Lohnsteuerrückerstattung und Kindesunterhalt

    This site uses cookies. By continuing to browse this site, you are agreeing to our Cookie Policy.

    • Lohnsteuerrückerstattung und Kindesunterhalt

      Sehr geehrte Forenmitglieder,

      in meiner Lohnsteuerrückerstattung ist ein erhblicher Teil der Ersattung
      durch das ansetzen vom Mehrverpflegungsaufwand entstanden.

      Kann ich diesen Betrag vom zusätzlichen Einkommen der Lohnsteuerrückerstattung abziehen ?

      Wegen erhöhten berufsbedingter Aufwendung ?

      Vielen Dank für Eure Beiträge

      Gonzo
    • Guten Abend!

      Hallo heute, das würde ich so nicht stehen lassen.

      Wir hatten vor 2 Jahren Handwerkerleistungen um Wert von 9.000€ bei der EK-Steuererklärung geltend gemacht. Was darüber erstattet wird, ist rauszurechnen.

      Wie es mit dem Mehrverpflegungsaufwand ist, kann ich aber nicht sagen.

      LG chico
    • Hallo Kurt,

      wenn man das mal logisch durchdenkt, sollte es klar sein.

      Von meinem unterhaltsrelevanten Einkommen zahle ich Unterhalt. Von dem selben Einkommen zahle ich aber auch die Handwerkerleistungen. Wenn ich nun über die Einkommensteuer etwas von dem Geld zurückbekommen, warum sollte das mein Einkommen dann erhöhen?

      In dem Fall ist die Einkommensteuererstattung keine Erhöhung des Einkommens, sondern nur eine Rückführung des ursprünglich zur Verfügung stehendes Betrages.

      Anders ist es bei berufsbedingten Aufwendungen. Diese werden bei der Einkommensbereinigung berücksichtigt. Wenn ich nun über die Einkommensteuererklärung etwas davon zurück bekommen, ist es wieder dem unterhaltsrechtlichen Einkommen hinzuzufügen.

      Wenn meine Handwerkerleistungen bei der Einkommensbereinigung berücksichtigt würden, dann wäre eine Erstattung daraus auch wieder unterhaltsrechtlich relevant.

      Verständlich?

      LG chico

      The post was edited 1 time, last by chico_LB ().

    • Hallo,

      soweit eine Steuererstattung beim Unterhaltspflichtigen aus Aufwendungen resultiert, welche bei seinem Einkommen nicht abzugsfähig sind, ist auch die Steuererstattung unterhaltsrechtlich nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen.

      Wenn Beistände, gegn. RA oder Gerichte sich nicht daran halten wollen, einfach auf BGH-Urteil vom 30.01.2013 XII ZR 158/10 hinweisen:

      Die Ermittlung des Einkommens des Beklagten begegnet ebenfalls keinen Bedenken und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Dass das Berufungsgericht von der Zurechnung eines fiktiven Steuererstattungsbetrages abgesehen hat, ist für den Beklagten günstig, steht mit der Rechtsprechung des Senats aber auch in Einklang. Danach mindern Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, die unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig sind, sein unterhaltsrelevantes Einkommen nicht, andererseits bleibt auch die aufgrund der Aufwendungen erzielte Steuerersparnis außer Betracht, weil sie ohne die Aufwendungen nicht einträte (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 XII ZR 19/01 FamRZ 2003, 741, 743; vom 1. Oktober 1986 IVb ZR 68/85 FamRZ 1987, 36, 37 und vom 15. Oktober 1986 IVb ZR 79/85 FamRZ 1987, 46, 48 ). Da die Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge des Beklagten unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (s. unter 3), hat demgemäß auch eine darauf beruhende (hier: fiktive) Steuererstattung außer Ansatz zu bleiben.

      Achja, Steuererstattungen aufgrund von Mitgliedsbeiträgen und Spenden erhöhen das unterhaltsrelevante Einkommen demzufolge auch nicht. :D

      The post was edited 1 time, last by . . ().

    • Sorry fürs hochkramen aber ich habe sonst nichts weiter gefunden.
      JA macht aktuell eine Neuberechnung für meine aktuell 17j Tochter ( Titel befristet bis 18 besteht mit 100% ). Man möchte 120% so nebenbei, gibt so einige Fehler in deren Berechnung.
      Eine Sache allerdings findet man wenig, deshalb meine Frage hier:

      Meine Steuererstattung habe ich ordnungsgemäss angegeben, dort sind neben Krankheitskosten auch die Behindertenpauschale mit einbezogen.
      So wie ich verstanden habe, ist ja diese Erstattung dann wieder herauszurechnen da nicht unterhaltsrelevant.
      Das JA macht es sich einfach, hat den vollen Betrag zu Grunde gelegt und sagt ich müsse zu einem Steuerberater der das herausrechnet…

      Ich würde die gesamte Berechnung eh als falsch ablehnen, aber ich frage lieber hier noch einmal nach nicht das die Recht hätten. Meiner Meinung nach, wäre es deren Aufgabe das zu berechnen, ich nur zu prüfen.

      Deren anderen nettigkeiten:
      Einmalige Inflationsprämie 1500€ wird voll zugerechnet ( sehe ich anders da einmalige Leistung und so nicht mehr erwartbar)

      Bonuszahlung ca1500€ Netto legen sie nicht auf 3 Jahre um da sie dafür keine Veranlassung sehen ( obwohl einmalig so hoher Bonus )

      Überstundenvergütung die ich freiwillig mache und nicht berufstypisch sind und künftig nicht mehr erreichbar sind wegen schlechter Auftragslage? sehen sie keine Veranlassung das dies so ist und wird voll angerechnet.

      Um eine Stufe höher eingruppiert, obwohl zwei unterhaltsberechtigte ( für den vollj. 20 Studium zahle ich aber kein Unterhalt da eigener Verdienst, trotzdem berechtigt )

      Nettoeinkommen teils falsch abgelesen vom Gehaltszettel.
    • Nuffue wrote:

      Um eine Stufe höher eingruppiert, obwohl zwei unterhaltsberechtigte ( für den vollj. 20 Studium zahle ich aber kein Unterhalt da eigener Verdienst, trotzdem berechtigt )
      Das verstehe ich nicht.
      Entweder er ist berechtigt, oder wegen zu hohen Einkommens nicht.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Er studiert, hat eigenes Einkommen was ausreicht um sein Bedarf zu decken.
      Die Berechtigung hat er doch trotzdem?
      Aus der Rechtssprechung ist die Rede von berechtigung, nicht ob wirklich Unterhalt gezahlt wird. Berechtigt ist er ja eh da in Ausbildung und mit 20j auch ?
    • Hallo Nuffue,

      bekanntermaßen ist das JA parteiisch. Für das Kind.
      Wenn Du also etwas nicht möchtest, musst Du belegen bzw. Rechtsprechung benennen.
      Du musst nicht zum Steuerberater, aber das JA muss nicht selbst berechnen.
      Ich schrieb es auch schon anderswo: selbst Richter am AG berechnen nicht selbst, sondern verweisen auf Deine Beibringungspflicht.
      Wie Du der nachkommt, Deine Entscheidung.
      Ich würde bei der Steuerberechnung immer die kostenlose Elster-Berechnung machen. Dazu muss man sich zwar registrieren, aber man kann eben auch die Steuer mit veränderten Werten berechnen und das Ergebnis auch ausdrucken.
      Und dann auf das BGH-Urteil oben verweisen.
      Was die Bonus-Zahlungen angeht, hatten wir darüber nicht schon in einem anderen Beitrag geschrieben? Bei der Inflationsprämie habe ich im Moment keine abschließende Meinung, denke aber, die müsste ab Auszahlung für aktuellen Unterhalt auf ein Jahr umgelegt werden. Aber danach halt nicht mehr zum Ansatz kommen.
      Bei uns hat das AG eine Abgeltungszahlung auch erst mal "dauerhaft" dem Einkommen zugerechnet. Nächste Instanz hat korrigiert auf 12 Monate ab Auszahlung.
      Meinem "Gefühl" nach, müsste das auch für Deine Bonuszahlung gelten, für eine Verteilung auf 3 Jahre ist sie doch ziemlich gering (da war die Abgeltung meines Mannes ja sogar höher)...

      Gruß Tanja
    • Naja ist schon ein Unterschied ob die Bonuszahlung und Inflationsprämie monatlich je 125€ ausmachen da auf 12 Monate gerechnet oder je 41€ bei 36 Monaten. Das macht da schon zumindest in meinem Fall den Unterschied ob Stufe 3 oder 4 plus Höhergruppierung. Und beide Zahlungen bekomme ich so in Zukunft halt nicht mehr, beweisen lässt sich das natürlich erst hinterher… aber wer zahlt schon Unterhalt zurück…
      in den Leitlinien Celle steht Einmalzahlungen sind auf einen Angemessenen Zeitraum umzulegen um den Lebensstandard beibehalten zu können.

      Mit der Steuer muss ich mir anschauen, habe das mit Wiso seinerzeit gemacht, mal schauen ob ich das hinbekomme.
    • Hallo Nuffue,

      mag sein, dass die Leitlinien Celle das sagen.
      Dann sagst Du, dass für Inflationsprämie und Bonuszahlung (die es in einigen Branchen jährlich zusätzlich zum Lohn gibt) ein Zeitraum von 3 Jahren als angemessen gilt?
      Und, obwohl Du schon länger Überstunden vergütet bekommst, bist Du vehement der Meinung, diese wären überobligatorisch, weil branchenunüblich?
      Dann musst Du es wohl auf ein Verfahren ankommen lassen um JA (und Gericht) mittels Vortrag eines vertretungsbereiten (!) RA davon zu überzeugen, dass Deine Sicht die richtige ist.
      Wie gesagt, 1. Instanz hat die Einmalzahlung (Abgeltung) fortwährend - wie vom Gegenanwalt beantragt - als Einkommen angesetzt.
      2. Instanz hat darauf hingewiesen, dass bei gesteigert Erwerbspflichtigen in der Abgeltung nichts überobligatorisch ist - aber immerhin die Zahlung auf nur 1 Jahr verteilt...

      Je nachdem, wie das da bei Deinem Volljährigen ausgegangen ist, solltest Du ggf. schauen, ob Du nicht wieder Ruhe in die Situation bekommst.
      Gibt es mit den Töchtern wieder Umgang oder wenigstens mit der Jüngsten noch?

      Ich drück die Daumen für eine gute Lösung!

      Gruß Tanja

      P.S. Das nächste Mal mach bitte ein eigenes Thema auf...die ollen Kamellen wollen wir hier nicht hochgeholt haben.
      Danke.
    • Meine jüngste hat im Juli mit 13 unerwartet Suizid begangen, keine Vorwarnung, nur Brief an Mutter das sie nicht mehr kann, mit ihr hatte ich ein gutes Verhältnis letztenendes, mit meinem Sohn und meiner anderen Tochter seitdem wieder etwas Kontakt.
      Mein Sohn hatte den hälftigen Unterhalt damals bekommen von mir, den Rest der gefordert wurde nicht da auch nicht alles offengelegt wurde. Kam nix weiter mehr und nach fast nem Jahr kommt sicher auch nix mehr. Er macht auch nicht den Eindruck das er da weiter was forciert.

      Naja Ruhe… hätte ich gerne aber werd ich nie haben wenn sowas kommt nach 6 Jahren ohne Neuberechnung und so direkt nach Beerdigung.

      Würds gern korrekt haben, und verschenken bei den Summen auch nicht. Wenn ich manche Dinge anders sehe ist es das eine, deswegen frage ich ob ich evtl auf nem ausweglosen Holzweg bin.