Hallo,
jetzt wird es etwas freundlicher hier.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der betreuende Elternteil ausnahmsweise selbst dann, wenn bei Inanspruchnahme des anderen Elternteils dessen angemessener Selbstbehalt nicht gefährdet würde, dazu verpflichtet sein, zusätzlich zu seiner Betreuungsleistung zum Barunterhalt des Kindes beizutragen. Das ist anzunehmen, wenn andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern aufträte (vgl. hierzu etwa BGH, NJW 2002, 1646; NJW 2003, 3770).
a) Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht im Sinne von § 1603 II 3 BGB wird jedenfalls dann auszugehen sein, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils mindestens doppelt so hoch ist wie das des anderen Elternteils. Dann entfällt dessen Barunterhaltspflicht vollständig, selbst wenn bei dem nicht betreuenden Elternteil (über die Grenze des angemessenen Selbstbehalts hinaus) noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht.
Ja das sind Einzelfälle.Und das ist ja auch völlig klar.Wie oft kommt es vor, daß die Mutter doppelt so viel verdient und sich die Eltern dann noch uneinig sind und vor Gericht streiten?
Für diese seltenen Fälle gab es eben auch Entscheidungen.
jetzt wird es etwas freundlicher hier.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der betreuende Elternteil ausnahmsweise selbst dann, wenn bei Inanspruchnahme des anderen Elternteils dessen angemessener Selbstbehalt nicht gefährdet würde, dazu verpflichtet sein, zusätzlich zu seiner Betreuungsleistung zum Barunterhalt des Kindes beizutragen. Das ist anzunehmen, wenn andernfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern aufträte (vgl. hierzu etwa BGH, NJW 2002, 1646; NJW 2003, 3770).
a) Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht im Sinne von § 1603 II 3 BGB wird jedenfalls dann auszugehen sein, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils mindestens doppelt so hoch ist wie das des anderen Elternteils. Dann entfällt dessen Barunterhaltspflicht vollständig, selbst wenn bei dem nicht betreuenden Elternteil (über die Grenze des angemessenen Selbstbehalts hinaus) noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht.
Ja das sind Einzelfälle.Und das ist ja auch völlig klar.Wie oft kommt es vor, daß die Mutter doppelt so viel verdient und sich die Eltern dann noch uneinig sind und vor Gericht streiten?
Für diese seltenen Fälle gab es eben auch Entscheidungen.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von ophsei ()