Unterhalt für volljährige Tochter

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    • Unterhalt für volljährige Tochter

      Hallo zusammen,

      ich bin so langsam am Ende meiner Weisheiten. Meine 21 jährige Tochter, selbst bereits Mutter eines 4 jährigen Sohnes, wird zum 31.10.2014 ihre Ausbildung zur Erzieherin nicht beenden bzw. abbrechen. Sie ist bereits im Annerkennungsjahr und fühlt sich überfordert und kommt mit der neuen Ausbildungsstelle nicht klar!
      Wir wohnen nicht zusammen. Sie wohnt in meiner alten Wohnung, die Miete hierfür bezahle ich. Darüber hinaus finanziere ich ihr Auto, Kindergartenbeitrag (Essensgeld), Strom, Maxxticket! Insgesamt ca. 800,00 Euro monatlich.

      Bisher war ich aufgrund dessen, das Sie in der Ausbildung war dazu verpflichtet (unabhängig ob Kind oder nicht) Unterhalt zu leisten. Was ich selbstverständlich gerne tue...Meine Tochter erhält darüber hinaus vom Amt den Betrag für Alleinerziehende, Kindergeld und Unterhaltsvorschuss. Mein Ex-Mann bezahlt nichts....war bzw. ist in der Privatinsolvenz.

      Wenn meine Tochter nun die Ausbildung abbricht, bin ich dann ihr gegenüber noch unterhaltspflichtig?

      Was kann ich in meiner Situation tun ?(



      Mit besten Dank und freundlichen Grüßen
    • Hallo Santana,
      meiner Meinung nach endet die Unterhaltspflicht mit Ende/Abbruch der Ausbildung. Die Tochter sollte beim Jobcenter Hartz IV beantragen (bzw./und sich einen Job suchen).

      Durch den Abbruch kurz vor Ausbildungsabschluss würde ich bei einer erneuten Ausbildung keinen Grund für eine Unterhaltspflicht sehen. Das Jobcenter würde dies zwar sicherlich prüfen bzw. fordern, jedoch kann man sich gegen deren Forderung ja später wehren.
      Gruß
      ernst
    • Hallo Santana,

      Was ist mit dem Vater des 4 Jährigen Kindes? zahlt der Unterhalt? oder ist der Vater "unbekannt"?

      Bekommt die Tochter Unterhaltsvorschuss von der Unterhaltsvorschuss-Kasse ?

      Hat sie schon mal ALGII beantragt?

      Du könntest doch Miete von deiner Tochter verlangen ( ALGII beantragen).

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Sanmtana,
      herzlich willkommen im ISUV-Forum.
      Sicher wirst du auf deine Frage hilfreiche Antworten bekommen.
      Sobald deine Tochter nicht mehr in der Ausbildung ist oder diese abbricht bist du rechtlich nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet.
      Sie sollte sich dann unverzüglich arbeitssuchend melden (Jobcenter).

      Viele Grüße

      heute
    • Hallo Sanmtana,

      nachdem Sie keine Arbeit mehr hat ist sie Arbeitslos. Die Krankenversicherung läuft nur 4 Wochen nach, danach endet Sie falls sie sich nicht Arbeitslos meldet. Bei einer Arbeitslosmeldung ist sie automatisch Arbeitssuchend gemeldet. Da Sie Ihre Ausbildung schuldhaft abgebrochen hat droht ihr zudem eine Sperrfrist oder auch eine Ruhenszeit bei der Afa. Die RV-Beiträge gelten nur bis zu dem Ende des Monats in dem Sie gekündigt hat.

      Sie sollte sich bei der Afa umgehend hierüber erkundigen und sich gegebenenfalls Arbeitslos melden. Aber Achtung Bitte vor dem Arbeitslosmelden nachfragen, welche Möglichkeiten es gibt, um eine Sperrfrist oder Ruhenszeit zu vermeiden und was dies für Sie bedeutet. Sie sollte sich bei der Afa dann eine Bestätigung geben lassen, das Sie da war. Arbeitssuchend kann sie sich zudem immer melden, auch wenn Sie noch Arbeit hätte...

      Am besten Du gehst als Beistand (Zeuge) mit.

      Ansonsten sollte Sie sich mal überlegen, was es bedeuten könnte als "ungelernte" auf Jobsuche gehen zu müssen. Wenn Sie Ihre Ausbildung normal beendet hätte, dann würde sie als gelernte besser einen Job finden. So bleiben ihr meist nur die sehr schlecht bezahlten Jobs als Aushilfe etc. Schade, das Sie ihr Leben und die bisher verbrachte Ausbildungszeit so wegwirft...

      Aber mit 21 Jahren sollte man schon etwas mehr erwachsen sein. Sie hat zudem Verantwortung für ihr 4 jähriges Kind. ;(

      Vom Prinzip her kannst Du also den KU sofot mit Abbruch der Ausbildung beenden. Wenn Sie Ihre Ausbildung doch noch nicht abgebrochen hat, würde ich Ihr das zumindest androhen, in der Hoffnung, das Sie wieder zur Vernunft kommt...
    • Hallo!

      Die schulische Ausbildung hat deine Tochter doch schon beendet. M.E. hat sie nach Abschluß der Schule schon keinen Unterhaltsanspruch mehr, da das Anerkennungsjahr sehr gut bezahlt wird - so das kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.

      Deine Tochter kann doch das Anerkennungsjahr auch in einen anderen Betrieb durchführen, wenn es ihr ihm ausbewählten Betrieb zu stressig ist.

      Gehalt in der Ausbildung
      Bei der Ausbildung zum Erzieher bzw. zur Erzieherin handelt es sich um eine schulische Ausbildung, die an speziellen Berufsfachschulen stattfindet und bei der kein rechtlicher Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht. In der Regel erhältst du als Erzieher daher kein Gehalt in der Ausbildung.
      Im Anschluss an die Ausbildung findet in der Regel ein einjähriges bezahltes Berufspraktikum zur staatlichen Anerkennung der Ausbildung statt. Je nach Praktikumsbetrieb fällt dein Praktikanten-Gehalt als Erzieher unterschiedlich aus. Wenn du das Anerkennungsjahr im öffentlichen Dienst absolvierst, zum Beispiel in einem kommunalen Kindergarten, erhältst du eine monatliche Vergütung von etwa 1.300 bis 1.400 Euro brutto.

      Grüße,
      kosmos
    • Hallo zusammen,


      vielen Dank für Eure Antworten!

      Zur Ergänzung: Meine Tochter gibt nicht leichtfertig die Stelle im Annerkennungsjahr auf. Leider bekam Sie keine Stelle vor Ort und muss daher täglich 40 Kilometer einfach fahren. Der Kleine muss täglich zusätzlich zum Kindergarten von verschiedenen Personen privat betreut werden, was ihm sichtlich nicht gut tut.
      Die Regelöffnungszeiten des Kindergartens deckt die Arbeitszeiten meiner Tochter nicht ab. Durch den täglichen Berufsstau ist sie oft erst um 18.00 Uhr und später zu Hause und schlussendlich ist sie nun am Ende ihrer Kräfte! Leider wohne ich 100 Kilometer entfernt und kann sie bedauerlicherweise hierbei nicht unterstützen.

      Der leibliche Vater des Kindes ist finanziell nicht in der Lage, meine Tochter zu unterstützen.

      Derzeit sucht sie verzweifelt nach einer neuen Stelle in der Nähe (Mannheim), damit sie die Ausbildung beenden kann. Nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber und der Schule (gemeinsames Gespräch), hat man gemeinsam beschlossen, dass das bestehenden Arbeitsverhältnis zum 31.10.14 beendet wird.

      Wenn Sie kurzfristig keine neue Stelle findet, dann kann sie erst ab September 2015 die Ausbildung weiterführen.

      Meine Tochter hat während ihrer Schwangerschaft und der Ausbildung ALG II beantragt und ergänzende Leistungen, (Betrag für Alleinerziehende) erhalten. Darüber hinaus bekommt sie Unterhaltsvorschuss i.H.v. 133,00 € mtl.!

      Wie ich nun erfahren konnte, bin ich nun nicht mehr unterhaltspflichtig gegenüber meiner Tochter. Da sie den Lebensunterhalt für sich und ihrem Kind nicht selbst bestreiten kann, steht ihr ALG II, so lange sie dem Arbeitsmarkt mindestens 3 Stunden täglich zur Vefügung steht, zu!

      Wir werden diese Woche beim Jobcenter vorstellig werden und entsprechend ab dem 01.11.14 Leistungen beantragen.

      Ich danke ganz herzlich für die fachkundigen Antworten.

      Santana
    • Hallo Santana,

      ich kann dir leider nicht weiterhelfen, weil ich zu diesem Thema selber viele Fragezeichen habe.

      Was mich aber interessiert: Hat deine Tochter wirklich während der Ausbildung ALG2 bekommen?

      Meine Tochter ist auch in einer ähnlichen Lage, sie studiert noch mit 2 jährigen Kind. Aber es hieß immer ,hartz4, ALG2 u.ä bekommt sie nicht solange sie noch an der Uni eingeschrieben ist.

      Oder ist das bei Ausbildung anders, dass man da ALG2 bekommt?

      Grüße, Sämsi
    • Hallo Sämsi,

      meine Tochter hat für sich selbst nichts bekommen, da sie sich in oder bzw. noch in einer Ausbildung befindet, unabhängig ob sie eine Ausbildungsvergütung bekommt oder nicht. Wie wir ja alle wissen, erhalten Erzieher/innen keine Vergütung während ihrer dreijährigen schulischen Ausbildung. Erst im 4 Jahr, das sogenannte Annerkennungsjahr erhalten sie ein Gehalt. Während den letzten 3 Jahren bekam sie nur den Betrag für Alleinerziehende. Für ihren Sohn bekam sie nichts, da das Kindergeld und der Unterhaltsvorschuss den Regelbedarf für den Sohn gedeckt hatte.

      Für die 1. Ausbildung oder Studium sind die Eltern verantwortlich, egal ob sie ein Kind unter 7 Jahren erzieht oder nicht! Bafög - Anträge habe ich jedes Jahr gestellt, wurden aber allerdings abgelehnt!

      Nach der Ausbildung/Studium oder wenn sie die Lehre/Studium abbricht, dann sind die Eltern gegenüber ihrer Tochter nicht mehr unterhaltspflichtig oder sie hat das 25 Lebensjahr erreicht, dann müssen die Eltern die Ausbildung auch nicht mehr finanzieren. Unterhaltspflichtig ist dann der leibliche Vater des Kindes, auch nach dem das Kind 3 Jahre alt ist. Zahlt der Kindsvater keinen Unterhalt, dann hat die Tochter einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV). Der Leistungsumfang erfasst den Unterhalt der Tochter und dessen Kind, sowie die Mietkosten. Aber nur, wie gesagt, wenn sie nicht arbeitet oder studiert!

      In deinem Fall verhält es sich wie bei mir in den letzten Jahren. Die Eltern müssen die Ausbildung der Tochter finanzieren. Traurig aber wahr, erst wenn deine Tochter zu Hause bleibt, übernimmt die ARGE die gesamten Kosten! Genau das ist ja der traurige Grund, warum junge Mütter lieber zu Hause bleiben ansatt eine Ausbildung zu beginnen. Wir auf jeden Fall, haben in den letzten Jahren keinerlei Unterstützung von seitens der Behörden erhalten. Von wegen jungen Müttern wird geholfen...ja richtig, wenn sie zu Hause bleiben!

      Ich bin froh, wenn meine Tochter bald ihre Ausbildung beendet hat...nur danach darf sie dann Aufstocken, da die Erzieherinnen ja sowieso nichts verdienen.

      Aber nicht entmutigen lassen, es ist immer wichtig eine Ausbildung zu machen und die Jahre gehen sehr schnell ins Land :)

      Ich hoffe, Dir hiermit geholfen zu haben.

      Viele Grüße
      Santana
    • Hallo Santana,

      da sind unsere Töchter ja in ganz ähnlicher Lage und fallen irgendwie durch alle Löcher des sozialen Netzes.

      Meine Tochter ist jetzt 26, bekommt auch kein Bafög, Kindsvater (meines Enkels) kann nichts zahlen, Vater meiner Tochter zahlt auch nichts, sie hält sich mit Minijobs und Geld von mir und von meiner Mutter über Wasser, aber sie hat weniger als hartz4 wäre. Und sie ist am Ende ihrer Kräfte, hat viel zu wenig Zeit fürs Studium, welches sich dadurch noch mehr in die Länge zieht.

      Und ist natürlich in Versuchung alles hinzuschmeißen und von Hartz4 zu leben, da würde es ihr zumindest finanziell besser gehen.

      Ja, lassen wir uns trotz allem nicht entmutigen!

      ich grüß dich herzlich,

      Sämsi
    • Hallo Clint,

      der Kindsvater ist 21 Jahre alt und derzeit wegen Jugendsünden inhaftiert....

      ...und ist wieder vor kurzem Vater geworden!

      Er kann und wird nicht bezahlen, dass steht mal fest!

      Mit besten Grüßen
      J**** S****

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    • Hallo Sämsi,

      ich weiß nur, dass die letzten 5 Jahre, die schlimmsten meines bisherigen Lebens waren. Ich war auch alleinerziehende Mutter von 2 Töchtern, bin immer arbeiten gegangen und habe nie vom Staat gelebt. Seit meine Tochter schwanger war, renne ich von Behörden zu Behörden und am Ende steht man alleine da.

      Ich selbst leiste mir nichts, damit meine Tochter auf jeden Fall eine Ausbildung macht und finanziere natürlich auch meinen Enkel mit! Auch wenn es einige nicht gerne hören...wenn ich gewußt hätte, dass ich am Ende so alleine da stehe, dann hätte ich meine Tochter (und da sind wir uns einig, meine Tochter und ich) direkt in eine eigene Wohnung ziehen lassen und ich hätte sie nicht sofort zu einer Ausbildung gezwungen! Seit der Kleine da ist, hat sie kaum Zeit für ihn. Sie hat sofort mit der Ausbildung begonnen, da war der Kleine gerade mal 6 Wochen alt :(

      Meine Tochter hat zum ersten Mal einen schweren Psoriasisschub (Schuppenflechte), welcher aufgrund des vielen Stresses entstand, dass sie für 4 Wochen stationär im Klinikum Mannheim aufgenommen werden muss.

      Fazit: der Staat finanziert die Faulen! Die fleißigen, die unbedingt auf eigenen Füßen stehen wollen und trotz Kind ihre Ausbildung durchziehen, werden im Stich gelassen und fallen durch das soziale Netz.

      Grundsätzlich heißt es unter

      § 9 Hilfebedürftigkeit

      (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
      Aber eben nur dann, wenn die Tochter mit Kind in ihrer eigener Wohnung lebt und keine Ausbildung/Studium macht! Sobald die Tochter zu Hause bei ihren Eltern bleibt und studiert o.ä. müssen die Eltern für die Tochter wieder aufkommen. Außer sie Leben selbst von Hartz IV und bilden eine Bedarfsgemeinschaft!
      Traurige Wahrheit!
      Sei lieb gegrüßt von Santana
    • Hallo, Santana,

      ich finde das bewundernswert, wie du dich um deine Tochter kümmerst.Hut ab!

      Ich denke auch, es müsste doch viele betreffen, die auch in ähnlicher Lage sind. Da müsste man mal "auf den Tisch hauen"....Aber die Ämter sind sowas von uninteressiert, die kennen nur ihre Vorschriften und gucken dass sie pünktlich Feierabend machen.

      Aber die, die es betrifft haben keine Kraft und Energie sich dort auch noch rumzustreiten.

      Irgendwann werden es unsere Töchter geschafft haben, dann können sie stolz sein auf sich.

      LG, sämsi
    • Hallo Santana,

      Santana schrieb:

      § 9 Hilfebedürftigkeit

      (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
      Aber eben nur dann, wenn die Tochter mit Kind in ihrer eigener Wohnung lebt und keine Ausbildung/Studium macht! Sobald die Tochter zu Hause bei ihren Eltern bleibt und studiert o.ä. müssen die Eltern für die Tochter wieder aufkommen. Außer sie Leben selbst von Hartz IV und bilden eine Bedarfsgemeinschaft!
      Traurige Wahrheit!
      Dieser Punkt (3) besagt doch, das deine Tochter mit Kind ihre eigene Bedarfsgemeinschaft bildet, unabhängig vom Einkommen des Elternteils/Eltern.

      allerdings sind Schüler/Studenten vom ALGII ausgeschlossen. Das Kind der Tochter müsste aber ALGII bekommen.

      Als AZUBI deckt die Tochter evtl. ihren Bedarf selbst? ( AZUBI-Lohn/Kindergeld).

      Ich gebe zu,dass ich kein ALGII-Experte bin. Dennoch scheint hier nicht alles beachtet worden zu sein.



      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo chico _LB,

      chico_LB schrieb:

      wenn das Kind Leistungen nach UVG (133€) und Kindergeld erhält, ist der Bedarf nach SGB gedeckt. Dieser beträgt 229€. Mit UV und KiGe stehen 317€ zur Verfügung.
      So weit o.k.

      Müssten beide aber Miete an Santana zahlen (könnte sie ja verlangen) käme anteilmäßig KDU (Kosten der Unterkunftt) für das kleine Kind in Betracht.

      lg
      edy
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    • Hallo,

      hatte ich dran gedacht nach dem Abschicken der Nachricht. Würden Mutter und Kind aber Miete an Großmutter/Mutter zahlen, müsste sie die als Einkommen versteuern.

      Dann käme die Frage, ist die Wohnung angemessen. Mutter und Kind stünden max. 60 m2 zu. Und dann sind da ja auch noch die 88€ die über dem Bedarf nach SGB zur verfügung stehen.

      Aber Du hast Recht, theoretisch kämen KdU für das Kind in Frage.

      LG chico
    • kein ALG 2 für Kind

      Hallo,

      es wurde nun mehrfach gesagt, Santanas Enkelkind könne ALG 2 bekommen. Das ist falsch.


      § 7 Leistungsberechtigte
      (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

      1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
      2. erwerbsfähig sind,
      3. hilfebedürftig sind und
      4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

      Ein Kind unter 15 Jahren kann keine SGB 2-Leistungen bekommen. Es braucht immer einen erwerbsfähigen Erwachsenen, der ihn in die Bedarfsgemeinschaft zieht. Die Leistungen für diese Kinder heißen Sozialgeld. Wenn Santanas Tochter nun ALG 2 beantragt und auch bekommt, dann ist das Kind dabei - wenn es nicht durch eigenes Einkommen (hier Unterhaltsvorschuss und Kindergeld) seinen Bedarf selbst decken kann. Ich fürchte, ohne Mietkosten würde das der Fall sein.

      @ Santana
      Du stellst ja ab dem 01.11. den Unterhalt ein. Würdest du das nicht tun, gäbe es bei deiner Tochter eine Anrechnung von Einkommen bzw. geldwertem Vorteil. Am besten zur Meldung beim JobCenter bereits einen Mietvertrag mitnehmen, ebenso eine Erklärung deinerseits, dass du keinerlei Unterhaltszahlungen mehr leistest. Bei der Gelegenheit ein Hinweis: Falls Geldgeschenke überwiesen werden (Auszüge müssen beim JobCenter regelmäßig vorgelegt werden), werden diese in dem betreffenden Monat auch als Einkommen angerechnet. Einfach mal im Hinterkopf behalten.

      Sobald die Tochter zu Hause bei ihren Eltern bleibt und studiert o.ä. müssen die Eltern für die Tochter wieder aufkommen. Außer sie Leben selbst von Hartz IV und bilden eine Bedarfsgemeinschaft!


      Wenn sie studiert - JA, wenn sie 'nur' zu Hause wohnt - NEIN. Deine Tochter hat bereits ein eigenes Kind und bildet mit diesem zusammen eine Bedarfsgemeinschft. Die beiden bilden mit dir zusammen nur eine Haushaltsgemeinschaft. Das ist ein wesentlicher Unterschied in Bezug auf die Anrechnung DEINES Einkommens. Ist jetzt hier zu langwierig. Falls Ihr jedoch in Erwägung zieht, dass deine Tochter und dein Enkelkind bei dir einziehen, melde dich!

      Liebe Santana, ich verstehe deinen Frust sehr gut, zumal es deiner Tochter auch noch gesundheitlich schlecht geht. Dass sie während der Ausbildung kein ALG 2 bekam, liegt schlicht und einfach daran, dass sie nicht arbeitslos war. Für die Ausbildung ist BAFÖG vorgesehen - leider wurden hier deine Einkommensgrenzen überschritten. Das ist schwer zu verstehen, noch schwerer zu ertragen.

      Ich drück die Daumen - vor allen Dingen für die junge Mutter! Und nee, du hast nichts falsch gemacht. Es war richtig, sie sofort und ganz schnell eine Ausbildung machen zu lassen. Irgendwann wirst du das auch so sehen.

      Gruß von
      Susanne
    • Hallo zusammen,

      ich möchte Euch allen ganz herzlich für Eure Unterstützung und lieben Worte danken!

      Es ist tatsächlich so, dass ich über der Einkommensgrenze lag...nur sehr knapp! Nichtsdestotrotz bin ich bzw. war ich gegenüber meiner Tochter unterhaltspflichtig! Den Aufwand meines Ex-Mannes, was er nicht übernehmen konnte, habe ich selbst verständlich auch mitgetragen. Kann ja niemand etwas dafür, dass sie mit 17 Jahren Mutter wurde...

      Die Wohnung ist angemessen und wurde von der ARGE akzeptiert! Nach heutiger Rücksprache meiner Tochter bekam sie tatsächlich für ihren Sohn 32,00 Euro für Miete usw. ansonsten nichts mehr! Der Rest kommt von mir...was soweit in Ordnung ist, wir wollen ja, dass es meiner Tochter gut geht....und während einer Ausbildung bin ich dafür auch verantwortlich :)

      Danke für Eure hilfreichen Tipps...ich werde alle Formulare soweit ich kann vorher ausfüllen und mit zur ARGE nehmen. Die Beträge, die ich meiner Tochter per Überweisung habe zukommen lassen, wurden als Darlehen deklariert! Die ARGE hat das auch akzeptiert.

      Zwischenzeitlich habe ich mir eine Anwältin genommen, die mich in dieser Angelegenheit unterstützt!

      Ich werde weiterhin berichten, was nun meiner Tochter tatsächlich zusteht, damit auch andere Betroffene mal Klarheit erhalten.

      Mit besten Dank und vielen Grüßen
      Santana