"Vollendung des 14. Lebensjahres"

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    • "Vollendung des 14. Lebensjahres"

      Hallo und Frohe Weihnachten an alle Forenteilnehmer!

      2008 haben meine Exfrau und ich einen Vergleich bzgl. nachehelichen Ehegattenunterhalt geschlossen. Unter anderem steht dort drin, dass ich mich "bis Vollendung des 14. Lebensjahres meiner Tochter" dazu verpflichte Unterhalt zu zahlen. Diese hat übermorgen ihren 14. Geburtstag. Soweit also alles klar.

      Aber genau steht in diesem Vergleich, dass "bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, also bis Dezember 2015" Unterhalt bezahlt wird. Dieser Satz ist aber ja nun widersprüchlich. Dieses ist mir aber erst jetzt aufgefallen, als ich eben den Dauerauftrag abändern wollte.

      Wann hört denn jetzt meine Unterhaltspflicht auf?

      Gruß

      Fritze
    • Oh, das hatte ich überlesen. Ich würde das mal als Irrtum sehen, der dir ja auch jetzt erst aufgefallen ist. Eindeutig ist ja als Stichdatum zweifellos die "Vollendung des 14. Lebensjahres" und das ist eben Dezember 2014. Und genauso würde ich das auch lesen und interpretieren. Also ab Januar kein nachehelicher Unterhalt mehr und einfach abwarten, was von der Gegenseite kommt, der vermutlich gar nichts auffällt. Und keine schlafenden Hunde wecken, indem du die Ex auf den widersprüchlichen Passus hinweist und damit eine Diskussion und Auseinandersetzung anstößt.

      Gruß
      Kurt
    • Hallo Sämsi,
      das ist so nicht richtig. Das 14. Lebensjahr beginnt nach dem 13. Geburtstag, mit dem das 13. Lebensjahr vollendet ist. Für den Schüler ist das achte Schuljahr auch nicht erst am Ende der neunten Klasse be- bzw. vollendet.
      Gruß
      Kurt

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kurtkurt ()

    • Hallo und frohe Weihnachten

      kurtkurt schrieb:

      Hallo Sämsi,
      das ist so nicht richtig. Das 14. Lebensjahr beginnt nach dem 13. Geburtstag, mit dem das 13. Lebensjahr vollendet ist. Für den Schüler ist das achte Schuljahr auch nicht erst am Ende der neunten Klasse be- bzw. vollendet.
      Gruß
      Kurt

      Genau, denn am Ende des ersten Lebensjahres(also das Jahr nach der Geburt) steht ja der erste Geburtstag... Also am Ende des 14-ten Lebensjahres steht der 14-te Geburtstag...
      Ich würde auch mal denken, dass das ein Druckfehler ist und einfach mal die Zahlung einstellen.
      L.G., Seinezweite
    • Hallo Fritze,
      warum solltest du eine Pfändung an der Backe haben, wenn der Vergleich so lautet wie er lautet?
      Machs doch so: Teile deiner Ex knapp und formlos mit, dass du sie daran erinnern möchtest, dass laut Vergleich der nacheheliche Unterhalt mit Vollendung des 14. Lebensjahr der Tochter endet und du deshalb die Zahlungen einstellst. Und dann warte doch einfach ab, was passiert.
      Mit dem Vergleich hat die Ex doch keinen unbefristeten Titel in der Hand, aus dem sie einfach pfänden könnte. Er ist doch eindeutig (na gut, in deinem Fall wohl irrtümlich etwas widersprüchlich) befristet.
      Gruß
      Kurt