Eintritt der Volljährigkeit: Abänderung von Vergleichen und zeitlich unbefristeten Urkunden

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    • Eintritt der Volljährigkeit: Abänderung von Vergleichen und zeitlich unbefristeten Urkunden

      Hallo,

      ich möchte dieses Thema gern mal separat zur Diskussion stellen. Anlass:

      _Ernst_ schrieb:

      Der Beistand ist als gesetzlicher Vertreter verpflichtet einen entsprechenden Antrag des Vaters anzunehmen.

      Nehmen wir mal an, ein Kind wird in wenigen Wochen volljährig, es besteht keine Beistandschaft. Dann ist doch analog zur obigen Aussage der betreuende Elternteil auch verpflichtet, einen solchen Antrag anzunehmen. ;)

      Stellt nun der bisher allein barunterhaltspflichtige Elternteil einen schriftlichen "Antrag" beim betreuenden Elternteil auf Abänderung des titulierten Unterhalts ab Volljährigkeit und fordert diesen und das Kind gleichzeitig zur Auskunft auf, dann hat er doch alle Voraussetzungen geschaffen. Er wartet einfach die Antwort ab, zahlt ab Volljährigkeit zunächst keinen Unterhalt mehr. Er ist durch dieses "in Verzug setzen" vor der Vollstreckung geschützt. Vollstreckt das volljährige Kind dennoch, ohne darauf zu reagieren, erfolgt sofort Abänderungsklage auf 0,00 (Vergleiche und Urkunden sind rückwirkend abänderbar).

      Somit wären Vergleiche und zeitlich unbefristete Urkunden also völlig harmlos, oder nicht?
    • Hallo,

      ich dachte eigentlich, das Forum ist hier für "fallbezogene Fragen" "eines Betroffenen" da!?


      Auf eine allgemein gehaltene Rundfrage mal eine ebenso allgemein gehaltene Antwort:

      Ein guter Vater kennt den aktuellen Ausbildungsstand seines Kindes bereits über längere Zeit vor dem 18. Geburtstag. Wenn er dann, trotz Wissen über einen andauernden Schulbesuch, Zahlungen auf 0,00 Euro reduziert und dies auch so beantragt, macht er sich wegen der vorsätzlichen Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 Strafgesetzbuch schuldig.

      Nach § 239 FamFG ist u.a. "Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. Ein Antrag auf 0,00 Euro bei einem Schüler ist meines Erachtens nicht zulässig.

      Gruß und schönes Wochenende
      ernst
    • Hallo Ernst,

      doch die Möglichkeit gibt es, s. Fall von Jo. Er ist nicht leistungsfähig, die Mutter dagegen wohl.

      Warum soll ein allgemeines Thema im Forum nicht zulässig sein? Die Information hilft doch allen. Wenn es hier stört, kann es in den Plausch verschoben werden.

      Generell gibt es hier einen Interessengegensatz: Dem gerade volljährigen Kind kann nicht zugemutet werden, wenige Tage nach seinem 18. Geburtstag schon auf dem Rechtsweg für seinen Unterhalt zu sorgen, oder so lange auf Unterhalt zu warten bis der Volljährigenunterhalt rechtskräftig festgelegt worden ist. Der Unterhalt des kindes muss sichergestellt sein, auch wenn die Eltern sich über Haftungsanteile nicht einig sind, deswegen gestehen einige OLGs dem minderjährigen Kind einen unbefristeten Titel zu.

      Demgegenüber steht das Recht des bis dahin alleine Unterhaltspflichtigen, den anderen Elternteil mit zu beteiligen bzw. zunächst mal Auskunft über Einkommen und Vermögen zu erhalten.

      Aus der Tatsache, dass ein Unterhaltspflichtiger gegenüber dem anderen einen Auskunftsanspruch nach §242 BGB hat, folgt m.E., dass er nach §823 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz hat, wenn er infolge einer Verletzung dieses Rechtes zuviel Unterhalt bezahlt hat. Heißt das Kind hat zwar den Unterhalt verbraucht, möglicherweise kann aber das Elternteil, dass hätte zahlen müssen, in Anspruch genommen werden. Aus diesem Grund würde ich jedem raten, der ein "Mauern" des bisher betreuenden Elternteil befürchtet, rechtzeitig vor Eintritt der Volljährigkeit Auskunft zu fordern.

      Das Problem für den Unterhaltspflichtigen ist, dass das Kind einfach vollstrecken kann, während er seine Rechte einklagen muss und dafür zumindest für seinen Anwalt in Vorleistung gehen muss.

      Gruß Adler
    • Hallo,

      viele Väter und auch Mütter haben gar keine Chance, "gute Eltern " zu sein, weil ihnen die Kinder von Beginn der Trennung an (manchmal noch früher) entfremdet/entzogen werden. Durch jahrelange miese Manipulationen werden sie immer wieder gegen einen Elternteil aufgewiegelt, bis sie irgendwann anfangen diesen regelrecht zu hassen. Und das, obwohl sie ihn so gut wie gar nicht kennen. Sie wollen nichts mehr mit ihm zu tun haben. Es gibt keine Verbindung mehr außer der Bankverbindung.

      Um solche krassen oder ähnlich gelagerte Fälle geht es mir eigentlich. Hätte ich wohl besser dazuschreiben sollen.

      Hier laufen doch gerade Threads, wo die Kinder keinen Kontakt wünschen. Sie schreiben dann Mails (tompi vermutet die Mutter dahinter) oder sie sind gerade 18 geworden und rennen sofort zum Anwalt (saskia).

      Mit Volljährigkeit sind sie selbst verantwortlich! Als Unterhaltsberechtigte haben sie nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Wenn sie nach Aufforderung keinerlei Reaktion zeigen, keine Schulbescheinigung, keinerlei Ausbildungsnachweise, keine Auskünfte des "betreuenden" Elternteils, dann haben sie keinen Unterhaltsanspruch! Deshalb ist es auch nicht strafbar, die Zahlungen dann einzustellen. Und spätestens nach einem Vollstreckungsversuch geht der Abänderungsantrag auf 0,00 (rückwirkend ab Volljährigkeit) an das Gericht. Das Gericht wird auch so entscheiden, wenn während des Verfahrens vom Kind immer noch nichts kommt.

      Das Kind wird dann "bestraft" für etwas, was im Grunde genommen der "betreuende" Elternteil zu vertreten hat. Ich finde das zwar auch nicht gut, aber was sollen die Barunterhaltspflichtigen denn machen? Einfach weiter zahlen...?
    • Hallo,

      das meinte ich mit "so pauschal lässt sich das nicht beantworten".

      @Adler
      Wenn jemand unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig ist, hat dadurch natürlich einen Anspriuch auf Abänderung - hat aber grundsätzlich aber nichts mit der Volljährigkeit zu tun.

      @Clint
      Mit "guter Vater" ist nicht regelmäßiger Umgang/Kontakt gemeint. Gerade bei fehlenden persönlichen Kontakten sollten zumindest jährlich Auskünfte zu den schulischen Leistungen usw. angefordert werden.

      gruß
      ernst
    • _Ernst_ schrieb:

      Gerade bei fehlenden persönlichen Kontakten sollten zumindest jährlich Auskünfte zu den schulischen Leistungen usw. angefordert werden.

      Hallo Ernst,

      in den krassen Fällen, auf die ich oben hingewiesen habe, erhält man nicht freiwillig Zeugnisse. Erfahrungsgemäß funktioniert das dann nur bei Zwangsgeldandrohung durch das Gericht. Zusätzlich wird manchmal vom OLG angeordnet, vierteljährlich Auskunft zu erteilen über schulische Entwicklung, Gesundheit, Sport, Hobbys usw. Hast Du solche Auskünfte schon mal gesehen? Ich konnte einige lesen. Das sind gedruckte 2- bis 4-Zeiler, nichts Halbes und nichts Ganzes, ohne Unterschrift. Beim 11. Mal steht dann nur noch drin: "Es gibt nichts neues zu berichten.". Beim 13. Mal dann wieder etwas mehr: "Kind wurde vor 3 Monaten durch Notoperation gerettet.". Alle diese Berichte wurden um 2-4 Wochen verzögert geliefert (Tendenz aufsteigend).

      Noch zu Deinem Beitrag vom 12.12.: Natürlich hätte ich bei Wissen über Schulbesuch nicht so gehandelt, wie ganz oben beschrieben. Aber wenn Kind aufgrund Azubivergütung etc ab Volljährigkeit keinen Unterhaltsanspruch mehr hat, sieht es ein wenig anders aus...
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