Informationspflicht bei zusammenzug mit neuem Partner ?

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    • Informationspflicht bei zusammenzug mit neuem Partner ?

      Hallo ISUV-Gemeinde,
      ich habe folgende Frage:
      wir sind getrennt, haben eine 3jährige Tochte und das gemeinsame Sorgerecht.
      Sie lebte mit unserer Tochter in einer Wohnung, hat einen neuen Partner, der in seiner Wohnung lebt.
      Den neuen Partner finde ich nicht positiv, da er noch verheiratet ist, sich nicht um seine eigenen 2 Kinder kümmert, aber um meins, als wäre es seins.
      Anfang August informierte sie mich, dass sie ab September eine neue, bessere Wohnung haette, und ich was dagegen hätte. Ich stimmte zu.
      Sie arbeitet Teilzeit, und wollte eigtl. die Std erhöhen, da die neue Wohnung wesentlich teurer ist.
      Nun scheint es so, als würde der neue ebenfalls dort einziehen. Sie nennt mir nicht mal die Adresse, noch kenne ich das neue Umfeld meiner Tochter, ich kann sie nichtmal dort abholen. Sie wird gebracht am Fr. und ich soll sie statt SOnntag nach Hause, am Montag in denKiga bringen.
      Muesste meine Ex mich über die neue Wohnsituation informieren (Zusammenziehen) ? Ist sowas ein Ereignis von "erheblicher Bedeutung" im Sinne des Sorgerechts ?
      Ich vermutet, der Zusammenzug war von Anfang an geplant, wurde als Einzelumzug deklariert, aus Angst, dass ich nicht zugestimmt hätte.
      Danke schonmal für Eure Antworten....
      vg ;)
      Gruß
      Heizo
    • Hallo heizo,

      m.W. wird die "erhebliche Bedeutung" so definiert, dass es sich nicht um eine leicht zu ändernde Entscheidung des täglichen Lebens handelt, sondern um eine Entscheidung, die nur schwer oder kaum rückgängig zu machen ist.

      Da durch den Umzug der Umgang weiterhin stattfinden kann, sie also nicht z.B. 500 km weit weggezogen ist, sondern innerhalb der gleichen Stadt (die Kita wird nicht gewechselt), ist das zunächst und grundsätzlich erst mal kein Problem.

      Warum hat sie dich da überhaupt um "Erlaubnis" gefragt? Warst du offiziell ebenfalls (noch) Mieter der alten Wohnung?

      Interessant ist die Informationspflicht nach § 1686 BGB. Hierzu zählt auch die Auskunft über den Aufenthalt des Kindes.

      Gruß, HT
    • Danke HT,
      so kalt ist unser Verhältnis nicht, wenn ich nein gesagt hätte, hätte es wohl auch nicht gejuckt, nur Stress verursacht. Wollte sie wohl iwo vermeiden...
      Aber ist die Situation, zusammenleben zu dritt, mit neuem Partner statt allein mit Mutti nicht eine erhebliche Bedeutung für das Kind ?
      Grüsse H.
      Gruß
      Heizo
    • Naja,



      wenn Du unbedingt rausfinden möchtest, wo Sie wohnt, dann kannst Du ja aufs Einwohnermeldeamt latschen un doer durch vorlage des gemeinsamenm Sorgerechts eine berechtigte Auskunft verlangen. Sie müßte sich ja umgemeldet haben.

      Im Kiga müste Sie ja auch ihre aktuelle Adresse hinterlassen haben.

      Oder frag doch mal beim hausmeister oder nachbarn der alten Wohnung nach.
    • Hallo Heizo,

      ich glaube nicht, dass du mit rechtlichen Mitteln weit kommst. Kann sein, du erreichst dass du in diesem Punkt recht bekommst, der nächste kommt bestimmt wo du dich wieder streiten musst, KiGa, Schule Ärzte.... Willst du jedesmal Gerichte bemühen? Ihr seid noch einigermaßen am Anfang, bemüht euch so was ohne Gerichte zu regeln.

      Mein Tipp: Kämpfe dich mal durch die langen Beiträge, die Tin hier eingestellt hat, da ist auch was zu deinem Thema dabei und in welche Fallen Eltern so laufen können.

      Gruß Adler
    • Hallo Heizo,

      du vermengst da Themen miteinander.

      Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung im Sinne des Sorgerechtes betreffen grundsätzlich und immer unmittelbar das Kind. Schulwahl, Religionszugehörigkeit, medizinisch nicht zwingend notwendige OP ja oder nein - das sind Entscheidungen im Sinne der wesentlichen Bedeutung.

      Du allerdings möchtest massiv in die Lebensgestaltung deiner ehemaligen Partnerin eingreifen mit dem Verweis, es habe ja auch Auswirkungen auf das Kind. Ja, aber keine, bei denen du im Rahmen des Sorgerechtes irgendeine Mitbestimmung hättest. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit gerichtlich gegen den Kontakt zu bestimmten Personen vorzugehen, wenn daraus eine konkrete und unmittelbare Kindeswohlgefährdung resultiert - was zum Beispiel der Fall sein kann bei schweren Alkoholikern, Drogensüchtigen, psychiatrisch schwerkranken oder belegt gewaltbereiten Menschen (dem Kind gegenüber!) - das bedeutet jedoch nicht, dass du die Lebensgestaltung und Beziehungsführung deiner ehemaligen Partnerin mit dem Argument beeinflussen kannst, es habe ja auch Auswirkungen auf das Kind.

      Zudem die Gründe, die du anführst, durchaus darauf hindeuten, dass eine Rückgabe zum Kindergarten (inklusive einer zusätzlichen Übernachtung im Vergleich zu bisher, wenn ich das richtig verstehe) eine gute Lösung ist, weil die Stimmung bei Rückgaben an der neuen Wohnung kippen könnte.

      Das hier könnte Dir den ein oder anderen nützlichen Hinweis liefern: "Mit dem/der Neuen kam der Streit" Trennungmitkind.com

      VG
      Tin
      Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.