Bafög - erste Ausbildung abgebrochen - Altersteilzeit

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    • Bafög - erste Ausbildung abgebrochen - Altersteilzeit

      Hallo alle zusammen,

      ich habe einige Fragen wegen dem Bafög und hoffe sehr, dass ich hier in diesem Forum Antworten zu meinen Fragen erhalten.

      Mein Sohn ist 24 Jahre alt und hat seine erste Ausbildung zum Versicherungskaufmann nach einem Jahr abgebrochen. Er hat damals kein Bafög erhalten, da er ein ausreichendes Einkommen durch seine Ausbildung hatte.

      Jetzt möchte er eine zweite Ausbildung anfangen und zwar an einer staatlich anerkannten Schule für Physiotherapie und Massage. Die monatlichen Lehrgangsgebühren betragen 357 Euro.

      Muss ich für meinen Sohn Unterhalt (Bafög) bezahlen obwohl er die erste Ausbildung abgebrochen hat? Gibt es §§ die das näher erläutern?

      Falls ich zahlen muss, dann habe ich noch eine Frage:

      Laut Antrag, den er mir zugesandt hat, wird von dem Einkommensteuerjahr 2013 ausgegangen. Ich habe im Jahr 2013 viel mehr verdient als jetzt.

      Ich bin seit Mai 2014 in Altersteilzeit und meine wirtschaftliche Lage hat sich bedeutend verschlechtert. Nächstes Jahr höre ich mit arbeiten auf.

      Wie kann ich das Bafög-Amt dazu bringen, dass sie von meinem jetzigen Einkommen ausgehen?

      Wie kann ich die Berechnung des Bafög auf dem aktuellen Stand meines Einkommens von 2015 erreichen?

      Gibt es dafür Sonderregelungen oder gesonderte Anträge vom Bafög-Amt?

      Vielen Dank für die Antworten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Eduard

      Zwecks Anonymisierung Schulnamen entfernt

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von kurtkurt ()

    • Hallo Eduard,

      Am besten ist es wenn du dir mit deinem Sohn gemeinsam einen Termin bei

      der zuständigen BAFöG-Stelle geben lässt.( zur Erstberatung BAFöG).Adressen findest du im Internet " Bafögamt für Stadt xxy"

      Dort kann rechtzeitig geklärt werden, ob die Vorausetzungen erfüllt werden.

      Ein vorheriges Telefongespräch ist evtl. sinnvoll.

      Für die Angabe des aktuellen Einkommens kann gleich ein Aktualisierungsantrag gestellt werden.

      Unterhalt und BAFöG "sind zwei Paar Schuhe".

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Eduard,
      herzlich willkommen im ISUV-Forum,
      bei Leistungen, die deinem Sohn - auch nach Abbruch einer Lehre nach einem Jahr - zustehen könnten, ist zu unterscheiden zwischen BaföG-Leistungen und Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.
      Zunächst hat er einen Antrag auf BaföG-Leistungen zu stellen; dies ist erfolgt.
      Kurt hat dir bereits den entscheidenden rechtlichen Hinweis beim Heranziehen deines (aktuellen) Einkommens mitgeteilt.
      Wenn du im nächsten Jahr weniger Einkommen/Rente hast als 2015, solltest du einen Aktualisierungsantrag unter Beifügung deines neuen Einkommens an die BaföG-Stelle senden (Anträge im Internet oder beim Studentenwerk).
      Bei weiteren Fragen wirst du hier sicher ebenfalls Antworten erhalten.

      Viele Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Eduard,

      zu den Berechnungsgrundlagen für BAFÖG hast du die entsprechenden Hinweise bekommen. Dein 'neues' Einkommen muss natürlich berücksichtigt werden.

      Eine Frage geht mir aber noch durch den Kopf: Wie war der genaue Ablauf mit der abgebrochenen Ausbildung (die übrigens eh nicht BAFÖGberechtigt war) und der Zeit danach? Theoretisch wäre bei deinem Sohn eine elternunabhängige BAFÖG-Förderung möglich. Es kommt drauf an. Er muss 5 Jahre Berufstätigkeit nachweisen (also elternunabhängig gelebt haben). Die Zeit muss nicht am Stück sein, einige Ersatztatbestände (wie Arbeitslosigkeit) können mitgerechnet werden. Das alles muss nach dem 18. Lebensjahr erfolgt sein.

      Die 2. Frage, die sich stellt, ist der Anspruch auf Unterhalt nach einer so langen Zeit. Dafür spricht, dass er noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat, dagegen könnte sprechen, dass der Unterhaltspflichtige irgendwann auch einen gewissen Vertrauensschutz genießt. Vielleicht können dazu andere User - die im Unterhaltsrecht fit sind - was sagen können.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo zusammen,

      ich danke euch für die Antworten.

      Es verhält sich so, dass ich mit meinen Sohn ab den 18. Lebensjahr nur Kontakt (Geburtstagswünsche) über Facebook hatte. Heute ist er 24 Jahre alt.

      Nach Abbruch der ersten Ausbildung ist er nach Berlin gezogen. Ich wohne noch in Niedersachsen.

      Er hat immer für ca. ein halbes Jahr im Jahr im Ausland (Spanien) gearbeitet. Geld muss er haben, sonst könnte er nicht die private Schule (Ausbildung) bezahlen.

      Ich habe gestern von ihm nur den Antrag und ein kurzes Schreiben erhalten mit der Bitte um Ausfüllung und Abgabe im Bafög Amt in meiner Wohnstadt.

      Er hat weder geschrieben wo er wohnt (kein Absender) noch was er für eine Ausbildung machen möchte.

      Ich habe ihn gestern Abend bei Facebook angeschrieben und ihn auf seine Auskunftspflicht aufmerksam gemacht, sodass er mir die Daten bei Facebook zugesandt hat.

      Ich habe heute nachmittag im Bafög Amt angerufen wegen eines Aktualisierungsantrages. Danach habe ich meinen Sohn bei Facebook gebeten das Formblatt 7 auszudrucken und mir unterschrieben zuzusenden. Er ist damit einverstanden.

      Er hat zwar gearbeitet, aber nur im Ausland und nur für kurze Zeit.

      Mir wird wohl nichts weiter übrig bleiben und ich muss zahlen.

      Ich bedanke mich bei allen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Eduard

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Eduard ()

    • Hallo Eduard,

      Eduard schrieb:

      Mir wird wohl nichts weiter übrig bleiben und ich muss zahlen
      Selbst wenn du zahlen musst, kommt es doch auch auf die Höhe an?

      Was ist mit der Mutter des Sohnes?

      Sohn mit eigener Wohnung hätte zunächst einen Bedarf von 670€/mtl.

      Davon wird das BAFöG und das volle Kindergeld abgezogen.

      Wie hoch wird deine vorgezogene Altersrente sein?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Eduard,

      der Abbruch einer Ausbildung bzw. ein "verspäteter" Ausbildungsbeginn können "unterhaltsschädlich" sein, müssen es aber nicht, vgl z.B. BGH-Urteil (2013) XII ZR 220/12:

      "Trotz einer nicht unerheblichen Verzögerung bei der Ausbildung könne ein Unterhaltsanspruch dann noch fortbestehen, wenn in den Fällen der Erstausbildung der Unterhaltspflichtige durch die Zuerkennung des Unterhaltsanspruchs wirtschaftlich nicht übermäßig belastet werde, die Versagung des Unterhaltsanspruchs für das Kind jedoch gravierende Folgen für dessen Lebensstellung hätte und Verzögerungen in der Ausbildung jedenfalls auch auf vom Kind nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen seien."

      Wie das bei euch ist, kann ich aufgrund deiner Aussagen nicht beurteilen. Interessant ist z.B., wann er die Schule beendet und wann die erste Ausbildung begonnen und warum er sie nach 1 Jahr abgebrochen hat, was er in der Zwischenzeit gemacht hat, ...
      Google dir doch einfach mal das BGH-Urteil, dann siehst du ja, ob das auf "deinen" Fall übertragbar sein könnte.

      Definitiv aber hat er jetzt die Pflicht, dir nachzuweisen, dass er seiner Ausbildung zügig und zielstrebig nachgeht. Er muss dir die entsprechenden Nachweise vorlegen, wenn er nicht im Extremfall aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht seinen Anspruch verwirken will.

      Dass es bzgl. des BAföG-Antrags die Möglichkeit der Aktualisierung gibt, darauf wurdest du ja schon hingewiesen. Auch darauf, dass die Kindsmutter ebenfalls barunterhaltspflichtig ist. Um deinen Anteil am Unterhalt berechnen zu können, muss dir das Einkommen der Mutter also bekannt sein (Nachweise)!

      Im Übrigen ist das, was ein BAföG-Rechner als U-Betrag "ausspuckt", nicht identisch mit dem familienrechtlichen U-Anspruch deines Sohnes! Das BAföG-Amt ermittelt lediglich den Anspruch auf BAföG-Leistungen, für die Ermittlung des U-Anspruchs gegen die Eltern gelten andere Grundsätze!

      Sollte dein Sohn über eigenes Vermögen verfügen (wovon du ausgehst), so ist er unter Umständen derzeit nicht "bedürftig" und damit nicht unterhaltsberechtigt! Die Höhe des "Schonvermögens", das dem Kind verbleiben darf, es also als "Notgroschen" nicht verwerten muss, ist aber, glaube ich, nicht festgelegt, die Angaben dazu schwanken stark (zwischen rund 1000 und 5000 €).

      Eine kostenpflichtige Ausbildung verursacht durch das Schulgeld sog. "Mehrbedarf". Diesen scheint dein Sohn nicht von dir einzufordern. Eventuell könntest du auch dazu verpflichtet werden. Es gelten v.a. folgende Grundsätze:
      1) Er muss sich nachweislich bundesweit bei allen kostenfreien Ausbildungsmöglichkeiten beworben haben, u.U. auch für ähnliche Bereiche.
      2) Du musst leistungsfähig sein. Hier gilt zum einen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt von 1300 € (bereinigt). Zum anderen gibt es ein interessantes Urteil des OLG Düsseldorf (II-3 WF149/13), zwar zu einer kostenpflichtigen Privat-Uni, aber vielleicht dennoch übertragbar:
      "[...] noch trägt verneinendenfalls das elterliche Gesamteinkommen eine so weitgehende Ausbildungsverpflichtung; denn die privaten Unikosten sind immerhin fast noch einmal so hoch wie der gewöhnliche Studienunterhalt; eine so weitgehende Finanzierung ist Eltern mit einem Nettogehalt von je monatlich3.000,-- € nicht zumutbar."

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()