Anzeige gesetzlicher Forderungsübergang Jobcenter

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    • Hallo Zweitfrau,

      bis wann muss Auskunft erteilt werden?

      Zwischenzeitlich bitte die dejure-Datenbank nach vergleichbaren Fällen durchsuchen. Es sind 153 Entscheidungen zu § 60 SGB II. Ich weiß, es kostet viel Zeit.

      dejure.org/gesetze/SGB_II/60.html

      Ich bin weiterhin fest davon überzeugt, dass Du als Partnerin keine Auskunft (zum Zwecke der Berechnung des Kindesunterhalts) erteilen musst, wenn das Kind den Mindestunterhalt (oder mehr) vom Vater erhält.
    • Ich bin weiterhin fest davon überzeugt, dass Du als Partnerin keine Auskunft (zum Zwecke der Berechnung des Kindesunterhalts) erteilen musst, wenn das Kind den Mindestunterhalt (oder mehr) vom Vater erhält.
      Schon klar, Clint. Bekommt es denn den Mindestunterhalt? In dieser Frage konnten wir bisher keine Übereinstimmung erzielen. Vor ca.9 Stunden warst du noch überzeugt davon, dass 180 Euro der Mindestunterhalt ist.

      Ich hab ehrlich gesagt keinen Bock mehr auf diese Wortklaubereien, bei denen am Ende niemand mehr weiß, worum es eigentlich ging.

      Du hast selbst den 60 SGB X angeführt. Sie muss Auskunft erteilen.

      Susanne
    • Moin Zweitfrau,

      auch uns beiden war von Anfang an klar, dass der Mindestunterhalt gem. Düsseldorfer Tabelle 2015 nicht 180 (364 ./. volles KG), sondern 272 (364 ./. hälftiges KG) beträgt. Deshalb schrieb ich ja auch:

      Clint schrieb:

      Dann muss er ab Juli, nicht August (vermutlich) mehr als 180 Euro KU bezahlen.

      Clint schrieb:

      Aslo Mindestunterhalt oder eine Stufe höher, aber abzgl. hälftiges Kindergeld.

      Clint schrieb:

      Dein Einkommen oder Vermögen ist nicht zu berücksichtigen, weil er Mindesunterhalt zahlen kann.

      Clint schrieb:

      Ich bin weiterhin fest davon überzeugt, dass Du als Partnerin keine Auskunft (zum Zwecke der Berechnung des Kindesunterhalts) erteilen musst, wenn das Kind den Mindestunterhalt (oder mehr) vom Vater erhält.

      Dein Partner ist vor der Anzeige gem. § 33 SGB II nicht wirksam zur Auskunft bzw. zur Erhöhung des bisherigen Zahlbetrages (180) aufgefordert worden. Ob bei Unterhaltsvorschuss eine Pflicht für Deinen Partner zur ungefragten Information über Einkommenserhöhungen bestand, kann ich nicht sagen. Er hätte aufgrund der Einkommenserhöhung mehr leisten können.

      Zweitfrau80 schrieb:

      Bei der Berechnung konnte der Anwalt jedoch nur vom Grundgehalt ausgehen, da etwaige Zuschläge nicht bekannt waren.
      Ich würde diesen Anwalt kurzfristig aufsuchen und ihn um seine Meinung zu Deiner Auskunft bitten.
    • Hallo,

      Clint schrieb:

      Zitat
      [...]Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird.[...]
      Hier ist aber ein Anspruch noch gar nicht bekannt.Der Vater zahlt nur einen Betrag den ihm sein RA ausgerechnet hat.

      Das ist aber die Sicht des RA. Ein Titel besteht nicht.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,

      nur noch schnell zur Klarstellung: Dem Anspruchsübergang nach § 33 SGB II kann man entgehen, wenn man nicht nur den Mindesunterhalt zahlen kann, sondern es auch tatsächlich tut.

      Das muss Zweitfraus Ehemann aber nicht einfach so tun. Wenn er nicht leistungsfähig ist, muss er auch nicht den Mindestunterhalt zahlen. Das muss doch erst einmal festgestellt werden. Und dazu wird nun die Überprüfung mit den erforderlichen Auskünften gestartet. Punkt.

      Susanne
    • Hallo "Mitstreiter",

      bitte haut Euch nicht die Köpfe ein wegen meiner Frage.

      Der Mindestunterhalt ist natürlich in der Altersgruppe 272 Euro. Mein Partner zahlt derzeit 180,00 € (also Mindestunterhalt abzg. vollem Kindergeld). Ich habe das Schreiben nun unserem Anwalt vorgelegt und wir werden eine Neuberechnung der Leistungsfähigkeit vornehmen lassen. Bezüglich meiner Auskunftsverpflichtung warte ich die Antwort des Anwaltes ab.

      Ich denke jedoch, dass es zu Streitigkeiten bei der Berechnung des Zahlbetrages kommen wird, da mein Partner teilweise Überstunden und sonstige Zulagen erhält, bei denen die Berücksichtigung strittig ist.

      Ich habe mir nur Folgendes überlegt. Der Unterzahltszahlbetrag wird wohl aufgrund einer Durchschnittsberechnung des Einkommens der letzten 12 Monate erfolgen. Was ist, wenn sich das Einkommen im Durchschnitt verringert? Das kann natürlich nur nach einer Überprüfung nach Ablauf von weiteren 12 Monaten herausgefunden werden. Den bis dahin evtl. zuviel gezahlten Unterhaltsbetrag bekommt der Unterhaltsverpflichtete natürlich nicht zurückerstattet, oder? Also hat ein Unterhaltszahler mit schwankendem Einkommen einfach Pech gehabt?

      Viele Grüße

      Zweitfrau80