KU bei Ausbildung des Sohnes

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    • KU bei Ausbildung des Sohnes

      Guten Morgen,

      mein Sohn (21 Jahre), der bei seiner Mutter lebt, wird zum August eine Ausbildung beginnen.
      Die Ausbildungsstelle befindet sich ca. 100 km von seinem jetzigen Wohnort entfernt, sodass er dort hin umziehen muss.

      Bisher habe ich für ihn den KU-Betrag gem. Düsseldorfer Tabelle gezahlt.

      Nun 2 Fragen hierzu:

      1) Bin ich auch weiter unterhaltspflichtig, wenn mein Sohn eine Ausbildung beginnt und somit eigenes Geld verdient (ca. 550,- Euro im 1. Lehrjahr)? Oder hebt sich die Zahlung des KU auf, da sein Verdienst über dem KU liegt, den ich bisher gezahlt habe (320,- Euro)? Ich nehme an, dass das Kindergeld i.H.v. 184,- Euro ja dann auch direkt an ihn geht und somit hätte er rund 730,- Euro zur Verfügung.

      2) Wie ist es in dem Fall, wenn er in eine andere Stadt umzieht und dort natürlich auch eine Wohnung mieten muss? Bin ich dann verpflichtet, doch einen Teil KU zu zahlen... auch wenn sein Verdienst über dem bisher von mir gezahlten KU liegt und er dazu noch das Kindergeld komplett erhält?

      Nur zum Verständnis:
      Natürlich würde ich ihn gerne unterstützen, aber das Verhältnis zum Sohn ist (aufgrund jahrelanger negativer Beeinflussung durch die Mutter) leider sehr zerrüttet. Daher möchte ich eben wissen, wie die rechtliche Lage aussieht und was ich meinem Sohn ggf. anbieten kann.

      Vielen Dank und schöne Grüße,

      Bernd

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von BN_2013 ()

    • Hallo Bernd,

      Dem Sohn (dann mit eigener Wohnung) steht ein Unterhaltspauschalbetrag von 670€/mtl. zu.

      Darauf werden das volle Kindergeld sowie das AZUBI-Geld (gekürzt um eine Ausbildungspauschale (90€) ) angerechnet.

      Ein evtl. verbleibender Betrag wäre von beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer Einkommen zu zahlen.


      Bisher habe ich für ihn den KU-Betrag gem. Düsseldorfer Tabelle gezahlt.
      Daran hat sich die Mutter aber auch beteiligt?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy und danke für Deine schnelle Antwort.

      Die Mutter hat sich nie am KU beteiligt, da sie nicht arbeitet (und auch keine Lust hat, dies zu ändern...).
      Daher wird alles wieder an mir hängen bleiben.

      Allerdings - wenn ich da mal so rechne...:

      Unterhaltspauschalbetrag = 670,- Euro

      Azubi-Gehalt = 550,- Euro
      Kindergeld = 184,- Euro
      --------------------------------
      Einkommen = 734,- Euro
      ./. 90,- Euro Ausbildungspauschale
      --------------------------------
      Gesamt = 644,- Euro

      Somit wären im Grunde seitens meiner Ex-Frau und mir noch insgesamt 26,- Euro zu zahlen.

      Ist meine Rechnung richtig so?

      Danke und schöne Grüße,
      Bernd
    • OK und danke bis dahin...

      Also müßte ich genau wissen, ob er z.B. ein 13. Monatsgehalt bzw. Weihnachtsgeld erhält sowie Urlaubsgeld und dann damit aus dem Jahresgehalt ein monatliches Gehalt errechnen?

      Und... wichtig...
      Wird eigentlich mit dem Brutto-Ausbildungsgehalt gerechnet oder mit dem Netto?

      Habe eben erfahren, dass er 590,- Euro Brutto im 1. Lehrjahr erhält.

      Was bedeutet BAB?

      Danke und Gruss,
      Bernd

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von BN_2013 ()

    • Hallo Bernd,

      Zur Berechnung kann man das Netto AZUBI-Einkommen nehmen ( minus die Pauschale).

      Sein Einkommen wird in seinem Ausbildungsvertrag stehen (den du dir vorlegen lässt).

      Kann man aber auch auf den für diese Ausbildungsstelle zuständigen Internetseiten, der IHK nachlesen.

      BAB=Berufsausbildungsbeihilfe (ähnlich Bafög).

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Zusammen,

      ich bin der Meinung, dass die Ausbildungspauschale in Höhe von Eur 90,- nur
      abgesetzt werden kann, wenn das Kind noch bei einem Elternteil (hier bei
      der Mutter) wohnt.

      Da es aber an seinen Ausbildungsort ziehen will, kann er diesen Betrag nicht
      in Abzug bringen.

      Man möge mich eines Besseren belehren :)

      Bei einem Bruttoeinkommen in Höhe von Eur 590,- wären laut Brutto-Netto-
      Rechner im Internet ca. Eur 470,- übrig.
      Zzgl. Kindergeld in Höhe von Eur 184,- hätte Dein Sohn ein Einkommen in
      Höhe von Eur 654,-. Somit bleibt ein Betrag in Höhe von Eur 16,- zu deckeln.

      Aufzuteilen auf bei Elternteile, versteht sich :)
      LG
      Triene


      ____________________________
      Es bereitet doppeltes Vergnügen, einen Betrüger zu betrügen...! (Jean de la Fontaine)
    • edy schrieb:

      Hallo,

      vorerst hier lesen:

      Ausbildungspauschale abziehen oder nicht?

      lg
      edy

      ...naja, so wirklich schlau wird man aus diesem Thread aber nicht ?(

      Also ich weiß jetzt in jedem Fall noch immer nicht, ob diese 90,- Euro nun abgezogen werden oder nicht?
      Auch ist noch nicht so wirklich klar, ob nun mit der Brutto- od. Netto-Ausbildungsvergütung gerechnet wird.

      Diese beiden Punkte sind bei der Berechnung ja wichtig.
      Immerhin könnte es im günstigsten Fall sein, dass ich so gut wie gar nichts zahlen müßte.

      --> Zwar würde ich meinem Sohn dennoch etwas unter die Arme greifen, aber dann eben freiwillig und nicht aufgrund einer gesetzlichen Regelung.

      LG
      Bernd
    • Hallo,

      BN_2013 schrieb:


      Auch ist noch nicht so wirklich klar, ob nun mit der Brutto- od. Netto-Ausbildungsvergütung gerechnet wird.

      Diese beiden Punkte sind bei der Berechnung ja wichtig.
      I
      Der Berechnungsweg vom Brutto ist: Brutto minus Sozialabgaben/Steuern evtl. Direktversicherungen usw. minus sonstiger Posten
      zur Bereinigung= unterhalts relevantes Netto.

      Beim Netto: Netto minus zu bereinigende Posten= unterhalts relevantes Netto.

      Seh das doch mal nicht soooo eng.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,

      BN_2013 schrieb:

      Also ich weiß jetzt in jedem Fall noch immer nicht, ob diese 90,- Euro nun abgezogen werden oder nicht?

      Was steht dazu in den Leitlinien des für dich zuständigen Oberlandesgerichts? U.a. in den Süddeutschen LL steht:" 10.2.3 Bei einem Auszubildenden sind i.d.R. 90 € als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen." In anderen Leitlinien, hier Hamburg, wiederum heißt es: "10.2.3 Bei einem Auszubildenden ist ausbildungsbedingter Aufwand konkret darzulegen." Das wäre dann sozusagen die Breinigung des Nettoeinkommens des Azubis.
      Also einfach mal in die zuständigen Leitlinien gucken.

      DieTriene schrieb:

      ich bin der Meinung, dass die Ausbildungspauschale in Höhe von Eur 90,- nur abgesetzt werden kann, wenn das Kind noch bei einem Elternteil (hier bei der Mutter) wohnt.

      Das wäre mir absolut neu und warum das so sein sollte, erschließt sich mir auch nicht.
      Gruß
      Kurt

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kurtkurt ()

    • Guten Abend!

      "kurtkurt" schrieb:

      Das wäre mir absolut neu und warum das so sein sollte, erschließt sich mir auch nicht.


      In den LL des OLG Hamm findet man z.B. folgende Formulierung....

      Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 670 € (darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 280 € enthalten). Dieser Bedarfssatz kann auch sonst für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in dem Bedarfssatz ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 90 € enthalten.


      Demnach sind ausbildungsbedingte Aufwendungen in dem Bedarfssatz bereits berücksichtigt, und müssen nicht mehr von der Azubi-Vergütung abgezogen werden.

      Ach so, steht unter Punkt 13.1.2.

      Und schaut man da unter Punkt 10.2.3. hat man auch die Rückversicherung

      Der TS sollte daher mal das zuständige OLG nennen.

      LG cico

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von chico_LB ()

    • Hallo Zusammen,

      hier ein Auszug aus den,für uns zuständigen Leitlinien des OLG Schleswig:

      Leitlinien des OLG Schleswig Punkt 13.1:
      ...
      Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, so ist zu unterscheiden:
      Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden beträgt in der Regel monatlich 670,00 €. Hierin sind bis 280,00 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
      -
      Für andere Kinder kann bei eigenem Haushalt derselbe Betrag zugrunde
      gelegt werden; dann entfallen der Freibetrag (s.o. 10.2.3) und andere Absetzungen für berufsbedingte Aufwendungen
      (einschließlich Fahrtkosten)
      .
      Wie das in Koblenz ist, sollte sich doch ruckzuck herausfinden lassen :)
      LG
      Triene


      ____________________________
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