Volljährigen-Unterhalt AZUBI...

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    • Volljährigen-Unterhalt AZUBI...

      Guten Abend, liebe Foris !

      Ich dachte eigentlich, ich hätte die Sache hinter mir...

      Aber nun kommt mir meine Jüngste mit derselben PKH-Klage, wie die große Schwester:
      Papa hat kein Telefon, keine E-mail-Adresse und keine Postadresse - aber man hat ihm ein Schreiben mit der Bitte um Ausklunft über seine Einkommensverhältnisse und Unterhalt geschickt, die man ggf. nicht beweisen kann, da nie angekommen...

      Meine Frage:

      Tochter ist seit 08/2014 vollhjährig, wohnt noch bei der KM, lernt im Wohnort (Kleinstadt) im 2. Ausbildungsjahr Hotelfachfrau, benötigt deshalb auch kein eigenes Auto. Laut Tarif GEHOGA 739 € brutto + 204,50 Urlaubsgeld/Jahr + Weinhnachtsgeld 1/2 Gehalt/Jahr + 34 € Sachbezüge für Kost/Monat + 184 € Kindergeld/Monat.

      Ich habe 1570 € durchschnittliches Nettoeinkommen, meine 2. Ehefrau einen Nettoverdienst von 555,36 €.

      Zum Vergleich: Die ältere Schwester studiert, erhält regelmäßig auf Anrage meine Einkommensnachweise und kommt für ihre Studi-WG + Auro mit 670 € hin...

      =>> Nach unserer Rechnung hat meine 2. Ehefrau laut D´Dorfer Tabelle und HLL 2015 inzwischen einen Selbstbehalt von 1040 € abzüglich ihres Nettogehaltes von 555,36 € - den restlichen Ehegattenunterhalt schulde ich nun vor den nicht mehr priviligierten, volljährigen Kindern - oder ?

      Über Eure sachlichen statements würde ich mich freuen.

      besten Dank !!!

      baumeister
      Es gibt keine bessere Form, mit dem Leben fertig zu werden, als Liebe, Humor und stille Reserven...

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von baumeister ()

    • Hallo Baumeister,

      lt. Brutto-Netto Rechner ergibt das EK der Tochter mindestens Netto 580€.

      Ihr Bedarf wenn ich nur deinen Verdienst nehme ( jeder zahlt nur nach seinen Einkommen) ist : 488€

      Hinzu bekommt sie 184€ Kindergeld.

      Ihr Bedarf 488€

      Ihr Einkommen 580€ + 184€ = 764€

      Ihr steht also kein Kindesunterhalt durch die Eltern zu.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Baumeister,
      worum geht es denn jetzt genau? Deine Tochter betreibt eine Klage, weil du angeblich ihrem Begehren um Auskunft nicht nachgekommen bist? Und du sollst jetzt zu deren Antrag auf PKH Stellung nehmen?
      Wenn das so ist, würde ich in meiner Stellungnahme bestreiten, dass du bereits um Auskunft ersucht wurdest und gleichzeitig darauf hinweisen, dass du umgehend Auskunft über dein Einkommen erteilen wirst (was du natürlich ebenso umgehend auch tun solltest). Sie müsste ja beweisen, dass dir ein Auskunfstbegehren zugestellt wurde.
      Dass du im Übrigen bei den dargelegten Fakten keinen Unterhalt zahlen musst, hat Edy ja bereits geschrieben. Trotzdem bist du aber zur Auskunft verpflichtet. Es könnte ja sein, dass du 4000 € bereinigtes Netto hast, was dann sehr wohl Unterhaltszahlungen gegenüber der bei der Mutter lebenden Tochter zur Folge hätte.

      Gruß
      Kurt
    • Hallo edy, hallo kurtkurt !

      Besten Dank für Eure staements, dann sehe ich das also richtig ?!

      @edy, so rechne ich auch und frage mich, woher der Anwalt meiner Tochter einen Unterhaltsbedarf von 119 € sieht... Seit 01.01.2015 sind die Tarifgehälter noch gestiegen.

      @kurtkurt, ich BIN nicht um Auskunft gebeten worden, bzw. habe ein Auskunftsbegehren nicht erhalten und will meine Stellungnahme auch genauso formulieren. Meine Bereitschaft, Auskunft zu erteilen, kann ich anhand meiner älteren Tochter beweisen: sie erhält seit Beginn ihres Studiums auf Anfrage pünktlich alle Einkommensnachweise, die sie für ihre BAföG-Anträge braucht.
      Meine jüngere Tochter kann offenbar keinen Zusendenachweis führen, weil sie ihr Ersuchen um Auskunft vom Geschäftsfax der KM gesendet und den Sendebericht nicht ausgedruckt hat, dies kam mündlich am Telefon. Genauso wie die Vorstellung, der Stundenlohn eines Anwalts betrage "so ungefähr 50 €"... :whistling:


      Danke nochmals, ich werde berichten wie es weiter geht ! Ich bin gespannt, ob das Amtsgericht die PKH bewilligt...

      LG baumeister
      Es gibt keine bessere Form, mit dem Leben fertig zu werden, als Liebe, Humor und stille Reserven...
    • Hallo Baumeister,

      Die Tochter wird schon nachweisen müssen, dass sie dich zur Offenlegung deines Einkommen aufgefordert hat.

      Zur VKH:
      2.3 Anhörung des Verfahrensgegners vor Bewilligung
      Das Gericht hat dem Verfahrensgegner regelmäßig vor der Bewilligungsentscheidung Gelegenheit zur Äußerung über die Erfolgsaussicht des Verfahrens und nunmehr auch über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu geben, § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
      Hier solltest du auf den Bedarf der Tochter und das dagegen zusetzende Einkommen der Tochter hinweisen.( Wenn es außer der Auskunftsklage auch um

      eine Unterhaltsklage gehen soll.)

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Baumeister,

      geht es im VKH-Antrag nur um Deine Auskunft?

      Wie kommt der Anwalt auf einen Bedarf von 119,00 € ? Bitte um Infos dazu.

      Falls die Ermittlung dieses Bedarfs in dem VKH-Antrag enthalten ist: Wurde umfassend zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der selbständigen Mutter vorgetragen? Sind die entsprechenden Belege beigefügt?

      Und überhaupt: Existiert noch ein vollstreckbarer Titel bzgl. Unterhalt dieser Tochter? Wenn ja, bitte genaue Angaben dazu.
    • Hallo !

      @edy, danke ! Es handelt sich um eine Klage um "Auskunft und Unterhalt".

      @clint, siehe oben. Wie der Anwalt auf 119 € kommt, weiß ich nicht da noch kein Klageschreiben angekommen ist. Das "verplapperte" mein Tochter am Telefon. Über die Einkommensverhältnisse der KM wurde mir gegenüber seit Volljährigkeit der Töchter nicht mehr vorgetragen, es wird "gemauert".
      Titel besteht nicht mehr.

      Mein gestriger Termin bei einem Anwalt ergab zunächst die beruhigende Auskunft, dass auch er sich keinen Bedarf der nicht priviligierten Tochter errechnen konnte und ich sogar unterhalb meines notwendigen Selbstbehaltes liege. Wir sind jetzt beide gespannt, wie das Amtsgericht den Antrag auf PKH bewertet angesichts der offensichtlichen Mutwilligkeit der Klage (es ist das 3. Mal, Tochter wiederholt das Vorgehen von KM und Schwester).

      LG baumeister
      Es gibt keine bessere Form, mit dem Leben fertig zu werden, als Liebe, Humor und stille Reserven...
    • Hallo Baumeister,

      wie bist Du denn mit dem RA verblieben? Sollst Du innerhalb der Stellungnahmefrist des VKH-Antrages Auskunft ans Gericht erteilen, oder ist der RA der Meinung, die Auskunft ganz abzulehnen, weil aufgrund der Azubivergütung ohnehin kein Unterhaltsanspruch mehr besteht?

      Wie ist eigentlich das Telefonat mit der Tochter nach dem jahrelangen Kontaktabbruch zustande gekommen? Wer hat wen angerufen? Bestand keine Chance nach so langer Zeit wieder irgendwie zueinander zu finden?
    • Hallo zusammen !

      Ich habe ein Ergebnis: das hohe Familiengericht hat den Anttrag auf PKH meiner Tochter zurückgewiesen. Begründung: "..., weil der beabsichtigte Unterhaltsstufenantrag mangels Zuständigkeit des erkennenden Gerichts bereits unzulässig ist - worauf das Gericht bereits am (...) hingewiesen hat - und daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. 114 Satz 1 ZPO."

      Jetzt bin ich mal gespannt, ob sie den Anwalt auf eigene Kosten weiter auf mich hetzt 8)

      LG baumeister
      Es gibt keine bessere Form, mit dem Leben fertig zu werden, als Liebe, Humor und stille Reserven...

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