Hallo,
diese Frage stellt sich hier ja immer wieder. Die einen meinen, in dem Monat müsse bis zum 18. Geburtstag anteilig Minderjährigenunterhalt und danach anteilig Volljährigenunterhalt gezahlt werden (ich ging auch mal davon aus ). Die anderen meinen, es müsse oder solle (um kein Risiko einzugehen) für den gesamten Monat noch der Minderjährigenunterhalt gezahlt werden. Heute meine ich, dass beides falsch ist. Der BGH hat im Urteil XII ZR 115/01 vom 29.10.2003 ausgeführt:
1612a Abs. 3 Satz 2 lautete damals:
1612a Abs. 3 lautet im aktuellen BGB:
Also ist doch der Volljährigenunterhalt bereits ab dem 1. des Monats zu zahlen!
Im Umkehrschluss würde das doch auch bedeuten, dass am 1. des Monats gar kein Minderjährigenunterhalt mehr zu zahlen ist, wenn der Titel bis zur Volljährigkeit befristet ist und keine Neuberechnung erfolgt.
Meinungen?
diese Frage stellt sich hier ja immer wieder. Die einen meinen, in dem Monat müsse bis zum 18. Geburtstag anteilig Minderjährigenunterhalt und danach anteilig Volljährigenunterhalt gezahlt werden (ich ging auch mal davon aus ). Die anderen meinen, es müsse oder solle (um kein Risiko einzugehen) für den gesamten Monat noch der Minderjährigenunterhalt gezahlt werden. Heute meine ich, dass beides falsch ist. Der BGH hat im Urteil XII ZR 115/01 vom 29.10.2003 ausgeführt:
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab Dezember 2002 betroffen ist. Die Klägerin ist in diesem Monat volljährig geworden. Ab Beginn dieses Monats (vgl. § 1612a Abs. 3 Satz 2 BGB) hat sich daher möglicherweise ihr Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten verringert. Zwar hat sich einerseits der Unterhaltsbedarf der Klägerin aufgrund ihrer Volljährigkeit erhöht; andererseits ist jedoch mit Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin, auch wenn es sich bei ihr um ein im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB priviligiertes Kind handeln sollte, die Mutter der Klägerin dieser gegenüber grundsätzlich ebenfalls barunterhaltspflichtig geworden (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 817). Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, zur Frage der Barunterhaltspflicht der Mutter der Klägerin vorzutragen.
1612a Abs. 3 Satz 2 lautete damals:
Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
1612a Abs. 3 lautet im aktuellen BGB:
Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
Also ist doch der Volljährigenunterhalt bereits ab dem 1. des Monats zu zahlen!
Im Umkehrschluss würde das doch auch bedeuten, dass am 1. des Monats gar kein Minderjährigenunterhalt mehr zu zahlen ist, wenn der Titel bis zur Volljährigkeit befristet ist und keine Neuberechnung erfolgt.
Meinungen?
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