Realsplitting: Sonderbedarf und Wohnsitz Ausland

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    • Realsplitting: Sonderbedarf und Wohnsitz Ausland

      Hallo,

      ich hätte da zwei Fragen zum Realsplitting:

      1) zählt eine (Unterhalts-)Zahlung wegen Sonderbedarf (Krankheitskosten) zum geleisteten Unterhalt und wäre demnach auf Anlage U anzugeben? Falls ja, gibt es dazu irgendwo eine Referenz? (Meine Ex meinte das wäre kein Unterhalt und demnach nicht auf Anlage U zu berücksichtigen).

      2) Meine Ex wohnt in der Schweiz. Gemäß Schweizer Steuerrecht zählen Unterhaltszahlungen beim Empfänger immer zum Einkommen (also keine Zustimmungspflicht wie in Deutschland). Zum Thema Ausgleich von Nachteilen ist daher mein Standpunkt, dass hier prinzipiell keine Nachteile durch die Zustimmung zum Realsplitting (für meine Steuererklärung) entstehen können, da die Einnahmen aus Unterhalt ja sowieso steuerpflichtig sind. Dementsprechend wäre auch nichts auszugleichen.
      Ist das nachvollziehbar ?

      Gruß
      Jon
    • Hallo Clint,

      das sehe ich nicht ganz so pessimistisch ...

      Siehe Unterhalt aus USA steuerpflichtig :
      Eine besondere Regelung gibt es im Verhältnis zur Schweiz: Hier haben
      die deutschen und schweizerischen Steuerbehörden vereinbart, dass
      Unterhaltszahlungen, "die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im
      anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im anderen
      Staat besteuert werden können" (BMF-Schreiben vom 5.11.1998, BStBl. 1998
      I S. 1392). Das bedeutet: Unterhaltszahlungen von einer Person in der
      Schweiz an eine Person in Deutschland wären hier vom Unterhaltsempfänger
      zu versteuern.
      Gruss,
      Jon
    • PS: auch gemäss Anlage U (2014) scheint ein Wohnsitz Schweiz des Unterhaltsempfängers unproblematisch zu sein:

      Zitat aus Anlage U (Abschnitt Zustimmung):
      Nur bei in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU)/des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz ansässigen Unterhaltsempfängern:

      Ich bestätige, dass die empfangenen Unterhaltsleistungen in dem Staat, in dem ich ansässig bin, besteuert werden. Die entsprechende Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde ist beigefügt.

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    • Nur noch ein Hinweis zur Rechtsprechung des BFH zum Begriff Unterhaltsleistungen:

      Der Begriff "Unterhaltsleistungen" ist in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht definiert. Nach überwiegender Meinung entspricht er dem in § 33a EStG verwendeten Begriff "Aufwendungen für den Unterhalt" (vgl. Blümich/Hutter, Einkommensteuergesetz, § 10 Rz. 60, m.N.). Maßgeblich ist, dass die Aufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für Zwecke des Unterhalts gemacht worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 8. März 1989 X B 203/88, BFH/NV 1989, 779). Danach sind Unterhaltsleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG die typischen Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z.B. für Ernährung, Kleidung, Wohnung. Der Unterhalt kann in Geld oder geldwerten Sachleistungen erbracht werden.

      XI R 127/96

      Möglicherweise umfasst es auch die o.g. Krankheitskosten.
    • Hallo Clint,

      danke für die Erläuterung. Da fragt sich der Laie, warum man einen so essentiellen Begriff nicht einfach mal definieren kann ...

      Die Erläuterung entspricht dann aber schon der Intuition.

      Ich sehe nicht, wieso irgendeine Zahlung an den Unterhaltsempfänger im Rahmen des nachehelichen Unterhalts (regelmässige Zahlungen, Sonderbedarf, Mehrbedarf) nicht zu den Unterhaltsleistungen zählen sollte.

      Gruss,
      Jon
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