Anzeige gesetzlicher Forderungsübergang Jobcenter

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    • Anzeige gesetzlicher Forderungsübergang Jobcenter

      Hallo liebe Forumsgemeinde,

      uns wurde zwischenzeitlich seitens des Jobcenters eine Anzeige über den gesetzlichen Forderungsübergang mit Auskunftsersuchen gem. § 33 SGB II zugestellt.

      Darin fordert das Jobcenter uns zur Auskunftserteilung des Einkommens der letzten 12 Monate auf, einschließlich meiner Einkünfte! Die Situation gestaltet sich so, dass mein Partner derzeit mtl. 180,00 Euro leistet.

      Kann das Jobcenter, falls sich nach deren Berechnungen ein höherer Leistungsbetrag ergibt, diese Nachforderung für die vergangenen 12 Monate verlangen oder erst ab dem Monat nach der Anzeige?

      Muss ich mein Einkommen offenlegen? Ich bin mit dem Unterhaltsberechtigten nicht verwandt. Ich bin ja als Partnerin im Unterhaltsrang immer hinter dem Kind und werde von daher nicht berücksichtigt. Verheiratet sind wir auch nicht.

      Kann das Jobcenter von uns nur die Differenz zwischen dem für das KIND geleisteten ALG-II-Betrag abzgl. Kindergeld und der bisherigen Unterhaltszahlung verlangen?

      Soweit zu gut. Wir wissen, dass mein Partner zum Unterhalt verpflichtet ist und darum geht es uns - bitte nicht falsch verstehen -bei der nächsten Frage auch nicht.

      Die Kindesmutter lebt mit ihrem Partner seit über 2 Jahren zusammen, natürlich nicht offiziell. Der PArtner ist auch der Vater des 2. Kindes. Der Partner geht arbeiten und erhält aufgrund seiner Montagetätigkeit ein sehr hohes Einkommen. Wir möchten dies nun dem Jobcenter mitteilen, da die Kindesmutter nach ANrechnung seines Einkommens keinen Anspruch mehr auf ALG-II hat. Reagiert das Jobcenter auf solch eine Mitteilung, wenn sie von uns als Betroffene erstellt wird. Der Partner hat irgendwo eine fiktive Meldeadresse, aber das ist irrelevant, da er finanziell für die Kindesmutter gerade steht, sie wirtschaften in eine Tasche, haben aber natürlich getrennte Konten. Schon allein die Ausstattung der Wohnung etc. und die mehrfachen Reisen der Beiden sollte darstellen können, dass sie sich das selbst aus ALG-II nie leisten könnte. Er ist auch immer in der Wohnung der Kindesmutter, wenn er nicht arbeiten ist.

      Zudem erhöht sich die Leistung des Jobcenters nun, da die offiziell alleinstehende Kindesmutter mit zwei Kindern in eine 4-Raumwohnung zieht, die defintiv größer ist, als die m², die ihr zustehen. Müsste da es dem Jobcenter nicht auffallen, dass da etwas nicht stimmt bzw. dass dort jemand finanziell zuschustert? Das Jobcenter zahlt 530 Euro zur Miete dazu. Das reicht definitiv nicht zur Deckung der gesamten Miete.

      Viele Grüße

      Zweitfrau80
    • Hallo Zweitfrau80,

      Werden die 180€ z.Zt. freiwillig (also ohne Titel/Jugendamtsurkunde) gezahlt?

      Wer hat die Berechnung vorgenommen? wie alt ist die Berechnung?

      Zweitfrau80 schrieb:

      Kann das Jobcenter, falls sich nach deren Berechnungen ein höherer Leistungsbetrag ergibt, diese Nachforderung für die vergangenen 12 Monate verlangen oder erst ab dem Monat nach der Anzeige?

      dazu § 33 SGB II :
      3) 1Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben.
      Was die Mutter in Sachen ALGII macht ist natürlich strafbar, euch selbst dürfte es aber keinen Vorteil bringen.( dabei denke ich an das Kind,

      denn eine Anzeige, wird sich auf das Verhältnis Mutter/Vater/Kind auswirken).




      lg
      edy

      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy ()

    • Hallo Edy,

      ich habe mir schon gedacht, dass Du Dich meldest ;-).

      vielen Dank für Deine Antwort. Die Berechnung erfolgte von einem Anwalt. Mein Partner hat im letzten Jahr einen neuen Job gefunden. Bei der Berechnung konnte der Anwalt jedoch nur vom Grundgehalt ausgehen, da etwaige Zuschläge nicht bekannt waren. Mein Partner erhält Nachtzuschläge und aufgrund von Mehrarbeit auch teilweise Leistungszulagen, wenn er am Wochenende arbeiten muss. Aber diese werden eben nicht als Überstunden bezeichnet. Mein Partner ist LKW-Fahrer. Zudem werden ihm jeden Monat bis zu 100 Euro vom Arbeitgeber für die Arbeitskleidung und Mittagessen abgezogen, egal, ob er isst oder nicht. Und wenn die Leistungszulage und das zwangsweise Essen mit einbezogen werden, kommt gerade so in die 2. Tabellenstufe :-(. Kreditverbindlichkeiten werden dann bei der Bereinigung des Einkommens wohl nicht berücksichtigt.

      Von daher gehe ich davon aus, dass er mehr zahlen müsste.

      Ok, ich habe die Rückforderungsregelung § 33 SGB II nicht richtig verstanden, daher meine Nachfrage. Gut, dann können die - wenn eine gesteigerte Obliegenheit festgestellt wird - diese Forderung nur ab dem Monat August geltend machen.

      Das Verhältnis zwischen Vater und seinem Kleinen existiert leider nicht mehr. Wir hatten ja ich glaube bereits mehrfach im Forum schon darüber geschrieben. Die Kindesmutter entfremdet den Sohn und zieht nun in eine andere Stadt, ein normaler Kontakt zum Kleinen lässt sich nicht mehr aufbauen. Genaueres dieser langen Geschichte möchte ich hier nicht wieder schreiben. DIe Adresse wird uns weder durch das Jugendamt, noch von der Sozialpädagogin der Erziehungshilfe mitgeteilt. Wir wissen von ihren Nachbarn nur die oben geschilderten Tatsachen, da eine derzeitige Hausbewohnerin sie zu den Wohnungsbesichtigungen gefahren hat.

      Von daher ist mein Partner nun emotinal soweit, diesen Schritt zu gehen. Denn dann müsste die Kindesmutter den weiteren Unterhalt direkt von uns abfordern, da sie ja kein ALG-II mehr bekäme und könnte sich nicht mehr zurücklehnen und andere den Job machen lassen. Denn dann hätten wir die Chance, darüber vielleicht wieder Informationen über den Kleinen zu erhalten. Ich weiß, das klingt obstrus, aber wir sind am Verzweifeln. Mein Partner will Unterhalt zahlen und macht das ja auch. Aber dass die Kindesmutter ein doppeltes Einkommen hat und schön jedes Jahr vier Mal in den Urlaub fliegt, ohne das Jobcenter zu informieren und ich versuche, neben meinem 40-Stundenjob eine weitere Arbeit anzunehmen, damit wir über die Runden kommen und wir selbst in den gemeinsamen Jahren nie in den Urlaub fahren können, das bringt einen in eine solche Situation. Mein Partner zahlt für ein Kind, welches er nicht sieht und zu welchem er keinen Kontakt mehr bekommt. Er macht sich Sorgen, aber weder Jugendamt u.a. helfen. Vorrangig soll er zahlen und dann ist es gut. Geld für Gerichtsprozesse haben wir nicht. Oh.... ich schweife schon wieder ab... sorry

      Gruß
      Zweitfrau
    • Hallo Zweitfrau,

      natürlich könnt ihr dem JC die "Lage" mitteilen.

      Was eure Auskunftpflicht angeht, könnt ihr dann evtl. dem JC "entgehen" .

      Aber werden dann Leistungen gestrichen/reduziert, wird die KM den Unterhalt übers Jugendamt oder Anwalt fordern.

      Dann kommen die gleichen Fragen auf euch zu?

      Ich denke deine Einkünfte dienen hier nur um den Selbstbehalt des Vaters bei zusammen Wohnen zu reduzieren.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Zweitfrau,

      du musst keine Auskunft über deine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen.

      Da es beim Kindesunterhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch um die sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit geht: Das momentan niedrige Einkommen deines Partner, ist das unverschuldet von ihm so eingetreten?

      Wegen (evtl. mehr) Unterhalt für die Vergangenheit: Wurde er schon vor der jetzigen Anzeige des Jobcenters zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder zur Zahlung von Kindesunterhalt in bestimmter Höhe aufgefordert? Wenn ja, wann und von wem? Der o.g. Anwalt, auf wessen Veranlassung hin hat er wann den Unterhalt berechnet?

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    • Hallo Zweitfrau,

      nur ein paar klärende, rein sachliche Infos:

      1. Umzu in eine andere Stadt
      Hier muss vor allen Dingen das JobCenter der aufnehmenden Stadt seine Zustimmung erteilen. Das wird es nur tun, wenn die Miete angemessen ist - nach den dort üblichen Mietbegrenzungen.
      Zieht man ohne Zustimmung um (kann man, jeder kann seinen Wohnsitz frei wählen), wird nur die derzeitige Miete am alten Wohnort übernommen.
      Dann gibt es noch den Umzug aus 'wichtigem Grund'. Das kann z.B. eine Familienzusammenführung sein (zieht sie vielleicht jetzt offiziell mit ihrem Partner zusammen?). Dann muss das aufnehmende JobCenter zustimmen.

      2. Zusammenleben ohne Mitteilung an das jOBCenter
      Das hat schwerwiegende Konsequenzen, wenn es auffliegt. Es handelt sich um einen Betrug, der zur Strafanzeige führt und außerdem die - zumindest teilweise - Rückforderung von SGB II-Leistungen nach sich zieht.
      Geht eine solche Mitteilung beim JobCenter ein, wird in der Regel ein unangemeldeter Hausbesuch durchgeführt. Keine schöne Sache. Da wird genau hingesehen, wie viele Zahnbürsten im Bad sind, ob Kleidung und sonstige persönliche Sachen in der Wohnung sind. Es können auch Nachbarn oder der LG selbst befragt werden. Kurz - es wird ermittelt.

      3. Mehrmalige Urlaube im Jahr
      Arbeitslose mit SGB II-Leistungen können bis zu 3 Wochen im Jahr Urlaub machen. Dieser muss vorher beantragt werden. Es wird geprüft, ob in der Zeit voraussichtlich ein Arbeitsangebot vorgelegt werden kann oder ob eine Fortbildungsmaßnahme für diesen Zeitraum ansteht.
      Meldet man den Urlaub nicht an und es fällt auf, dann werden die Leistungen für diesen Zeitraum gestrichen. Es gibt noch ein paar Sonderregelungen, mehrmalige Urlaube im Jahr (unter Urlaub versteh ich jetzt nicht ein verlängertes Wochenende) sind schlicht nicht möglich.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo clint,
      hallo Susanne,

      vielen Dank für Eure Antworten und Hinweise.

      @clint:
      Im Bereich der Logistikbranche sind die Löhne leider so niedrig. Da mein Partner in Russland geboren ist, hat er die deutsche Sprache erst hier gelernt und viele Arbeitgeber haben deswegen Vorbehalte und bezahlen einem Russlanddeutschen leider weniger Lohn, wie einem Deutschen. Das ist traurig, lässt sich aber nicht ändern. Den Job, den er jetzt hat, haben wir hart erkämpft. Vor diesem Job hat er netto 980,00 €! und konnte gar keinen Unterhalt zahlen. Die Berechnung haben wir freiwillig bei einem Rechtsanwalt, der uns auch in der Scheidungssache vertreten hat, berechnen lassen. Das Jobcenter hat uns bisher nie zu einer Zahlung aufgefordert. Dies war die erste.

      @Susanne:

      Dem Jobcenter lagen ein Wohnungsangebot für eine 3- und 4-Raumwohnung vor. Das Amt hat ihr die 4-Raumwohnung bewilligt mit dem Zuschuss von 530 Euro. Bei dem Mietniveau in der Stadt, wo sie hinzieht, reicht das bei Weitem nicht, d.h. sie zahlt aus eigener Tasche dazu. Der Grund des Umzuges ist, dass der Sohn aufgrund der Nichtförderung durch die Kindesmutter auf eine LRS-Schule wechselt, die in dieser Stadt ist. Sie wollte eigentlich in unserer Stadt bleiben, aber die Wohnungssituation hier ist desolat. Deswegen bekommt sie den Umzug wieder bezahlt. Sie zieht nur mit ihren Kindern in die Wohnung. Der Partner wird wieder nicht angemeldet. Macht sich das Jobcenter hier keine Gedanken, wie eine alleinstehende Mutter das bezahlen will?

      Das Jobcenter wird nicht viel Sachen von ihm dort finden. Sie hat viele Sachen in Kisten auf dem Dachboden stehen, der abgeschlossen ist. DIe Nachbarn können aussagen, dass er letzes Jahr viele Umzugsisten aus seinem Auto in die Wohnung verbracht hat. Er ist jede Minite seiner Freizeit bei ihr und sie fahren in jeden Schulferien - bis auf die Sommerferien, da fliegt sie jedes Jahr für mehrere Wochen nach Russland - zu seinen Eltern in die Ukraine. Sie fahren zusammen immer einkaufen und kommen mit regelmäßig mit Kisten und Tüten bepackt nach Hause. Laut den Nachbarn hat es bisher nie eine Kontrolle gegeben. Die Kindesmutter hat auch im vergangenen Jahr immer wieder betont vor den Nachbarn, dass er nicht bei ihr wohnt. Erst war er ihr Vater (er ist 30 Jahre älter wie sie), dann nur eim Umzugshelfer. Die Kindesmutter weiß damit genau, welchen Betrug sie begeht. Offiziell ist er auch noch mit einer Deutschen verheiratet. Fakt ist, dass man an den Reisen und der Wohnungseinrichtung und ihrer Kleidung sehen kann, dass dies allein aus ALG-II-Leistungen nicht leistbar ist. Fragt sich das Jobcenter nicht, dass die Kindesmutter denn nicht mit dem Vater ihres Kindes zusammenlebt? Das hier ist doch alles so offensichtlich.

      Wie gesagt, jede Schulferien verbringt sie im Ausland und sie meldet dies definitiv nicht dem Jobcenter. Sie ist seit 10 Jahren in Deutschland durch die Heirat mit meinem Partner, aber sie wurde noch nie zur Arbeit verpflichtet. Sie ist diplomierte Ingenieurin und geht hier nicht arbeiten. Sie hatte bereits ein Mal einen Eingliederungskurs mit Praktikum. Sie war genau einen Tag arbeiten und danach hat sie sich krank gemeldet. Damit war die Sache erledigt. Ich kann dies alles nicht nachvollziehen.

      Viele Grüße

      Zweifrau80
    • Zweitfrau80 schrieb:

      Das Jobcenter hat uns bisher nie zu einer Zahlung aufgefordert. Dies war die erste.

      Und das Jugendamt? Haben die ihn nie zur Auskunft aufgefordert? Haben die einfach so Unterhaltsvorschuss gezahlt? Ihm wurde nicht aufgegeben, Einkommenserhöhungen unaufgefordert mitzuteilen? Es besteht/bestand keine Beistandschaft?

      Dann muss er ab Juli, nicht August (vermutlich) mehr als 180 Euro KU bezahlen.

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    • Hallo Zweitfrau,

      ...auf eine LRS-Schule wechselt, die in dieser Stadt ist.
      Ja, das könnte so ein wichtiger Grund sein, der zum Umzug in eine andere Stadt berechtigt.

      Alles andere möchte ich nicht kommentieren. Betrug muss immer noch bewiesen werden. Das ist in einem Rechtsstaat so.

      Susanne
    • Guten Morgen Clint,
      guten Morgen Susanne,

      @Clint:

      nein, bisher hatte uns nur anfänglich das Jugendamt aufgefordert, Einkommensnachweise einzureichen, da es aufgrund des geringen Einkommens UHV geleistet hat. Das haben wir auch getan. Als mein Partner eine neue Arbeit mit einem höheren Einkommen gefunden hat, haben wir das Jugendamt sofort informiert und unser Anwalt hat mitgeteilt, dass mein Partner in Höhe des UHV leistungsfähig ist und seitdem hat er Unterhalt in der Höhe gezahlt. Das Jugendamt hat sich nicht mehr gemeldet.

      Die Aufforderung des Jobcenters kam erst jetzt. Die Exfrau bezieht bereits seit 10 Jahren ALG-II und die Trennung erfolgte bereits vor zwei Jahren.

      @Susanne:

      Das Jobcenter und auch das Jugendamt wissen, dass die Kindesmutter überhaupt nicht beabsichtigt hat, in die Stadt der neuen Schule umzuziehen. Sie hat nur in unserer Stadt eine Wohnung gesucht. Erst auf Drängen des Jugendamtes haben diese ihr die Wohnung in der anderen Stadt gesucht. Somit ist es für mich kein Umzug aufgrund eines wichtigen Grundes. Die Intention kam nicht von der Leistungsbezieherin. Aber das mag juristisch dahinstehen. Nur ist es nicht nachvollziehbar, dass bei dem Angebot für eine 3- und 4-Raumwohnung die Leistungsbezieherin die zu große und teurere 4-Raumwohnung erhält und damit der Wohnkostenanteil auf das Maximum steigt. Tut mir leid, es gibt Familien, in denen die Eltern arbeiten und sich das nicht leisten können. ALG-II ist eine "Nothilfe" und kein Finanzmittel. Aber diese Bemerkung gehört hier nicht hin und ist - wie meine bisherigen Ausführungen zu emotional gefasst.

      Beweisen können wir es nur durch Aussagen der Nachbarn, wann der Partner bei ihr war und das Amt braucht sich nur die Wohnung und Lebensverhältnisse anzusehen. Wenn es das nicht tut und lieber weiter 30 Jahre ALG-II unberechtigterweise auszahlt und die Kindesmutter nicht zu einer Arbeitstätigkeit aufgefordert wird, dann können wir das nicht ändern. Und ich denke, das hier ist kein Einzelfall.

      Aber nun ja ironisch gesagt, es gibt ja jemanden, der das alles finanziert: mein Partner. Dann kann die Kindesmutter ruhig weiter nicht arbeiten gehen. Und wenn der Kleine dann volljährig ist, zahlt wieder nur der Papa weiter.

      Viele Grüße

      Zweitfrau
    • Hallo,

      Zweitfrau80 schrieb:

      Als mein Partner eine neue Arbeit mit einem höheren Einkommen gefunden hat, haben wir das Jugendamt sofort informiert und unser Anwalt hat mitgeteilt, dass mein Partner in Höhe des UHV leistungsfähig ist und seitdem hat er Unterhalt in der Höhe gezahlt. Das Jugendamt hat sich nicht mehr gemeldet.

      Dann kann auch nicht mehr als die bereits gezahlten 180 Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden. Erst ab Jui 2015, Zugang der Überleitung. Glück gehabt, die Behörden arbeiten irgendwie nicht "sauber" miteinander. :sleeping:

      Zweitfrau80 schrieb:

      Darin fordert das Jobcenter uns zur Auskunftserteilung des Einkommens der letzten 12 Monate auf, einschließlich meiner Einkünfte! Die Situation gestaltet sich so, dass mein Partner derzeit mtl. 180,00 Euro leistet.

      Wie bereits erwähnt, nur der Vater muss Auskunft erteilen.
      Hat das Jobcenter für die Auskunft einen Fragebogen beigefügt? Die Fragen würden mich interessieren.

      Zweitfrau80 schrieb:

      Und wenn die Leistungszulage und das zwangsweise Essen mit einbezogen werden, kommt gerade so in die 2. Tabellenstufe :-(. Kreditverbindlichkeiten werden dann bei der Bereinigung des Einkommens wohl nicht berücksichtigt.

      Mit berücksichtigungsfähigen Krediten (welche sind es?) kommt er möglicherweise in die 1. Einkommensgruppe. Aber eine Höherstufung wegen nur einem Unterhaltsberechtigten könnte evtl. erfolgen. Aslo Mindestunterhalt oder eine Stufe höher, aber abzgl. hälftiges Kindergeld. Berechnung abwarten.

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    • Hallo Clint,

      ja, das Jugendamt scheint sich bisher wohl nicht mit dem Jobcenter abzugleichen. Kredite hat er bisher nur für seinen PKW in geringer Höhe (100,00 €) und er wird wohl auch noch die Scheidungskosten in Raten abzahlen müssen.

      Das Jobcenter möchte von ihm und mir folgendes wissen:

      Persönliche Verhältnisse einschließlich Krankenkasse, Arbeitgeber
      Unterhaltsberechtigte Personen in und außerhalb des Haushaltes mit Einkommensnachweisen
      Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten (von Sonderzuwendungen bis Mietzuschüsse, Renten und selbstängige Tätigkeit - Nachweise immer für 12 Monate)
      Kapitalvermögen
      Lebensversicherungen
      Haus- und Grundvermögen
      Ausgaben zur Erzielung des Arbeitseinkommens (bei PKW muss Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt werden, einfache Strecke Arbeitsweg)
      monatliche Mietaufwendungen
      monatliche Aufwendungen bei Haus- und Grundbesitz
      Abzahlungsverpflichtungen
      Frage nach Unterhaltstitel
      Frage, ob man innerhalb der letzten 2 Monate im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Prüfung Auskunft über Einkommen und Vermögen an andere Stellen erteilt hat.
      Frage, ob man bereit ist, dem Hilfeempfänger Unterhalt zu leisten.

      Man gibt quasi Einkünfte wie bei einer eidesstattlichen Versicherung ab. Und ich soll dies ebenfalls tun.

      Ich habe meinem Partner im vergangenen Jahr mehrere Geldbeträge gegeben für die Reparatur des Fahrzeugs (Kupplung, Klimakompressor) und als er von seinem vorherigen Arbeitgeber keinen Lohn erhalten hat, damit er seine Wohnung (BK-Nachzahlung für Zeitraum, als Exfrau noch in der Wohnung gelebt hat) und laufende Rechnungen bezahlen konnte. Mein Partner hat keinerlei Sparrücklagen. Kann man diese Beträge ebenfalls vom Unterhalt absetzen?

      Viele Grüße

      Zweitfrau80
    • Zweitfrau80 schrieb:

      Persönliche Verhältnisse einschließlich Krankenkasse, Arbeitgeber
      Persönliche Verhältnisse? Was wollen sie denn alles wissen? Arbeitgber und Krankenkasse können angegeben werden.

      Zweitfrau80 schrieb:

      Unterhaltsberechtigte Personen in und außerhalb des Haushaltes mit Einkommensnachweisen
      Ist doch nur der Sohn anzugeben, oder?

      Zweitfrau80 schrieb:

      Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten (von Sonderzuwendungen bis Mietzuschüsse, Renten und selbstängige Tätigkeit - Nachweise immer für 12 Monate)
      Alle Einkünfte müssen angegeben und auf Verlangen belegt werden. Kopien Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate beifügen. Steuerbescheid, soweit vorhanden.

      Zweitfrau80 schrieb:

      Kapitalvermögen
      Wenn er welches hat, muss er nur die Erträge angeben.

      Zweitfrau80 schrieb:

      Lebensversicherungen
      Hat er welche?

      Zweitfrau80 schrieb:

      Haus- und Grundvermögen
      Hat er nicht.

      Zweitfrau80 schrieb:

      Ausgaben zur Erzielung des Arbeitseinkommens (bei PKW muss Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt werden, einfache Strecke Arbeitsweg)
      Das sind die berufsbedingten Aufwendungen. Alles angeben. Vorab in den Leitlinien des zuständigen OLG nachlesen.

      Zweitfrau80 schrieb:

      monatliche Mietaufwendungen
      Muss er nicht angeben. Er wird Mindestunterhalt zahlen.

      Zweitfrau80 schrieb:

      monatliche Aufwendungen bei Haus- und Grundbesitz
      Hat er nicht.

      Zweitfrau80 schrieb:

      Abzahlungsverpflichtungen
      Alles mögliche versuchen abzusetzen und belegen.

      Zweitfrau80 schrieb:

      Frage nach Unterhaltstitel
      Es gibt keinen.

      Zweitfrau80 schrieb:

      Frage, ob man innerhalb der letzten 2 Monate im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Prüfung Auskunft über Einkommen und Vermögen an andere Stellen erteilt hat.
      Hat er nicht.

      Zweitfrau80 schrieb:

      Frage, ob man bereit ist, dem Hilfeempfänger Unterhalt zu leisten.
      Na klar. Auf Zahlung der 180 Euro an das JA (Unterhaltsvorschuss) hinweisen.

      Zweitfrau80 schrieb:

      Man gibt quasi Einkünfte wie bei einer eidesstattlichen Versicherung ab. Und ich soll dies ebenfalls tun.
      Machst du aber nicht. Gar nicht darauf eingehen. Vielleicht weiß hier jemand, warum sie danach fragen, ob sie es immer machen :?:

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    • Hallo Clint,

      er hat keinerlei Versicherungen, außer die "normalen" Haftpflicht- und Hausratversicherungen. Welche Versicherungen wären denn absetzungsfähig?

      Persönliche Angaben sind Familienstang, Geburtstag, Geburtsort, Mail, Telefon, Konfession, Arbeitgeber, Anschrift Arbeitgeber, KV-Nummer usw.. Also alle Personenstandsdaten. Wie gesagt, sonstiges Vermögen (Kapitalerträge, Lebensversicherungen) hat er nicht.

      Die fragen bestimmt danach, weil ich dann meinen Partner für den Fall das Mangelfalles versorgen könnte und sie den Selbstbehalt dann nach unten setzen wegen ersparter Aufwendungen für Wohnung und Essen. Ich werde ich versuchen, keine Angaben zu machen. Mein Einkommen hat nichts mit dem Unterhaltsanspruch des Kindes zu tun. In dem Schreiben steht aber drin, dass ich zur Auskunft verpflichtet werden kann gem. § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II. Mal schauen, inwieweit die Norm hier einschlägig ist.

      Viele Grüße

      Zweitfrau80
    • Hallo Clint,

      nun gerade war wieder einmal - was für ein Zufall - heute eine Sozialarbeiterin vom Jugendamt bei uns, die für die Erziehungshilfe bei der Kindesmutter zuständig ist. Diese hat meinem Partner bei dem Gespräch von selbst u.a. mitgeteilt, dass die Nachprüfung des Unterhalts nicht durch das Jugendamt, sondern durch die Kindesmutter direkt angestoßen wurde. Für das Jugendamt hatte sich die Sache mit der Zahlung der 180,00 € erledigt. Daher gab es nie Nachfragen. Alles klar!

      Nun, dann werde ich definitiv keine Auskünfte erteilen. Die Kindesmutter geht mein Einkommen nun gar nichts an.

      Viele Grüße

      Zweitfrau80
    • Hi.
      Was mir jetzt erst auffällt: Geht es bei der Anzeige nur um den Kindesunterhalt?
      Die Eltern waren doch verheiratet. Wurde bei Scheidung wegen Leistungsunfähigkeit des Vaters kein nachehelicher zugesprochen oder gibt es andere Gründe für die Versagung?
      Wegen Deiner Auskunft warten wir mal besser auf Susanne. Ich glaube, sie kennt sich damit gut aus. 8)
    • Hallo Clint,

      es geht nur um den Kindesunterhalt. Es wurde kein Scheidungsunterhalt beantragt, da das Einkommen meines Partners während der Ehe bei 980,00 € netto lag. Zudem gibt es beim nachehelichen Ehegatennunterhalt ja die Autonomieregelung, dass jeder Ehepartner sich grundsätzlich selbst versorgen muss, es sei denn, es gibt Ausnahmetatbestände wg. Alter, Krankheit, Kindesbetreuung oder ehebedingte Nachteile. Und diese gab es nicht.

      Ja, ich glaube Susanne ist da sehr firm in den Sachen :thumbsup:

      Viele Grüße

      Zweitfrau80
    • Hallo zusammen,

      da habt ihr die Latte ja ganz schön hochgelegt. ;) Unterhalt, Auskunftspflicht usw. ist nicht wirklich mein Spezialgebiet. Bei solchen Fällen sage ich immer, dass der Unterhaltsanspruch nach familienrechtlichen Gesichtspunkten berechnet wird.

      Im 33 wird zwar auf SGB II, § 11 und 12 (Einkommen und Vermögen) verwiesen. Danach muss dem Unterhaltspflichtigen das bleiben, was ihm auch beim ALG 2 - Bezug bliebe. Im nächsten Satz wird aber klargestellt, dass der Selbstbehalt (nach familienrechtlichen Kriterien) einzuhalten ist. Dazu kann sicher einer unserer Unterhaltsfreaks genauere Angaben machen.

      Auch, wenn die Mutter die Überprüfung angestoßen hat, das JA hat doch den Brief geschrieben. Und JA, die arbeiten natürlich mit dem JobCenter zusammen. Ich weiß nicht, wie du dir das vorstellst, Zweitfrau. Es wird natürlich nicht jedes Mal eine Vollversammlung auf dem Rathausplatz einberufen, zu der du auch eingeladen bist. In der Regel geht die Initiative eher vom JobCenter aus. Ist doch klar. ALG 2 oder Sozialgeld (für Kinder) sind absolut nachrangig. Und das wird regelmäßig überprüft. Vielleicht sind auch grad die 2 Jahre um?

      @ Clint
      Dein Einkommen oder Vermögen ist nicht zu berücksichtigen, weil er Mindesunterhalt zahlen kann.
      Ja? Ist das so? Ich hab weiter oben von 180 Euro gelesen.

      Gruß
      Susanne