Hallo,
wie vom Moderator gefordert, ein neuer Thread. Hoffe, die bestehenden Inhalte folgen.
Zur Frage:Wie sieht das denn mit dem Selbstbehalt aus, wenn es um den Betreuungsunterhalt der Mutter geht? Kann hier entsprechend der Selbstbehalt verringert werden?
Zahlenbeispiel:
bereinigtes Einkommen KV: 1250€
bereinigtes Einkommen Ehepartner KV: 1250€
Das ergibt für den KV wohl einen Restbetrag von 150€, der an die Mutter zu entrichten ist. In dem Fall nehme ich einfach mal an, dass das Ehepaar gleich viel verdient (zumindest 'bereinigt'), knapp über den 1100€ (das ist wohl 2014 neu? Bin über viele Zahlen gestolpert - von 950, 1000, 1050 und 1100 war alles dabei) Selbstbehalt.
Gilt diese Herabsetzung auf Grund von 'Synergieeffekten' nur beim Kindesunterhalt? Oder auch beim Betreuungsunterhalt, der gegen die Mutter gerichtet ist?
Meine Vermutung geht wohl in Richtung Kindesunterhalt. Sicher bin ich mir allerdings nicht.
Vielleicht beantwortet das schon meine Frage:
Es geht in dem Fall dann wohl offensichtlich um einen 'einfachen Mangelfall', da die Kinder definitiv bedient werden können. Sprich: Rang 1 kann bedient werden.
Da die Kindesmutter 'Rang 2' inne hat, bekommt sie wohl den zu verteilenden Rest - aber es muss keine 'Verschärfung der Bereinigung' durchgeführt werden. Ist das korrekt so?
Eventuell kann mich hier direkt jemand aufklären?
Darf ich dann noch kurz mit einer weiteren Frage einhaken?
Das ergibt für den KV wohl einen Restbetrag von 150€, der an die Mutter zu entrichten ist. In dem Fall nehme ich einfach mal an, dass das Ehepaar gleich viel verdient (zumindest 'bereinigt'), knapp über den 1100€ (das ist wohl 2014 neu? Bin über viele Zahlen gestolpert - von 950, 1000, 1050 und 1100 war alles dabei) Selbstbehalt.
Gilt diese Herabsetzung auf Grund von 'Synergieeffekten' nur beim Kindesunterhalt? Oder auch beim Betreuungsunterhalt, der gegen die Mutter gerichtet ist?
Meine Vermutung geht wohl in Richtung Kindesunterhalt. Sicher bin ich mir allerdings nicht.
Eventuell kann mich hier direkt jemand aufklären?
Huhu
umgekehrt betrachtet würde ich sagen:
grade bei minderjährigen Kindern wird man schnell , zur Deckung des Mindestunterhalts, Synergieeffekte herbei ziehen.
LG
Zur Deckung des Mindestunterhalts für das Kind (Kindesunterhalt) oder für die Kindesmutter (Betreuungsunterhalt)?
Schade, ich wollte den Beitrag gerade noch ergänzen, kann ihn aber nicht mehr bearbeiten.
Vielleicht beantwortet das schon meine Frage:
wie vom Moderator gefordert, ein neuer Thread. Hoffe, die bestehenden Inhalte folgen.
Zur Frage:Wie sieht das denn mit dem Selbstbehalt aus, wenn es um den Betreuungsunterhalt der Mutter geht? Kann hier entsprechend der Selbstbehalt verringert werden?
Zahlenbeispiel:
bereinigtes Einkommen KV: 1250€
bereinigtes Einkommen Ehepartner KV: 1250€
Das ergibt für den KV wohl einen Restbetrag von 150€, der an die Mutter zu entrichten ist. In dem Fall nehme ich einfach mal an, dass das Ehepaar gleich viel verdient (zumindest 'bereinigt'), knapp über den 1100€ (das ist wohl 2014 neu? Bin über viele Zahlen gestolpert - von 950, 1000, 1050 und 1100 war alles dabei) Selbstbehalt.
Gilt diese Herabsetzung auf Grund von 'Synergieeffekten' nur beim Kindesunterhalt? Oder auch beim Betreuungsunterhalt, der gegen die Mutter gerichtet ist?
Meine Vermutung geht wohl in Richtung Kindesunterhalt. Sicher bin ich mir allerdings nicht.
Vielleicht beantwortet das schon meine Frage:
Es geht in dem Fall dann wohl offensichtlich um einen 'einfachen Mangelfall', da die Kinder definitiv bedient werden können. Sprich: Rang 1 kann bedient werden.
Da die Kindesmutter 'Rang 2' inne hat, bekommt sie wohl den zu verteilenden Rest - aber es muss keine 'Verschärfung der Bereinigung' durchgeführt werden. Ist das korrekt so?
Eventuell kann mich hier direkt jemand aufklären?
Darf ich dann noch kurz mit einer weiteren Frage einhaken?
Das ergibt für den KV wohl einen Restbetrag von 150€, der an die Mutter zu entrichten ist. In dem Fall nehme ich einfach mal an, dass das Ehepaar gleich viel verdient (zumindest 'bereinigt'), knapp über den 1100€ (das ist wohl 2014 neu? Bin über viele Zahlen gestolpert - von 950, 1000, 1050 und 1100 war alles dabei) Selbstbehalt.
Gilt diese Herabsetzung auf Grund von 'Synergieeffekten' nur beim Kindesunterhalt? Oder auch beim Betreuungsunterhalt, der gegen die Mutter gerichtet ist?
Meine Vermutung geht wohl in Richtung Kindesunterhalt. Sicher bin ich mir allerdings nicht.
Eventuell kann mich hier direkt jemand aufklären?
Huhu
umgekehrt betrachtet würde ich sagen:
grade bei minderjährigen Kindern wird man schnell , zur Deckung des Mindestunterhalts, Synergieeffekte herbei ziehen.
LG
Zur Deckung des Mindestunterhalts für das Kind (Kindesunterhalt) oder für die Kindesmutter (Betreuungsunterhalt)?
Schade, ich wollte den Beitrag gerade noch ergänzen, kann ihn aber nicht mehr bearbeiten.
Vielleicht beantwortet das schon meine Frage:
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von edy ()