Unterhaltstitel ändern bzw. aufheben

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  • Unterhaltstitel ändern bzw. aufheben

    Liebe Forumbesucher,

    ich habe eine Frage zum Thema Unterhaltstitel, der vom Jugendamt ausgestellt worden ist.

    Und zwar habe ich zwei Kinder für die ich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet war bzw. bin.

    Für beide habe ich in 2012 einen Unterhaltstitel vom Jugendamt ausstellen lassen. Danach zahle ich Unterhalt auf das Konto meiner Frau aus.

    Nun hat es sich zugetragen, dass meine Tochter seit ein paar Monaten bei mir wohnhaft ist. Sie ist zwischenzeitig auch meldeamtlich geregelt.

    Da meine Tochter nun bei mir wohnt, bin ich nicht mehr barunterhaltspflichtig. Den Unterhaltstitel hebt das Jugendamt aber nicht auf.

    Wie habe ich vorzugehen?

    Muss ich meine Frau bitten mir die Urkunde im Original zurückzugeben?

    Soll sie schriftlich erklären, dass sie daraus keine Forderungen mehr erhebt? Ist diese Erklärung formgebunden oder muss sie gar notariell beurkundet werden?

    Was mache ich, wenn meine Frau sich weigert?

    Hrezlichen Dank für ihre Hilfe
  • Hallo Tom,

    Tom1971 schrieb:

    Muss ich meine Frau bitten mir die Urkunde im Original zurückzugeben?

    Soll sie schriftlich erklären, dass sie daraus keine Forderungen mehr erhebt? Ist diese Erklärung formgebunden oder muss sie gar notariell beurkundet werden?

    Was mache ich, wenn meine Frau sich weigert?
    Entweder Original zurück, oder Verzichtserklärung(formlos) mit allen relevanten Daten.

    Wenn sie sich weigert, wendest du dich an das Familiengericht.

    Wie hoch ist das Einkommen deiner Frau?

    lg
    edy
    Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
  • Hallo edy,

    erstaml herzlichen Dank für die rasche Antwort.
    Ich hätte dazu zwei Nachfragen:
    1.Für die Einschaltung des Familiengerichts benötige ich doch einen Anwalt oder? Das wäre dann wohl wieder mit Kosten für Anwalt und Gericht verbunden?
    2. Die Verzichtserklärung, könnte sie diese auch wiederrufen und wenn sie das Original zurückgibt, könnte man dieses nicht wieder beim Jugendamt, wo der Vorgang dokumentiert ist beantargen?

    Meine Frau hat ca. 1.200 EUR. Warum ist das wichti?

    LG
    Tom
  • Unterhaltstitel ändern bzw. aufheben

    Hallo Tom1971,

    das Jugendamt kann den bestehenden Titel überhaupt nicht aufheben bzw. auf die Rechte aus dem Titel nicht verzichten, weil es lediglich beurkundend tätig geworden ist.

    Ich vermute, dass Deine Tochter auch heute noch minderjährig ist, ocer ?
    Wenn Deine Ex alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist, solltest Du sie schriftlich als gesetzliche Vertreterin der Tochter zum Verzicht auf die Rechte aus der Urkunde und zu deren Herausgabe an Dich auffordern. Sollte Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, würde ich Dir empfehlen, für Deine Tochter eine Ergänzungspflegschaft einrichten zu lassen und den/die bestellte/n Pfleger/in entsprechend aufzufordern.
    Sollte auch das nicht zum Erfolg führen, was ich allerdings nicht glaube, müßte Abänderungsklage gegen Deine Tochter, gesetzlich vertreten durch den/die Pfleger/in, erhoben werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Prinzip
  • Hallo edy,
    herzlichen Dank für Deine Antwort.
    Meine Frau und ich sind beide sorgeberechtigt für unsere 15-jährige Tochter.
    Ich denke, damit benötige ich keine Ergänzungspflegschaft.
    Mir bliebe dann wohl nur meiner Frau eine Verzichtserklärung abzuringen und das Original herauszufordern, wenn ich das so richtig zusammenfasse, oder aber eben im schlimmsten Fall der Gang vor das Familiengericht.

    LG
    Tom
  • Hallo Tom,
    das mit dem Familiengericht wird nicht klappen. In der urkunde wird sicherlich nicht die Mutter als Begünstigte drinstehen, sondern "Kind" zz zahlen an dessen gesetzlicher Vertreter". Bei gemeinsamer Sorge ist dies das Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet => aktuell also Du selbst.

    Der Abänderungsantrag würde also lauten:
    Antragsteller: Vater
    Antragsgegner: Kind vertreten durch Vater

    Ich bin kein Jurist, aber hier dürfte nur auf Herausgabe des Titels zu klagen sein.

    Gruß
    ernst
  • Hallo Tom,

    die Mutter nachweislich auffordern, auf die Rechte aus dem JA-Titel zu verzichten. Mehr ist nicht notwendig.

    Erst wenn Vollstreckungsversuche unternommen werden, benötigst Du Anwalt und Gericht. JA-Urkunden sind rückwirkend abänderbar. Das weiß jeder halbwegs erfahrene Anwalt.

    Ich bin auch kein Jurist, aber ich weiß genau, dass hier keine "Herausgabeklage" erforderlich ist.

    Lass Dich nicht verunsichern! Es wird keinen Vollstreckungsversuch geben!

    LG

    PS: Probehalber Beistandschaft einrichten und abwarten, ob - und was - die daraus machen ... :D :D :D
  • heute schrieb:

    Wer ändert in diesem Fall nach deiner Kenntnis die Urkunden ab?
    Hallo heute,

    meine Freunde vom JA sind dafür zwar nicht zuständig, aber schauen wir mal, wie sie im Rahmen einer (dieser von Tom noch einzurichtenden) möglichen Beistandschaft agieren werden. ;)

    Ich selbst jedenfalls habe "meine" unbefristete Urkunde nie abändern lassen. Das wären doch unnötige Kosten für mich. Und wenn doch Vollstreckungsversuche unternommen werden sollten, dann .... (frag mal nen wirklich guten RA). :thumbsup:

    @Prinzip: Ist es richtig, dass es bundesweit tausende (oder viel mehr) von "gültigen" JA-Urkunden gibt? Und keinen interessiert es, außer den Anwälten, weil sie an der Abänderung verdienen? Welche Konsequenzen hat ein unberechtigter Vollstreckungsversuch?

    LG
  • Hallo JA-Titel,
    vielen Dank für deinen Beitrag aufgrund meiner Frage, wer JA-Urkunden nachträglich abändert.
    Leider kann ich daraus nicht erkennen, welche Person oder Einrichtung die nachträgliche Abänderung vornimmt.
    Kannst du darauf bitte genau eingehen und eine Antwort geben? Gibt es eine entsprechende gesetzliche Regelung oder andere Fundstelle?

    Danke und beste Grüße


    heute
  • Hallo heute,

    durch den Umzug der 15-jährigen Tochter von Mutter zu Vater haben sich die tatsächlichen Umstände geändert. Es handelt sich damit um einen Wegfall bzw. eine Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Somit besteht ein Anspruch auf rückwirkende Abänderung der Jugendamtsurkunde, der gemäß BGH XII ZR 108/00 bis maximal zurück zum Zeitpunkt des Eintritts der veränderten Umstände in Betracht kommen kann! Das bedeutet, dass Tom sofort eine rückwirkende Abänderung beantragen kann, aber nicht muss! Er könnte einfach abwarten und müsste erst dann handeln, wenn die Mutter ungerechtfertigt versucht zu vollstrecken.

    Und jetzt noch eine Frage an Prinzip:

    Wenn die Mutter der 15-jährigen Dich aufsuchen würde und die "Zahlungsrückstände" seit Umzug des Kindes mit Deiner anwaltlichen Hilfe vollstrecken lassen möchte, was würdest Du dann machen?

    LG
  • Hallo JA-Titel,

    JA-Titel schrieb:

    Wenn die Mutter der 15-jährigen Dich aufsuchen würde und die "Zahlungsrückstände" seit Umzug des Kindes mit Deiner anwaltlichen Hilfe vollstrecken lassen möchte, was würdest Du dann machen?

    Auch wenn diese Frage an Prinzip gerichtet ist, erlaube ich mir hier eine Antwort bzw. eine Gegenfrage: Warum sollte die Mutter in dieser Sache überhaupt einen Anwalt aufsuchen? Sie hat doch einen Titel in der Hand, aus dem sie die sofortige Vollstreckung veranlassen kann. Dazu braucht es keinen Anwalt. Deine Frage geht insofern völlig an der Sache vorbei.

    Gruß
    Kurt
  • Hi @ JA-Titel,

    ich sehe das also richtig, das wenn Beispielsweise das volljährige Kind ab 1.9. eine Ausbildung beginnt. Der Elternteil bei dem das Kind derzeit lebt einen Titel hat und dieser nicht vom anderen Elternteil zurückgefordert wird.

    Das volljährige Kind einen Bedarf (2014) von 670,00€ - 184,00 Kindergeld = 486,00 Euro hat. Hiervon werden dann Beispielsweise vom Lehrgeldsnetto nochmals 90,00 € Berufliche Aufwendungen pauschal abgezogen. Somit ergäbe sich, das wenn das "Kind" letztlich 486,00 Euro plus 90,00 Pauschale nur noch 576,00 €uro gesamt Lehrlingsnettogehalt verbleiben! Das Ergebnis ist dem Sinn nach her Richtig!?

    Wenn nun der Titel nicht zurückgefordert wird dann könnten demnach folgendes drohen:

    1.Irgendjemand Vollstreckt mit der Urkunde diesen Betrag aus der Urkunde:

    Der volle Urkundsbetrag sowie jedweder Betrag wäre dann laut Kommentar 12 Unterhaltstitel ändern bzw. aufheben auf Grundlage des BGB 313 und dem Urteil BGH XII ZR 108/00 wegen Änderung der Geschäftsgrundlage zu ändern bzw. weggefallen. Daher wäre dieser Titel dann ungültig und könnte somit zum 1.9.2014 auf Verlangen abgeändert werden. Das wäre dann auch für den Gerichtsvollzieher mit einer Kopie des Lehrvertrages die entsprechende Argumentation um einer Zwangsvollstreckung entgegen zu wirken. Zudem wäre da dann wohl aus Sicherheitsgründen ein Anwalt aufzusuchen und entsprechende "Anzeige" zu stellen!?

    Das Kind sich weigert jedwede weitere Auskünfte zum 1.9.2014 zu erteilen, ausser mündlich ab 1.9. mach ich eine Lehre und brauchst nix mehr zahlen, man getrost die Unterhaltszahlungen mit Ende Juli (immer Vorauszahlung zum nächsten Monat) einstellen kann!

    Welche möglichen Folgen hätte die Einstellung und wie kann man dagegen vorgehen..

    Gruß

    Ephesus 8|