Umzug in eine grössere Wohnung einklagen

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    • Umzug in eine grössere Wohnung einklagen

      Hallo Forum,

      wenn ein Unterhaltsempfänger für sich und sein Kind ca 1500€ Unterhalt erhält, und permanent mit einem weiteren Erwachsenen und dem 3 jahre alten Kind in einer kleinen 1 Zimmerwohnung lebt, kann man dann einklagen, dass diese Person im Interesse der gesundheit des Kindes eine grössere Wohnung sucht?

      Das Jugendamt sagt, hier wäre nichts zu machen, da man niemanden zwingen kann in eine grössere Wohnung zu ziehen.

      Ich finde, das ist aber nicht kindesgerecht, zumal man es sich mit 1500€ Unterhalt + 184€ KG durchaus leisten könnte.

      Was sagen die Experten hier, kann man das einklagen?

      Mein Argument: Wenn der Unterhaltsplichtige selber in einer 1ZW leben würde, würde er nie im Leben das Kind über das Wochenende zum Übernachten bekommen, da seine Wohnung zu klein ist. Dass das Kind aber permanent mit 2 Erwachsenen (Rauchern) in einem Zimmer isst, schläft, atmet ist aber ganz ok.

      Wo ist da die Gerechtigkeit?

      Gruss
      Thomas
    • Hallo Thomas,
      willkommen hier im Forum.
      Eine Klage mit dem Ziel, dass der betreuende Elternteil in eine größere Wohnung ziehen muss, erscheint mir nicht zielführend zu sein, solange das Kind nicht nachweislich - wie hier vielleicht von dir befürchtet - gesundheitlich oder in anderer Form geschädigt wird.

      Grüße

      heute

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von heute ()

    • Hallo Thomas,

      irgendwie geraten hier einige Dinge extrem durcheinander.

      Es gibt keinerlei gesetzlichen Rahmen für ein Übernachtungsverbot wegen einer Ein-Zimmer-Wohnung. Da solltest du ggf. bei deinem Bekannten einmal nachfragen, ob das ein Gericht so beschlossen (extrem unwahrscheinlich) oder die Mutter einfach erklärt hat und er macht es mit. Mir persönlich ist kein Beschluss bekannt, bei dem wegen zu wenig Platz der Übernachtungsumgang verweigert worden wäre. Und ich habe wirklich einige Beschlüsse gelesen.

      Auch das Thema mit dem Hund ist jetzt sachfremd - um sich einen Gegenstand zu kaufen, und das ist ein Hund laut Gesetz, bedarf es keiner bestimmten Zimmeraufteilung in der Wohnung.

      Zudem 1-Zimmer-Wohnung ja auch ein dehnbarer Begriff ist, beginnend mit 20qm mit Bad und endend mit einem Loft. Kurzum: Es besteht schlicht keine Möglichkeit, irgendwen in eine größere Wohnung zu klagen. Auf welcher Basis denn?
      Eine Kindeswohlgefährdung wegen fehlender Wände dürfte sehr schwer zu verargumentieren sein.

      Gruß
      Tin
      Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.
    • Hi Thomas Müller,

      klar kommt es wohl bei dem einem Zimmer auf die qm an. Naja, wennst einen Rosenkrieg anfangen möchtest, dann könnte man den Vermieter oder die Hausverwaltung auf eine mögliche Überbelegung der Wohnung aufmerksam machen. Ich denke, da liegt eine klare Überbelegung einer Wohnung vor. Zudem könnte der Rauch ja auch andere Mieter stören :)

      Interessant wäre ja in diesem Zusammenhang, wo die ganze Kohle hinfließt. Vielleicht kann man ja die Zahlungen gegebenenfalls absenken, da ja wohl am Ende viel übrig bleibt. Im Sinne von fehlender Bedürftigkeit..
    • Tin schrieb:

      Hallo Thomas,
      Hallo Tin,

      Tin schrieb:

      Es gibt keinerlei gesetzlichen Rahmen für ein Übernachtungsverbot wegen einer Ein-Zimmer-Wohnung. Da solltest du ggf. bei deinem Bekannten einmal nachfragen, ob das ein Gericht so beschlossen (extrem unwahrscheinlich) oder die Mutter einfach erklärt hat und er macht es mit. Mir persönlich ist kein Beschluss bekannt, bei dem wegen zu wenig Platz der Übernachtungsumgang verweigert worden wäre. Und ich habe wirklich einige Beschlüsse gelesen.
      Ich frage nochmal nach, es hat mich eben auch verwundert wie das sein konnte :huh:

      Tin schrieb:

      Auch das Thema mit dem Hund ist jetzt sachfremd - um sich einen Gegenstand zu kaufen, und das ist ein Hund laut Gesetz, bedarf es keiner bestimmten Zimmeraufteilung in der Wohnung.
      Ich weis nicht ob das Tierheim einem einen Hund so einfach gibt, wenn man kein eigenes Zimmer hat. Die Frage ist sehr provokant gebe ich zu.

      Tin schrieb:

      Zudem 1-Zimmer-Wohnung ja auch ein dehnbarer Begriff ist, beginnend mit 20qm mit Bad und endend mit einem Loft. Kurzum: Es besteht schlicht keine Möglichkeit, irgendwen in eine größere Wohnung zu klagen. Auf welcher Basis denn?
      Eine Kindeswohlgefährdung wegen fehlender Wände dürfte sehr schwer zu verargumentieren sein.
      Es ist leider eine sehr kleine 30qm Wohnung in einer Plattenbausiedlung. Wer mal alleine in einer 1ZW gelebt hat weis wie eng es schon sein kann. Nun stelle man sich noch einen weiteren Erwachsenen und noch ein 3 jähriges Kind da drin vor. Das Jugendamt war nicht erfreut darüber, aber sie können nichts tun, solange sie nicht wirklich sehen, dass es dem Kind schlecht geht. Aber wann sieht man das, meist wenn es zu spät ist :(
    • Hi EPHESUS

      EPHESUS schrieb:

      klar kommt es wohl bei dem einem Zimmer auf die qm an. Naja, wennst einen Rosenkrieg anfangen möchtest, dann könnte man den Vermieter oder die Hausverwaltung auf eine mögliche Überbelegung der Wohnung aufmerksam machen. Ich denke, da liegt eine klare Überbelegung einer Wohnung vor. Zudem könnte der Rauch ja auch andere Mieter stören :)
      Nein einen Rosenkrieg will ich nicht, es geht mir um das Wohl des Kindes, jeder der Vater ist liebt sein Kind.
      Die Überbelegung ist sehr wohl da, vielleicht kontaktiere ich den Vermieter, vielen Dank für den Tip.

      EPHESUS schrieb:

      Interessant wäre ja in diesem Zusammenhang, wo die ganze Kohle hinfließt. Vielleicht kann man ja die Zahlungen gegebenenfalls absenken, da ja wohl am Ende viel übrig bleibt. Im Sinne von fehlender Bedürftigkeit..
      Die "Kohle" fliesst leider woanders hin, undzwar ins Ausland, aber das interessiert nicht wirklich das Gericht. Das man Zahlungen wegen geringer Bedürtigkeit mindern kann, halte ich für eine Illusion, auch wenn es sicherlich gerecht wäre.
    • Hallo T.M.,

      Für das Kind dürften das 390€ sein?

      Ich gehe davon aus, ihr wart nicht verheiratet?

      Ab dem 3. Geburtstag des Kindes müsste sich die Mutter um eigenes Einkommen bemühen,d.h. der Betreuungsunterhalt müsste neu berechnet werden,
      oder fällt ganz weg.( Kindergarten usw. müssten allerdings vorhanden sein).

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hi T.M.

      das mit den Zahlungen ins Ausland kommt mir sprichwörtlich spanisch vor. Ich würde auf ein Konto bei einem deutschen Institut bestehen. Im Zweifelsfall kannst Du die Kohle nicht mehr zurückholen? Zudem entsieht sich das Konto der deutschen Justiz bei überprüfung des Kontostands bei Sozialhilfe etc.

      Übrigens das mit dem Vermieter hätte dann vom Prinzip her eine Kündigung wegen Überbelegung zur Folge, daher auch mein Begriff "Rosenkrieg".
    • Hi edy,

      klar kann Sie mit Ihrem Geld machen was Sie will. Nur hat es halt ein gewisses Gschmäckle, wenn man sich das so betrachtet. Die ganzen Umstände kann man ja nie so ganz Erfahren. Die Treads vieler Betroffener sind ja meist auch aus der Sicht selbiger und dessen Empfinden verbunden. Für den ein oder anderen bedeutet das sicherlich einen gewissen Lerneffekt. Auch wenn das mitunter des öfteren schmerzhaft und teuer sein könnte.
    • Hi,

      EPHESUS schrieb:

      klar kann Sie mit Ihrem Geld machen was Sie will. Nur hat es halt ein gewisses Gschmäckle, wenn man sich das so betrachtet
      finde ich gar nicht.

      Wenn der Kindesunterhalt 390€ beträgt, müsste der TE ein Unterhalt relevantes Einkommen von mindestens 4300€ haben.

      Entscheidend sind die gültigen Gesetze.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy,

      Danke für deine Antwort.
      Die Summen die ich hier aufgezählt hab stimmen nicht ganz, aber wie du schon ausgerechnet hast es ist viel

      Das Gesetz dass der Trennungsunterhalt ab dem 3. Jahr gemindert werden kann weil die Mutter arbeiten geschickt wird ist ja nicht wirklich durchfühbar wenn die Frau nicht arbeiten will. Wozu auch, der Unterhalt ist hoch genug. Mein Anwalt meinte man könne ihr fiktives Gehalt von nur 450€ anrechnen somit mindert sich der Unterhalt um 225€. In den Kindergarten schickt sie das Kind auch nicjt, wozu auch, es gibt neuerdings für Eltern Erziehungsgelder wenn sie das Kind nicht in den Kondergarten schicken. Und das Jugendamt sagte mir man kann sie nicht zwingen das Kind in den Kindergarten zu schicken, es gäbe ja keine Kindergartenpflicht. Das Kind ist nun 3 Jahre alt und spricht kein Wort deutsch!

      Dass das ganze ein komisches Geschmäckle hat, hat auch der Richter festgestellt, er sagte diese kleine Wohnungs sieht aus wie ein Postkasten, jedoch hat er nichts dagegen unternommen.

      Ich bin ziemlich verzweifelt, es ist so viel Geld verfügbar um dem Kind ein tolles Leben zu ermöglichen, aber wird am Kind gespart, und das ganze Geld wird ins Ausland für die eigene Familie geschickt.


      Alle sehen das, Richter und Jugendamt, aber niemand unternimmt was.

      Ist der Vermieter verpflichtet bei Überbelegung zu handeln? Was wenn es ein privater Vermieter ist und es ist ihm egal. Kann man da über die Polizei was machen? Kontrollbesuche?


      Was kann man tun dass das Kind endlich ein anständiges Leben führt mit Kindergarten einem eigenen Zimmer und genügend Kleidung? Andere Menschen würden sich so einen Wohlstand für sein Kind wünschen, hier wäre es vorhanden aber die Mutter ernährt von meinem Unterhalt ihre ganze Familie im Ausland und verbaut meinem Kind die Zukunft.

      Das ist alles sehr subjektiv ich weis aber die Fakten sprechen doch für sich.

      Gruss
      Tommi