Krankenversicherung Kind - bei wem wird es mitversichert?

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    • Krankenversicherung Kind - bei wem wird es mitversichert?

      Hallo beisammen,

      vielleicht kennt sich jemand mit Krankenkassen und Kindermitversicherung bei Getrennten/Geschiedenen aus?

      Das Kind habe ich bisher privat versichert, weil ich auch privat versichert war. Da darf sie wohl auch nicht mehr in die Gesetzliche, wenn Papa selbst privat versichert ist.

      Nun, nach meiner Änderungskündigung, falle ich aus der Beitragsbemessungsgrenze und komme in die gesetzliche Kasse.
      Eltern in Scheidung, Tochter lebt meist bei ihrer Mama.

      Da nun beide Eltern gesetzlich versichert sind: Muss das Kind beim besser verdienenden mitversichert werden oder da, wo es wohnt?

      Für mich spielt es, bis auf den Papierkram, keine Rolle. Hauptsache sie ist versichert. Die Leistungen, die sie als Hörgeschädigte bisher von der Privaten bekam, kriegt sie jetzt nicht mehr in diesem Ausmaß. Aber: Kann sie zur Mama oder muss Papa das Kreuzlein im Aufnahmeantrag machen?

      Danke für Wissensweitergabe (auch wenn das zugegebenermaßen nur ein Nebenschauplatz im ISUV ist, aber vielleicht weiß ja jemand bescheid?)

      Manfred.
    • Guten Morgen zusammen,

      mein Mann ist auch privat versichert und die Tochter war bis zur Scheidung von seiner Ex 2009 bei ihm privat versichert. Nach der Scheidung wollte die Mutter das Kind mit in ihrer gesetzlichen Versicherung versichert haben und hat sie bei ihrer Krankenkasse gemeldet.
      DAs war problemlos möglich uns ist bis heute so.

      Grüße
      ´steuck
      Nachahmung ist die höchste Form der Verehrung !
    • Hallo!

      Entschuldige bitte, dass ich noch mal fragen muss, aber die Begriffe barunterhaltspflichtige Elternteil bzw. Barunterhalt sagen mir jetzt nicht so sehr viel und auch Google ist mit den ersten Tipps nicht sonderlich auskunftsfreudig.

      Wenn ich es so deuten soll wie es da steht, dann muss das Elternteil, ja welches denn, bar unterhaltspflichtig sein?

      Im Zeitalter von Onlinebanking und Plastikgeld fast unvorstellbar.



      LG Deduschka
    • Hallo,
      es geht hier doch um die kostenlose Mitversicherung (Familienversicherung) eines Kindes in einer gesetzlichen Krankenkasse. Und da beide Elternteile in einer Gesetzlichen sind, ist es meiner Meinung nach egal, ob das Kind beim Vater oder bei der Mutter mitversichert wird.
      @Deduschka: Barunterhalktspflicht hat nichts mit Zahlungsmodalitäten zu tun. Der Begriff dient nur der Abgrenzung vom sogenannten Naturalunterhalt oder von der Betreuung durch den betreuenden Elternteil, der bei minderjährigen Kindern damit seiner Unterhaltspflicht genüge getan hat. Barunterhalt heißt also einfach "in Form von Geld" und er wird heute natürlich überwiesen.
      Gruß
      Kurt

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kurtkurt ()

    • Hallo,

      solange die Eltern verheiratet sind und das Kind in der PKV weil hier der Vater über der Beitragsbemessung liegt und dadurch ebenfalls in der PKV versichert ist, bleibt das Kind in der PKV.
      Nach der Scheidung hat das Kind Anspruch darauf weiterhin in der PKV versichert zu bleiben sofern der Vater ebenfalls weiterhin in der PKV ist.
      Alle Kosten (Beiträge, Eigenanteile) sind vom Unterhaltspflichtigen zu leisten und können vom unterhaltsrelevaten Einkommen abgezogen werden.

      Aber, ab Tag der Scheidung kann das Kind beitragsfrei in der GKV der Mutter versichert werden.
      Da hier der Vater ebenfalls in die GKV wechselt, ist es völlig egal bei wem das Kind versichert wird. Praktischerweise bei demjenigen bei dem das Kind lebt.
      Auch in der GKV gibt es inzwischen Leistungsunterschiede, also sollte man hier einfach mal nachsehen welche Leistungen bei welcher zusätzlich geboten werden und ob diese speziell beim Kind notwendig wären.

      Kleine Hexe
    • Hallo Kleine Hexe,
      du schreibst:
      "Alle Kosten (Beiträge, Eigenanteile) sind vom Unterhaltspflichtigen zu
      leisten und können vom unterhaltsrelevaten Einkommen abgezogen werden."
      Bislang bin ich davon ausgegangen, dass die Krankenversicherung für das Kind NICHT durch den Kindesunterhalt abgedeckt ist und daher zusätzlich gezahlt werden muss. Außerdem widerspricht es nach meiner Auffassung dem Aufrechnungsverbot, wenn der Krankenversicherungsbeitrag vom Kindesunterhalt abgezogen wird.
      Kannst du die Fundstelle für deine Information mitteilen?

      Viele Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Villa!

      Außerdem widerspricht es nach meiner Auffassung dem Aufrechnungsverbot, wenn der Krankenversicherungsbeitrag vom Kindesunterhalt abgezogen wird.

      Der Krankenversicherungsbeitrag zur PKV für das Kind wird nicht vom Kindesunterhalt abgezogen. Wohl aber wird es bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens bereinigend angesetzt.

      Das ergibt sich aus Punkt 10.1 der Leitlinien des zuständigen OLG. Hier OLG Hamm:

      Abzuziehen sind ebenfalls notwendige Vorsorgeaufwendungen

      LG chico
    • Hallo Chico,

      bist du dir sicher, dass man die Leitlinien so interpretieren darf? Unsere RA hat nämlich stets behauptet, dass man nur die eigene PKV bereinigend als Vorsorgemaßnahme geltend machen kann, nicht aber den Betrag für das unterhaltsberechtigte Kind und auch nicht Beiträge für Kinder, die im eigenen Haushalt leben. Der PKV-Beitrag stellt einen Mehrbedarf dar, der zusätzlich zum Tabellenunterhalt zu leisten ist, falls möglich (Selbstbehalt). Würde mich natürlich freuen, wenn das doch anders wäre... ;)

      Danke & Gruß, HT
    • Hallo Hochtief,

      Krankenversicherungsbeiträge sind kein Mehrbedarf des Kindes. Zumindest hat dies das OLG Koblenz (als mein zustänidges OLG) so entschieden.
      => u.a. 11 UF 620/09 vom 19.01.2010

      Nach Auffassung des OLG handelt es sich um ein Bestandteil des angemessenen Unterhaltes gemäß § 1610 BGB, welcher zusätzlich zum Tabellenunterhalt zu leisten ist.

      Da der Unterhaltspflichtige die Krankenkassenbeiträge bei der Steuererklärung geltend machen kann, finde ich es im Umkehrschluss gerechtfertigt, dass neben der daraus resultierenden Steuererstattung "einkommenserhöhend" auch die Kosten der Krankenvorsorge "einkommensmindernd" bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen.

      Gruß
      ernst