Frage zu Prozesskostenhilfe

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    • Frage zu Prozesskostenhilfe

      Hallo zusammen,

      mich würde interessieren, ob man seine Aussagen schwarz auf weiß belegen muss, wenn man PKH beantragt.

      Angeblich gibt es hier ja eine richterliche Vorprüfung, und PKH wird nur gewährt, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Mein RA ging selbstverständlich davon aus, dass mein Kind (da noch in der Schule) PKH erhält, wenn es tatsächlich seine Drohung wahrmacht und Klage einreicht (Mehrbedarf für Privatschule). Bisher konnte uns aber nichts Konkretes vorgelegt werden, und die meisten Aussagen bisher entpuppten sich als bloße Behauptungen.
      Bekommt man wirklich so leicht PKH und kann es "mal versuchen", ohne ein nenneswertes finanzielles Risiko einzugehen?

      Danke vorab und Gruß,
      HT
    • Hallo Hochtief,
      du schreibst bereits, dass hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen muss, um VKH zu erhalten. Dabei werden nicht sehr hohe Anforderungen an die Erfolgsaussicht gestellt.
      Offensichtlich ist in eurem Fall die Rechtslage so eindeutig, dass eine Klage keine Aussicht auf Erfolg haben kann.
      Nach Möglichkeit ist zunächst immer der Ausgang des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe abzuwarten, bevor (weitere) anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird.

      PS: Kannst du mich bitte per PN anschreiben? Es geht um etwas Anderes.

      Viele Grüße

      heute
    • Frage zu Prozesskostenhilfe

      Hallo Hochtief,

      wie Dir "heute" schon schrieb, setzt die PKH- bzw. VKH-Bewilligung eine pauschale (überschlagige) Prüfung der Erfolgaussicht der Rechtsverfolgung und Armut im Sinne des Gesetzes voraus. Die vorliegende Armut wird nachgewiesen durch die Angaben in dem notwendigen PKH- bzw. VKH-Fragebogen und durch die hierfür beigefügten Belege.

      Hinsichtlich der Prüfung der Erfolgaussichten gilt Folgendes:
      Zu dieser Vorprüfung muss dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, sich mit dem Sachvortrag der die VKH bzw. PKH beantragenden Partei auseinanderzusetzen. Im Regelfall geschieht dies dadurch, dass man entweder einen sogenannten Klagentwurf oder einen isolierten PKH- bzw. VKH-Antrag einreicht, wobei letzterer ebenso wie der Klagentwurf alle wichtigen Tatsachen und sogenannte Bewiesangebote - z.B. Zeugen, Sachverständigengutachten, Ortbesichtigungen, Urkunden pp. - enthalten muss.

      Auf der Grundlage dieser Angaben und Unterlagen überprüft das Gericht die Erfolgsaussicht der Rechtsververfolgung. Hierbei wird der Sachvortrag = Tatsachenvortrag der antragstellenden Partei, nicht jedoch deren Rechtsansicht - als richtig unterstellt. Diese Prüfung wird auch als Schlüssigkeitsprüfung bezeichnet. Wird vom Gericht das Vorliegen der Armut und die Schlüssigkeit des Sachvortrages bejaht. erfolgt die VKH- bzw. PKH-Bewilligung.

      Zu beachten ist allerdings Folgendes:
      Bekanntlich gibt es zu den verschiedensten Rechtsfragen die verschiedensten Rechtsansichten der verschiedensten Gerichte pp. Unter dieser Unsicherheit soll der Antragsteller allerdings nicht leiden. Deshalb vertritt der BGH in derartigen Fällen die Auffassung, dass die Klärung dieser unterschiedlichen Rechtsfragen nicht im pauschalen VKH- bzw. PKH-Prüfungsverfahren erfolgen soll, sondern der Klärung im nachgelagerten Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.

      Zu bedenken ist allerdings immer Folgendes:
      Eine VKH- bzw. PKH-Bewilligung schützt nur vor einen Inanspruchnahme wegen der Kosten durch den eigenen Anwalt.
      Stellt sich die Prognose des Gerichts hinsichtlich der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung z. B. als falsch heraus und man verliert trotz der Bejahung der Erfolgsaussicht den Prozeß, weil z.B. ein Zeuge etwas anderes aussagt, als man erwartet hat, muß man die gesamten Kosten tragen und hat auch die der Gegenseite entstandenen Kosten zu erstatten.

      Ich hoffe, dass ich mich einigermaßen verständlich ausgedrückt habe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Prinzip
    • Hallo heute, hallo Prinzip,

      Danke für die schnelle und ausführliche Auskunft!

      Prinzip,
      werden bei der Prüfung auch unbelegte Behauptungen als richtig unterstellt, z.B. die Behauptung, man habe sich an allen Schulen beworben?
      Wird hierzu auch die Gegenseite gehört?

      Wenn das stimmt, dass die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht sehr hoch sind, wundert es mich nicht, dass unser RA ganz selbstverständlich davon ausging, dass sie gewährt wird, obwohl die Faktenlage derzeit für die Gegenseite eigentlich nicht so gut aussieht.

      Aber obwohl die Faktenlage "eigentlich" für uns spricht, schließt unser RA nicht aus, dass wir einen potentiellen Prozess trotzdem verlieren könnten, da es im Familienrecht immer auch um "Emotionen" gehe. So etwas dürfte es eigentlich auch nicht geben.
      Entweder es gibt gewichtige Gründe für einen Mehrbedarf oder eben nicht - oder bin ich da naiv?

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Frage zu Prozesskostenhilfe

      Halle Hochtief,

      unbelegte Behauptungen werden - soweit sie nicht korekt bestritten werden- im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten und letztlich auch bei der Endentscheidung als unstreitig behandelt und deshalb als "zutreffend" behandelt.

      Mit freundlichen Grüßen
      Prinzip
    • Hallo Prinzip,

      verstehe ich deine Aussage richtig, dass die Gegenseite schon im Zuge der Vorprüfung gehört wird?
      Wir bestreiten nämlich einige Behauptungen und können unsere Ansicht auch belegen.

      Was ist, wenn sich im Zuge der Endentscheidung herausstellt, dass während der Vorprüfung gelogen wurde? Kann dann im Nachhinein die bewilligte PKH wieder zurückgefordert werden?

      Danke vorab für die Antwort,
      Gruß,
      HT
    • Frage zu Prozesskostenhilfe

      Hallo Hochtief,
      das, was Du "Vorprüfungsverfahren" nennst, wird im Gesetz als Prozesskostenhilfe- bzw. als Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren bezeichnet.

      In diesem Verfahren wird auch der Gegener angehört und kann seine Einwendungen in der Sache selbst geltend machen sowie auch Ausführungen zur Prozeßkostenarmut geltend machen. Letzteres kann insbesondere dann bedeutsam sein, wenn z.B. Vermögen, welches für die Bestreitung der Kosten einzusetzen wäre, verschiwegen würde.

      Stellt sich später heraus, dass im Zuge des PKH- bzw. VKH-Verfahrens die bewilligte Hilfe verschwiegen worden ist, kann die Hilfebewilligung durch neuen Beschluss wegen dieses strafrechtliche relevanten Verhaltens ( § 263 StGB - Beetrug) aufgehoben werden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Prinzip
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