Semestergebühren

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    • Semestergebühren

      Hallo zusammen,

      meine von mir getrennt lebende Frau meint, dass Semestergebühren nicht durch den Unterhalt abgedeckt sind; die müssten separat für das Kind(20 J.) gezahlt werden. Sie hat die ersten Semestergebühren in der Höhe von 270 € gezahlt, jetzt wäre ich dran. Kann mir jemand dazu was sagen? ?(

      GRuß und Danke im Voraus

      Feuer58
    • Semestergebühren

      Hallo Edy, Hallo Chico LB,

      .. ja meine tochter lebt in einer 2 er WG, ich zahle 353 unterhalt(da Kindergeld schon abgezogen) und bafög hat Sie noch nicht beantragt weil laut Bafög rechner
      sie nicht Bafög berechtigt ist, vorausgesete ich hab das jetzt alles richtig eingetragen .Außerdem hat sie zuviel auf ihrem bauspar+sparkonto, >5200€.
      Sudieng- und Semestergebühren sind doch verschiedene Begrifflichkeiten oder gehören die Semestergebühren zu den Studiengebühren dazu?

      LG Feuer58
    • Hallo!

      Wo studiert die Tochter denn? Dann könnte man mal schauen, ob da Studiengebühren anfallen. Die wären nämlich zusätzlich zum Unterhalt zu leisten.

      Semestergebühren und Studiengebühren sind nicht das Selbe/Gleiche. Sie haben nichts mit einander zu tun.

      Außerdem hat sie zuviel auf ihrem bauspar+sparkonto, >5200€.
      Dann ist das volljährige Kind auch nicht bedürftig. Es könnte sich aus diesem Sparguthaben zunächst selbst unterhalten.

      LG chico
    • Hallo,

      Feuer58 schrieb:

      Sudieng- und Semestergebühren sind doch verschiedene Begrifflichkeiten oder gehören die Semestergebühren zu den Studiengebühren dazu?
      bei uns in Hessen wurden die Studiengebühren wieder abgeschafft.

      Mein Sohn muss aber pro Semester Studiengebühren zahlen. Darin sind z.B. Fahrtkosten im Nahverkehrsverbund und auch z.B. Druck-/Kopiergebühren usw. enthalten.

      Das mit den 5200€ sehe ich ähnlich wie @Chico.

      Sie sollte alles über 5200€ "umschichten" . Einen Bafög-Rechner mit Angaben "5200€ Vermögen des Kindes" habt ihr bemüht?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Semestergebühren, Bafög

      Guten Abend,

      meine Tochter ist seit okt 2014 in Gießen- also sind keine Studiengebühren fällig .

      Hallo Edy und Chico, ... dh sie müsste die Semestergebühren selbst tragen, weil sie nicht bedürftig ist(Sparguthaben >5200 €).
      in eienm Beitrag von Proxxon habe ich als gelesen, wenn man Unterhaltspflichtiger keinen Unterhalt zahlt, dann Bafög beantragt werden kann bzw muss-hab ich das so richtig verstanden- könnte ich daraus schlussfolgern, dass ich eigentlich den unterhalt an meine tochter einstellen könnte, dann wäre sie gezwungen Bafög zu beantragen.
      Ist es nicht so, dass ich bis zum Ende des ersten Abschlusses und oder bis zum 25-zigsten meiner Tochter zahlen muss?

      lg feuer58
    • Hallo Feuer58,

      Wie ich schon weiter oben schrieb: sie soll die 5200€ "umschichten".

      Es kann doch nicht sein, dass sie auf Bafög verzichtet, und der Papi soll zahlen.

      Sie soll das Bafög "mitnehmen" und der Papi kann sie noch etwas freiwillig unterstützen.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • umschichtenhten klar- aber am besten vor antragstellung, sonst wird es doch nach Antragstellung ungleich schwerer oder? - so hab ich es zumindest beim bafögrechner aus den infos und hinweisen rausgelesen.
      nochmal zum verständnis: ich soll den Unterhalt zunächst mal einstellen, damit sie Bafög beantragen muss bzw kann? kann ich mir so jetzt nicht vorstellen, dass das geht erlaubt wäre? Zuschuß zum Bafög wäre keine Frage.

      LG Feuer58
    • Hallo zusammen,

      ja, die Begriffe werden schnell verwechselt. :) Der Einfachheit halber sollte man von 'Studiengebühren' (die es, glaub ich, nur noch für Langzeitstudierende gibt?) und dem 'Semesterbeitrag' sprechen. Dieser muss aus dem laufenden Unterhalt (von den Eltern oder BAFÖG) finanziert werden.

      Zu der Vorgehensweise beim Vermögen des Kindes kann ich nur zur Vorsicht raten! Das BAFÖG-Amt erhält Auskunft beim Bundeszentralamt für Steuern über einen Datenabgleich. Was auch immer mit diesem 'Umschichten' gemeint war - Finger weg. Ist auch gar nicht nötig. BAFÖG-AntragstellerInnen haben einen Freibetrag von - na so ein Zufall - 5.200 €. Falls also BAFÖG abgelehnt würde, liegt es nicht am Bausparer. Wenn also nicht ganz offensichtlich auf Grund der Einkommen der Eltern ein BAFÖG-Antrag Unsinn wäre, sollte man auch darauf bestehen.

      Im Gegensatz zu minderjährigen Kindern können volljährige durchaus zur Verwertung ihres Vermögens verpflichtet sein. Es wird ihnen aber - durch die Rechtsprechung - ein Notgroschen zugebilligt, der zwischen 2 und 5TEuro liegt. Außerdem muss die Verwertung wirtschaftlich sein. Das dürfte bei einem aufgelösten Bausparvertrag kaum der Fall sein.

      Gruß
      Susanne
    • Semesterbeitrag(gebühren)

      Hallo Edy, hallo Susanne, und all ihr
      anderen Unterstützenden1

      Edy, was verstehst du unter
      „zusammen neuanfangen“?


      Hier schon Mal ein paar Infos für den
      Neuanfang


      meine Tochter( die ältere von
      beiden) ist 20 Jahre alt, studiert seit Oktober letzten Jahres in
      Gießen und wohnt dort in einer 2 er WG.
      Die inoffizielle Trennung
      von meiner Frau fand am 01.01.203 statt, die vorm Finanzamt am
      01.04.2013, seit 01.012014 bin ich in Steuerklasse 1 und sie in der
      2.


      Seit letztem Jahr ab ca. April zahle
      ich den Unterhalt gesplittet, in drei Teilbeträgen, 377€ für die
      Tochter(16J) , 353 € für die studierende und 145 €
      Trennungsunterhalt auf das Konto(zusammen 875€) meiner NochEhefrau,
      vorher habe ich in der Weise gezahlt, dass ich diverse Beträge wie
      Sportverein, Musikvereinsbeitrag, Versicherungsbeiträge und anders
      noch direkt gezahlt habe und dann bis ca 900 € aufgestockt habe.
      Nettoverdienst ca 2100€
      Ich weiß, ich müsste direkt an meine
      Tochter zahlen, von dem Konto meiner NochEhefrau geht aber auch noch
      die Miete für meine studierende Tochter ab.

      Ich habe regelmäßigen Kontakt zu
      meinen Töchtern und zu meiner Nochehefrau eher sporadisch, wenn es
      sein muss, also eher in formalen Notwendigkeiten.

      Sie wollte meine Meinung hören, ob
      ich nicht für den kommenden Semesterbeitrag aufkommen müsste, weil
      sie den 1. Semesterbeitrag über 270,€ bezahlt hatte.

      Weil ich mir auch unsicher bin, wollte
      ich das hier im Forum thematisieren,- einige Vorstellungen und
      Vorschläge habt ihr ja auch schon geäußertt, wie Bedürftig- bzw
      im Falle meiner Tochter Nichtbedürftigkeit, Bafögrechner.usw.

      Susanne, mein Tochter hat mehr als
      5200, so ca. 8000€“Eigenkapital „.


      Edy, ich hoffe, dass reicht zuerst Mal
      für einen“ Neuanfang“?


      lg Feuer
    • Hallo Feuer,

      entschuldige, das hab ich überlesen - Vermögen der Tochter ist größer 5200 €. Ich würde mal direkt mit dem BAFÖG-Amt (Studentenwerk) sprechen. Oder nochmal den BAFÖG-Rechner bemühen, wenn du eure beiden Einkommen genau kennst.

      Das Vermögen eurer Tochter überschreitet den Freibetrag von 5200 € um 2800 Eur. Diese Summe würde bei der BAFÖG-Berechnung auf 12 Monate aufgeteilt - also ca. 235 € - und vom möglichen monatlichen BAFÖG-Betrag abgezogen.

      Für den Semesterbeitrag sehe ich keine Grundlage, muss die Tochter selbst finanzieren. Natürlich stellt sich auch die Frage der Verwertbarkeit des Einkommens. Die Rechtsprechung ist da wohl seeehr unterschiedlich. Es scheint aber so zu sein, dass zumindest hilfsweise das Schonvermögen im Sinne des SGB II (pro Lebensjahr 150 € und mindestens 3100 €) anerkannt werden. Letztendlich hängt es aber - wie schön - von den 'Gesamtumständen' ab. Ich hab mal ein Urteil rausgefischt hefam.de/urteile/5WF8906.html. Da sind aber die Gesamtumstände völlig andere als bei euch.

      So richtig helfen kann ich wohl nicht. Um die Verhandlungen bist du nicht zu beneiden. ABER: Die Summen sind so, dass es nach Einigung schreit.

      Dafür wünsche ich dir ein gutes Händchen!

      Gruß
      Susanne

      P.S. Edy's Frage nach dem Titel ist noch nicht beantwortet.
    • Semesterbeitrag

      Hallo Susanne, hallo Edy,


      Susanne, erst mal danke für deinen
      Kommentar!

      Was meinst du konkret damit „ ABER-
      die Summen sind so, dass es nach Einigung schreit.“?


      Im Forum habe ich ja schon quer gelesen
      und verstanden, dass von einem Gericht Amtsund oder Jugendgericht ein
      Titel ausgesprochen oder verhängt werden kann

      Und was oder wann spricht man von einem
      Titel – und wie lange kann ein Titel Gültigkeit haben?

      Meine Noch Ehefrau und ich haben noch
      nichts vom Gericht klären lassen, weil wir es ohne versuchen, aber
      ich merke ohne fachliche Hilfe stoße ich schnell an meine Grenzen. ?(



      Also es gibt noch keinen
      Titel-richtig?!


      Ich denke, ich muss mir auch nochmal
      ganz konkret die Zahlen meiner Tochter geben lassen und dann muss sie
      sehen, dass sie möglicht schnell zumindest ihr Sparguthaben ca.
      3000€ ausgibt, damit sie , wenn sie Bafög erhalten sollte,
      diesbezüglich die geringsten Nachteile hat.


      Die Neuberechnung mit dem Bafög-
      Rechner steht noch aus.


      Beim Währungsrechner werden doch die
      Beträge von den Ek Steuern, vom Solizuschlag und den
      Kirchensteuern eingetragen, die tatsächlich nach dem
      Einkommensteuerbescheid gezahlt wurden, nicht die die man tatsächlich
      vom Gehalt einbehalten wurden? Stimmt doch oder?


      Bis dahin und beste Grüße :)



      FEUer
    • Hallo Feuer,

      mit der Summe, die nach Einigung schreit, meine ich den Betrag, der beim BAFÖG angerechnet würde. Das wäre ja auch nur für eine begrenzte Zeit möglich, da der Teil des Vermögens, der den 'Notgroschen' übersteigt, irgendwann verbraucht ist. Dann kann ein neuer Antrag gestellt werden. Ob der dann bewilligt würde, hängt ja nicht allein vom Vermögen der Tochter ab, sondern natürlich auch vom Einkommen der Eltern. Ich meine einfach, eine Lösung zu finden, die beiden Parteien gerecht wird, ist allemal besser als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Vom Prozesskostenrisiko mal ganz abgesehen.

      Ein Titel ist die Verpflichtung (in diesem Fall des Unterhaltsschuldners), monatlich eine bestimmte Summe an den Unterhaltsgläubiger zu zahlen. Der Titel kann befristet oder unbefristet sein. Aus dem Titel kann - bei Zahlungsversäumnis - sofort vollstreckt werden, bietet also eine große Sicherheit für den Unterhaltsgläubiger. Den Titel kann man beim Jugendamt kostenlos erstellen lassen oder aber bei einem Notar (fast kostenlos, nur Schreibgebühren). Auch ein entsprechendes Gerichtsurteil ist ein Titel.

      Offensichtlich gibt es in eurem Fall keinen Titel.

      Die Unterhaltssummen solltest du wirklich mal überprüfen lassen. Zumindest der studierenden Tochter gegenüber bist du bereits unter deinm Selbstbehalt. Zu eigentlichen Unterhaltsberechnung können andere hier besser antworten. :)

      Gruß
      Susanne
    • ... danke susanne, für deine Ausführungen und erklärung zum thema "titel", diesbezüglich bin ich jetzt etwas schlauer.
      Meine Nochehefrau hat jetzt die Semestergebühren für meine Tochter übernommen, nachdem ich ihr geschrieben , dass ich sie nicht bezahle und ihr vorgeschlagen habe, dass unsere tochter aus ihrem Ersparten sie bezahlen soll. Sie hat aber anders entschieden... muss sie wissen, hab ich ihr geschriebn- auf ein angebot für telefongespräch ist sie nicht drauf eingegangen.


      GRuß FEuer ?(
    • Hallo Feuer,

      sind die 2100 bereits bereinigt, d.h. reduziert um z.B. berufsbedingte Kosten, private Altersvorsorge, Risiko-LV, ....., oder aber erhoeht um z.B. Steuerrueckerstattung? Das unterhaltsrelevante Netto und das vom Arbeitgeber ausgezahlte Netto sind ja nicht identisch.

      Der SB gegenueber deiner Nochfrau liegt bei 1200, gegenueber der minderjaehrigen Tochter bei 1080, gegenueber der volljaehrigen bei 1300. Die Rangfolge der zu bedienenden Ansprueche ergibt sich aus 1609 BGB, demnach kommt zuerst das minderjaehrige Kind, dann die Nochfrau, dann das studierende Kind.

      Sollten die 2100 bereinigt sein, steht der 16-Jaehrigen Unterhalt nach Stufe 3 DDT zu, d.h. 469 minus halbes Kindergeld, also 377.
      Dann verblieben fuer die Nochfrau maximal 2100 minus 377 minus 1200 anTrennungsunterhalt, also maximal 523. Ihr Anspruch haengt auch von ihrem Einkommen ab. Wie hoch ist dieses?

      Da du derzeit 145 an Trennungsunterhalt zahlst, bleibt fuer die studierende Tochter ein Betrag von 278 bis zum Erreichen des SB, die 353 sind also zu viel.

      Fuer die studierende Tochter bist du ja aber, anders als fuer die kleine, nicht allein zustaendig, sondern zusammen mit der Nochfrau.
      Da die Tochter nicht mehr zu Hause wohnt, hat sie unabhaengig von der DDT einen pauschalen Bedarf von 670, abzueglich Kindergeld, also 486, die von beiden Elternteilen anteilig nach Einkommen zu tragen sind.

      BAfoeG MUSS vorrangig zum Unterhalt beantragt werden und mindert den Bedarf im vollen Umfang. Die Onlinerechner koennen nur eine grobe Orientierung geben, ich wuerde den Antrag auf jeden Fall stellen, und da euer Einkommen durch die Trennung und die geaenderten Lohnsteuerklassen vermutlich gesunken ist, waere ein Antrag auf Aktualisierung vielleicht sinnvoll.

      Volljaehrige koennen zur Verwertung ihres Vermoegens bzw. zu einem Teil davon verpflichtet sein, da sie ja beduerftig sein muessen, um unterhaltsberechtigt zu sein. Bei ueber 8000 auf dem Konto koennte ich mir schon vorstellen von ihr zu erwarten, dass sie zumindest einen Teil davon in ihre Ausbildung investiert.

      Semestergebuehren sind, wie die anderen schon geschrieben haben, im Unterhaltssatz von 670 enthalten.

      Gruss, HT

      sorry, Tastatur spinnt
    • danke Hochtief

      für die Auftellung und Übersicht, was Deiner Einschätzung nach von mir jeweils zu zahlen ist.
      die 2100 € sind nicht bereinigt, risiko LV hab ich nicht, private Altersvorsorge derzeit ausgesetzt,über den Arbeitgeber gibts noch ne Zusatzversorgung- ich weiß das reicht nicht aus, will ich zum Rentenbeginn mein Netto- Niveau halten-will muss ich noch erledigen, wenn es wieder klarer und geklärt ist was ich tasächlich jeweils zu zahlen habe- das netto-Einkommen meiner Nochfrau liegt bei ca 1100,-€,(müsste ich aber auch nochmal konkret nachfragen).

      was fällt alle unter berufsbedingte Kosten: Fahrt zur Arbeit,Gewerkschaftsbeitrag, (ich arbeite im Labor- da fallen mir sonst keine weiteren kosten ein).
      Die Steuerrückerstattung habe ich meiner N- Frau überlassen, weil wir in dem jahr noch 3/5 Steuerklassen hatten und sie für eine Ausbildung investiert hat, sodass daraus schon ein paar hundert € Rückerstattung resultierten.

      Ansonsten muss ich nochmal die Berchnung von dir nachvollziehen damit ichs verstehe, es klingt plausibel und s o bin ich nicht bei der Berechnung vorgegangen, so dass dann zu hohe Unterhaltszahlungen resultieren.
      Ich hab den Bafoeg-rechner.de nochmal bemüht. Und dort resultiert dann ein anrechenbares Einkommen meinerseits von 517,75€ bei der Nochfrau 0 € und für die Tochter würden dann 80,-€ resultieren(Gesamtbedarf 597, ab diesem Jahr dann 670 € oder?). wie soll ich das jetzt interpretieren- muss ich die 517 dann doch zahlen, bzw anteilig meine Nochfrau, weshalb resultiert daraus so wenig Bafög?

      ?( Gruß und schönes Wochenende Hochtief und allen anderen