Umgangsrecht für Tanten

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    • Umgangsrecht für Tanten

      Liebe Forenmitglieder,

      der Umgang mit Familienangehörigen ist nicht immer leicht. Es gibt zwar das Umgangsrecht für Großeltern und Geschwister, aber was ist mit den Tanten.
      Nach Paragraph
      § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

      (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes

      dient.



      Was ist hier gemeint ? Die Geschwister des Kindes oder auch die Tanten/Onkel die ihre Neffen und Nichten ebenfalls sehr vermissen können ?

      viele Grüße Frau F
    • Hallo Frau Free,

      Frau Free schrieb:

      (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient
      Ich würde hier lesen:


      (1) Großeltern und Geschwister ( des Kindes) haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes



      Die Tanten sind überhaupt nicht erwähnt.


      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Edy,

      dass ist doch schrecklich! Wenn die Neffen/Nichten ihre geliebten Tanten/Onkels nicht mehr sehen dürfen, weil die Eltern es vereiteln. Sind sie nicht auch Bezugspersonen ? Warum nur die Großeltern ? Danke für Deine Antwort.... Der Paragraph ist leider aber auch keine klare Definition des Gesetzgebers.

      Grüße Frau Free
    • Hallo Frau Fee,
      ich lese den Gesetzestext so, dass eindeutig die Geschwister des Kindes gemeint sind. Andernfalls wäre formuliert worden: "Großeltern und deren Geschwister...".
      Allerdings ist Absatz zwei dieses Paragrafen zu beachten, der wie folgt lautet: "Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat."
      Entscheidend ist, ob der Kontakt zu der Tante/dem Onkel bereits vor Trennung der Kindeseltern sehr ausgeprägt war und damals wie auch gegenwärtig dem Kindeswohl dient.
      Der einseitige Wunsch der Verwandten, ihre Nichte oder ihren Neffen zu sehen, wird nicht ausreichen.
      Allerdings kommt es wohl nicht darauf an, dass die Elternteile des Kindes konfliktfrei miteinander umgehen.
      Die Rechtsprechung ist jedoch uneinheitlich.

      Grüße

      heute

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