Unterhalt nachträglich - DDT

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    • Unterhalt nachträglich - DDT

      Hallo zusammen,

      gute Arbeit hier im Forum.

      Ich habe folgende Frage:

      Habe einen Sohn der 16 Monate alt ist. Bin seit der Geburt von der Kindsmutter getrennt. Wir haben uns einvernehmlich auf die Zahlung von 257,00 Euro Kindesunterhalt (3. Stufe DDT) geeinigt + PKV (120,00 Euro). Titel gibt es nicht. Bisher war das auch ok so.

      Jetzt hab ich bei meinem Umgangswochenende einen Brief von der Kindsmutter bekommen:

      Hallo XXXX,

      per 08/2015 wurde die Düsseldorfer Tabelle angepasst. In der zwischen uns vereinbarten Stufe von vorher mal 257,00 Euro Kindesunterhalt sind ab 08/2015 mtl 269,00 EUR vorgesehen.

      Bitte überweise mir zukünftig den entsprechenden Betrag und für die Monate Aug, Sept, Okt, Nov einmalig den Differenzbetrag von 48,00 EUR (4x12,- EUR) auf mein Konto.

      Danke im Voraus.

      Gruß

      yyyy

      19.11.2015

      Was soll ich jetzt machen? Zukünftig werde ich 269,00 Euro zahlen. November auch die 12,00 Euro. Was ist mit der Vergangenheit?
      (August, September, Oktober?)

      Ich bin vorher nie aufgefordert worden mehr zu zahlen. Also kein in Verzug setzen.

      Danke für Info.
    • Steuerzahler schrieb:

      Was ist mit der Vergangenheit?

      Hallo,

      es bestehen allerbeste Chancen, der enormen Nachzahlung zu entgehen.

      Allerdings wird das nur einmal gelingen, denn direkt im Anschluss wird eine vollständige Einkommensüberprüfung sowie ein daraus resultierender dynamischer Titel fällig sein. Und das Verhältnis wird auch erstmal getrübt sein.
    • Hallo Steuerzahler,


      Wie @clint schon sinngemäß schreibt, geht es bei der Nachzahlung um einen kleinen Betrag.

      Bei einer Neuberechnung durch das Jugendamt bzw. durch einen Anwalt "könnte" es teurer für dich werden.( muss man abschätzen).

      Die DT geht von 2 Kindern aus. Eine Höherstufung wäre also zumindest möglich.

      Bei einem 16 Monat alten Kind könnte die Mutter evtl. Betreuungsunterhalt fordern.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung hast du gute Chancen "baden" zu gehen.

      Wenn ihr euch auf die dritte Einkommensgruppe der DDT geeinigt hast und du über Monate diesen Betrag geleistet hast, entfaltet das eine Bindungswirkung - auch ohne Titel.

      Bei einer Erhöhung der DDT wirst du vermutlich die Nachzahlung für den höheren Betrag leisten müssen.

      Dir müssten schon gewichtige Gründe dafür einfallen, warum die Geschäftsgrundlage der Einigung nicht mehr gegeben sein soll.

      Gruß
      Gruß

      K. Ahnung

      Dies ist kein Rechtsrat, sondern lediglich ein Diskussionsbeitrag!
    • K. Ahnung schrieb:

      Bei einer Erhöhung der DDT wirst du vermutlich die Nachzahlung für den höheren Betrag leisten müssen.

      Dir müssten schon gewichtige Gründe dafür einfallen, warum die Geschäftsgrundlage der Einigung nicht mehr gegeben sein soll.

      Hallo K.A.,

      es geht ja eigentlich um Peanuts. Und ich empfehle ihm auch, die paar Euro nachzuzahlen.

      Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass er dazu gerichtlich verdonnert werden kann. Es sei denn, dass die mit der Mutter getroffene Vereinbarung so formuliert ist, dass sich daraus eine automatische Anpassung der Unterhaltshöhe bei Änderung des Mindestunterhalts - also Anpassung der Düsseldorfer Tabelle - ergibt.

      Kannst Du Deine Vermutung mit entsprechenden Gerichtsentscheidungen belegen?
    • Hallo,

      .. das wäre dann eine vertragliche Vereinbarung über den Unterhalt. Wenn es etwas "Schriftliches" über die Einigung gibt, könnte man im Urkundenprozess (§ 113 Abs. 2 FamFG in Verbidnugn mit § 592 ZPO) sogar einen Titel schaffen. Die Ansprüche an die Urkunde, die als Beweis vorgelegt werden muss, sind in diesem Verfahren niedrig angesetzt. Möglicherweise reicht schon eine ausgedruckte SMS als urkundlicher Nachweis in Verbindung mit den Kontoauszügen, welche die regelmäßigen Geldeingänge belegen. Unter Umständen sind die Kontoauszüge für sich genommen auch schon ein ausreichender Urkundsbeweis.
      Gruß

      K. Ahnung

      Dies ist kein Rechtsrat, sondern lediglich ein Diskussionsbeitrag!

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