§ 2 abs. 1 satz 2 vaüg

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    • § 2 abs. 1 satz 2 vaüg

      Hallo Forumsgemeinde,

      da bei meiner Scheidung, März 2004, der Versorgungsausgleich ausgesetzt wurde, weil die Versorgungsanwartschaften ungleich waren, bekam ich am 20.06.2014 Post vom Amtsgericht. In Diesem steht, dass das Verfahren nach §50 Abs.1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wieder aufgenommen wird.

      Ein Absatz verstehe ich nicht wirklich, und zwar:

      Auch wenn es dabei bleibt, das nur die in der Ehezeit erworbenen Anrechte ausgeglichen werden, müssen aus rentenrechtlichen Gründen auch die nach der Ehescheidung erworbenen Anrechte aufgeklärt werden.

      Kann mir hier jemand dabei helfen, wie ich diesen Absatz bewerten soll, weil ich habe hierbei etwas Bauchschmerzen.

      Grüßle stenzle
    • Hallo Stenzle,
      leider kann ich deine Frage nicht beantworten; das kann aber dein Rentenversicherungsträger.
      Solltest du hier im Forum keine eindeutige Antwort bekommen melde ich mich ggf. innerhalb der nächsten zwei Tage und bin dann in der Lage, sie dir zu beantworten.

      Grüße

      heute
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