Unterhaltsbetrug???

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Unterhaltsbetrug???

      Hallo zusammen,

      folgende Situation:

      Mutter selbstständig, Vater Angestellter.
      Vater bezahlt Unterhalt für Kinder (über 18 und 16)
      Dieser wurde letztes Jahr durch Anwälte geregelt.

      Nun bekommt Vater Infos (durch Kinder und Bekannte), dass Mutter mittlerweile mehr als das Doppelte von seinem Gehalt verdient.
      Vater informiert Mutter über seine Vermutung und bezahlt entsprechend weniger Unterhalt bis zur Vorlage entsprechender Belege.
      Mutter reagiert nicht. Laut Aussage zu Kindern nimmt sie lieber weniger als gar nix.

      So, und nun? Was tun?
      Bereits letztes Jahr hat Mutter keine Belege oder dergleichen vorgelegt. Einkommen wurde geschätzt.
      Normalerweise rennt Mutter jedem Euro den sie von Vater bekommen kann hinterher.

      Es besteht nun der Verdacht, dass bei der außergerichtlichen Einigung letztes Jahr schon "geschummelt" wurde.

      Schon mal vielen Dank für Eure Ideen
    • Hallo Edy,

      sorry wenn ich Angaben vergessen habe..... also

      - Kinder wohnen bei der Mutter
      - 18 Jähriges Kind studiert, hat keinen weiteren Unterhalt gefordert, wird von Mutter finanziell unterstützt
      - letztes Jahr wollte ich eine friedliche Einigung, weil ja auch Anwälte Geld kosten, daher wurde das Gehalt von Mutter einfach geschätzt
      - es gibt leider einen Unterhaltstitel, in dem sind aber auch andere Dinge geklärt worden

      Gruß riva
    • Hallo Riva,

      Riva schrieb:

      18 Jähriges Kind studiert, hat keinen weiteren Unterhalt gefordert, wird von Mutter finanziell unterstützt
      Bedeutet dies das der Vater für das 18 Jährige Kind keinen Unterhalt mehr zahlt?
      Wenn Titel für das 18 Jährige besteht, läufst du Gefahr dass gepfändet werden kann.


      Unterhalt für das 16 Jährige ist doch ok.

      Selbst ein zweifach höheres Einkommen der Mutter würde an deiner Unterhaltsverpflichtung, für das 16 Jährige nichts ändern.

      Entscheidend ist natürlich nicht das Einkommen, sondern das Unterhalt- relevante Einkommen.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Riva,

      Riva schrieb:

      Die unterhaltsverpflichtung kann entfallen bei doppelt so hohem Einkommen.

      Über das "kann" in deiner Formulierung solltest du gründlich nachdenken. Was du schreibst, ist alles andere als eine Regelung, sondern, wenn du das gerichtlich durchsetzen möchtest, musst du dir im Klaren darüber sein, dass es auf eine Einzelfallentscheidung hinauslaufen würde. Bei den mir aus Foren bekannten Fällen ging es auch eher um Einkommensunterschiede in einem anderen Größenverhältnis (mehr als das Dreifache!). Hier begibst du dich meiner Meinung nach auf sehr dünnes Eis. Zu bedenken ist auch, dass die Mutter den Unterhalt des 18-jährigen Studenten alleine trägt. Auch dies würde vom Richter sicherlich berücksichtigt.
      Gruß
      Kurt
    • Hallo kurt,

      danke für deine Einschätzung.

      Die mutter trägt den Unterhalt für den Studenten alleine weil wegen des hohen Einkommens kein Bafög gezahlt wird.

      das doppelt so hohe Einkommen habe ich mindestens geschätzt.
      Durch die verstorbenen Eltern kam jetzt noch ein erbe von ca 350.000€ hinzu. Dessen Zinsen sind unterhaltsrelevant, haus ist bezahlt daher wohnvorteil und Eltern hinterlassen noch ein Mietshaus für ihr Einzelkind.

      Aber um das ganze für und wieder abzuwägen frage ich ja hier nach euren Einschätzungen :)

      Gruß riva
    • Hey Riva,

      den Minderjährigenunterhalt betreffend empfehle ich die Lektüre einer BGH-Entscheidung:

      juris.bundesgerichtshof.de/cgi…2c0a&nr=64918&pos=0&anz=1

      Leitsätze:

      a) Auch der betreuende Elternteil kann ein anderer unterhaltspflichtiger Ver-wandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sein, wenn der Kindesun-terhalt von ihm unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein er-hebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde.
      b) Kann auch der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vol-len Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt verteidigen, wird eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742).


      Viel Glück

      Pigtail

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pigtail ()

    • Hallo Riva,

      Riva schrieb:

      danke.....eben weil ich nicht viel Geld habe, überlege ich

      Wie hoch ist dein Einkommen und wie hoch der gezahlte Unterhalt für den Minderjährigen?
      In dem von Pigtail verlinkten Urteil ist meiner Meinung nach gut nachzulesen, welche Kriterien alles berücksichtigt werden und auch, wie sehr eine Entscheidung in deinem Sinne als Ausnahme gesehen wird. Sicher ist dir beim Lesen auch aufgefallen, dass hier von einem mindestens dreifachen Einkommen die Rede ist.
      Gruß
      Kurt
    • kurtkurt schrieb:

      Wie hoch ist dein Einkommen und wie hoch der gezahlte Unterhalt für den Minderjährigen?
      Ja Kurt, das ist die Frage, auf die es ankommt. Ich habe mich aber nicht getraut, diese Frage selbst zu stellen. Du weist schon, warum...

      Gruß

      Pigtail

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pigtail ()

    • Hallo Riva,

      nur dadurch, dass die KM eventuell mehr als das doppelte an Einkommen als Du, dadurch entfällt noch lange nicht Deine Barunterhaltspflicht.

      Ich das für Dich zuständige OLG nicht, daher habe ich Dir maql den entsprechenden Punkt aus den Leitlinien meines Heimat-OLG kopiert.

      "OLG Hamm" schrieb:

      12.3 Der Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, braucht deshalb (vgl. Nr. 12.1) neben dem anderen Elternteil regelmäßig keinen Barunterhalt zu leisten. Er kann jedoch auch barunterhaltspflichtig sein, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist oder wenn sein eigener angemessener Unterhaltsbedarf (1.150 €) bei zusätzlicher Leistung auch des Barunterhalts nicht unterschritten wird, während der an sich allein barunterhalts-pflichtige Elternteil hierzu ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhaltsbedarfs nicht in der Lage ist


      Wenn Du ein Netto-EK von 1.500€ hast und 334€, das entspricht dem Mindestunterhalt, leistest, dann unterschreitest damit nicht Deinen angemessenen Selbstbehalt. Kommt also für Dich nicht zum Tragen.

      LG chico
    • Hallo Chico,
      auch wenn ich für Riva so gut wie keine Chance sehe, für sein Anliegen vor Gericht recht zu bekommen, so absolut eindeutig verhält es sich trotzdem nicht. Guck mal auf das weiter oben von Pigtail zitierte Urteil. In dort verhandelten Fall war der angemessene Selbstbehalt des eigentlich Barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht tangiert.
      Gruß
      Kurt
    • Hallo,

      der angemessene Selbstbehalt beträgt mittlerweile 1200€, der wäre wohl tangiert. Anteilig ist aber trotzdem zu bezahlen, und wenn die KM den Volljährigenunterhalt alleine trägt, wird die Minderung nicht allzu groß sein, das hängt vom Einkommen der Mutter ab.

      Allerdings ist es rechtens, für den Volljährigen keinen Unterhalt mehr zu bezahlen, ich würde das aber schriftlich festhalten. Sohnemann schreiben, dass nach Zahlung KU für den Jüngeren keine UH-Pflicht mehr besteht, dass er selbstverständlich Einkommensnachweise haben kann. Idealerweise versuchen, den Titel zurück zu bekommen.

      Gruß Adler
    • Hallo Riva,

      Sorry ich hatte überlesen, dass dein Sohn schon unterschrieben hat, dass er nicht pfänden wird.

      Hast du einen der Anwälte bezahlt? Dann scheint es mir seltsam, dass er nicht auf Einkommensnachweisen bestanden hat oder dir zumindest geraten hat, darauf zu bestehen. Ob man von Betrug sprechen kann, wenn geschätzt wurde, glaube ich eher nicht, das wäre eher der Fall, wenn sie falsche Unterlagen beigebracht hätte. Seit wann verdient sie denn soviel, es zählt der Schnitt der letzten drei Jahre. In welcher Form habt ihr Euch denn auf den Unterhalt geeinigt? Einen Vertrag unterschrieben? Bis wann gilt die Einigung?

      Ein paar Tipps zum Unterhalt für den 16jährigen: Bis zur Volljährigkeit wirst du wohl Mindestunterhalt zahlen müssen, es sei denn, du klagst auf Abänderung. Danach ist der dann Volljährige dein Ansprechpartner. Er muss von beiden Elternteilen Einkommensnachweise anfordern. Bei Selbständigen über die letzten drei Jahre. Mit dieser Unterlagen wird dann der Haftungsanteil beider Elternteile ausgerechnet. Hierbei werden von beiden Seiten das Einkommen abzüglich des angemessenen Selbstbehaltes ins Verhältnis gesetzt. Jede Seite erhält die Unterlagen der anderen Seite, anders lässt sich der Haftungsanteil nicht überprüfen. Wenn dein Jüngerer dann auch studiert, muss er vorrangig BaFöG beantragen. Wird das wegen des hohen Einkommens der KM abgelehnt, ist sie logischerweise beim Unterhalt mit dem größeren Anteil dabei.

      Gruß Adler
    • Hallo Adler,

      mit dem damailigen Vertrag wurde auch einiges im Rahmen der Scheidung festgehalten. Leider wurde wegen dem Unterhalt kein Zeitraum eingetragen.

      Die Mutter ist seit 2012 selbstständig, daher gibt es keine 3 Jahre.

      Mein Anwalt wollte letztes Jahr auch auf meinen Wunsch die Kosten klein halten. Nach Abzug des Unterhalt für den "kleinen" blieb ja sowieso nur ein kleiner Rest für den großen, mehr hätte ich eh nicht zahlen können, egal was Mutti verdient.

      Gruß riva
    • Hallo riva,

      der Vertrag gilt zwiwchen Dir und Ex. Also würde ich davon ausgehen, dass die Festlegung gilt, so lange sie den Anspruch innehat, also bis zum Eintritt der Volljährigkeit. Ab dann hat dein Sohn den Anspruch und er ist an den Vertrag nicht gebunden.

      Es sei denn, ihr hättet ausdrücklich vereinbart, welchen Anteil du am Volljährigenunterhalt übernimmst und deine Ex insofern von ihren Verpflichtungen freistellst.

      Ich würde den Mindestunterhalt zahlen bis zum 18. Kurz vorher dem Sohn und ggf. Ex sagen, dass ab 18. Geburtstag beide Eltern barunterhaltspflichtig sind und dass die Anteile entsprechend der Rechtslage ermittelt werden sollen. Am besten einigen sich die Eltern friedlich. Wenn nicht kann der 18jährige kann das Jugendamt beratend einschalten, damit kommt er auch aus der "Schusslinie", ist keine angenehme Situation, wenn man in dem Alter zwischen den Parteien steht.

      Auf keinen Fall den Unterhalt sofort einstellen. Wenn es nach einigen Wochen keine Einigung gibt, den Rechtsweg einschalten, ggf. die Aussetzung der Vollstreckbarkeit angehen. (Wobei ich ehrlich gesagt nicht weiß, ob Ex aus einem Vertrag vollstrecken kann, wenn sie nicht mehr anspruchsberechtigt ist und ob der Sohn aus einem Vertrag zwischen den Eltern vollstrecken kann. Anderst bei einer JA-Urkunde, hier geht die Vollstreckbarkeit so wie ich hier schon öfter gelesen habe auf das volljährige Kind über.)

      Gruß Adler

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Adler72 ()

    • Von einem Streit vor Gericht in einem solchen Fall kann ich aus eigener Erfahrung nur dringend abraten und davor warnen.
      Die Konstellation war etwa vergeleichbar, die KM selbständig, ich abhängig beschäftigt. Der Streit liegt allerdings ein paar Jahre zurück (weniger als 10 Jahre).

      Es ging um hohe Unterhaltsforderung auch der KM, obwohl sie sogar ein deutlich höheres Einkommen als ich hatte.
      Vor Gericht zählten nur meine Gehaltsabrechnung und der Einkommensteuerbescheid (!! / ohne weitere Unterlagen, selbst ohne Steuererklärung!) der KM. In den Richtlinien steht, dass bei Selbständigen vom steuerlichen Einkommen auszugehen ist; dass das aber kritisch zu überprüfen ist, steht nicht direkt so deutlich drin, also machen Richter das auch nicht.

      Das Einkommen der KM wurde beliebig gekürzt durch zu dem Zeitpunkt noch mögliche Ansparabschreibungen, durch die allein das Einkommen willkürlich auf einen bestimmten Betrag gekürzt werden konnte, steuerlich zulässig, unterhaltsrechtlich aber nicht. Es wurden Studiengebühren für Kinder von befreundeten Paaren gewinnmindernd unterstützt, weil die später im Betrieb angeblich mitarbeiten wollten. Lt. Gericht unternehmerische Freiheit, unterhaltsrechtlich mit Sicherheit nicht zulässig. Ein auf meine Einwände hinzugezogener, vom Gericht bestimmter Gutachter hatte seinen Sitz zwar in der EU, allerdings auf einer bekannten südeuropäischen Urlaubsinsel, also keinerlei ortsnahe Kenntnisse. Die Qualität des von ihm verfassten Gutachtens hätte jeder Azubi in einem kaufmännischen Beruf spätestens im 2. Ausbildungsjahr in den Schatten gestellt. War aber gerichtlich für das Urteil voll verwertbar.

      Die Hilflosigkeit vor der Uneinsichtigkeit und Realitätsfremdheit der allmächtigen Richter des OLG (!!) allein waren deprimierend und die größte Belastung, das Urteil selbst war dann eine logische Folge davon und zwar schmerzhaft, aber nicht mehr so überraschend.

      Heute würde ich das nicht noch mal durchmachen, sondern vermutlich die KM fragen, wieviel sie haben möchte, und das dann freiwillig zahlen. :(