Beurkundung Kindesunterhalt über Jugendamt obwohl Mutter das doppelte verdient

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

  • Beurkundung Kindesunterhalt über Jugendamt obwohl Mutter das doppelte verdient

    Hallo,

    die Mutter unseres gemeinsamen Kindes möchte nun unbedingt, daß ich de Kindesunterhalt beurkunden lasse.
    Natürlich zahle ich regelmäßig.Auch einer Beurkundung steht prinzipiell nichts im Weg.
    Sorgen mache ich mir eher darüber, daß ich in der Zukunft ja auch mal arbeitslos werden könnte, oder weniger verdiene .
    Der Kindesunterhaltstitel ist ja soweit ich weiß, nicht unbefristet durchsetzbar und auch nie statisch und immer dynamisch wenn die Mutter klagen sollte.
    Auch eine einfache Abänderunsklage ist ja nicht möglich, da man die Urkunde freiwillig erstellt hat.

    Kurzum wenn sich etwas ändert, ist man mit der Urkunde vom Jugendamt schlechter dran als mit einem Beschluss vor Gericht, richtig?
    Die Mutter verdient sehr gut (das doppelte meines Gehaltes zur Zeit).Unterhalt zahle ich trotzdem nach Tabelle für meine Gehaltsstufe voll.

    Inwieweit macht es Sinn sich hier auf einen Rechtsstreit einzulassen?
    Bei einem Beschluss würde dann vielleicht ein Titel geschaffen, der den doppelt so hohen Verdienst der Mutter berücksichtigt und meinen Betrag zum Kindesunterhalt deutlich minimiert?
    Es soll ja schon vorgekommen sein, das dann die Kindesunterhaltspflicht weit unterhalb des Mindestsatzes in der Düsseldorfer Tabelle lag.

    Sollte ich den Titel unterschreiben und in der Zukunt deutlich mehr verdienen, ab wann müsste ich dann den nächsten Satz aus der Tabele zahlen?
    Ab dem Tag an welchem ich mehr verdiene und ein höheres Einkommen erziele?


    Was tun?
  • Hallo ophsei,

    ophsei schrieb:

    Inwieweit macht es Sinn sich hier auf einen Rechtsstreit einzulassen?

    Einfache Antwort. Es macht gar keinen Sinn.
    Da Anspruch auf einen Titel besteht, wirst du den Prozess verlieren und damit auch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen. Verurteilen wird man dich zur Zahlung des deinem Einkommen entsprechenden Tabellenbetrag.

    ophsei schrieb:

    Bei einem Beschluss würde dann vielleicht ein Titel geschaffen, der den doppelt so hohen Verdienst der Mutter berücksichtigt und meinen Betrag zum Kindesunterhalt deutlich minimiert?

    Träum weiter. :thumbup: ...
    Vorteil des vom Jugendamt erstellten Titels: es kostet nix. Alternativ kannst du ihn auch beim Notar erstellen lassen, kostet aber einen zweistelligen Betrag, geht also auch noch. Beim vom Gericht "erstellten" wärst du wohl bei einem vierstelligen Betrag.

    ophsei schrieb:

    Kurzum wenn sich etwas ändert, ist man mit der Urkunde vom Jugendamt schlechter dran als mit einem Beschluss vor Gericht, richtig?

    Das halte ich für ein Gerücht bzw. Missverständnis.
    Gruß
    Kurt
  • ophsei schrieb:

    Auch eine einfache Abänderunsklage ist ja nicht möglich, da man die Urkunde freiwillig erstellt hat.


    Hallo ophsei,

    wie Kurt schon schrieb, hat das Kind ein Recht auf einen Titel, und zwar auch ein Recht auf einen dynamischen. Nur der Unterhalt des volljährigen Kindes ist statisch.

    Solange das Kind minderjährig ist, erfüllt die Mutter ihre Unterhaltspflicht durch ihre Betreuungsleistung und ist deshalb in der Regel nicht barunterhaltspflichtig. Dies wird sie erst mit der Volljährigkeit des Kindes.
    Damit sie auch schon vor der Volljährigkeit herangezogen werden kann, müsste sie erheblich mehr verdienen als du, mindestens das Dreifache.

    Dass ein Titel nicht abgeändert werden kann, stimmt nicht. Wenn sich die zu zahlenden Unterhaltsbeträge aufgrund veränderter Einkommensbedingungen um mind. 10 % ändern und damit "wesentlich" sind und das gesunkene Einkommen nicht "vorwerfbar" ist (z.B. nicht mutwillig herbeigeführt trotz bestehender Unterhaltsverpflichtung), kann auch ein JA-Titel abgeändert werden. Unterschreibst du ihn aber, obwohl du ahnst, dass die Verpflichtung zu hoch ist oder weil du es vorher nicht sinnvoll prüfst, hast du in der Tat ein Problem.

    Ist eine Beistandschaft beim JA eingerichtet?

    Ich würde den Betrag, so er korrekt ermittelt wurde, beim JA kostenlos titulieren und bis zum 18. Geburtstag befristen lassen. Ab dann ändern sich die Rechtsgrundlagen, und der Unterhalt muss ohnehin neu berechnet werden. Das JA beurkundet das, was du bereit bist zu beurkunden. Besteht die Mutter (bzw. das Kind) auf einen unbefristeten Titel, steht er aber m.W. nach zu.

    Was Einkommenssteigerung betrifft, so ist man, wenn ich mich recht erinnere, verpflichtet, diejenigen Änderungen ungefragt mitzuteilen, die die Schuld erhöhen. Liege ich trotz höheren Verdiensts noch in der gleichen Stufe nach DDT (das sind ja 400-€-Sprünge), ändert das nichts an der Unterhaltshöhe und ist damit uninteressant.

    Gruß, HT

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

  • Hallo,
    Bezüglich des doppelt so hohen Gehaltes habe ich eine andere Information.
    Bereits ab einem Unterschied von ca. 500 Euro netto sind wohl Entscheidungen gefällt worden, daß der Kindesunterhalt gekürzt werden KANN(nicht muss).
    Bei einem 3x so hohen Eunkommen des Kindesunterhaltsgläubigers fällt der KIndesunterhalt ganz weg!

    Worauf stützt sich also euer Wissen, daß eine Reduzierung des Kindesunterhaltes nicht möglich wäre?

    Auch ist eine Abänderung einer freiwillig beim Jugendamt abgegebenen Beurkundung/Titel nicht einfach per Abänderungsklage anfechtbar.
    Wenn man also später deutlich weniger verdienen sollte, muss der wesentlich teurere Verfahrensweg gewählt werden.
    Nur wenn die Mutter den Titel freiwillig zurückgibt und wir einen neuen erstellen würden, wäre dies für den Kindesunterhaltsschulder kostenfrei.

    Noch mal zur Information: Ich zahle vollen Unterhalt und werde ihn auch weiterhin woll bezahlen.
    Nur bei einer Beurkundung möchte ich später keine Nachteile haben, falls sich meine finanzielle Situation vershclechtert.
    Ich darf daran erinnern, daß nach einer Beurkundung und anschließender Arbeitslosikeit der Unterhaltsschuldner den Betrag weiterzahlen muss egal ob Leistungsfähig oder nicht, da eine Arbeitslosigkeit immer nur als vorübergehend angesehen wird.
    Das Verfahren um den Unterhalt dann auf das korrekte Maß kürzen zu können kostet mehr als man an Unterhalt einspart und dauert einige Monate.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kurtkurt ()

  • Hallo ophsei,
    du schreibst, du bezahlst den "vollen" Unterhalt. Was heißt das konkret? Den Mindestunterhalt bzw. nach Stufe x der Düsseldorfer Tabelle? Wenn ich also davon ausgehe, dass du zumindest für den Mindestunterhalt leistungsfähig bist, warum sollte dann ein Familienrichter diesen kürzen, weil die Mutter mehr verdient als du? Wir reden ja vom Unterhalt für dein Kind und nicht für den der Mutter.

    ophsei schrieb:

    Ich darf daran erinnern, daß nach einer Beurkundung und anschließender Arbeitslosikeit der Unterhaltsschuldner den Betrag weiterzahlen muss egal ob Leistungsfähig oder nicht, da eine Arbeitslosigkeit immer nur als vorübergehend angesehen wird.
    "Immer nur" ist falsch. Es geht hier um einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

    ophsei schrieb:

    Auch ist eine Abänderung einer freiwillig beim Jugendamt abgegebenen Beurkundung/Titel nicht einfach per Abänderungsklage anfechtbar.

    Sondern? Wenn ein Titel nicht mehr in der festgesetzten Höhe bedient werden kann, gibt es zwei Möglichkeiten: die Mutter des unterhaltsberechtigten Kindes stimmt einer Minderung des Unterhalts zu oder man muss eine Minderung per Abänderungsklage erwirken. Und dabei ist es schlichtweg egal, ob der Titel vom Jugendamt oder beim Notar erstellt wurde oder auf einem Gerichtsurteil beruht.

    ophsei schrieb:

    Nur bei einer Beurkundung möchte ich später keine Nachteile haben, falls sich meine finanzielle Situation verschlechtert.
    Du wirst aber nicht um eine Titulierung herumkommen, wenn die Mutter des Kindes darauf besteht. Und weshalb die Jugenamtsurkunde hier ein größeres Problem darstellen sollte als ein Gerichtsurteil, wenn du irgendwann zu einer Abänderungsklage gezwungen sein solltest - keine Ahnung, worauf deine Vermutung beruhen könnte.
    Gruß
    Kurt
  • Hallo ophsei,
    ich kann mich den Meinungen der Vorschreiber nur anschließen.
    Kannst du Quellen für deine geäußerten Meinungen - insbesondere dafür, dass bei einem ca. 500 Euro höheren Einkommen des Unterhaltsberechtigen der zu leistende Unterhalt reduziert werden kann - angeben? Das lese ich jetzt das erste Mal.
    Was rät dein Anwalt?
    Falls du Zweifel an den hier etwa gleichlautend geäußerten Meinungen hast kannst du doch weiterhin frei entscheiden, ob du den Klageweg vorziehst.

    Gruß
    Villa
    Leben und leben lassen
  • Vollzitat des vorhergehenden Beitrags gelöscht

    Ich bin erstaunt daß hier keiner auf die anderen Varianten eingegangen ist.
    Diese scheinen vielmehr völlig unbekannt zu sein.Das hätte ich in einem so professionellem Forum nicht erwartet.

    Für die Beispiele ab 500.- sowie ein 3 fach höheres Gehalt gibt es keine Gesetze nur die Rechtsprechung hat hier entsprechende Urteile geschaffen.
    Prinzipiell sind nämlich beide Eltern untahltspflichtig gegeünüber minderjährigen Kindern.
    Insbesondere immer dann wenn der eine Elternteil nicht leistungsfähig ist.

    Ich bin immer wieder völlig überrascht wie schlecht recherchiert wird.
    Daraus resultieren dann immer wieder falsche Antworten in Foren.
    Wir müssen uns nicht wundern wenn vor allem die Väter derart benachteiligt sind in Kindschaftsachen.Gegenüber Frauen geben sie sich oft weniger Mühe zusammenzuarbeiten und unterstützen sich zu wenig.
    Wie bereits gesagt, kein Gesetz sondern Rechtsprechung.Man muss es ich bei Gericht erkämpfen.
    Somit mahct ein Prozess natürlich auch Sinn.Mir selbst liegt es fern zu prozessieren. Ich möchte später nur nicht selbst in eine finanzielle Schieflage geraten wenn es mal eng wird nur weil ich leichtfertig einen Titel unterschrieben habe.


    Verweise wegen Werbung entfernt

    Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von kurtkurt ()

  • Hallo ophsei,

    ophsei schrieb:

    Insbesondere immer dann wenn der eine Elternteil nicht leistungsfähig ist.

    Hatte ich dich danach gefragt oder nicht?

    kurtkurt schrieb:

    du schreibst, du bezahlst den "vollen" Unterhalt. Was heißt das konkret? Den Mindestunterhalt bzw. nach Stufe x der Düsseldorfer Tabelle?

    Den vollen Unterhalt bezahlt jemand eben nicht, der nicht oder nur bedingt leistungsfähig ist (sog. Mangelfall) Du aber hast meine Frage gar nicht beantwortet, so dass ich davon ausgehen musste, dass du den Mindestunterhalt bezahlst und auch weiterhin bezahlen willst.
    Im übrigen ist das hier kein kostenloses Rechtsberatungsinstitut, sondern eben ein Forum, in dem Laien Erfahrungen, Wissen und Meinungen austauschen. Und wenn du unter Recherche ein bisschen Rumgoogeln verstehst und dîch damit zufrieden gibst, dann brauchst da ja gar kein Forum wie dieses. Danke dafür aber, dass du uns als professionell bezeichnest. Sind wir aber nicht und behaupten das auch gar nicht, aber offenbar nimmst du uns ja doch so wahr.
    Gruẞ
    Kurt
    P.S. Zu unserer Professionalität gehört auch, dass wir von den Teilnehmern auch eine gewisse Höflichkeit erwarten. ;)

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kurtkurt ()

  • Vollzitat gelöscht
    Ich darf dich zwecks angesprochener Höflichkeit an dein obiges "Träum weiter " erinnern.
    Und falls ich die Urteile richtig verstanden habe, hast Du mit deiner Antwort auch noch unrecht.

    Ich bezahle Unterhalt nach einer Stufe aus der Düsseldorfer Tabelle.Aber auch das spielt gar keine Rolle im Moment.
    Meine Eingangs gestellten Fragen wurden gar nicht beantwortet.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kurtkurt ()

  • Hallo ophsei,
    unter Höflichkeit verstehen wir hier auch, dass man sich auch begrüßt und seinen Post mit einem Schlussgruß beendet.

    ophsei schrieb:

    Ich darf dich zwecks angesprochener Höflichkeit an dein obiges "Träum weiter " erinnern.
    Was daran ist unhöflich?

    ophsei schrieb:

    Und falls ich die Urteile richtig verstanden habe, hast Du mit deiner Antwort auch noch unrecht.

    Wenn du meinst...

    ophsei schrieb:

    Ich bezahle Unterhalt nach einer Stufe aus der Düsseldorfer Tabelle.Aber auch das spielt gar keine Rolle im Moment.

    Eben doch! Lies doch einfach deine eigenen Aussagen nochmal nach.

    ophsei schrieb:

    Meine Eingangs gestellten Fragen wurden gar nicht beantwortet.

    Welche jetzt? War nicht die entscheidende Frage, ob es Sinn macht hier ein Gerichtsverfahren in Kauf zu nehmen?
    Nochmal: Unter Berücksichtigung deiner nicht gerade umfassenden Angaben definitiv nein!
    Ich lass mich aber gerne widerlegen.
    Gruß
    Kurt
    P.S. Bitte lass das mit den Vollzitaten kompletter Posts. Warum? Es ist sinnlos!

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kurtkurt ()

  • @ Kurt

    dann sag doch etwas zu den Urteilen

    Mehr als ein" Wenn Du meinst" bringst Du an dieser Stelle nicht heraus.

    Die Links zu entfernen ist natürlich euer gutes Recht.
    Wo steht hier im Forum aber etwas zu den Urteilen?
    Zumindest den Text solltet ihr also durchaus bereitstellen.

    Daher werde ich den Text hier unten ergänzen.
    Zu beachten ist hierbei für euch als Forenbetreiber das man den Text nicht einfach verwenden darf ohne Quellen Angabe.
    Die Quelle wäre in diesem Fall die SEite des Rechtsanwaltes.


    Vollzitat aus einer kommerziellen Anwaltsseite gelöscht

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von kurtkurt ()

  • OLG Schleswig, Beschluss vom 23.12.13 - 15 UF 100 / 13


    Enthaftung des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei leistungsfähigem
    Verwandten

    Leitsatz
    1. Voraussetzung für eine
    Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ist, dass
    andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern
    besteht. Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht, das
    Voraussetzung für eine zumindest anteilige Haftung des betreuenden
    Elternteils ist, kann nur bei einer erheblichen Einkommensdifferenz
    ausgegangen werden, die man bei mindestens 500,00 Euro annehmen könnte.
    Unterhalb dieser "unteren" Schwelle scheidet eine Mithaftung nach Quote aus.


    Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12.06.12 - 10 UF 344/11 -


    Selbst wenn man ein fiktives Einkommen des Vaters von 1.500 €
    berücksichtigt, entfällt die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners
    (=Vaters). Denn die Mutter des Kindes steht im Hinblick auf ihr
    außerordentlich gutes Einkommen als andere unterhaltspflichtige Verwandte
    zur Verfügung.

    Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber
    minderjährigen Kindern entfällt ganz oder teilweise nach § 1603 Abs. 2 Satz
    3 BGB, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist, dem auch
    bei einer Unterhaltsleistung sein eigener angemessener Unterhalt verbleibt.
    Als solcher kommt auch der nicht barunterhaltspflichtige Elternteil in
    Betracht. Denn der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und
    Betreuung gilt nicht uneingeschränkt, insbesondere dann nicht, wenn die
    Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils deutlich
    günstiger sind als die des anderen Elternteils. Eine andere Regelung ist
    somit angezeigt, wenn die - auch fiktiven (MünchKomm,/Born, BGB, 5. Aufl., §
    1603, Rz. 114) - Einkünfte der Eltern derart voneinander abweichen, dass die
    Inanspruchnahme des grundsätzlich barunterhaltspflichtigen Elternteils zu
    einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht führen würde (vgl. BGH, FamRZ
    1991, 182; Palandt/Brudermüller, 71. Aufl., § 1606, Rz. 16). Im Hinblick auf
    die außerordentlich guten finanziellen Verhältnisse der Mutter hält es der
    Senat vorliegend für gerechtfertigt, dass die Unterhaltspflicht des Vaters
    nicht nur in Höhe des angemessenen Selbstbehaltes (vgl. BGH, FamRZ 2011,
    1041 in einem Fall, in dem die Einkünfte der Eltern den angemessenen
    Selbstbehalt nicht bzw. nur um rd. 700 € übersteigen), sondern vollständig
    entfällt (Senat, FamFR 2011, 176).

    Die Mutter des Kindes verfügt
    über ein monatliches Nettoeinkommen von 6.500 €, von dem nach Abzug der
    Beiträge zur Alters- und Krankenvorsorge von 800 € noch 5.700 € verbleiben.

    Damit stehen nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts von 1.150 € auf
    Seiten der Mutter 4.550 € (=5.700 € - 1.150 €), auf Seiten des
    Antragsgegners nur 350 € (=1.500 € fiktives Einkommen - 1.150 €) für den
    Kindesunterhalt zur Verfügung. Dem Antragsgegner verbliebe etwa 1/10 des
    Betrages, der der Mutter verbleibt. Mithin besteht ein so gravierendes
    Ungleichgewicht zwischen den Einkünften der Mutter und dem fiktiven
    Einkommen des Antragsgegners, dass nicht nur die gesteigerte Erwerbspflicht
    entfällt bzw. der Unterhaltsanspruch auf das den angemessenen Selbstbehalt
    übersteigende Einkommen beschränkt ist, sondern die Barunterhaltspflicht des
    Antragsgegners sogar vollständig entfällt.
  • ophsei schrieb:

    Zu beachten ist hierbei für euch als Forenbetreiber das man den Text nicht einfach verwenden darf ohne Quellen Angabe.
    Die Quelle wäre in diesem Fall die SEite des Rechtsanwaltes.

    Moin,

    eine Verlinkung auf das "Original" bringt folgende Vorteile:
    • Volltext incl. Druckversion vorhanden
    • keine Verletzung von Forenregeln, Urheberrechten o.ä.
    • keine Verlinkung auf katastrophale Chaotenseiten
    gesetze-rechtsprechung.sh.juri…&doc.price=0.0#focuspoint
    gerichtsentscheidungen.berlin-…&doc.price=0.0#focuspoint

    Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von . . ()

  • Hallo ,

    Der von dir hier eingestellte Beschluss stimmt mit deiner Situation 1:1 überein ? ( dein Kind 4 Monate alt, die Mutter geht schon wieder arbeiten?).

    Die Mutter in diesem Beschluss erzielte das Einkommen als Elterngeld?

    Das Kind war noch keine 3 Jahre alt?

    Ich denke Beschlüsse beziehen sich oft auf Einzelfälle.

    lg
    edy
    Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
  • Hallo,
    in den beiden Urteilen kann ich kaum etwas finden, woraus der Themensteller berechtigte Hoffnung schöpfen könnte, um die Unterhaltzahlungen herumzukommen oder eine Minderung herbeiführen zu können, nur weil die betreuende Mutter ein doppelt so hohes Einkommen hat wie er. Ophsei ist voll leistungsfähig und aufgrund seines Einkommens in der Lage mehr als den Mindestunterhalt zu entrichten. Ist irgendwem ein Fall bekannt, in dem ein Gericht bei diesem Sachverhalt einen Barunterhaltspflichtigen "entpflichtet" hätte? Ich kann es mir kaum vorstellen.
    Im einen OLG-Urteil, wird die Antragsstellerin eben nicht von ihrer Unterhaltspflicht entbunden und das einzige dort, worauf sich der Themensteller berufen könnte, ist der Leitsatz, in dem die mindestens 500 € Einkommensunterschied auftauchen. Daraus nun ableiten zu wollen, man könne als barunterhaltspflichtiger Elternteil mit einer Minderung oder gar einem vollständigen Erlass seiner Unterhaltszahlungen rechnen, nur weil der betreuende mehr als 500 € mehr verdient oder sogar das Doppelte als man selber, halte ich für mehr als gewagt.
    Im zweiten Urteil handelt es sich beim Unterhaltspflichtigen um einen Mangelfall. Hinzu kommt, dass die Einkommensunterschiede in einem derartigen Missverhältnis stehen: 5700 € bei der betreuenden Mutter gegenüber 1500 € fiktives (!), also gar nicht wirklich erzieltes Einkommen auf seiten des unterhaltspflichtigen Vaters.
    Gruß
    Kurt

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kurtkurt ()

  • @ kurt

    ob Du das als gewagt empfindest ist eigentlich unwesentlich.
    Hinweisen wollte ich euch auf die jeweilige Rechtsprechung.

    Im übrigen darf ich darauf HInweisen, das gerade durch die stetige Einzelfallrechtsprechung, in der Folge Gesetze geschaffen wurden.
    Gern erinnere ich euch daran das es heute keine gemeinsame Sorge geben würde ohne den Einzelfall "Zaunegger gegen Deutschland" .

    Und auch im Unterhaltsrecht ist jede Menge Bewegung durch die verschiedenen Einzelfallurteile zum Thema Umgang und Wechselmodell.
  • Hallo!

    Bevor hier Urteile genannt werden, welche sich ja nun immer auf einen Einzellfall beziehen, welcher vermutlich nicht deckungsgleich ist mit dem Fall des TS, sollte man, um die grundsätzlichen Gegebenheit ab zu prüfen, mal einen Blick in die Leitlinien des zuständigen OLG werfen.

    Unter Punkt 12.3 wird man dann fündig.

    Und daher meine Frage an den TS. Wenn Du den errechenten KU leistest, verbleibt Dir dann weniger als 1.300€?

    Wenn Du diese Frage mit Nein beantworten kannst, kannst Du Dein Ansinnen begraben.

    LG chico
  • Hallo,
    es liest eben jeder nur das, was er lesen möchte. Man kann es auch "selektive Wahrnehmung" nennen.
    Der TS hatte Fragen gestellt und selber aus meiner Sicht darauf sehr gewagte Antworten durch Zitieren verschiedener Einzelfallentscheidungen unterschiedlicher OLG gegeben. Entscheidend ist die einschlägige Rechtsprechung des zuständigen OLG.
    Hier scheint mir viel Wunschdenken beim TS im Spiel zu sein.
    Zu der Problematik von Einzelfallentscheidungen wurde bereits geschrieben.
    Offenbar ist es aber nicht herrschende Meinung (obergerichtlicher Rechtsprechung), was eingangs vom Themenstarter angeführt bzw. behauptet wurde.

    Gruß
    Villa
    Leben und leben lassen

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Villa ()

  • Hallo ophsei,

    ich möchte dich auf ein BGH-Urteil vom 10.7.13 (Az.: XII ZB 297/12) hinweisen:

    Demnach kann von der Regel, wonach allein der nicht-betreuende Elternteil für den Barunterhalt zuständig ist, abgewichen werden, wenn andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Elternteilen entstehen würde. Ausdrücklich wird hier die Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils als "Ausnahmefall" deklariert, es sei immer im Einzelfall eine "Billigkeitsabwägung" vorzunehmen.

    Und mit Blick auf dich zitiere ich: "Kann der barunterhaltspflichtige Elternteil demgegenüber, – wie es hier der Fall sein dürfte – auch bei Zahlung des vollen Kindesunterhaltes seinen angemessenen Selbstbehalt noch verteidigen, wird eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen."

    Wenn du nach DDT zahlst, und wenn ich dich richtig verstehe, zahlst du mehr als den Mindestunterhalt, dann kannst du vermutlich deinen angemessenen Selbstbehalt wahren. Da das deutsche Familienrecht außerdem erfahrungsgemäß sehr "mütterlastig" ist, wäre mir an deiner Stelle das Risiko zu groß, mich für einen der wenigen besonderen Ausnahmefälle zu halten und das Ganze vor Gericht zu bringen.

    ophsei schrieb:

    Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber
    minderjährigen Kindern entfällt ganz oder teilweise nach § 1603 Abs. 2 Satz
    3 BGB, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist, dem auch
    bei einer Unterhaltsleistung sein eigener angemessener Unterhalt verbleibt.
    Als solcher kommt auch der nicht barunterhaltspflichtige Elternteil in
    Betracht.



    Die gesteigerte Erwerbspflicht betrifft dich nicht, wenn du nach Stufe x der DDT Unterhalt zahlst, also der Mindestunterhalt bzw. mehr gesichert ist. Sie greift nur, wenn der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden kann und dann geprüft werden muss, ob man dir fiktive Einkünfte zurechnen oder dir einen Nebenjob zumuten kann. Eventuell kann in diesen Konstellationen auch der betreuende Elternteil ein "anderer" Leistungsfähiger sein.

    Aber es nützt ja alles nichts, ophsei, das Kind hat ein Anrecht auf einen Titel, und wenn es berechtigte Gründe für eine Abänderung gibt und die Mutter die Abänderung nicht freiwillig und nach Aufforderung (Fristsetzung!) zulässt, bleibt ggfs. sie auf den Kosten eines vermeidbaren Rechtsstreits sitzen. siehe hier: Kosten der Abänderungsklage


    Gruß, HT

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()