Hallo Forum,
Beim Realsplitting erhöht ja die steuerliche Erleichterung von 13805€ beim Unterhaltspflichtigen sein für den Unterhalt zugrundezulegendes Einkommen um eben diese 13805€, über das der Unterhaltsempfänger indirekt über eine Anpassung des Unterhalts profitiert. (Den Nachteil des Unterhaltsempfänders bezahlt ja der Unterhaltspflichtige ohnehin, welches er wiederrum als aussergewöhnliche Belastung absetzen könnte...)
Wie ist das wenn man den Unterhalt als aussergewöhnliche Belastung absetzt?
Erhöht diese steuerliche Erleichterung von 8004.-€ auch das zugrundezulegendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen?
Stimmt diese Beispielrechnung beim Realsplitting?
Unterhaltspflichtiger zahlt 1100€/Monat Trennungsunterhalt, somit 13200€/Jahr.
Empfänger hat 0€ Einkommen.
Somit kann der Unterhaltspflichtige des gesamten Unterhalt von der Steuer absetzen.
Wenn er 1100€ Trennungsunterhalt zahlt, so müsste sein für den Unterhalt zugrundezulegendes Einkommen sein: 1100€ x 7/3 = 2566.66€/Mon, also 30800€/Jahr
Die 13200€ erhöhen sein zugrundegelegtes Einkommen nun auf 44000€
Somit zahlt er neuerdings 3/7 von 44000€ Trennungsunterhalt, also 18857,14€/Jahr, also 1571,42€/Monat.
Es erhöht sich also sein neuer Trennungsunterhalt um 1571,42€ - 1100€ = 471,42€.
Unter dem Strich hat der Empfänger 5657,14€ mehr im Jahr. Und der Unterhaltspflichtige 8147€ mehr wovon er den Nachteil des Empfängers noch zu bezahlen hat.
bei aussergewöhnlichen Belastungen bekommt der Unterhaltspglichtige 8004€ also fast das gleiche, oder sogar mehr, da kein Nachteil.
Aber erhöht diese Summe auch sein zugrundezulegendes Einkommen für die Unterhaltsberechnung?
Für den Unterhaltsempfänger ist es doch hier allemal ratsam das RealSplitting vom Unterhaltspflichtigen einzufordern?
Der Unterhaltspflichtige hat hier unter dem Strich kein Profit vom Realsplitting.
Viele Grüsse
Tommi
Beim Realsplitting erhöht ja die steuerliche Erleichterung von 13805€ beim Unterhaltspflichtigen sein für den Unterhalt zugrundezulegendes Einkommen um eben diese 13805€, über das der Unterhaltsempfänger indirekt über eine Anpassung des Unterhalts profitiert. (Den Nachteil des Unterhaltsempfänders bezahlt ja der Unterhaltspflichtige ohnehin, welches er wiederrum als aussergewöhnliche Belastung absetzen könnte...)
Wie ist das wenn man den Unterhalt als aussergewöhnliche Belastung absetzt?
Erhöht diese steuerliche Erleichterung von 8004.-€ auch das zugrundezulegendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen?
Stimmt diese Beispielrechnung beim Realsplitting?
Unterhaltspflichtiger zahlt 1100€/Monat Trennungsunterhalt, somit 13200€/Jahr.
Empfänger hat 0€ Einkommen.
Somit kann der Unterhaltspflichtige des gesamten Unterhalt von der Steuer absetzen.
Wenn er 1100€ Trennungsunterhalt zahlt, so müsste sein für den Unterhalt zugrundezulegendes Einkommen sein: 1100€ x 7/3 = 2566.66€/Mon, also 30800€/Jahr
Die 13200€ erhöhen sein zugrundegelegtes Einkommen nun auf 44000€
Somit zahlt er neuerdings 3/7 von 44000€ Trennungsunterhalt, also 18857,14€/Jahr, also 1571,42€/Monat.
Es erhöht sich also sein neuer Trennungsunterhalt um 1571,42€ - 1100€ = 471,42€.
Unter dem Strich hat der Empfänger 5657,14€ mehr im Jahr. Und der Unterhaltspflichtige 8147€ mehr wovon er den Nachteil des Empfängers noch zu bezahlen hat.
bei aussergewöhnlichen Belastungen bekommt der Unterhaltspglichtige 8004€ also fast das gleiche, oder sogar mehr, da kein Nachteil.
Aber erhöht diese Summe auch sein zugrundezulegendes Einkommen für die Unterhaltsberechnung?
Für den Unterhaltsempfänger ist es doch hier allemal ratsam das RealSplitting vom Unterhaltspflichtigen einzufordern?
Der Unterhaltspflichtige hat hier unter dem Strich kein Profit vom Realsplitting.
Viele Grüsse
Tommi