So und wie sieht die Sachlage aus, wenn sich mein Verdacht bestätigt und ich ihm keinen Unterhalt zahlen muss? Dann ist alles, was ich bisher bezahlt habe ja auch weg?!
Unterhalt für Volljährige ohne Nachweise der Bedürftigkeit??
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Hallo kiki,
ja, es ist weg, aber tröste dich es hat dein Kind bekommen.
Halte dir immer vor Augen daß er von seiner Mutter geprägt wurde und sich deshalb so entwickelt hat.
lg
sturkoppWenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se
Gruss
sturkopp -
sturkopp schrieb:
Halte dir immer vor Augen daß er von seiner Mutter geprägt wurde und sich deshalb so entwickelt hat.
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Hallo kiki,
ich kann dich schon verstehen. Meine Geschichte weisst sehr viele Parallelen zu deiner auf.
Ich habe auch 4 Kinder , bei mir war es die 2. Tochter die so unter ihrer Mutter leiden musste. Sie studiert gerade an einer kostenpfl. Uni (496,-€ im Monat). Meine Gerichtsstreitigkeiten mit ihr (die ihre Mutter führt) dauern fast 4 Jahre an. Beschluss vom OLG liegt inzwischen vor mit 0,- €
Stell deine Anstrengungen auf die Ermittlung der gerechtfertigten Forderungen um.
lg
sturkoppWenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se
Gruss
sturkopp -
Hallo kiki,
wie meine Vorgänger schon geschrieben haben, gilt der Titel weiter, wenn er nicht ausdrücklich befristet wurde. Deshalb ist/war es an dir, hier eine Abänderung zu beantragen. Wenn du befürchtest, bis zu endgültigen Berechnung "zu viel" zu zahlen, dann lass' dir von deinem Sohn (über dessen RA) bestätigen, dass du eventuelle Überzahlungen später verrechnen darfst; dann bist du wenigstens diesbezüglich auf der sicheren Seite.
Was die fehlenden Nachweise betrifft: Vielleicht ist es hilfreich, den Sohn auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Verletzt er diese, kann ihn das im schlimmsten Fall den U-Anspruch kosten.
Achte darauf, dass dein jetziges Einkommen korrekt bereinigt und die Vorrangigkeit deiner drei minderjährigen Kinder beachtet wird. (§ 1609 BGB) Eventuell gibt es auch eine ebenfalls vorrangige Ehefrau?
Alles Gute!
Gruß, HT -
sturkopp schrieb:
Stell deine Anstrengungen auf die Ermittlung der gerechtfertigten Forderungen um.
daran sind wir gerade... aber erst nachdem ich meinem Anwalt die komplette Geschichte noch ein drittes Mal erzählt habe ist er endlich tätig geworden.
Es tut mir leid, dass du ähnliche Erfahrungen gemacht hast. Schlimm...
lG
KikiDieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kiki2016 ()
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Hochtief schrieb:
Was die fehlenden Nachweise betrifft: Vielleicht ist es hilfreich, den Sohn auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Verletzt er diese, kann ihn das im schlimmsten Fall den U-Anspruch kosten.
Achte darauf, dass dein jetziges Einkommen korrekt bereinigt und die Vorrangigkeit deiner drei minderjährigen Kinder beachtet wird. (§ 1609 BGB) Eventuell gibt es auch eine ebenfalls vorrangige Ehefrau?
den Hinweis hat ihm der Anwalt jetzt endlich auch geschrieben - obwohl er von mir bereits seit November weiß, dass keine Belege vorgelegt worden sind.
Eine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder (4+6). Allerdings gibt die Herabstufung auch nur 80 € oder so..davon kann ich keine zwei Kinder ernähren oder so wie ihn auf eine private Schule schicken! Wer zum Henker kommt auf die Idee sich auf einer Privatuni einzuschreiben, wenn man kein Vermögen hat - das will mir einfach nicht in den Kopf. Kontakt will er auch keinen!
Gruß
Kiki -
Hallo Kiki,
die Herabstufung selbst macht in der Tat nicht viel aus, u.U. aber die Nachrangigkeit. Erst, wenn die minderjährigen Kinder (Regelunterhalt nach DDT und ggfs. Betreuungskosten, sprich: Mehrbedarf) und die Ehefrau (Familienunterhalt = 50% des gemeinsamen bereinigten Einkommens, Halbteilungsgrundsatz) "bedient" sind, kommt der Volljährige. Der Selbstbehalt liegt bei (mindestens) 1300 €. Laut unserem RA haben die vorrangigen Unterhaltsansprüche auch bereinigende Wirkung.
Die Kosten für die Privat-Uni selbst musst du mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als Mehrbedarf finanzieren. Zum einen muss bei Mehrbedarf eine sachliche Notwendigkeit gegeben sein, und in der Regel gibt es kostenlose staatliche Alternativen, und zum anderen muss die Leistungsfähigkeit gegeben sein. Hierzu hat das OLG Düssledorf einmal diese Kosten bei einem bereinigten Einkommen beider Elternteile von je 3000 € (also zusammen 6000 € bereinigt!!!) als unzumutbar abgelehnt.
Wenn nun Sohn und/oder Kindsmutter sich als bedürftig bzw. nicht leistungsfähig darstellen, diese Kosten aber finanzieren können, "stinkt" das gewaltig.
Gruß, HT -
Hochtief schrieb:
Ehefrau (Familienunterhalt = 50% des gemeinsamen bereinigten Einkommens, Halbteilungsgrundsatz)
was genau meinst Du damit? Muss das bereinigte Einkommen halbiert werden und mir müssen nach Unterhaltszahlung an den Studenten noch 1300 € übrig bleiben?
Wenn dem so wäre, bleibt eh kaum mehr etwas übrig.
Gruß
Kiki -
Hallo Kiki,
wenn deine Frau weniger als du verdient, steht ihr im Rahmen des sog. Familienunterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz die Hälfte des Familieneinkommens zu.
Angenommen, dein bereinigtes Einkommen beträgt 2500 € und das deiner Frau 1000 €, dann beträgt das Familieneinkommen 3500 €, wovon ihr 50%, also 1750 € "zustehen". Da sie 1000 € selbst einbringt, stehen ihr von dir noch 750 € zu. Der Unterhalt für die minderjährigen Kinder ist aber vorrangig und bereinigt das Einkommen deinerseits, ehe der Familienunterhalt berechnet wird. So jedenfalls hat mir das unser RA erklärt. Mein Fall ist ähnlich gelagert: große Tochter, mit Ehefrau zwei minderjährige Kinder.
Deine Frau ist (BGH-Urteil) nicht verpflichtet, überhaupt zu arbeiten oder mehr zu arbeiten, nur, damit der nachrangige Berechtigte, hier also dein Sohn, mehr Geld von dir bekommen kann.
Gruß, HT -
AHHH - gut zu wissen! Denn meine Frau ist zur Zeit noch nicht berufstätig, hat somit auch kein Einkommen. Demnach wird der Unterhalt erst von dem "übriggebliebene" an der DüT abgelesen. Das JA hat lediglich ein Taschengeld von 900 € für meine Frau abgezogen!
Gruß
Kiki -
Hallo Kiki,
in den Anmerkungen zur DDT steht, dass der monatliche Eigenbedarf für den mit dem Pflichtigen in einem Haushalt lebenden Ehegatten, also von deiner Frau gegenüber dir, in diesem Fall mindestens 1040 € beträgt. So steht das auch z.B.in den Süddeutschen Leitlinien (Punkt 22.2). Ein Ehegatte muss sich aber nicht mit dem Miminum zufriedengeben, der Familienunterhalt orientiert sich immer an den "ehelichen Verhältnissen" (§ 1578 BGB).
Gruß, HT -
Hallo Kiki,
zur Frage der Kosten bzgl. des Anwalts:
Hast du deinem Sohn in deinem Schreiben damals ausdrücklich eine Frist gesetzt, bis wann du die erforderlichen Nachweise haben willst? Kannst du beweisen, dass du ihm den Brief geschrieben hast (z.B. Einschreibebeleg)?
Wenn nicht, würde ich vermuten, dass es kaum eine Chance gibt, ihm die Kosten als eine Art "Schadensersatz" aufzuerlegen, bin mir aber nicht sicher. Was sagt denn dein Anwalt dazu? Bist du mit ihm nicht zufrieden? Eigentlich sollte er dir ja all deine Fragen beantworten können.
Gruß, HT -
Hochtief schrieb:
Hast du deinem Sohn in deinem Schreiben damals ausdrücklich eine Frist gesetzt, bis wann du die erforderlichen Nachweise haben willst? Kannst du beweisen, dass du ihm den Brief geschrieben hast (z.B. Einschreibebeleg)? -
Hochtief schrieb:
in diesem Fall mindestens 1040 € beträgt
Ich greife ich das noch einmal auf. Meine Frau könnte also darauf bestehen, dass ihr mehr - also sogar die Hälfte des bereinigten Einkommens zusteht. Sie hat noch einen Minderjährigen mit in die Ehe gebracht und dieser zählt bei der Unterhaltsberechnung ja grundsätzlich nicht mit (halte ich für falsch, da der Vater von ihm nur den Mindestunterhalt zahlt und ich ihn schließlich nicht als Kind "zweiter Klasse" behandeln möchte). Könnte das als Argument ausreichen?
Gruß
Kiki -
Hallo kiki,
du bist in folgender Reihen folge Unterhaltspflichtig: 1. den minderjährigen Kindern, 2. deiner Ehefrau, 3. deinem studierenden Sohn.
Erst wenn eine Gruppe ihren Unterhalt hat wird von dem verbleibenden Einkommen die nächste Gruppe bedient.
Dabei muss immer der Unterschiedliche Selbstbehalt gewahrt bleiben.
Wenn 1040,-€ mehr als die Hälfte des ber. Einkommens sind bleibt für den studierenden Sohn kein Einkommen für Unterhalt übrig. Er muss seinen Bedarf durch Bafög oder eigenes Einkommen decken.
lg
sturkoppWenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se
Gruss
sturkoppDieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von sturkopp ()
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So, nun ein kleiner Zwischenstand. Nachdem ich ja bei meinem Anwalt Druck gemacht hab und ihn auf ein paar Ungereimtheiten sowie fehlender Unterlagen von der Gegenseite aufmerksam gemacht habe, hat er vor 12 Tagen einen Brief an die Kollegen geschickt...bis heute kam noch keine Rückmeldung.
Mal ehrlich, wie lange dauert es ein paar geforderte Unterlagen zuzusenden, wenn man nichts zu verbergen hat? Ich hatte meinen Kram gleich am nächsten Tag zur Verfügung gestellt. Nicht einmal die Semesterbescheinigung oder das letzte Zeugnis wurden geliefert... -
Halo Zusammen,
hier mal ein kleiner Zwischenstand...
Es ist jetzt eine Woche her, dass mein Anwalt die Gegenseite damit konfrontiert hat, dass hier noch Dutzende Belege (sowie auch noch immer der Semesterschein) fehlt. Nichts...rein gar nichts ist gekommen. Nächste Woche ist mal wieder der Erste und die nächste UZ mutmaßlich fällig. Was lich jetzt machen - Unterhalt überweisen oder nicht? Reicht es wenn ich meinem Sohn eine Email schicke, in dem ich ihm schreibe, dass ich dies als "Vorschuss" betrachte und ggf. verrechnen werde?
so langsam werde ich sauer. Schickt die KM den Jungen auf eine private Uni, schafft es aber nicht Nachweise zu bringen...
Gruß
Kiki -
Hallo Kiki,
wieso regst du dich immer über die Private Uni auf? Du musst es doch nicht bezahlen.
L.G.
SturkoppWenn Liebe durch den Magen geht, ist doch jede Beziehung sch...se
Gruss
sturkopp -
sturkopp schrieb:
Hallo Kiki,
wieso regst du dich immer über die Private Uni auf? Du musst es doch nicht bezahlen.
L.G.
Sturkopp
Weil sie angeblich kein Einkommen hat und von ihrem Erspartem lebt...