Unterhaltzahlungen für Kind in Bayern - Selbstbehalt des derzeit nicht erwerbstätigen Elternteils

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    • Unterhaltzahlungen für Kind in Bayern - Selbstbehalt des derzeit nicht erwerbstätigen Elternteils

      Hallo Ihr Lieben,

      ich brauche mal wieder ein paar Tipps. Folgende Situation: KM hat nach mehrjähriger Trennung vom KV neuen Partner und ist zu ihm gezogen. KV hat sich jahrelang nicht um das Kind gekümmert und wollte auch nie das gemeinsame Sorgerecht. Wegen des neuen Freundes der KM dann doch... KV hat das Kind so lange bearbeitet und gegen den neuen Partner der Mutter aufgebracht, dass das 11jährige Kind entschieden hat, bei ihm bleiben zu wollen. Aufgrund des Umzugs der Mutter zu ihrem neuen Partner (eigentlich wollte sie ihren Sohn mitnehmen, aber KV hat alles daran gesetzt, dass das nicht passiert) und der Tatsache, dass sie bislang noch keine neue Arbeit an ihrem Wohnort gefunden hat, ist sie momentan arbeitslos und erwartet ein Einkommen von etwa 650,00 € vom Jobcenter. Dieses geringe Einkommen kommt zustande, weil sie bis knapp 1 Jahr vor ihrem Umzug wegen ihres Sohnes verkürzt gearbeitet hat. Damit liegt sie doch deutlich unter dem Selbstbehalt. Jedoch hat ihr neuer Partner ein Haus, indem sie jetzt gemeinsam leben und auch Einkommen.

      Hat irgendwer von Euch Erfahrungen, inwieweit der notwendige Selbstbehalt gekürzt werden kann unter diesen Umständen?

      Sie will ja zahlen, kann aber kaum mehr als 50,00 € abdrücken und das tut schon weh, so lange sie keinen Job hat.

      Sie selbst ist niemals zum Jugendamt gegangen und hat, so lange ihr Sohn bei ihr lebte, niemals prüfen lassen, ob der Unterhalt, den der Vater zahlt, seinem Einkommen entspricht. Aber KV setzt sie jetzt unter Druck und will Kohle sehen.

      Danke für Eure Hilfe.

      Freundliche Grüße aus dem Märchenwald

      Gretel

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Gretel ()

    • Hallo,

      Gretel schrieb:


      ist sie momentan arbeitslos und erwartet ein Einkommen von etwa 650,00 € vom Jobcenter. Dieses geringe Einkommen kommt zustande, weil sie bis knapp 1 Jahr vor ihrem Umzug wegen ihres Sohnes verkürzt gearbeitet hat.

      Sie will ja zahlen, kann aber kaum mehr als 50,00 € abdrücken und das tut schon weh, so lange sie keinen Job hat.


      Ich denke das Einkommen erhält sie nicht vom Jobcenter, sondern von der AfA ( Agentur für Arbeit) ?

      Wie alt ist das Kind?

      Am Selbstbehalt dürfte zur Zeit nichts zu rütteln sein. Sie unterliegt aber nun einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • 11, aber das hatte ich eigentlich oben geschrieben.

      Das mit der gesteigerten Erwerbsobliegenheit ist klar. Sie versucht ja auch einen Job zu finden, nur ist das eben nicht so einfach. Die Trennung von ihrem Sohn ist auch noch nicht so lange her und sie leidet momentan noch ziemlich darunter.

      Also spielt das Einkommen des neuen Partners (übrigens selbst unterhaltsverpflichtet) und sein Haus, das er ja noch abzahlt, spielen bei ihrem Selbstbehalt keine Rolle?
    • Sorry, Edy. Hatte die Begrüßung vergessen. also dann jetzt einen schönen guten Abend.

      Wie verhält sich das dann mit der Rückzahlung, wenn das JA an KM wegen des Unterhaltsvorschusses herantritt? Muss sie das dann, wenn sie eine Arbeit hat, sofort zurückzahlen trotz der dann bestehenden und von der Mutter auch gewollten Unterhaltsverpflichtung? Oder besteht dann die Möglichkeit, einer erträglichen Ratenzahlung für sie?

      Hoffen wir mal, dass ihr Sohn sich besinnt und bei der Überprüfung der Entscheidung bezüglich des Wohnortes in einem halben Jahr festgestellt wird, dass es ihm bei Papi doch nicht sooo gefällt. Dann hat sie ihren Jungen wieder und nur noch das Problem der Unterhaltszahlungen durch ihren Ex.

      Liebe Grüße
    • Hallo,

      Gretel schrieb:

      Wie verhält sich das dann mit der Rückzahlung, wenn das JA an KM wegen des Unterhaltsvorschusses herantritt? Muss sie das dann, wenn sie eine Arbeit hat, sofort zurückzahlen trotz der dann bestehenden und von der Mutter auch gewollten Unterhaltsverpflichtung? Oder besteht dann die Möglichkeit, einer erträglichen Ratenzahlung für sie?
      Das Jugendamt wird die Einkünfte der Mutter prüfen und deren Bemühungen das Einkommen zu steigern.

      Ob sie dann tatsächlich den UVG zurückzahlen muss?

      Ratenzahlungen sind bestimmt möglich.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Im § 7 Unterhaltsvorschussgesetz steht doch drin, dass, wenn der Berechtigte (ist doch wohl das Kind) einen Unterhaltsanspruch gegen das Elternteil, bei dem es nicht lebt, hat, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über.

      Was ist aber, wenn Unterhaltsvorschuss gezahlt wird und KM in dieser Zeit objektiv nicht leistungsfähig war? Also zum Zeitpunkt des Unterhaltsvorschusses ein Einkommen unter dem Selbstbehalt hatte?

      Dann hatte ja eigentlich zu diesem Zeitpunkt das Kind keinen Unterhaltsanspruch an KM oder hab ich hier einen Denkfehler?

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    • Unterhaltzahlungen für Kind in Bayern - Selbstbehalt des derzeit nicht erwerbstätigen Elternteils

      Hallo Edy und Gretel,
      wegen des Regresses ist zunächst zu klären, ob der potentiell unterhaltspflichtige Elternteil sowohl nach Grund als auch nach Höhe im Leistungszeitpunkt zahlungspflichtig ist. Dem Grunde nach ist ein Elternteil gegenüber seinen Kindern wegen der bestehenden Verwandschaft selbstverständlich immer unterhaltspflichtig.

      Die Problematik besteht darin, dass geklärt werden muß, ob er auch der Höhe nach leistungsfähig ist. Die Notwendigkeit der entsprechenden Klärung ergibt sich aus der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Vorschußleistung die Leistungsfähigkeit gegeben sein muß, weil die Unterhaltsforderung nur in der "Qualität" auf die Vorschusskasse übergehen kann, wie sie dem Kind als ursprünglichem Forderungsinhaber zustand.Die Leistungsfähigkeit in diesem jeweiligen monatlichen Zeitpunkt kann sich aus den tatsächlich verhandenen Einkünften oder aus - ggf. zusätzlichen - fiktiven Einkünften ergeben.

      Wenn im Leistungszeitpunkt - unverschuldet - kein tatsächliches Einkommen zur Verfügung stand, kann dem unterhaltspflichtigen Elternteil naturgemäß kein Vorwurf aus dieser Tatsache gemacht werden, woraus wiederum folgt, dass kein Raum für die Anrechnung fiktiven Einkommens besteht. In diesem Falle ist also von unverschuldeter Leistungsunfähigkeit auszugehen. Dann besteht der Höhe nach auch kein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen diesen Elternteil, der auf die Vorschusskasse übergehen könnte.

      Eine spätere Leistungsfähigkeit wäre irrelevant. Soweit eine verschuldete Leistungsfähigkeit vorliegt, besteht selbstverständlich ein Unterhaltsanspruch des Kindes, der auf die Vorschusskasse übergehen kann.

      Mit freundlichen Grüßen
      Prinzip
    • Ich habe ja keine Ahnung , aber ist die Leistungsunfähigkeit in diesem Fall nicht selbst herbei geführt ?

      Der Umzug zum neuen Partner und das aufgaben der Arbeitsstelle am vorherigen Wohnort sind doch selbst herbeigeführt . Mal unterstellt, das die alte Arbeitsstelle selbst gekündigt wurde für den Umzug, das geht aus dem Text nicht klar hervor...

      Von Vätern wird doch auch abverlangt näher an die Arbeitsstelle zu ziehen um Fahrtkosten zu sparen, sich bundesweit zu bewerben oder Fahrtkosten werden nicht anerkannt, wenn die die Entfernung zur Arbeitsstelle dem Einzug bei der Lebensgefährtin geschuldet ist.
    • Unverschuldete Leistungsunfähigkeit?

      Zunächst einmal ganz lieben Dank für die vielen Hinweise.

      Wann ist die Leistungsunfähigkeit denn unverschuldet? KM hat sich ja bewusst entschieden, ihren bisherigen Wohnort zu verlassen. DORT hatte sie Arbeit. Aber an ihrem jetzigen Wohnort ist es nicht so einfach, einen Job zu bekommen. Ist das dann unverschuldet oder ist sie aufgrund ihrer bewussten Entscheidung, mit ihrem neuen Partner zusammenzuziehen, an ihrer Leistungsunfähigkeit schuld? Ich bin da etwas unsicher, obwohl es im Umkehrschluss heißen würde, dass man, wenn man ein Kind hat, nicht an einen anderen Ort umziehen darf, ohne dort sofort Arbeit zu haben.

      Allen zunächst mal ein zauberhaftes Wochenende.

      Liebe Grüße

      Gretel
    • Alida schrieb:

      Der Umzug zum neuen Partner und das aufgaben der Arbeitsstelle am vorherigen Wohnort sind doch selbst herbeigeführt . Mal unterstellt, das die alte Arbeitsstelle selbst gekündigt wurde für den Umzug, das geht aus dem Text nicht klar hervor...


      Wie ich bereits sagte, würde das im Umkehrschluss heißen, dass man den Wohnort nicht wechseln darf, ohne am neuen Wohnort einen Arbeitsplatz zu haben. Übrigens ist die Mutter in die Nähe des Hauptwohnsitzes des Kindesvaters gezogen. In Bayern befindet sich nur sein Nebenwohnsitz, weil er dort derzeit längerfristig eingesetzt ist.
    • Unverschuldete Leistungsunfähigkeit?

      Hallo Allida und Gretel,

      von mir war zu keinem Zeitpnkt beabsichtigt, den konkreten Fall mit seinen konkreten Problemen abschließend zu beurteilen. mein Ziel war ws lediglich, die Rechtgrundlagen für einen Regress darzustellen.
      Ich wünsche allen Forenteilnehmern ein schönes Wochenende

      Mit freundlichen Grüßen
      Prinzip
    • Einen schönen guten Abend,

      ich muss an DER Stelle nochmals ansetzen.

      Der KV ist nun zum JA gegangen und hat Unterhaltsvorschuss beantragt. Trotzdem KM an ihrem neuen Wohnsitz lediglich ein Einkommen von etwas über 600,00 € vom Amt bekommen und sie dies dem JA in Bayern gegenüber auch nachgewiesen hat, wurde dort entschieden, dass sie den Unterhaltsvorschuss in voller Höhe zurückzahlen muss. Aufgrund der rückwirkenden Beantragung des Unterhaltsvorschusses war zum Zeitpunkt der Prüfung des Einkommens der KM bereits eine Forderung entstanden.

      Ich möchte an dieser Stelle klarstellen, dass das Kind so lange bei der KM gelebt hat, bis diese den Wohnort gewechselt hat. D.h., in DER Zeit, in der KM noch leistungsfähig war und einen Job hatte, lebte der Junge bei ihr, so dass die Leistungsfähigkeit zu DIESEM Zeitpunkt bei der Beurteilung ihrer Leistungsunfähigkeit nach ihrem Auszug keine Rolle spielen dürfte.

      Darüber hinaus möchte ich noch anmerken, dass der KV seit dem Weggang der Mutter alles versucht hat, den Kontakt zwischen ihr und ihrem Sohn zu unterbinden. Um ihren Sohn überhaupt zu sehen, ist sie von Sachsen nach Bayern gefahren, hat ihn abgeholt und wieder zurückgebracht, was ja auch erhebliche Kosten verursacht, wenn man eigentlich kein Geld hat.

      Hat irgend jemand von Euch ähnliche Erfahrungen mit den bayrischen Ämtern gemacht?

      Danke schon mal und ein schönes Wochenende.

      Mit freundlichen Grüßen

      Gretel
    • heute schrieb:

      Muss sich die Kindesmutter nicht eine Mietersparnis fiktiv anrechnen lassen, falls sie mietfrei bei dem neuen Partner wohnt? Dann wäre sie wahrscheinlich leistungsfähig.



      Das würde heißen, dass der neue Partner indirekt für den Unterhalt aufkommt? Eher unwahrscheinlich, meine ich. Wie ich bereits erwähnte, zahlt der neue Partner für das Haus noch ab.

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