Höhe Kindesunterhalt im Monat der Volljährigkeit?

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    • Höhe Kindesunterhalt im Monat der Volljährigkeit?

      Hallo,

      diese Frage stellt sich hier ja immer wieder. Die einen meinen, in dem Monat müsse bis zum 18. Geburtstag anteilig Minderjährigenunterhalt und danach anteilig Volljährigenunterhalt gezahlt werden (ich ging auch mal davon aus 8) ). Die anderen meinen, es müsse oder solle (um kein Risiko einzugehen) für den gesamten Monat noch der Minderjährigenunterhalt gezahlt werden. Heute meine ich, dass beides falsch ist. Der BGH hat im Urteil XII ZR 115/01 vom 29.10.2003 ausgeführt:

      Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab Dezember 2002 betroffen ist. Die Klägerin ist in diesem Monat volljährig geworden. Ab Beginn dieses Monats (vgl. § 1612a Abs. 3 Satz 2 BGB) hat sich daher möglicherweise ihr Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten verringert. Zwar hat sich einerseits der Unterhaltsbedarf der Klägerin aufgrund ihrer Volljährigkeit erhöht; andererseits ist jedoch mit Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin, auch wenn es sich bei ihr um ein im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB priviligiertes Kind handeln sollte, die Mutter der Klägerin dieser gegenüber grundsätzlich ebenfalls barunterhaltspflichtig geworden (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 817). Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, zur Frage der Barunterhaltspflicht der Mutter der Klägerin vorzutragen.

      1612a Abs. 3 Satz 2 lautete damals:

      Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

      1612a Abs. 3 lautet im aktuellen BGB:

      Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

      Also ist doch der Volljährigenunterhalt bereits ab dem 1. des Monats zu zahlen!

      Im Umkehrschluss würde das doch auch bedeuten, dass am 1. des Monats gar kein Minderjährigenunterhalt mehr zu zahlen ist, wenn der Titel bis zur Volljährigkeit befristet ist und keine Neuberechnung erfolgt. :D

      Meinungen?

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    • hä hä Clint,

      es gibt da dann ja noch eine Variante. Es heist ja das Lebensjahr vollendet...

      Das bedeutet dann ja nicht mit dem Beginn des Lebensjahres sondérn wenn es dieses Vollendet hat. Wenn also jemand am 1.10.14 geboren ist, dann ist das erste Lebensjahr am 2.10.15 vollendet, daher ist das Kind am 1.10.15 1 jahr alt. Mit Beginn würde da dann ja bedeuten bereits am. 1.10.14 zu zahlen. Wenn also Unterhalt mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu zahlen ist, dann wäre die Änderung ja erst am Folgetag als mit Beginn des 19 Lebensjahres Fällig. Aber es ist ja wie so immer im Leben, zwei Menschen und drei Meinungen..

      :D
    • EPHESUS schrieb:

      Wenn also jemand am 1.10.14 geboren ist, dann ist das erste Lebensjahr am 2.10.15 vollendet, daher ist das Kind am 1.10.15 1 jahr alt.

      :D :D :D

      Bei der Berechnung des Lebensalters wird der Tag der Geburt mitgerechnet (§ 187 Abs. 2 BGB). Wer beispielsweise am 10. Oktober 1996 um 17:02 Uhr geboren ist, hat am 9. Oktober 2014 um 24:00 Uhr rechtlich das 18. Lebensjahr vollendet. Die Person ist damit von Beginn des 10. Oktobers 2014 an nicht mehr minderjährig, sondern volljährig.

      de.wikipedia.org/wiki/Lebensalter

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    • Hallo clint,
      nette Fragen :)
      In der Begründung steht "möglicherweise" - es ist somit gar nicht entschieden, sondern lediglich an das OLG zurück verwiesen worden. Der § 1612a BGB geht nur von 3 Altersstufen aus. Ich habe noch keinen Titel gesehen, welcher bis zum 30. des Vormonates begrenzt ist/war.

      Falls rückwirkend ab dem 01. der höhere Unterhaltsbeträge lt. Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden müsste, wäre dies zum Nachteil des Vaters, da die Betreuung erst mit Volljährigkeit wegfällt und nicht ebenfalls rückwirkend. 8| Höherer Unterhalt trotz hälftiger Kindergeldanrechnung des § 1612b BGB.

      In den meisten Fragen hier geht es jedoch darum, wie ein bestehender Unterhaltstitel im Monat der Volljährigkeit zu bedienen ist. Dahingehend gehen ja unsere Ratschläge und Tipps. Wie letztendlich ein Gericht über den entsprechenden Einzelfall entscheiden würde ist eh meist nicht 100%ig vorhersehbar.
      Gruß und eine schöne Woche
      ernst
    • Hallo Ernst.

      _Ernst_ schrieb:

      In der Begründung steht "möglicherweise" - es ist somit gar nicht entschieden, sondern lediglich an das OLG zurück verwiesen worden.

      "Möglicherweise" bezieht sich doch nur auf die Höhe (Verringerung) des Unterhalts wegen evtl. Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils (dessen Einkünfte waren dem BGH nicht bekannt), denn der BGH sagt: "Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, zur Frage der Barunterhaltspflicht der Mutter der Klägerin vorzutragen.". "Möglicherweise" bezieht sich also nicht auf den Termin!

      _Ernst_ schrieb:

      Der § 1612a BGB geht nur von 3 Altersstufen aus.

      Ja, aber der BGH wendet 1612a offenbar "fiktiv" auch für die 4. Altersstufe ( ab 18 ) an, denn er sagt: "Die Klägerin ist in diesem Monat volljährig geworden. Ab Beginn dieses Monats (vgl. § 1612a Abs. 3 Satz 2 BGB) hat sich daher möglicherweise ihr Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten verringert."

      _Ernst_ schrieb:

      Ich habe noch keinen Titel gesehen, welcher bis zum 30. des Vormonates begrenzt ist/war.

      Ich auch nicht. 8)

      _Ernst_ schrieb:

      Falls rückwirkend ab dem 01. der höhere Unterhaltsbeträge lt. Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden müsste, wäre dies zum Nachteil des Vaters, da die Betreuung erst mit Volljährigkeit wegfällt und nicht ebenfalls rückwirkend.

      Dann sage mir bitte, mit Wirkung ab wann soll denn eine Abänderung eines unbefristeten Titels aufgrund des Eintritt der Volljährigkeit beantragt werden?
    • Hallo,

      ich gebe es auf.

      Vorschlag an einen guten Freund zum Abänderungsbegehren bei unbefristeten Titeln:

      Ironie ON

      Mein am 01.12.1996 um 23:59 Uhr geborenes Kind A wird kraft Gesetzes ab 01.12.2014 00:00 Uhr volljährig sein. Seit 17 Jahren habe ich keinen Kontakt. Ich beantrage die Abänderung des bestehenden Titels mit Wirkung ab 01.01.2015. Ich bitte höflichst um Überlassung von Belegen über die Einkünfte des anderen Elternteils.

      Begründung:

      Obwohl mir seit Jahren bekannt ist, dass der andere Elternteil über das ca. 1,5 fache meines Einkommens verfügt, werde ich aufgrund fehlender Rechtssicherheit (ich möchte jegliches Prozessrisiko vermeiden) gemäß § 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB am 01.12.2014 den titulierten Minderjährigenunterhalt in Höhe von 500,00 Euro an ihn überweisen.

      Achso, habe noch 2 Fragen:
      1. Das Kind A ist zum Zeitpunkt der Überweisung ja schon volljährig. Darf ist den Unterhalt direkt auf sein Konto überweisen?
      2. Wann darf ich die Abänderung des Titels bei Kind B beantragen? Es ist 2 Minuten später geboren. An wen soll ich dessen Unterhalt am 01.12.2014 überweisen? Es sind auch nur 500,00 Euro.
      Ironie OFF