Verpflichtung zum Nachteilsausgleich beim Realsplitting auch bei falschem Steuerbescheid des Unterhaltsempfängers

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    • Verpflichtung zum Nachteilsausgleich beim Realsplitting auch bei falschem Steuerbescheid des Unterhaltsempfängers

      Bei der Durchführung des Realsplittings ist der Unterhaltszahler verpflichtet dem Unterhaltsempfänger vorab eine Erklärung zu unterzeichnen, daß er sämtliche finanziellen Nachteile ausgleicht. Ist der erste Steuerbescheid bereits korrekt oder hat der Unterhaltsempfänger selbst ein Interesse daran seine Steuerschuld zu minimieren, funktioniert dieses Thema i.A. reibungslos.

      Schwieriger wird es bei folgendem Sachverhalt: Der Unterhaltsempfänger muß ohne Realsplittinganteil eigentlich keine Steuern bezahlen. Sein Interesse an einer vollständigen und optimalen Steuererklärung ist damit begrenzt. Der Nachteilsausgleich, den der Unterhaltszahler leisten muss, stimmt damit mit der Steuernachzahlung des Unterhaltsempfängers überein.

      Der Unterhaltsempfänger macht nun in der Steuererklärung Fehler und vergisst (absichtlich/unabsichtlich) viele Dinge, von denen der Unterhaltszahler Kenntnis hat. Nach entsprechender Aufforderung legt der Unterhaltsempfänger wegen Verpflichtung zur nachehelichen Solidarität auch Einspruch beim Finanzamt ein. Aber nun wird die Zahlung aus dem ersten, falschen Steuerbescheid fällig. Der Unterhaltszahler müsste dann zu Unrecht einen höheren Nachteil ausgleichen, den der Unterhaltsempfänger auch einfordert.

      Würde der Unterhaltszahler dieser Aufforderung nachkommen, hätte er keinerlei Garantien, daß er sein überzahltes Geld nach Korrektur des ersten Steuerbescheids jemals zurückbekommt. Die Zug-um-Zug-Abwicklung wie beim "normalen" Realsplitting ist auf den Kopf gestellt. (Unterhaltszahler unterschreibt Nachteilsausgleich, Unterhaltsempfänger schickt dann den Steuerbescheid, Unterhaltszahler leistet Ausgleich). Hier hat der Unterhaltszahler NULL Sicherheiten und alle Trümpfe sind in der Hand des Unterhaltsempfängers. Steuerbescheid UND überzahltes Geld. Der Unterhaltsempfänger könnte den Einspruch zurückziehen, in einem viel geringeren Maße einreichen oder die zusätzliche Erstattung komplett in die eigene Tasche wirtschaften......

      Der Unterhaltszahler gerät hier in ein rechtliches Vakuum. Einerseits hat er sich verpflichtet den Nachteil auszugleichen, andererseits ist dieser im ersten Steuerbescheid zu hoch und der Unterhaltsempfänger weigert sich ihm eine ähnliche Garantiererklärung zu geben wie beim Realsplitting. Jetzt würde nämlich der Unterhaltszahler finanziell in Vorleistung gehen........

      Ich hab die 'Bleiwüste' ein bisschen entzerrt, der Beitrag war sehr schwer zu lesen. Ich meine, so ist die Chance größer dass alles gelesen - und vor allen Dingen auch verstanden wird. Susanne

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Susanne ()

    • Dann erweitere doch einfach die Verpflichtungserklärung um diesen Passus. Mit dem Vermerk, das der Ausgleich nur Zustande kommt, wenn beide unterschrieben werden. Klar, für den, der bereits die einfache Erklärung untersxhrieben hat ist das ein Problem. Wer absichtlich etwas wegläst um damit später mehr zu bekommen begeht Betrug. Das wäre eine Straftat und bei Erfolgreicher Verurteilung mit einem Eintrag im pol. Führungszeugnis verbunden.

      Ansonsten, für den Fall der Überzahlung den entsprechenden Überzahlbetrag entsprechend per Nachweis und Fristsetzung zurückverlangen. Vielleicht gibt es ja auch die Möglichkeit, den Betrag über das Fina zurückfordern zu lassen?

      Danke für den Hinweis...
    • Eine andere Möglichkeit ist hierbei vorher ein Schreiben an das FINA mit dem Hinweis der "letzten gemeinsamen Steuererklärung" und Bitte um entsprechend gequotelte Aufteilung. Sowie dem Hinweis, die ebenso für den Fall von Rückforderungen anzuwenden.

      Ein Problem könnte es geben, falls man einen Steuerberater hat....
    • EPHESUS schrieb:

      Dann erweitere doch einfach die Verpflichtungserklärung um diesen Passus. Mit dem Vermerk, das der Ausgleich nur Zustande kommt, wenn beide unterschrieben werden. Klar, für den, der bereits die einfache Erklärung untersxhrieben hat ist das ein Problem. Wer absichtlich etwas wegläst um damit später mehr zu bekommen begeht Betrug. Das wäre eine Straftat und bei Erfolgreicher Verurteilung mit einem Eintrag im pol. Führungszeugnis verbunden.

      Ansonsten, für den Fall der Überzahlung den entsprechenden Überzahlbetrag entsprechend per Nachweis und Fristsetzung zurückverlangen. Vielleicht gibt es ja auch die Möglichkeit, den Betrag über das Fina zurückfordern zu lassen?

      Danke für den Hinweis...

      Gut erkannt. Aber wie soll man diesen Betrug nachweisen. Der Unterhaltsempfänger hat bei falschem ersten Steuerbescheid keine Not mehr den zweiten Steuerbescheid herauszugeben. Er hat ja alles was er will.
      Das bedeutet für den zweiten Hinweis, daß man sicherlich theroretisch zurückfordern kann. Nur welchen Betrag und mit welcher Berechtigung ? Wer verpflichtet die Unterhaltsempfängerin die Nachweise und das Geld herauszugeben, wenn vorher keine entsprechende Erklärung unterzeichnet wurde. Das ist doch genau der Grund warum der Unterhaltsempfänger auch für das Realsplitting den Nachteilsausgleich garantieren muss. Es soll vermieden werden, daß der Unterhaltsempfänger auf den Steuernachzahlungen sitzen bleibt. Und wie kann sich jetzt der Unterhaltszahler für (vorübergehend) zu hohe Steuernachzahlungen absichern ? Sagt jetzt bitte nicht durch das deutsche Familienrecht. Justitia ist hier wie üblich wenigstens auf einem Auge blind. Am Ende des Tages wird hier nur helfen, erst gar nicht zuviel zu überweisen, sondern nur einen errechneten Betrag, der dann mehr oder weniger genau mit dem korrigierten Steuerbescheid überstimmt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von DerBlaue ()

    • Da es sich um einen gemeinsamen Steuerbescheid handelt, kann man ja mal beim Fina nachfragen, ob sich für das Steuerjahr xyz mit dem Datum vom eine Änderung ergeben hat. Du must ja Dein Einverständnis per Unterschrift geben, das ihr noch eine gemeinsame Steuererklärung habt. Bei einem Widerspruch müstest Du auch unterschreiben. Für den Fall, das Du eine pauschale Vertretung bzw. Berechtigung unterschrieben hast, gegebenenfalls Pech gehabt. Oder ganz naiv beim Finanzamt nachfragen, warum der Steuerbescheid nicht an beide geschickt wurde und freundlich um eine Zweitschrift bitten. Das Orginal könnte ja versehentlich vernichtet worden sein :D , nur das vom Vorjahr liegt noch vor, daher bitte um Kopie aller Bescheide für das Jahr xyz...

      Im Extremfall bleibt Dir dann wirklich nur noch der Weg über Familienrecht. Aber vom Grundsatz her ist es doch so, man spielt vorher das was wäre Wenn-Spiel durch. Nur lohnen sich die Kosten, Nerven und der damit verbundene Aufwand? Aber vielleicht hilft ja auch das obere Procedere? Im übrigen müssen beide jeweils den Bescheid erhalten, ebenso muß derjenige, der abgibt dem anderen auch eine Kopie der jeweiligen Steuerformulare mit Belegen aushändigen.

      Also etwas Fantasie. Man kann ja auch bein FINA mitteilen, das man gehört hat, das ein neuer Bescheid als der vom erstellt wurde. Stimmt das und wenn ja, bekommt man eine Kopie gegen Erstattung der Kosten.

      Mehr als Nein sagen können die ja nicht...

      Gut Glück und gute Nacht
    • EPHESUS schrieb:

      Da es sich um einen gemeinsamen Steuerbescheid handelt, kann man ja mal beim Fina nachfragen, ob sich für das Steuerjahr xyz mit dem Datum vom eine Änderung ergeben hat. Du must ja Dein Einverständnis per Unterschrift geben, das ihr noch eine gemeinsame Steuererklärung habt. Bei einem Widerspruch müstest Du auch unterschreiben. Für den Fall, das Du eine pauschale Vertretung bzw. Berechtigung unterschrieben hast, gegebenenfalls Pech gehabt. Oder ganz naiv beim Finanzamt nachfragen, warum der Steuerbescheid nicht an beide geschickt wurde und freundlich um eine Zweitschrift bitten. Das Orginal könnte ja versehentlich vernichtet worden sein :D , nur das vom Vorjahr liegt noch vor, daher bitte um Kopie aller Bescheide für das Jahr xyz...

      Im Extremfall bleibt Dir dann wirklich nur noch der Weg über Familienrecht. Aber vom Grundsatz her ist es doch so, man spielt vorher das was wäre Wenn-Spiel durch. Nur lohnen sich die Kosten, Nerven und der damit verbundene Aufwand? Aber vielleicht hilft ja auch das obere Procedere? Im übrigen müssen beide jeweils den Bescheid erhalten, ebenso muß derjenige, der abgibt dem anderen auch eine Kopie der jeweiligen Steuerformulare mit Belegen aushändigen.

      Also etwas Fantasie. Man kann ja auch bein FINA mitteilen, das man gehört hat, das ein neuer Bescheid als der vom erstellt wurde. Stimmt das und wenn ja, bekommt man eine Kopie gegen Erstattung der Kosten.

      Mehr als Nein sagen können die ja nicht...

      Gut Glück und gute Nacht

      Beim Realsplitting gibt es 2 Steuererklärungen. Der Unterhaltsempfänger versteuert den Unterhalt, der Unterhaltszahler kann den Unterhalt absetzen. Ein Zugriff auf den Steuerbescheid des Ex-Partners dürfte unmöglich oder wenigstens illegal sein.
    • Hallo DerBlaue,

      seltsam, warum hatten wir dann einen gemeinsamen Steuerbescheid? Was ist denn nun Dein eigentliches Problem? Oder ist Dein post nur ein Hinweis auf eine negative Erfahrung? Man kann ja beim Fina nachfragen, wenn da nichts kommt oder die Antwort ist Datenschutz weil eine andere Steuernummer, dann ist es gut.

      Nichts desto trotz, wäre Dein beschriebener Fall Betrug. Wenn die andere Seite nach einer schriftlichen Aufforderung Erklärt, das Sie keinen Widerspruch eingelegt hat und wird, dann wäre das doch ok. Du solltest Dir überlegen, um welche Summen könnte es hier gehen und wie hoch ist der Aufwand?

      Die letzte gemeinsame Steuererklärung betrifft meines Wissens nur noch das Trennungsjahr. Danach ist es nicht mehr Möglich eine gemeinsame Erklärung abzugeben. Oder bin ich da jetzt auf dem Holzweg? :cursing:
    • @ Ephesus
      Lass es gut sein. Es handelt sich nicht um eine gemeinsame Steuererklärung - nichtmal die letzte. Unter Realsplitting versteht man die Möglichkeit des Unterhaltszahlers den gezahlten EU von der Steuer abzusetzen. Im Gegenzug muss der Unterhaltsempfänger diesen Betrag versteuern.

      Schau vielleicht besser einfach mal hier nach (im 1. Absatz ist das erklärt): finanzamt.bayern.de/Informatio…lsplitting.php?f=lfst&d=x

      Susanne
    • Hallo DerBlaue,

      ich möchte dich noch nachträglich ganz herzlich willkommen heißen hier bei uns im ISUV-Forum.

      Ich vermute, dass du gegen die unvollständige Steuererklärung nichts machen kannst. Bei dem Nachteilsausgleich kommt es nicht darauf an, dass UnterhaltsempfängerInnen alle zustehenden Steuervorteile ausschöpfen. Ich finde das - so wie Du - auch nicht gerecht. Ich hatte im Hinterkopf aber, dass es entsprechende Urteile gibt. Eines hab ich auf die
      Schnelle gefunden: openjur.de/u/302092.html

      Bestimmt gibt es aber noch andere Betroffene hier, die vielleicht günstigere Infos haben.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo,

      ich hatte das so im Kopf, dass der Unterhaltsempfänger Steuervorteile ausnutzen muss. Ich weiss aber nicht mehr wo ich das gelesen hatte. Es gibt eine Broschüre zu dem Thema vom ISUV, evtl dort.

      Im gleichen Urteil, anders aufbereitet: hefam.de/urteile/1UF21808.html : "Ein mutwilliges Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen kann jedoch im Rahmen des Nachteilsausgleichs Verwirkungsfolgen auslösen."

      Bei mir war das Problem der Sonderausgabenabzug für die Krankenversicherungsbeiträge, d.h. ich hatte auch die Krankenversicherung (PKV) als Unterhaltsleistung gezahlt, aber diese wurde von der Ex nicht als Sonderausgaben angegeben und erst dadurch kam es überhaupt zur Steuerpflicht.

      Dem dadurch entstandenen Nachteil hatte ich widersprochen und nicht gezahlt. Und danach nie wieder was dazu gehört.

      Gruss Jon
    • Jon schrieb:

      Hallo,

      ich hatte das so im Kopf, dass der Unterhaltsempfänger Steuervorteile ausnutzen muss. Ich weiss aber nicht mehr wo ich das gelesen hatte. Es gibt eine Broschüre zu dem Thema vom ISUV, evtl dort.

      Im gleichen Urteil, anders aufbereitet: hefam.de/urteile/1UF21808.html : "Ein mutwilliges Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen kann jedoch im Rahmen des Nachteilsausgleichs Verwirkungsfolgen auslösen."

      Bei mir war das Problem der Sonderausgabenabzug für die Krankenversicherungsbeiträge, d.h. ich hatte auch die Krankenversicherung (PKV) als Unterhaltsleistung gezahlt, aber diese wurde von der Ex nicht als Sonderausgaben angegeben und erst dadurch kam es überhaupt zur Steuerpflicht.

      Dem dadurch entstandenen Nachteil hatte ich widersprochen und nicht gezahlt. Und danach nie wieder was dazu gehört.

      Gruss Jon

      @Jon: Wenn Du die Info finden würdest wäre das super.

      @Susanne: Wenn die steuerliche Absetzbarkeit zu Steuerersparnissen beim Unterhaltsempfänger führen würde, wäre es das natürliche Verhalten diese auch einzusetzen. Dieses Gericht ermöglicht den Unterhaltsempfängern wieder mal auf ein unnatürliches Verhalten umzuschwenken, wenn man den Unterhaltszahler damit gängeln und tyrannisieren kann. Ohne Worte.

      Dennoch: Jeder Fall ist anders und jedes Gericht entscheidet anders. Daß aus einem Thema wie Anwendung des §10 e kein Nachteil werden darf, ist sogar verständlich. Wenn allerdings einmalige Steuersparmöglichkeiten wirkungslos weggelassen werden dürfen stellt sich für mich die Frage, was sich Justitia dabei gedacht hat.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von DerBlaue ()

    • @ Susanne,

      Danke, da war ich echt auf dem Holzweg.

      @ DerBlaue

      ja, wenn es keine gemeinsame Steuererklärung ist, dann ist das ein Problem. Nur so Nebenbei. eben trotzdem den zweiten Punkt für den Fall der Fälle in die Vereinbarung aufnehmen. Zusätzlich ggfls. Für den Fall, des Steuerwiderspruchs wird die Komplette Ausgleichszahlung erst nach ErfolgreichenWiderspruch fällig. Die Unterhaltsempfängerin verpflichtet sich sämtliche steuerlichen Möglichkeiten z.B. 10e auszuschöpfen. Sie macht sich insofern gegenüber dem Unterhaltszahler entsprechend Regresspflichtig, falls dies nicht erfolgt.

      Die von Mir abgegebene Erklärun ist nur als ganzes und mit Unterschrift der Unterhaltempfängerin gültig.

      Diese Erklärung könnte man dann nicht unterschrieben mit der Aufforderung beide Exemplare zu Unterschreiben und eine bekommt Sie dann unterschrieben zurück. Damit wäre der Wille des Ausgleichs gegeben und gut. Ich denke wenn die Gegenseite das dann nicht unterschreibt, dann wäre die Chance entsprechend größer, das Sie dann auch die Familienrechtlichen Kosten hierfür tragen müste....
    • DerBlaue schrieb:

      @Jon: Wenn Du die Info finden würdest wäre das super.


      Hallo DerBlaue,

      ich habe mir nochmal das ISUV Merkblatt angesehen. So direkt finde ich das dort nicht geschrieben, dass die Steuervorteile ausgenutzt werden müssen.

      Es wird aber eine Vertragsformulierung vorgeschlagen, aus der sich das implizit ergibt, d.h. Ex wird aufgefordert, "Steuerangelegenheiten ordnungsgemäß zu bearbeiten" und "Steuerbescheide ... rechtzeitig zu übermitteln" (!) so dass der Unterhaltszahlende (!) diese noch vor Ablauf der Einspruchsfrist prüfen kann und ggf "einen Einspruch nahe legen kann".

      Ich werde das hier mal nicht wörtlicher abtippen, da das Merkblatt unter Copyright fällt.

      Generell wird außerdem auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen (ohne konkret ein Urteil zu nennen): auch nach der Ehe bleibt die Verpflichtung bestehen, "die finanziellen Lasten" des Ex "nach Möglichkeit zu mindern, soweit das ohne Verletzung der eigenen Interessen möglich ist."

      Gruß Jon
    • Hallo Villa,

      Ja genau das wollte ich damit sagen..
      Mein St Berater meinte ich soll die Kosten angeben...
      Ich Habs jetzt mal durchgegooglt.
      Sieht ja nicht gerade erfolgversprechend aus. Vlt ist er nicht auf dem letzten Stand.
      Naja, dann erspart es mir wenigstens bei der eigenen Steuer schreibkram.
      Danke
      G.
    • Hallo Geldsack,

      war Dein Steuerberater für die dort genannte Ehefrau tätig?
      Oder konnte er anderweitig hellsehen?
      Ist ein interessantes Urteil zu den Scheidungskosten den nachehelichen Unterhalt betreffendend


      Pressemitteilung FG Münster schrieb:

      Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 03.12.2019 entschieden (Az. 1 K 494/18 E).
      Mal sehen, wie lange das Bestand hat :rolleyes:

      Gruß Tanja