Initiative zum Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)?

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    • Initiative zum Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)?

      Seit vielen Jahren verfolge ich Schriftverkehr und Debatten einzelner Gesetzesinitiativen des Bundestages/Bundesrates und diverser Ausschüsse bei Schaffung neuer oder Anpassung bestehender Gesetze, und ich habe zunehmend festgestellt, dass tendentiell immer oberflächlicher gearbeitet wird, weil die Abgeordneten hoffnungslos fachlich und/oder zeitlich einfach überfordert sind. So wird oft im "Hüftschussverfahren" eine erkannte Lücke zwar (medienwirksam) geschlossen, aber oftmals werden neue Baustellen geöffnet. Dann kommen irgendwann die Gerichte ins Spiel und argumentieren mit dem "Willen des Gesetzgebers".

      Anhand eines Beispiels möchte ich das verdeutlichen:

      Der vollständige Titel des UhVorschG lautet: "Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen".
      Ziel des Gesetzes ist es, den Unterhaltsbedarf der Kinder (Berechtigte) in den Fällen zu decken, in denen der andere (leibliche) Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann, der tatsächliche Bedarf der Kinder also nicht gedeckt ist. Abhängig sind die Leistungen nach UhVorschG in erster Linie vom Familienstand/-status des betreuenden Elternteils: ledig, verwitwet, geschieden, dauernd (vom Ehegatten oder Lebenspartner) getrennt lebend.

      Frage: mit "dauernd getrennt lebend vom Ehegatten oder Lebenspartner" kann doch wohl nur der andere leibliche Elternteil eines Kindes gemeint sein, oder nicht?

      Jokerfrage: Wieso ergibt sich der Bedarf (!) eines Kindes nach UhVorschG ausschließlich aus dem Familienstand des betreuenden Elternteils, und nach BGB (Stichtwort: Düsseldofer Tabelle) aus dem Einkommen des unterhaltspflichtigen (anderen) Elternteils?

      Gemeint war ursprünglich (bei Verabschiedung des Gesetzes) wohl die Lebenssituation der leiblichen ELTERN eines Kindes als "Einstiegsvoraussetzung". Wohl logisch, dass zusammenlebende Elternpaare natürlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem UhVorschG haben sollen, sondern erst eine valide Trennungsituation mit Unterhaltsbedarf/-anspruch eines Kindes entstehen muss.

      Ich (Vater) hatte das alleinige Sorgerecht für meine drei Kinder. Da die Mutter keinerlei Unterhalt zahlen konnte, bekam ich Leistungen nach UhVorschG für alle drei Kinder. Unterstützt wurde ich von einer alleinerziehenden Frau, die selbst auch für ihre zwei Kinder Leistungen nach UhVorschG bekam, weil der Vater ihrer Kinder ebenfalls nicht leistungsfähig war. Der Bedarf war wirklich vorhanden, denn ohne diese Leistungen kamen wir alle nicht über die Runden. Um Wohnkosten zu sparen zogen wir sogar zusammen (WG). Gut 1 Jahr später haben wir geheiratet (aber nicht wegen Geld). Inzwischen sind wir 13 Jahre glücklich verheiratet. Als Folge fielen jedenfalls unmittelbar die Leistungen für alle fünf Kinder weg - wie es im Gesetz steht.

      Unsere Klage wurde exakt mit dem Argument "Wille des Gesetzgebers" (= unverheiratet) abgeschmettert. Das war 2003 und ist - zumindest für uns - Schnee von gestern.

      Nachvollziehbar wäre es, wenn ein leistungsberechtigter Elternteil eine leistungsfähige Person heiratet, die den Bedarf der Kinder mit übernehmen kann. Aber wenn zwei Bedürftige heiraten, ohne dass der Bedarf wirklich wegfällt, wohl eher nicht.

      Wie das aussieht, wenn zwei "Hartz-IVer" (nicht abwertend gemeint!) heiraten, kann ich nicht beurteilen. Vor Heirat werden vermutlich Leistungen nach SGB um Leistungen nach UhVorschG gekürzt, und nach Heirat und Wegfall der Leistungen nach UhVorschG erhöhen sich die Leistungen nach SBG?

      Ich möchte hiermit nicht Kindesunterhalt im Allgemeinen in Frage stellen, sondern konkret auf den Punkt Wiederheirat und daraus resultierende Folgen hinweisen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von L Roland ()

    • Hallo Roland,

      historisch ist das UVG aus der Überlegung entstanden, dass Alleinerziehende, die außerdem vom anderen Elternteil keinen KU bekommen, zu entlasten. Dieses 'alleinerziehend' gilt auch heute noch. Der Aufwand für die Kinder ist auch sicher höher, wenn nicht 2 Elternteile sich kümmern können und die Berufstätigkeit auch irgendwie gemanagt werden muss.Ich geb dir Recht - es ist schwer zu verstehen, wenn 2 UVG-Fälle heiraten, dass dann die Leistung wegfällt. Einzige Begründung: Nicht mehr ledig.

      Die Alternative wäre eine andere Sozialleistung - evtl. SGBII-Leistungen. Aber grad die werden häufig durch UVG vermieden. Das ist sicher auch so gewollt. In den Fällen, in denen SGBII-Leistungen bezogen werden, ist der Unterhaltsvorschuss nur ein durchlaufender Posten. Es ist so, wie du weiter unten schon vermutet hast.
      Wieso ergibt sich der Bedarf (!) eines Kindes nach UhVorschG ausschließlich aus dem Familienstand des betreuenden Elternteils
      Nein, das tut er ja nicht. Der Bedarf ergibt sich (wie Mindestunterhalt auch) aus dem doppelten Existenzminimum. Unterhaltsvorschuss und Kindergeld ergeben zusammen exakt den Mindestunterhalt.

      Gruß
      Susanne
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