Zwangsvollstreckung KU für 18-jährigen nach Abi - Selbstbehalt / Unterhaltsrückstände

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    • Hallo Hochtief,

      danke für die Info.
      Wieso denn pflichtwidrig, der Titel war in der ZV bzw. ist es noch.

      Ich bin EU Rentner und kann nur das zahlen, was die BfA mir auch gibt ! Ein pflichtwidriges Verhalten war nie erkennbar.


      Welche Grenzen gelten denn nun für die Unterhaltsaltschulden ?

      Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten
    • Hallo 22ku22,

      lies dir den Artikel ganz durch. Pflichtwidrigkeit setzt keinen Vorsatz voraus, und der Nichtvorsatz ist im Zweifel vom Schuldner zu belegen. Habe den Link angegeben, um klarzumachen, dass es bei Unterhaltsschulden unter Umständen keine Restschuldbefreiung gibt. Auch ein EU-Rentner darf z.B. einen anrechnungsfreien Minijob haben, es sei denn, selbst das geht aus gesundheitlichen Gründen nachweislich gar nicht mehr.

      Zu den Pfändungsgrenzen wurde mehrfach von verschiedenen Personen geantwortet.

      Gruß, HT
    • Hallo 22ku22,
      ich weiß ja nicht von wem diese Auskünfte kamen, in diesem Thread wurden die Fragen durch Edy,Hochtief und mir nicht so beantwortet! Daher nochmal zu Deinem letzten Post:

      1. NEIN, In der ZV spricht man von einer Pfändungsfreigrenze; Diese steht bei Unterhaltspfändungen im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
      2. NEIN, 1.200 Euro ist der Selbstbehalt bei nicht priviligierten Kindern und hat nichts mit Pföndungen zu tun
      3. Der "normale" Pfändungsfreibetrag kann beantragt werden, sofern die Hinweise von Hochtief berücksichtigt werden, ansonsten gilt weiterhin die Freigrenze nach 1.

      Gruß
      ernst
    • aha, danke.
      Also kann ich beantragen, daß die normalen Pfändungsgrenzen gelten, wenn das Kind nicht mehr privilegiert ist und ich muß dann nachweisen, daß ich nicht absichtlich krank geworden bin ?
      Wenn ich erwerbsunfähig bin, darf ich nicht arbeiten gehen, erst wenn der Arzt das erlaubt.
      Also muß ich ein Attest vom Arzt einreichen, daß ich zusätzlich zu der EU noch arbeitsunfähig bin, sonst gilt weiterhin die alte Pfändungsgrenze aus dem PfüB ?
      Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten.
    • edy schrieb:

      _Ernst_ schrieb:

      Hallo 22ku22,
      ich weiß ja nicht von wem diese Auskünfte kamen, in diesem Thread wurden die Fragen durch Edy,Hochtief und mir nicht so beantwortet! Daher nochmal zu Deinem letzten Post:

      _Ernst_ schrieb:

      1. NEIN, In der ZV spricht man von einer Pfändungsfreigrenze; Diese steht bei Unterhaltspfändungen im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
      2. NEIN, 1.200 Euro ist der Selbstbehalt bei nicht priviligierten Kindern und hat nichts mit Pföndungen zu tun
      3. Der "normale" Pfändungsfreibetrag kann beantragt werden, sofern die Hinweise von Hochtief berücksichtigt werden, ansonsten gilt weiterhin die Freigrenze nach 1.
      Danke für Ihre Antworten.
      Leider verstehe ich dies immer noch nicht denn diese Gesetztestexte rechtsprechungen sind für mich zu hoch :wacko:

      Also, ich muß nachweisen, dass ich nicht absichtlich Unterhaltsschulden gemacht habe, richtig ?

      So, der SB im Familienrecht wurde auf 1200 Euro angehoben, die ZV läuft weiter, ab Schuljahresende also in der ZV die Pfändungsfreigrenze von 1200.

      Für die rückständigen Unterhaltschulden wurde die alte Grenze von 770 Euro belassen, das ist doch nicht richtig, soll ich Widerspruch/Einspruch einlegen ?
      Soll ich die Altschulden nicht lieber mit in die anvisierte Insolvenz nehmen ?
      Ich bin wirklich überfordert... ?(
      Danke im voraus für Ihre Antworten, ich wünsche allseits noch einen schönen Sonntag. :thumbup:



    • Wenn ich erwerbsunfähig bin, darf ich nicht arbeiten gehen, erst wenn der Arzt das erlaubt.

      Hallo 22ku22,

      das ist Quatsch. Du darfst so viel verdienen, wie du möchtest und kannst. Ggf. würde dann deine EM-Rente gekürzt. Eine 'Arbeitserlaubnis' vom Arzt gebrauchst du nicht.

      Die Hinzuverdienstgrenzen sind bei EU-Renten deutlch anders geregelt als bei der Altersrente - wobei du ab 65 auch dort so viel verdienen darfst wie du möchtest. Bei der Steuer kann sich das natürlich auswirken.

      Wie hoch ist denn der Prozentsatz deiner Erwerbsminderung? Es ist ganz entscheidend, ob die Erwerbsminderung 100, 50 % oder was auch immer beträgt.

      Gruß
      Susanne

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Susanne ()

    • Hallo 22ku22,

      tja, wenn du jetzt noch sagst, welche Frage du meinst ??

      Zur Pfändungsfreigrenze für Altschulden bzw. zur Anhebung deines Selbstbehaltes kann ich dir leider auch keine schönere Antwort geben. Ich bin überzeugt davon, dass Edy, Ernst und Hochtief sich alle erdenkliche Mühe gegeben haben. Das kann ich leider nicht toppen.

      Zu der angestrebten Insolvenz lies doch noch einmal den Inhalt des Links durch.

      HT schrieb doch schon:
      lies dir den Artikel ganz durch. Pflichtwidrigkeit setzt keinen Vorsatz voraus, und der Nichtvorsatz ist im Zweifel vom Schuldner zu belegen.


      Gruß
      Susanne
    • hallo nochmal,
      ich kann mit pflichtwidrig etc... nichts anfangen.
      ich bekomme staatliche leistungen und davon soll ich fürs kind zahlen.
      der staat gibt mir aber die beträge nicht frei und ich soll dann beweisen, dass ich nicht schuldig bin ?

      welche pfändungsgrenzen gelten denn nun für rückständigen unterhalt, meine rechtsanwältin sagt, es werde weiter bis auf 770 euro gepfändet, die grenze ist aber wohl doch zur zeit bei 1049 euro ?

      vielen dank und einen sonnigen sonnentag sonntag noch :thumbup:
    • Hallo 22ku22,

      Das Familiengericht ist die eine Seite, das Mahngericht die andere.

      Setze dich mit dem Mahngericht(Gerichtsvollzieher) auseinander.

      Die Schulden bestehen aus der Zeit , zu der das Familiengericht den Unterhalt noch nicht aufgehoben hatte.

      Evtl. kann das Familiengericht auf die Vollstreckung verzichten.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • _Ernst_ schrieb:

      Hallo 22ku22,
      ich weiß ja nicht von wem diese Auskünfte kamen, in diesem Thread wurden die Fragen durch Edy,Hochtief und mir nicht so beantwortet! Daher nochmal zu Deinem letzten Post:

      1. NEIN, In der ZV spricht man von einer Pfändungsfreigrenze; Diese steht bei Unterhaltspfändungen im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
      2. NEIN, 1.200 Euro ist der Selbstbehalt bei nicht priviligierten Kindern und hat nichts mit Pföndungen zu tun
      3. Der "normale" Pfändungsfreibetrag kann beantragt werden, sofern die Hinweise von Hochtief berücksichtigt werden, ansonsten gilt weiterhin die Freigrenze nach 1.

      Gruß
      ernst
      hallo ernst, können sie mir bitte sagen, wie ich den antrag vormulieren soll ?