Ehebedingte Nacbteile

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Ehebedingte Nacbteile

      Hallo Forum,
      nach rechtskräftiger Ehescheidung im Juli 2015 verlangt meine Ex nun nachehelichen Unterhalt. In diesem Zusammenhang koennte es wichtig werden, ob ehebedingte Nachteile vorliegen oder nicht. Mein Meinung nach ist das nicht der Fall.Dazu Folgendes:
      Die Ex ist 60 Jahre alt.Ihre 1980 geschlossene 1. Ehe wurde 1985 geschieden.Zu dem Zeitpunkt hatte sie einen 5-jaehrigen Sohn.Sie lebte von da an von Unterhalt und Sozialhilfe.Seit 1980 bis heute hat sie nie gearbeitet und wollte das auch nicht!!!
      1992 haben wir geheiratet.In diesem Jahr wurde unsere Tochter geboren. Spaeter habe ich sie mehrfach gebeten einen Job anzunehmen.Das
      lehnte sie stets ab.
      Auch jetzt nach Trennung und Scheidung wehrt sie sich vehement gegen eine Erwerbstätig keit, obwohl das Gericht schon klargestellt hat, dass sie eine vollschichtige Arbeit aufnehmen muss.
      Ich setze darauf, dass es keine ehebedingten Nachteile gibt und rechne damit, dass der nacheheliche Unterhalt begrenzt ,herabgesetzt oder gaenzlich versagt wird.Sie lebte seit 1980 auf Kosten ihrer Ehemaenner und nach der 1. Scheidung von Sozialhilfe.Sie war eben immer faul und arbeitsscheu.
      Mein anrechenbares Einkommen betraegt einschließlich Wohnwert etwa 2000,00 Euro.Daraus ergibt sich rechnerisch ein Unterhaltsanspruch i.H.v. 700,00 Euro. Da sie diesen Betrag durch eigene Arbeit erwirtschaften koennte zahle ich nichts.
      Wie beurteilt ihr diese Situation ?
      Viele Grüße
      Hajo
    • Hallo Hajo48,

      wenn Sie 60 jahre jung ist, bisher nie gearbeitet hat, dann sehe ich Ihre Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt bei gleich Null,Null. Deine Behauptungen wirst Du im Ernstfall vor Gericht beweisen müssen. Insbesondere das später gebeten einen Job zu suchen. Wenn Sie Beisöielsweise keine Ausbildung hat, davon gehe ich mal bei Deiner Schilderung aus, dann ist die Chance am 2ten Arbeitsmarkt auch eher geringer. Die Möglichkeiten zur Erwirtschaftung eines entsprechend hohen gehalts um davon Leben zu können ebenso. Du hättest dieses Thema bei der Scheidung vorbringen sollen.

      Das große Problem ist vom grundsatz her: Wenn z.B. jemand der, keinerlei Ausbildung hat, nicht lesen und Schreiben kann den Prof DR DR Dr Multimillionär heiratet und damit einen gewissen KLebensstandard hat dieser meist als Grundlage genommen wird. Das ungerechte dabei ist, das dieser besagte jemand eben nie im Leben unter eigener Leistung zu so einen Lebensstandard gekommen wäre.

      Es bleibt da nur zu hoffen, das Sie da den "nächsten" Versorger bald findet...
    • Hallo Ephesus,
      daß ihre Chancen am Arbeitsmarkt nur sehr gering sind ist mir klar. Dennoch ist sie zunächst einmal grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zur Arbeitsaufnahme verpflichtet und hat entsprechende Bemühungen nachzuweisen.Arbeit als Reinigungskraft, Aushilfe an Tankstellen oder sonstwo im Einzelhandel; das alles ist auch ohne Ausbildung möglich.
      Bei der Scheidung war nachehelicher Unterhalt kein Thema, so daß ich darauf nicht eingehen konnte. Sie hat erst jetzt nach rechtskräftiger Scheidung Auskunft verlangt und wird danach nachehelichen Unterhalt verlangen.
      Die Lebensstandardgarantie, die es früher mal gab, ist mittlerweile wohl nicht mehr garantiert. Nach meinem Kenntnisstand ist es hinsichtlich des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalts entscheidend, ob ehebedingte Nachteile vorliegen oder nicht. Davon hängt es auch ab, ob Unterhalt begrenzt, herabgesetzt oder sogar vollständig versagt werden kann.
      Ich bin der Meinung, daß in meinem Fall keine ehebedingten Nachteile festzustellen sind und möchte gerne wissen, ob das hier im Forum auch so gesehen wird.
      Viele Grüße
      Hajo
    • Hallo Hajo,

      meine Meinung kann ich dazu gern sagen - ob dir das hilft? Ich schließe mich da gern Dieter Hildebrand an, der mal sagte "Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muß auch mit der Justiz rechnen"

      Nein, ich sehe keine ehebedingten Nachteile, es sind wohl eher ehebedingte Vorteile, die deiner Exfrau ermöglichten, ihren Lebensentwurf konsequent fortzusetzen. ABER: Es handelt sich um eine Ehe von langer Dauer, in der Ehe wurde ein Kind geboren... Ich könnte mir gut vorstellen, dass ein FG nicht ausschließen würde, das sie grad in dieser Zeit ihre berufliche Entwicklung in Angriff genommen hätte. Und ja, es wird schwierig sein, zu belegen, dass DU dieses Modell nicht wolltest. Ich frag mich allerdings, wie man das überhaupt jemals belegen kann. Immerhin gibt es - auch heute noch - viele Familien, in denen genau dieses Modell 'Mann arbeitet und Frau kümmert sich um Haushalt und Familie' praktiziert wird.

      Dennoch glaube ich, dass das FG in eurem Fall die Latte hoch hängen wird. Das Kind ist groß, und deine Exfrau hat keinen Hochschulberuf, den sie nun wegen der Ehe 20 Jahre nicht ausüben konnte.
      ...ob Unterhalt begrenzt, herabgesetzt oder sogar vollständig versagt werden kann.
      Hier würde ich das Hauptaugenmerk auf 'begrenzt' legen (wenn die vollständige Versagung nicht möglich ist). Die Höhe sollte dann eher zweitrangig sein. Vielleicht wäre sogar eine Abfindung sinnvoll, die sämtlich weiteren Ansprüche ausschließt. Ich denke dabei an das Alter deiner Exfrau. Was ist, wenn sie während der Unterhaltszeit schwerwiegend erkrankt?

      Ich denke dabei an einen Fall aus meinem Bekanntenkreis. Der Mann hat richtig bluten müssen (beim Zugewinn und bei der Abfindung für den Unterhalt). Das hat ihr natürlich die Entscheidung erleichtert, schnell wieder in den Beruf einzusteigen. Die Abfindung gab's on top. 3 Jahre später hat seine Exfrau eine schwere Erkrankung bekommen, die dauerhaft eine Erwerbsminderung nach sich zieht, und das mit 48 Jahren. So leid mir das tut für diese Frau - für den Mann war die Abfindung in der Rückschau gesehen, die preiswerteste Lösung.

      Das Thema sollte aber unbedingt mit dem Anwalt ausführlich diskutiert werden, und die Endgültigkeit des Unterhaltsanspruchs muss felsenfest sein. Du musst damit rechnen, dass sie nach kurzer Zeit schon Sozialleistungen beantragen wird. Da ist die Hürde hoch.

      Viel Glück!

      Gruß
      Susanne
    • Hallo Hajo,

      Problem der EX dürfte die "Bedürftigkeit" sein.Möglich dass sie nach Auszahlung des Zugewinnausgleiches, beim ALGII nicht mehr

      bedürftig ist?

      ehebedingte Nachteile sehe ich hier auch nicht.

      Je nach Höhe des Zugewinnausgleiches ist sie auch für den nachehelichen Unterhalt nicht mehr bedürftigt?

      Musstest du für den Ausgleich ein Darlehen aufnehmen?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Susanne und Edy,
      eure Meinung und die der übrigen Forum-Teilnehmer ist mir schon wichtig und auch hilfreich. Wie immer könnte es ein Beweisproblem geben. Meine Ex kann nicht beweisen, daß sie während der Ehe auf eine geplante berufliche Entwicklung verzichtet hat. Genausowenig kann ich beweisen, daß ich dieses Modell so nicht gewollt habe; wird jedenfalls schwierig sein. Sehr wohl kann ich allerdings beweisen, daß sie in den Jahren vor der Ehe untätig zuhause herumgesessen hat und es vorzog von Unterhalt und Sozialhilfe zu leben. Auch jetzt nach der Scheidung bezieht sie ALG II. Sie hat bis jetzt absolut nichts unternommen, um ihren Lebensunterhalt wenigstend teilweise selbst zu finanzieren.

      Ich zahle zur Zeit nichts. Sie hat ja jetzt erst einmal Auskunft verlangt. Danach wird man dann sehen welche Ansprüche sie geltend machen wird. Übrigens bin ich anwaltlich vertreten . Ohne Anwalt ist das Thema nicht zu bewältigen,zumal irgendwelche Verhandlungen mit der Ex nicht möglich sind.

      Ich muß damit rechnen, daß sie einen Zugewinnausgleich verlangen wird. Bis jetzt ist das noch nicht geschehen. Wenn ich Pech habe, dann muß ich ihr grob geschätzt 35000,- Euro zahlen, die ich nicht habe. Mein Haus - bin Alleineigentümer - ist bezahlt. Vermutlich muß ich den Zugewinnausgleich teilweise über einen Kredit finanzieren. Darüber reden wir aber wahrscheinlich erst in zwei Jahren, weil ein Verfahren über Zugewinn wohl ziemlich lange dauern wird.

      Ich gehe mal davon aus, daß das Gericht einen zeitlich und/oder der Höhe nach begrenzten Unterhaltsbetrag errechnen wird und der Ex ein fiktives Einkommen anrechnet.Im vorausgegangenen Verfahren zum Trennungsuntershalt hat die Richterin jedenfalls schon klargestellt, daß sie nach der Scheidung vollschichtig erwerbstätig werden muß. Gemessen am derzeitigen Mondestlohn könnte sie netto 900,00 Euro verdienen. Warum sollte sie auch mit 60J. nicht im Reinigungsgewerbe oder als Aushilfe tätig werden können?
      Viele Grüße
      Hajo
    • Hallo Hajo,

      bezüglich des Vermögenausgleichs solltesst Du erst einmal für Dich abklären, ob Du überhaupt noch einen Kredit erhalten würdest? Zu welchen Konditionen. Ich gehe mal davon aus, das Du bereits Rentner bist, daher hängt die Vergabe des Kredits auch unter Umständen von Deinem Alter und Deiner Rente (Einnahmen) ab. Möglich wäre hierbei, das Deine Tochter bürgt. Wäre sinnvoll, wenn Sie da dann auch entsprechend abgesichert wäre.

      Versuch mal mit Deinem Anwalt rauszufinden, inwieweit es denn taktisch sinnvoller ist, den Vermögensausgleich schnellstmöglich herbeizuführen. Gegebenenfalls mit einer einmaligen Zahlung, die alle weiteren Zahlungen auch die des Unterhalts für die Zukunft ausschließt. Mit dieser Zahlung wäre Sie dann nicht mehr "Bedürftig". Das nur so Nebenbei am Rande. Wenn Sie sich dann darauf einläßt, könnte man ja eine Meldung an die Afa verfassen, in der drin steht wurde von mir im Rahmen von überwiesen. Wenn Sie auch im grundbuch mit drin steht, dann dringend darauf achten, das das Geld erst dann fließt, wenn Sie aus dem Grundbuch ausgetragen ist, daher der Notar verwaltet das dann in der Zeit treuhänderisch..

      Kannst ja auch mal bei der Afa unter der allgemeinen Servicenummer anrufen und prinzipiell nachfragen, wie es sich mit der Abtretung von "Rechten" und den Ausgleich im Rahmen des Vermögensausgleichs verhält? Vielleicht hilft da dann ja auch ein Gewisser Druck seitens der afa? :)

      :)
    • Hallo,

      EPHESUS schrieb:

      Zu welchen Konditionen. Ich gehe mal davon aus, das Du bereits Rentner bist, daher hängt die Vergabe des Kredits auch unter Umständen von Deinem Alter und Deiner Rente (Einnahmen) ab.
      Er hat ja dann ein Haus als Sicherheit?

      EPHESUS schrieb:

      Kannst ja auch mal bei der Afa unter der allgemeinen Servicenummer anrufen und prinzipiell nachfragen, wie es sich mit der Abtretung von "Rechten" und den Ausgleich im Rahmen des Vermögensausgleichs verhält?


      Das würde ich nicht tun. Der JC wird schon nach den Einkünten ( wird ja über Kontoauszüge laufen) fragen?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Ephesus,

      nicht 'unter Umständen' - Kreditvergabe hängt immer von den Einnahmen ab! Und natürlich von Sicherheiten. Wieso sollte Hajo zu diesem Zeitpunkt schon eine so detaillierte Planung eines möglichen Kredits für eine mögliche Zugewinnzahlung vornehmen? Vorausschauende Planung ist das Eine - den 3. oder 4. Schritt vor dem 1. zu tun, halte ich - ich sag's mal so platt - für Blödsinn.

      Bezüglich JobCenter kann ich mich nur edy anschließen. Es gibt bei einer eventuellen Forderung keinen Bonus für vorauseilenden Gehorsam.

      Im übrigen - nur am Rande - ob das betreffende JobCenter bei der AfA (Agentur für Arbeit) angesiedelt ist, wäre noch festzustellen. Es gibt auch JobCenter, die zu den jeweiligen Kommunen gehören (sogenannte Options-Kommunen).

      Gruß
      Susanne
    • Hallo ,
      sie bezieht seit dem 1.8.15 ALGII vom Jobcenter, welches dem Arbeitsamt angegliedert ist. Ich erhielt von dort folgendes Schreiben:" Mitteilung über den erfolgten Übergang eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruches nach §33 SGBII (Rechtswahrungsanzeige)."
      Ich verstehe das so:Falls ich vom Gericht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werde, dann muss ich an das Jobcenter zahlen und nicht etwa an meine Ex oder an Dritte.Falls ich überhaupt keinen Unterhalt zahlen muss, geht das Jobcenter leer aus.
    • Sorry, habe versehentlich schon gesendet, Fortsetzung:
      Susannes Warnung, daß das Jobcenter bei mir Ersatzansprüche geltend machen könnte, nehme ich sehr ernst, verstehe das aber nicht. Es gilt doch nur die Festlegung des Unterhaltsanspruchs durch das Familiengericht und nicht etwa die Meinung des Jobcenters oder? Meine Einkünfte gehen das Jobcenter nichts an.

      Eine Kreditaufnahme für den Zugewinnausgleich könnte problematisch werden. Tatsächlich habe ich mein bezahltes Haus und mit 2000,00 Euro Nettorente immer noch ein relativ gutes Einkommen. Zusätzlich arbeite ich noch nebenbei als Vertretungslehrer und kann mit dem Verdienst daraus - bis jetzt noch - Rücklagen bilden. Außerdem würde mich meine Tochter unterstützen, wenn das im Rahmen einer Kreditaufnahme nötig wird. Entscheidend wird die Unterhaltsbelastung sein. Da muß ich eben noch abwarten.

      Eine Teilzahlung an meine Ex auf den zu erwartenden Zugewinn halte ich nicht für sinnvoll. Der Zugewinn ist noch nicht beantragt.Ein mögliches Verfahren werde ich mit allen legalen Mitteln verschleppen, weil ich Zeit brauche um das nötige Geld - wenigstens einen Teil -anzusparen. Außerdem ist die Höhe des Zugewinns nur sehr vage geschätzt. Da muß ich mir erst noch ein klares Bild machen. Ich gehe davon aus, daß ein Zugewinnausgleich frühestens in zwei Jahren oder noch später zu zahlen ist.
      Viele Grüße
      Hajo
    • Hallo Hajo,

      mein Warnung 'Aufpassen' bezog sich darauf, eine solche Rechtswahrungsanzeige ernst zu nehmen. Mehr nicht. Die werden das auf Wiedervorlage haben und ggf. deine Exfrau zwischendurch anschreiben, wie der Stand der Dinge ist. Wenn das Verfahren beim FG anhängig ist, gibt es keinen Grund für das JobCenter, dich zur Einkommensauskunft aufzufordern. Erfahren werden sie es irgendwann aber doch. Sie werden sich das Urteil/den Vergleich von deiner Exfrau vorlegen lassen.

      Ein mögliches Verfahren werde ich mit allen legalen Mitteln verschleppen, weil ich Zeit brauche um das nötige Geld - wenigstens einen Teil -anzusparen

      Im Moment ist es sicher richtig, das Thema 'Zugewinnausgleich' nicht anzuschneiden. Vielleicht wird er ja nie beantragt. Unwahrscheinlich. Der Anspruch verjährt nach 3 Jahren.

      Gedanklich und inhaltlich solltest du aber alle Unterlagen und Informationen zum Zugewinnausgleich parat haben. Jahre später ist das oft problematisch. Das kann natürlich auch zum Vorteil für dich werden - im schlimmsten Fall aber zum Nachteil. Die Sache mit dem 'Ansparen' über die Jahre wird nicht funktionieren. Gegen die momentane Niedrigzinsphase kannst du nicht ansparen. Die Zugewinnausgleichszahlung verzinst sich aber mit 5 % über dem Basiszinssatz. Der ist zwar im Moment auch niedrig - aber allein von den 5 % träumen Millionen deutscher Sparer. :)

      Gruß
      Susanne
    • Hallo Susanne,
      vielen Dank für deine Klarstellung. Die Dreijahresfrist ist mir bekannt. Ich kann mir auch nicht vorstellen, daß sie diese Frist versäumt.
      Seit längerer Zeit trage ich alle verfügbaren Informationen zum Zugewinnausgleich zusammen und habe mich so gut es ging vorbereitet . Beim Endvermögen konnte ich hinsichtlich der Höhe durch verschiedene Maßnahmen Einfluß nehmen . Beim Anfangsvermögen wird es schon schwieriger, weil ich in Beweisnot kommen könnte. Die Banken müßten mir Auskunft über meine Konto- und Depotbestände aus dem Jahr 1992 geben, weil ich die zugehörigen Unterlagen nicht mehr habe. Mal sehen, werde die Banken demnächst mal anschreiben.

      Neu ist für mich die Sache mit den 5% über Baiszins. Der Stichtag für den Zugewinnusgleich ist der 19.Nov. 2014.Wenn ich mal annehme, daß der Ex nach einem Verfahren in drei Jahren 30.000,- Euro zugesprochen werden, müßte ich diesen Betrag dann ab dem 19.Nov. 2014 mit 5% über Basiszins verzinsen? Das wäre ja furchbar und gut für die Ex; die hätte dann eine tolle Sparanlage!!
      Die Berechnung des Zugewinns erfolgt zum Stichtag, also am 19.Nov. 2014. Damit entsteht aber noch kein Anspruch. Der entsteht meiner Meinung nach erst, wenn sie tatsächlich Zugewinnausgleich beantragt. Eine Hochrechnung mit der Inflationsrate ab Stichtag könnte ich noch nachvollziehen, aber nicht eine so immense Verzinsung.
      Bist du sicher, daß in diesem Fall ab dem 19.Nov.2014 so hoch verzinst werden muß egal wann der Antrag auf Zugewinnausgleich innerhalb der Dreijahresfrist gestellt wird?
      Viele Grüße
      Hajo
    • Hallo Hajo,

      ich dachte mir, dass du die Verzinsung nicht berücksichtigt hast.

      Bei den Stichtagen muss du ganz korrekt sein. Die Einreichung des Scheidungsantrages ist der Stichtag für das Ende des Güterstandes (in eurem Fall Zugewinn). Der Zugewinn rechnet sich daher nur aus den Stichtagen 'Heirat' = Beginn des Güterstandes und 'Einreichung Scheidung'. Auf diese beiden Stichtage musst du eine dicke Lupe legen und (erstmal) nicht nach vorher und nachher gucken (so hat mein Anwalt das mal formuliert, und ich fand das ganz anschaulich.

      Dann gibt es aber noch einen 3. Stichtag: Das Ende der Ehe - und das war erst in 2015! Mit der Rechtskraft der Scheidung wird der Zugewinnausgleichsanspruch fällig und somit auch verzinst. Oft steht noch nicht fest, wie hoch der Anspruch sein wird. Der wird dann halt später ermittelt. Aber das ändert nichts an dem Beginn der Verzinsung (für die dann ermittelte Summe). Und ja, 5 % sind schon ein Häppchen.

      Das alles ist natürlich hinfällig, wenn die Summe nie gefordert wird. Die Verjährung setzt dann nach 3 Jahren ein (ab Fälligkeit in 2015). Aber davon gehe ich mal nicht aus nach dem, was du geschrieben hast. Wenn irgendwann feststeht, dass du eine Summe X auf jeden Fall zahlen musst, wäre es - natürlich nur in Absprache mit deinem Anwalt - sinnvoll, diesen Betrag oder einen Teilbetrag vorab zu zahlen. Diese Summe würde dann klaglos gestellt, das senkt nicht nur die Zinslast, sondern auch die Gerichtskosten. Zugewinnverfahren sind teuer, richtig teuer!

      Ganz wichtig ist, dass du dein Anfangsvermögen zusammen bekommst. Da würde ich alle Hebel in Bewegung setzen.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo Hajo48,
      Geldinstitute haben eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren. Ich weiß nicht, ob Kontoauszüge usw., die älter als zehn Jahre sind, auf Mikrofilm archiviert werden. Frag' mal danach.
      Vielleicht gibt es aber auch Zeugen, die dein Anfangsvermögen bestätigen können. Du weiß sicher: Die "Behauptungen" müssen jeweils von dem, der behauptet, bewiesen werden. Andernfalls werden sie nicht berücksichtigt.

      Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Nachtrag:
      Mir fiel eben dazu noch ein, dass vielleicht das Finanzamt helfen kann. 8) Ich gehe mal davon aus, dass Zinserträge oder Spekulationsgewinne auch versteuert wurden. Die Aufbewahrungsfrist beim Finanzamt kenn ich aber nicht. Gab's einen Steuerberater oder hast du vielleich noch Unterlagen von deinen Steuererklärungen?

      Gruß
      Susanne
    • Hallo Susanne,

      Susanne schrieb:

      nicht 'unter Umständen' - Kreditvergabe hängt immer von den Einnahmen ab! Und natürlich von Sicherheiten. Wieso sollte Hajo zu diesem Zeitpunkt schon eine so detaillierte Planung eines möglichen Kredits für eine mögliche Zugewinnzahlung vornehmen? Vorausschauende Planung ist das Eine - den 3. oder 4. Schritt vor dem 1. zu tun, halte ich - ich sag's mal so platt - für Blödsinn.
      Ich habe ja nicht gesagt, das er den 3 vor den xten machen soll. Sondern gemeint war, das er das gesasmtheitlich betrachten soll, was er wohl auch anhand der Folgekommentare tut. Die Gegenseite macht ja auch einen Schritt nach dem anderen. Manchmal ist es ja durchaus Sinnvoll das was wäre wenn Spiel vorher zu denken um beim Eintritt entsprechend reagieren zu können.

      Susanne schrieb:

      Bezüglich JobCenter kann ich mich nur edy anschließen. Es gibt bei einer eventuellen Forderung keinen Bonus für vorauseilenden Gehorsam.
      Gemeint war hier, das er sich dort telefonisch erkundigen kann. Inwieweit er dann seine konkreten Daten oder eben die Ex benennt ist seine Sache. Es handelt sich hierbei um eine Allgemeine Nummer. Es war ein Gedankenanstoß, kein vorauseilender Gehorsam. Darum sollte er das ja auch vom Grundsatz her mit dem Anwalt besprechen. Sowas nennt sich Strategie!

      Susanne schrieb:

      Im übrigen - nur am Rande - ob das betreffende JobCenter bei der AfA (Agentur für Arbeit) angesiedelt ist, wäre noch festzustellen. Es gibt auch JobCenter, die zu den jeweiligen Kommunen gehören (sogenannte Options-Kommunen).

      Das mag sein.

      @ edy,

      Die immobilie mag da zwar als Sicherheit dienen, nur wenn diese dann im Rahmen einer möglichen Zwangsversteigerung rausfällt, dann kann der ehemalige Besitzer schneller als ein Mieter ausziehen müssen. Der Wert einer Immobilie zudem vom Zustand und der Lage sowie anderen Parametern abhängig ist, die wir für diese nicht näher kennen ... Daher ist es in solchen Fällen (Zugewinnausgleich bei Rentenalter) durchaus sinnvoll die Finanzierung über Familie abzusichern. In Frage käme hier z.B. je nach Alter des Kindes ein Privatkredit mit Grundbucheitrag etc... Dadurch kann unter Umständen das Verbleiben in der Immobilie besser abgesichert bzw. gewährleistet werden. Ein noch zu bedenkender wichtiger Punkt ist, das man eben mit zunehmenden Alter auch Pflegebedürftig werden könnte....

      ;(
    • @ Susanne und Frage in die Runde?

      Da Hajos Ex ja ihre "Ansprüche" an die Afa abtritt, zahlt die afa die ALII wegen möglichen Zugewinnausgleich als Darlehen? Kann die Afa vom Bezieher hier Exfrau verlangen auf Zugewinnausgleich zu klagen? Wenn die Ex das ja nicht täte, dann würde Sie ja Ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeiführen und die afa könnte damit die Zahlungen von AL II bzw. Hartz IV einstellen?

      Nur so ein Gedankengang am Rande..