Keine Auskunftspflicht wenn ein Elternteil vollen Ausbildungsunterhalt leistet

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    • Keine Auskunftspflicht wenn ein Elternteil vollen Ausbildungsunterhalt leistet

      Hallo,

      diesen BGH-Beschluss wollte ich in dem einen oder anderen Thread (Auskunftsprobleme "betreuender" Elternteile) schon mal als Gag anbringen, habe es mir dann aber doch verkniffen.

      Leitsatz aus dem Beschluss vom 17.04.2013, XII ZB 329/12

      juris.bundesgerichtshof.de/cgi…2bf7&nr=64065&pos=0&anz=1

      Leistet ein geschiedener Elternteil aus freien Stücken den vollen Ausbildungsunterhalt für sein volljähriges Kind, so ist er, solange er gegenüber dem anderen Elternteil keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch verfolgt, diesem gegenüber nicht zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet.

      Sehr schön die Begründung zur Auskunftspflicht:

      Die Beteiligten, die als Eltern mit ihren gemeinschaftlichen Kindern gleich nah verwandt sind, haften für den Ausbildungsunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Wird ein Elternteil von einem gemeinschaftlichen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen, stellt sich die Frage der Berechnung des Haftungsanteils, wenn auch der andere Einkommen erzielt und ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts dem volljährigen Kinde ebenfalls Unterhalt gewähren könnte. Der in Anspruch genommene Elternteil ist zur Berechnung seines Haftungsan-2 teils nur in der Lage, wenn ihm die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind. Das zwischen den Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 BGB bestehende besondere Rechtsverhältnis reicht danach grundsätzlich aus, einen Auskunftsanspruch zu begründen (Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - IVb 5/87 - FamRZ 1988, 268, 269).

      Der Senat hat diese Auskunftspflicht der Elternteile untereinander als Folge der zwischen ihnen bestehenden besonderen Rechtsbeziehung als Eltern aus § 242 BGB hergeleitet. Denn nach ständiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art bestehen, die es mit sich bringen, dass der Auskunftbegehrende entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (Senatsurteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 19 f.). Dieser Grundsatz gilt trotz der im Familienrecht bestehenden Sonderbestimmungen (vgl. §§ 1580 und 1605 BGB) nach wie vor auch im Familienrecht. Die §§ 1580 und 1605 BGB regeln nur einen Teilbereich, in dem der Gesetzgeber die gegenseitigen Rechte und Pflichten präzisieren wollte. Dadurch wird aber eine in besonderen Fällen aus § 242 BGB herzuleitende Informationspflicht nicht ausgeschlossen (Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 - IVb 5/87 - FamRZ 1988, 268 mwN).
    • Guten Abend!

      Auch wenn man bei minderjährigen Kindern nach EK-Stufe 10 titulieren lässt und danach leistet, kann man eine weitere Auskunftspflicht umgehen.

      Ausnahme wäre wohl, wenn man Vorstandsvorsitzender eines börsennotierten Unternehmen ist.

      LG chico

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von chico_LB ()

    • Hallo,

      für was für einen Sch... manche vor Gericht ziehen, nur um zu wissen, wieviel Kohle der Ex verdient :P

      Eine ernste Frage: heißt das nicht im Umkehrschluss, das bisher betreuende Elternteil ist mit Eintritt der Volljährigkeit gegenüber dem bis dahin alleine Barunterhalt leistenden Elternteil zur Auskunft verpflichtet. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, dann müsste es schadensersatzpflichtig werden.

      Heißt auch, zuviel bezahlter Unterhalt kann zwar vom Kind nicht zurückgefordert werden, aber vom Auskunft verweigernden Elternteil, sofern es rechtzeitig unter Verzug gesetzt wird. Man kann also allen Unterhaltszahler/Inn/en nur raten, rechtzeitig vor dem 18. Geburtstag direkt vom Ex Auskunft zu verlangen, mit dem Hinweis auf die Auskunftspflicht nach BGB 242 und Rechtssprechung des BGH.

      Das ist auch im Gegensatz zu dem was ich oft hier gelesen habe, dass die Auskunft über das Kind eingeholt werden muss. Wenn ich selbst einen Anspruch habe, kann ich das Kind außen vor lassen und ihm den Loyalitätskonflikt ersparen.

      Gruß Adler
    • Adler72 schrieb:

      Man kann also allen Unterhaltszahler/Inn/en nur raten, rechtzeitig vor dem 18. Geburtstag direkt vom Ex Auskunft zu verlangen, mit dem Hinweis auf die Auskunftspflicht nach BGB 242 und Rechtssprechung des BGH.

      Das ist auch im Gegensatz zu dem was ich oft hier gelesen habe, dass die Auskunft über das Kind eingeholt werden muss. Wenn ich selbst einen Anspruch habe, kann ich das Kind außen vor lassen und ihm den Loyalitätskonflikt ersparen.

      Hallo Adler,

      es hängt davon ab, ob der Titel bis zur Volljährigkeit befristet ist oder nicht. Nehmen wir z.B. diese 3 Fälle,

      Bin ich verpflichtet den Volljährigenunterhalt über´s Jugendamt berechnen zu lassen? u.a.
      Unterhalt ab 18 ein paar Fragen
      Beistandschaft bis und ab Volljährigkeit

      die derzeit hier im Forum diskutiert werden und die folgende Gemeinsamkeiten haben.
      1. JA-Urkunde bis zur Volljährigkeit befristet
      2. Beistand als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes hat Vater vor dem 18. Geburtstag des Kindes zur Auskunft aufgefordert
      3. Mutter hat Probleme mit eigener Auskunft gegenüber dem Vater
      Wegen der Befristung musste jeweils das Kind zuerst tätig werden und Auskunft vom Vater verlangen. Der Vater muss zunächst nichts anderes machen, als dieser Verpflichtung nachzukommen. Erst wenn das Kind Ausbildungsunterhalt vom Vater verlangt (noch hatte es die Höhe nicht beziffert) trägt es die Darlegungs- und Beweislast für die Haftungsquote der Eltern. Das bedeutet, es muss seinen Anspruch substantiiert darlegen und beweisen durch Vorlage von Belegen über die Einkünfte der Mutter! Macht es das nicht, weil die Mutter gegenüber dem Kind die Auskunft verweigert (oder dem Beistand die Weitergabe der Auskünfte an den Vater untersagt hat!), dann kann der Vater gegen die Mutter auf Auskunft klagen. Dem Kind kann nämlich nicht zugemutet werden, gegen seine "betreuende" Mutter zu klagen. Also einfach abwarten, was das Kind über seinen Beistand oder RA vom Vater verlangt.

      Bei unbefristetem Titel hätte der Vater zuerst tätig werden müssen (3-4 Monate vor Volljährigkeit wurden hier im Forum empfohlen), in dem er vom gesetzlichen Vertreter des Kindes zum Zwecke der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs ab 18 und dementsprechend um Abänderung des Titels Auskunft vom Kind verlangt (Ausbildungsnachweise, Zeugnisse, Einkünfte usw.) und diesen gesetzlichen Vertreter gleichzeitig darauf hinweist, dass das Kind die Darlegungs- und Beweislast für die Haftungsquote der Eltern trägt, wenn es ab Volljährigkeit noch Unterhalt vom Vater verlangt. Also der Vater einen Anspruch auf die Auskünfte der Mutter hat. Hat das Kind einen Beistand, gilt dies:

      _Ernst_ schrieb:

      Der Beistand ist als gesetzlicher Vertreter verpflichtet einen entsprechenden Antrag des Vaters anzunehmen.



      Bei Titeln, die nicht rückwirkend abänderbar sind (Gerichtsurteile und -beschlüsse), ist oft ein RA zu empfehlen.

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    • Clint schrieb:

      Wegen der Befristung musste jeweils das Kind zuerst tätig werden und Auskunft vom Vater verlangen. Der Vater muss zunächst nichts anderes machen, als dieser Verpflichtung nachzukommen. Erst wenn das Kind Ausbildungsunterhalt vom Vater verlangt (noch hatte es die Höhe nicht beziffert) trägt es die Darlegungs- und Beweislast für die Haftungsquote der Eltern. Das bedeutet, es muss seinen Anspruch substantiiert darlegen und beweisen durch Vorlage von Belegen über die Einkünfte der Mutter! Macht es das nicht, weil die Mutter gegenüber dem Kind die Auskunft verweigert (oder dem Beistand die Weitergabe der Auskünfte an den Vater untersagt hat!), dann kann der Vater gegen die Mutter auf Auskunft klagen. Dem Kind kann nämlich nicht zugemutet werden, gegen seine "betreuende" Mutter zu klagen. Also einfach abwarten, was das Kind über seinen Beistand oder RA vom Vater verlangt.

      Hallo,

      die oben in rot formatierte Aussage kann ich erfreulicherweise nicht mehr aufrecht erhalten. 8)

      Wenn das (bald) volljährige Kind erstmalig gegen einen Elternteil auf Unterhalt klagen will, muss es in der Antragsbegründung zu den Einkommensverhältnissen beider Elternteile vortragen (und beweisen); andernfalls ist der Klageantrag nicht schlüssig und wird abgewiesen. Ein Auskunftsanspruch des Vaters gegen die Mutter (242 BGB) besteht in einem solchen Fall also nicht, siehe OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2009 - 18 UF 207/08.

      Für die obigen 3 Threads bedeutet das nun, dass die Väter einfach nur auf die Berechnung von JA oder Anwalt warten müssen. Ohne Belege über die Einkünfte der Mutter gibt es keinen Volljährigenunterhalt!


      Bei unbefristeten JA-Urkunden greift das gleiche Prinzip, Beispiel:

      Ein minderjähriges unterhaltsbedürftiges Kind in Schulausbildung wird volljährig. Wenn der Vater bisher den Unterhalt für das Kind allein bezahlt hat, kann er seinen Antrag auf Unterhaltsabänderung damit begründen, dass mit Erreichen der Volljährigkeit sich die Bemessungsgrundlagen für den Kindesunterhalt verändert haben. Ab Volljährigkeit des Kindes ist der Vater grundsätzlich nicht mehr allein barunterhaltspflichtig. Die Mutter, bei der das volljährige Kind lebt, hat sich jetzt grundsätzlich am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen. Hat der Vater auf diese Art sein Abänderungsbegehren begründet, ist es nun Aufgabe des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes, seinen Bedarf und seine Bedürftigkeit für einen weiteren Unterhaltsanspruch gegen den Vater darzulegen und zu beweisen. Das Kind muss hier auch zum Haftungsanteil der Mutter vortragen und die Einkommensverhältnisse der Mutter offen legen, um zu erklären, wie es auf den jetzt nur noch anteiligen Barunterhaltsanspruch gegen den Vater kommt. Wenn kein Vortrag zum Einkommen der Mutter erfolgt, wird der Vater mit seinem Abänderungsbegehren Erfolg haben. Siehe dazu OLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2003 - 10 UF 302/01.

      Der Kläger hat auch, was für die Zulässigkeit der Abänderungsklage ausreicht, eine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse behauptet indem er auf die am 3.10.1999 eingetretene Volljährigkeit der Beklagten, die zu einer Barunterhaltspflicht auch der Mutter führt, hingewiesen hat. Er hat zudem behauptet, die Beklagten befänden sich nicht mehr in einer Ausbildung bzw. seien nicht mehr bedürftig". (...) Die (...) Abänderungsklage ist begründet. Denn die Beklagten haben nicht hinreichend dargelegt, dass und ggf. in welcher Höhe ihnen für die Zeit ab 3.10.1999 ein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zusteht. Zwar trifft den Abänderungskläger die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Veränderung derjenigen Umstände, die für die Unterhaltsfestsetzung im vorausgegangenen Verfahren maßgeblich waren (vgl. BGH, FamRZ 1987, 259 f, 260). Dieser Grundsatz kommt aber nicht zur Anwendung, wenn der abzuändernde Titel Minderjährigenunterhalt regelt, das unterhaltsberechtigte Kind inzwischen volljährig geworden ist und nunmehr als Volljähriger Ausbildungsunterhalt verlangt. Dann muss das Kind dartun und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht, insbesondere welche Haftungsquote auf den jeweiligen Elternteil entfällt, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. KG; FamRZ 1994, 765; OLG Hamm, FamRZ 2000 904; Wendl/ Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Auflage, § 2, Rz. 451 a.E.; abweichend zur Darlegungs- und Beweislast betreffend den Haftungsanteil des anderen Elternteils OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 249 f).


      Also alles ganz einfach bei JA-Urkunden, egal ob bis zur Volljährigkeit befristet oder nicht. :D ;)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Hallo,

      ich verfolge die Diskussionen um befristete oder unbefristete Titel hier schon seit einigen Jahren. Das Kind hat einen Anspruch auf einen unbefristeten Titel, damit es, wenn der Unterhalt nicht sofort nach Eintritt der Volljährigkeit geklärt ist, noch den bisherigen Unterhalt vollstrecken lassen kann. Es kann dem Kind nicht zugemutet werden, dass es so lange ohne Unterhalt ist, bis zwischen streitenden Eltern die Quote geklärt ist. Natürlich hat der bisher allein unterhaltspflichtige Teil alle dargelegten Rechte. Er muss aber auch bereit sein, sie wahrzunehmen, gegen Kind und Ex vorzugehen und Kosten und psychische Belastung eines Rechtsstreit zu akzeptieren.

      Insofern ist doch der in der bequemeren Lage, der einen befristeten Titel unterschrieben hat.

      Gruß Adler
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