nur wenig für Dich. Einfall mal "kalkulieren". 8)