Bei der Durchführung des Realsplittings ist der Unterhaltszahler verpflichtet dem Unterhaltsempfänger vorab eine Erklärung zu unterzeichnen, daß er sämtliche finanziellen Nachteile ausgleicht. Ist der erste Steuerbescheid bereits korrekt oder hat der Unterhaltsempfänger selbst ein Interesse daran seine Steuerschuld zu minimieren, funktioniert dieses Thema i.A. reibungslos.
Schwieriger wird es bei folgendem Sachverhalt: Der Unterhaltsempfänger muß ohne Realsplittinganteil eigentlich keine Steuern bezahlen. Sein Interesse an einer vollständigen und optimalen Steuererklärung ist damit begrenzt. Der Nachteilsausgleich, den der Unterhaltszahler leisten muss, stimmt damit mit der Steuernachzahlung des Unterhaltsempfängers überein.
Der Unterhaltsempfänger macht nun in der Steuererklärung Fehler und vergisst (absichtlich/unabsichtlich) viele Dinge, von denen der Unterhaltszahler Kenntnis hat. Nach entsprechender Aufforderung legt der Unterhaltsempfänger wegen Verpflichtung zur nachehelichen Solidarität auch Einspruch beim Finanzamt ein. Aber nun wird die Zahlung aus dem ersten, falschen Steuerbescheid fällig. Der Unterhaltszahler müsste dann zu Unrecht einen höheren Nachteil ausgleichen, den der Unterhaltsempfänger auch einfordert.
Würde der Unterhaltszahler dieser Aufforderung nachkommen, hätte er keinerlei Garantien, daß er sein überzahltes Geld nach Korrektur des ersten Steuerbescheids jemals zurückbekommt. Die Zug-um-Zug-Abwicklung wie beim "normalen" Realsplitting ist auf den Kopf gestellt. (Unterhaltszahler unterschreibt Nachteilsausgleich, Unterhaltsempfänger schickt dann den Steuerbescheid, Unterhaltszahler leistet Ausgleich). Hier hat der Unterhaltszahler NULL Sicherheiten und alle Trümpfe sind in der Hand des Unterhaltsempfängers. Steuerbescheid UND überzahltes Geld. Der Unterhaltsempfänger könnte den Einspruch zurückziehen, in einem viel geringeren Maße einreichen oder die zusätzliche Erstattung komplett in die eigene Tasche wirtschaften......
Der Unterhaltszahler gerät hier in ein rechtliches Vakuum. Einerseits hat er sich verpflichtet den Nachteil auszugleichen, andererseits ist dieser im ersten Steuerbescheid zu hoch und der Unterhaltsempfänger weigert sich ihm eine ähnliche Garantiererklärung zu geben wie beim Realsplitting. Jetzt würde nämlich der Unterhaltszahler finanziell in Vorleistung gehen........
Ich hab die 'Bleiwüste' ein bisschen entzerrt, der Beitrag war sehr schwer zu lesen. Ich meine, so ist die Chance größer dass alles gelesen - und vor allen Dingen auch verstanden wird. Susanne
Schwieriger wird es bei folgendem Sachverhalt: Der Unterhaltsempfänger muß ohne Realsplittinganteil eigentlich keine Steuern bezahlen. Sein Interesse an einer vollständigen und optimalen Steuererklärung ist damit begrenzt. Der Nachteilsausgleich, den der Unterhaltszahler leisten muss, stimmt damit mit der Steuernachzahlung des Unterhaltsempfängers überein.
Der Unterhaltsempfänger macht nun in der Steuererklärung Fehler und vergisst (absichtlich/unabsichtlich) viele Dinge, von denen der Unterhaltszahler Kenntnis hat. Nach entsprechender Aufforderung legt der Unterhaltsempfänger wegen Verpflichtung zur nachehelichen Solidarität auch Einspruch beim Finanzamt ein. Aber nun wird die Zahlung aus dem ersten, falschen Steuerbescheid fällig. Der Unterhaltszahler müsste dann zu Unrecht einen höheren Nachteil ausgleichen, den der Unterhaltsempfänger auch einfordert.
Würde der Unterhaltszahler dieser Aufforderung nachkommen, hätte er keinerlei Garantien, daß er sein überzahltes Geld nach Korrektur des ersten Steuerbescheids jemals zurückbekommt. Die Zug-um-Zug-Abwicklung wie beim "normalen" Realsplitting ist auf den Kopf gestellt. (Unterhaltszahler unterschreibt Nachteilsausgleich, Unterhaltsempfänger schickt dann den Steuerbescheid, Unterhaltszahler leistet Ausgleich). Hier hat der Unterhaltszahler NULL Sicherheiten und alle Trümpfe sind in der Hand des Unterhaltsempfängers. Steuerbescheid UND überzahltes Geld. Der Unterhaltsempfänger könnte den Einspruch zurückziehen, in einem viel geringeren Maße einreichen oder die zusätzliche Erstattung komplett in die eigene Tasche wirtschaften......
Der Unterhaltszahler gerät hier in ein rechtliches Vakuum. Einerseits hat er sich verpflichtet den Nachteil auszugleichen, andererseits ist dieser im ersten Steuerbescheid zu hoch und der Unterhaltsempfänger weigert sich ihm eine ähnliche Garantiererklärung zu geben wie beim Realsplitting. Jetzt würde nämlich der Unterhaltszahler finanziell in Vorleistung gehen........
Ich hab die 'Bleiwüste' ein bisschen entzerrt, der Beitrag war sehr schwer zu lesen. Ich meine, so ist die Chance größer dass alles gelesen - und vor allen Dingen auch verstanden wird. Susanne
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