Zwangsvollstreckung KU für 18-jährigen nach Abi - Selbstbehalt / Unterhaltsrückstände

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    • Zwangsvollstreckung KU für 18-jährigen nach Abi - Selbstbehalt / Unterhaltsrückstände

      guten abend forum,

      ein 18 jähriges kind hat das abitur bestanden.
      der unterhalt wird beim unterhaltspflichtigen elternteil, bei dem das kind nicht lebt, zwangsvollstreckt.
      lt. ddt beträgt der selbstbehalt 1200 euro.
      gilt dieser selbstbehalt in der zukunft auch für rückständigen unterhalt ? bisher wurde alles bis auf 800 euro gepfändet.
    • Hallo 22ku22,

      Wenn der 18 Jährige, die Bedingungen für den Unterhalt eines nicht privilegierten erfüllt,

      hat der Zahlende einen Selbstbehalt von 1200€.( für den zukünftigen Unterhalt).

      Für den Rückständigen Unterhalt ist nicht der Selbstbehalt maßgebend sondern die Pfändungsfreigrenze.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • aha !
      das ist ja mal eine klare ansage.
      mein anwalt hat mir heute mitgeteilt, dass für die rückständigen kindesunterhaltsbeträge/minderjährige weiterhin der damals vom
      familiengericht festgesetzte selbstbehalt bei minderjährigenunterhalt gilt.
      das ist ja dann falsch.
      was soll ich denn dem anwalt sagen ?
      er hat mich falsch beraten...
      danke im voraus.
    • Hallo 22ku22,

      Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, trifft der Selbstbehalt von 1200€ zu:

      Kind ist älter als 21 Jahre,befindet sich nicht mehr in allgemeiner Schulausbildung, wohnt nicht mehr bei einem Elternteil.

      Ist eine Bedingung erfüllt?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • DAS KIND HAT DIE ALLGEMEINE SCHULE BEENDET,
      dass heisst, abitur bestanden, letzter schultag 11.4. , ausgabe abizeugnisse: 24.6.2014

      also ist es nicht mehr privilegiert, richtig ?
      also selbstbehalt 1200 euro, richtig ?

      und was ist mit den unterhaltsrückständen, für die bisher der selbstbehalt 770 euro galt ?
      können die weiterhin vollstreckt werden?
      kann der elternteil die herausgabe des alten titels und des pfüb beantragen ?
      gilt für die rückständigen beträge 770 oder 1200 ?
      :evil: :evil: boa hilfe.... :evil: :evil:
    • Hallo 22ku22,

      Selbstbehalt wäre in diesem Fall 1200€.

      Du darfst hier aber nichts durcheinander werfen.

      Der Selbstbehalt im Familienrecht dient zur Berechnung des Unterhaltes.

      Wird der errechnete Unterhalt nicht gezahlt enstehen Rückstände, die gepfändet werden können.( wenn Titel besteht).

      Bei der Pfändung kommt es aber nicht darauf an woraus der rückständige Betrag resultiert.
      Hier gilt dann die jeweilige Pfändungsfreigrenze.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • also die pfändungsfreigrenze wäre dann die normale für eine person von zur zeit 1049,- euro ?

      oder gelten für rückständige kindesunterhaltsschulden andere pfändungsgrenzen, zum beispiel die das vollstreckungsgericht früher bei der laufenden pfändung bei der früheren minderjährigkeit festgesetzt hat ?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von 22ku22 ()

    • laufende oder rückständige unterhaltsschulden ?
      das kind ist 18 und mit der schule fertig.
      also selbstbehalt 1200 euro.
      bis wohin können denn die --- rückständigen/alten ------ unterhaltsschulden aus der zeit der minderjährigkeit gepfändet werden ?
      wie früher bis auf 770 runter ?
    • Hallo,

      Zusatzinfo: Mit Erreichen der Volljährigkeit gehen die Ansprüche (mindestens der aktuelle Unterhalt, m.W. auch die Rückstände) auf das "Kind" über, außerdem sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Heißt:

      Der Unterhalt ist neu zu berechnen, mit Einkünften beider Elternteile, ggf. mit neuem Selbstbehalt. Nach dem Abi (Ende des Schuljahres, nicht letzter Schultag) muss sich das "Kind" grundsätzlich selbst ernähren, es sei denn es beginnt zeitnah ein Studium/Ausbildung, ggf. auch FSJ. Dann ist es während einer Übergangszeit von ca. 3-4 Monaten weiter unterhaltsberechtigt.

      Gruß Adler
    • Hallo,
      die Pfändungsfreigrenze bei Unterhaltsansprüchen wird vom Gericht bestimmt. Nach § 850d ZPO sind dies "...Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf..."

      Der Betrag hängt also von den örtlichen Gegebenheiten ab.

      Hier in der Gegend sieht eine Berechnung ca. so aus:
      350,00 Euro = durchschnittliche Warmmiete für eine 45m²-Wohnung
      391,00 Euro = notwendiger Bedarf (Hartz-IV-Satz)
      190,50 Euro = Erwerbstätigenbonus (nochmal 50% des Hartz-IV-Satzes)
      ----------------
      931,50 Euro

      Vielleicht macht dies den Betrag ein wenig transparenter.

      Das Amtsgericht an Deinem Wohnort kann Dir den Freibetrag genau auschlüsseln und auch den Verfahrensweg zur Abänderung des Freibetrages erklären, sofern dieser für den "normalen Lebensunterhalt" nicht ausreichen sollte bzw. nicht mehr aktuell ist.

      Gruß

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von _Ernst_ ()

    • Hallo 22ku22,

      gestern, als das Ganze quasi "Gesprächscharakter" hatte und du lange Zeit "am Stück" im Forum warst, fand ich es o.k., auf Anrede und Gruß zu verzichten. Jetzt allerdings muss ich zugeben, dass ich es unhöflich finde, am nächsten Tag einfach so weiter zu machen, zumal nicht ganz klar ist, an wen deine Nachfrage letztlich gerichtet ist ("Netikette").

      Aus § 850d und dem BGH-Beschluss v. 18.7.03 geht hervor, dass bei Unterhaltsschulden das Sozialhilfeniveau die untere Grenze darstellt. Was in deinem Wohnort als angemessene Wohnkosten akzeptiert wird, müsstest du selbst erfragen. Auch weiß ich nicht, ob man dir zumuten würde, die "Nichtabsicht" tatsächlich zu beweisen (BGH 21.12.04).

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Hallo

      vielen Dank für Eure Antworten.

      Also, nun tritt folgender Fall ein, das Kind ist 18 und der SB wurde vom Familiengericht auf 1200 Euro ab dem Ende des Schuljahres heraufgesetzt.
      Es sind alte Unterhaltsschulden noch in der ZV, der Selbstbehalt dort beträgt 800 Euro.

      Frage: Wird, obwohl der SB nun 1200 ist, weiter bis 800 Euro gepfändet ?
      Für Unterhaltsschulden gelten doch die normalen Pfändungsgrenzen nach ZPO .... ?(
    • Hallo 22ku22,
      Festsetzungen in Sachen Unterhaltsrecht (Familiengericht) haben grundsätzlich nichts mit Festlegungen bei Pfändungen (Vollstreckungsgericht) zu tun.

      Durch den nun gültigen Selbstbehalt von 1.200 Euro ergeben sich möglicherweise neue Unterhaltsbeträge für künftige Forderungen.

      In Sachen ZV der Rückstände bleibt nur der Weg auf das Amtsgericht (Vollstreckungsgsericht) um den Pfändungsfreibetrag überprüfen zu lassen und diese auf den aktuellen Stand zu bringen. Je nachdem wie alt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss schon ist, könnte der Freibetrag heute einige Euro höher liegen. Formell nennt sich das einen Antrag nach § 850 f ZPO i.V.m. § 850 d Absatz 1 Satz 2 ZPO zu stellen.

      Gruß
      ernst
    • danke für die antwort.

      wissen sie auch ob es sinn hat, falls eine insolvenz geplant ist, die alten unterhaltsschulden mit in die inso zu nehmen ?
      denn dann würden sie ja unter die normale pfändungsgrenze fallen, nicht unter die des alten pfüb aus der minderjährigenzeit ... richtig ?