Angepinnt Gesucht: Vorschläge für ein neues ISUV-Grundsatzprogramm - Es gibt gute Gründe, sich zu beteiligen

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    • Gesucht: Vorschläge für ein neues ISUV-Grundsatzprogramm - Es gibt gute Gründe, sich zu beteiligen

      Das ISUV-Grundsatzprogramm wurde vor etwa 15 Jahren aufgestellt. Seitdem hat sich das Familienrecht ständig entwickelt. Neue Themenschwerpunkte sind hinzugekommen und weitere Aufgabenfelder werden folgen. Die beiden zuletztgenannten Bereiche sollen in ein aktualisiertes ISUV-Grundsatzprogramm mit dem Zusatz "2020" aufgenommen werden.

      Der ISUV-Bundesvorstand ruft daher alle Mitglieder sowie Nichtmitglieder auf, entsprechende Vorschläge einzubringen.

      Die Absicht des Bundesvorstandes ist es, insbesondere aktuelle und denkbare künftige Schwerpunkte seiner Verbandstätigkeit insbesondere an den Vorstellungen

      seiner Mitglieder sowie Nichtmitglieder auszurichten. Diese Vorgehensweise entspricht dem demokratischen Prinzip des ISUV.

      Wie können Sie sich beteiligen?

      Unter dem folgenden Link finden Sie unser bisheriges Grundsatzprogramm, das bereits in einem vorläufigen Entwurf ergänzt wurde (erkennbar durch Fettdruck):

      isuv-online.de/?page_id=12199
    • Hallo Foris,
      ich finde es gut, dass ISUV auch Nichtmitgliedern die Möglichkeit gibt, sich mit Vorschlägen zum Grundsatzprogramm an der Diskussion zu beteiligen.
      Aufgrund des gesellschaflichen Wandels werden uns in den nächsten Jahrzehnten wohl Themen wie:
      - Steuergerechtigkeit
      - Versorgungsausgleich
      - Partnerschaftsrecht
      - Binationale Ehen
      - Zweitehen
      - Elternunterhalt

      zunehmend beschäftigen.
      Was meint ihr?

      Viele Grüße

      heute
    • Hallo,

      auf jeden Fall verstärkt das Wechselmodell - ein Kind braucht wirklich Vater und Mutter und es ist eine Frage der Organisation - es darf keine Frage des Mütterwillens mehr sein! Dabei aber auch eine gerechte Teilung der Kosten - am Besten wirklich 50:50, unabhängig, was der Einzelne verdient.

      Mütter MÜSSEN endlich finanziell mehr in die Pflicht genommen werden, beim minderjährigen Kind über das Wechselmodell, dann können sie auch arbeiten und dürfen sich keinen faulen Lenz mit Trennungs- und nachehelichem Unterhalt mehr machen. Bei Volljährigen über die Pflicht, wirklich zu arbeiten, Barunterhalt zu leisten und sich nicht arm zu rechnen zu dürfen. Was beim Mann zählt, nämlich das fiktive Einkommen usw., muss endlich bei der Frau genauso zählen!

      Väter MÜSSEN mehr Rechte bekommen UND diese auch leben dürfen. Rechte, die nur auf dem Papier stehen und durch Urteile wieder zunichte gemacht werden, sind nur Schönfärberei!

      Steuergerechtigkeit für Zahlväter!

      Rechtliche Konsequenzen, wenn Mütter Lügen verbreiten und den Vater damit vom Kind fernhalten.

      Mehr Rechte für Zweitfamilien im Patchwork, wenn man nicht verheiratet ist.

      Ich drücke die Daumen,

      beste Grüße von Frau Glück
    • Hallo,

      ich würde mir eine Ergänzung des Programms wünschen:

      1. Nicht nur Schutz der Interessen der Berechtigten, sondern auch stärkere Verankerung der berechtigten Interessen der Verpflichteten, z.B.
      - Einklagbarer Selbstbehalt, damit Geschichten wie die von "Rudi Rechtlos" nicht mehr vorkommen können!
      - Einklagbare Kontrollrechte, v.a. ggüb. Volljährigen, hier auch: leichtere Verwirkbarkeit der Ansprüche bei Nichtbeachten des Gegenseitigkeitsprinzips

      Nun mag man meinen, dass das nicht nötig sei, weil es ja z.B. § 1618a BGB gibt, aber die Praxis zeigt, dass das Bisherige nicht ausreicht. Zu viel gezahlten Unterhalt (volljähriges Kind hat z.B. seit Monaten die Schule abgebrochen und macht nichts, was man aber aufgrund des fehlenden Kontakts zunächst nicht weiß) kann man i.d.R. nicht zhurückfordern ("Entreicherung"). Die Pflichten der Berechtigten müssen mehr betont und eingefordert werden.

      2. Weg vom Richterrecht
      Es sollte nicht vom Wohnort (bzw. OLG) abhängen, wie man das Einkommen "bereinigt" und wie viel Unterhalt man zu zahlan hat. Hier sollte es einheitliche Vorgaben geben. Insgesamt gibt es mir hier zu viel "Richterrecht". Bei allem Verständnis für die "Einzelfallentscheidung" und die Umstände, die jeden Fall zu etwas Besonderem machen können, so ist doch die Rechtslage sehr uneinheitlich, z.B. auch, was Mehr- und Sonderbedarf betrifft. Klare Vorgaben erleichtern das Einschätzen des Kostenrisikos.
      Auch Berechtigte sollten hierein höheres Kostenrisiko haben. Wenn ein volljähriges Kind für jede "Mondforderung" Prozesskostenhilfe erhält, der Pflichtige aber jedes Mal Hunderte oder gar Tausende an € für seinen Anwalt braucht, wundert es nicht, dass so mancher Forderungen zahlt, die eigentlich nicht rechtens sind. In der Theorie werden zwar die Fakten geprüft und die Hilfe nur bei "hinreichender Aussicht auf Erfolg" gewährt, in der Praxis ist "hinreichend" aber offenbar ein dehnbarer Begriff.... Dieser Punkt knüpft an Punkt 1 an. Natürlich gibt es schutzwürdige Interessen seitens der Kinder - aber eben auch seitens derer, die diese Kinder finanzieren müssen und die vielleicht mit ihrer Zweitfamilie weitere Kinder haben, diees ebenfalls zu schützen gilt!

      3. Klare finanzielle Verantwortung beider Elternteile!
      V.a. ab 18. Kann ein Elternteil den Unterhalt allein sichern, so gilt für den "ärmeren" Elternteil nicht der notwendige, sondern der angemessene Selbstbehalt. Am Ende hat also jemand, der arbeitet, womöglich genausowenig oder gar weniger als jemand, der nicht arbeitet. Das finde ich unangemessen.
      Auch sollte derjenige seine Aussagen nachweisen müssen, der sie tätigt. Warum soll ich nachweisen, dass die Kindsmutter schwarz arbeitet? Warum soll nicht vielmehr sie nachweisen, dass sie es nicht tut bzw. eine entsprechende Erklärung abgeben müssen, damit man hinterher Schadensersatz fordern kann? Detektivkosten können nämlich nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden bereits eingetreten ist.
      Warum kann sich der betreuende Elternteil kostenlos durch das JA vertreten lassen, während der zahlende jedes Mal teure anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen muss?

      4. offizielle Akzeptanz der Tatsache der "Entfremdung" und der dahinterstehenden Manipulationen durch die erziehenden Elternteile ("PAS") und Schaffen einer entsprechenden gesetzlichen Sanktionierungsmöglichkeit

      Gruß, HT
    • Scheidung 2020 - Untertitel: Das neue ISUV-Grundsatzprogramm.

      Titel für das neue Grundsatzprogramm. Ähnlich griffig wie Agenda 2010 oder Hartz IV. Auch wenn da ISUV nicht im Titel auftaucht - das Wort "Scheidung" ist eben SEHR VIEL bekannter als "ISUV". Hauptsache ISUV ist im Inhalt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von edy () aus folgendem Grund: Untertitel: Das neue ISUV-Grundsatzprogramm. hinzugefügt.

    • Hallo,
      folgendes möchte ich ergänzen:
      ISUV sollte deutlich herausstellen, dass der Verband sowohl für Frauen, Kinder und Männer im Bereich Familienrecht sowie angrenzender Rechtsgebiete zuständig ist und dafür eintritt, offenkundige Mängel und Schwachstellen nicht nur aufzuzeigen, sondern deutlich und beständig für deren Beseitigung auf allen Ebenen kämpft.
      Weiterhin sollte sich ISUV an der Fortentwicklung des Familienrechts - das Beispiel "Wechselmodell" wurde bereits genannt - weiterhin und verstärkt einbringen. Die praktizierte Beteiligung am und die Netzwerkarbeit beim Deutschen Familiengerichtstag ist ein sehr wichtiger Ansatz.

      Viele Grüße

      heute

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von heute ()

    • Rechtsprechung und Justiz

      Guten Tag, ich bin noch nicht sonderlich tief im Thema und vieles von dem, was ich hier anfüge wir möglicherweise schon Bestandteil anderer Programmpunkte sein. Ich meine aber trotzdem, dass es sich lohnen könnte, darüber zu diskutieren, ob nicht explizit Programmpunkt werden soll wie die Qualität der Rechtsprechung verbessert, Väterfeindlichkeit und Väterdiskriminierung abgebaut werden kann. Dazu könnte ich mir folgende Themenfelder vorstellen:
      - eine neue richterliche und gesetzliche Dogmatik muss her: die bisherigen dogmatischen Grundästze stammen aus den 70er Jahren und sind durch die Wirklichkeit und das Gesetz überholt; durch das ewige Rezitieren, dass die Ehe auf Dauer geschlossen wurde, kommt man aber faktisch nicht aus dem Problem "dauerhafter" Unterhalt raus; Ansatz muss sein, dass nach der Scheidung per se nur noch für eine Übergangszeit Unterhalt geschuldet ist; der Wunsch nach Dauerhaftigkeit der Ehe kann nicht die Dauerhaftigkeit des Unterhalts begründen helfen.
      - Effizienz der Verfahrensverstaltung (Dauer der Verfahren, Verhinderung von faktischem Vollzug von Umgangsaussschlüssen, etc.)
      - keine Einzelfallentscheidungen: GEsetz und Rechtsprechung müssen Grundsätze aufstellen, die es den Menschen möglich macht, vorherzusehen, welche Pflichten und Rechte sie haben -damit sie autonom und ohne Gerichte ihre Dinge regeln können; derzeit ist es wegen der extremen Einzelfalltendenz praktisch unmöglich mit Sicherheit vorzusagen, was bei einem REchtsstreit rauskommt. Die Bandbreite ist viel zu groß, als dass die Parteien einen Anreiz hätten, sich ohne Gerichte - und damit autonom - zu einigen.
      - außergerichtliche Einigungen müssen respktiert werden, die Vertragsfreiheit gestärkt werden; wir reden über ERwachsene Menschen, die von der Rechtsprechung gegängelt werden, wernn sie sich nicht auf genau das einigen, was die Rechtsprechung für richtig hält.
      - Aufgaben und Zielsetzung der Gutachter bei Umgangsfragen: Ziel muss sein, die elterlische Autonomie und Zusammenarbeit wieder herzustellen, nicht einfach nur eine Teilungsentscheidung
      nur ein paar Beispiele.
    • Wo hakt es in Deutschland?

      Wo hakt es in Deutschland?
      Ein Paar in Berlin bekommt drei Kinder. Der Vater verliebt sich in eine Münchnerin. Er zieht nach München und nimmt die drei Kinder mit. Er erhält das Kindergeld und Unterhalt von der Ex-Frau (steuerfrei).
      Der Mutter werden
      - de facto die Kinder entzogen,
      - sie muss ihr gesamtes Einkommen an den Ex-Mann als Unterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle abgeben (bis auf 400€ Eigenbehalt + 360€ Miete)
      - sie bekommt kein Kindergeld und muss
      - alleine die Fahrtkosten nach München bestreiten (sog. Umgangskosten).



      Ist das Gerechtigkeit?

      Nein. Aber das ist jedes Jahr ca. Dreihunderttausendfache Realität in Deutschland. Nur meist verkehrt herum – Vater/Mutter vertauscht.

      Ca. 160.000 Kinder sind p.a. von Scheidungen betroffen. Annähernd nochmal so viele von Trennungen.

      Was kann der Gesetzgeber ändern?

      - Beide Eltern kümmern sich um die Erziehung der Kinder. Ggf. wechselseitig, je nachdem wie stark jemand wann arbeitet (Schichtarbeit z.B. ist heute auch bei Frauen häufig anzutreffen).

      - Keine Trennung von Bar- und Naturalunterhalt.

      - Kann oder möchte einer nicht, kann er sich durch Unterhalt von seiner Betreuungspflicht befreien (so wie heute der Standard: Düsseldorfer Tab.).
    • Das Wechselmodell

      "Nach Trennung und Scheidung wird häufig ein Familienmodell der 50er Jahre ausgegraben: Die Mutter sorgt sich um die Erziehung der Kinder, der Vater um die materielle Versorgung.

      Die Beziehung zum Vater wird bestenfalls zumeist auf Wochenenden alle 14 Tage eingeschränkt. Darunter leiden seit je her die Kinder, denen ein gleichwertiger Kontakt zu beiden Elternteilen entgegen ihrem natürlichen Recht und Bedürfnis verwehrt wird.

      Das Wechselmodell ist eine Möglichkeit, den Kindern beide Elternteile auch nach Trennung zu erhalten, Entfremdung und psychische Langzeitfolgen zu vermeiden.

      Zudem hat es einen positiven Einfluss auf das elterliche Konfliktniveau und die betroffenen Kinder profitieren doppelt."

      Prof. Hildgund Sünderhauf, Evang. FH Nürnberg

      Das Wechselmodell

      Die Kinder leben möglichst hälftig bei beiden Eltern, z.B. 3Tage/Woche oder jede 3. Wo. o. mtl. abwechselnd - wie es Kinder wünschen bzw. es die Berufe der Eltern ermöglichen. So ist eine im Schichtdienst arbeitende Mutter froh, wenn der Vater zeitweise betreut.

      Vorteile:
      - Regelmäßiger Kontakt zu beiden Elternteilen
      - Wochenenden und Alltag bei beiden Eltern erleben
      - Beide Eltern bleiben in der Verantwortung
      - Staat spart Unterhaltsvorschuss
      - Barunterhaltspflicht ruht auf beiden Eltern
      - Kinder haben zwei Sicherheitsnetze
      - Keine Vernachlässigung durch überforderte Elternteile
      - Befreiung der Belastung von Alleinerziehenden
    • Das Jugendamt soll:

      Das Jugendamt soll

      - neutrale, unparteiische Stellungnahmen an das Gericht übermitteln

      - Stellungnahmen transparent beiden Eltern zur Verfügung stellen

      - das Wechselmodell proaktiv anbieten

      - einen Männerbeauftragten einsetzen

      - einen Kriterienkatalog für das Kindeswohl erstellen

      - Akteneinsicht ermöglichen

      Solange es keine nachgewiesenen Gründe gibt, von einer Gefährdung des Kindeswohls durch einen Elternteil auszugehen, hat das Jugendamt alles zu unterlassen, was einer Wahrnehmung des Sorgerechts (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge, Vermögenssorge) durch beide Elternteile als gleichgestellte Partner in der Erziehung der gemeinsamen Kinder entgegenwirken könnte.

      Alles andere stellt eine Verletzung der Grundrechte des Kindes sowie des ausgeschlossenen Elternteils dar.
    • Wissenschaftliche Studie zu Trennungs- u. Scheidungsvätern

      Getrennte Väter tragen in der Regel die Hauptlast des Barunterhalts, oft große Lasten im Betreuungsunterhalt und sind in ungleich höherem Maße von Umgangsbehinderung oder Umgangsverweigerung bis hin zu Eltern-Kindentfremdung betroffen als Mütter. Vor diesem Hintergrund ist es die Aufgabe des ISUV, den Gesetzgeber /BMFSFJ Bundesfamilienministerium aufzufordern, eine wissenschaftliche Studie zur Lage der Trennungs- und Scheidungsväter zu erstellen bzw. ggf. den ISUV dafür zu beauftragen.

      Das BMFSFJ hat seit 2008 exakt 18 Studien in Auftrag gegeben zu Müttern, Frauen, Alleinerziehenden und Migrantinnen – aber bisher keine einzige Studie zu Männern bzw. Vätern (!).

      Das ist als Aufgabe in das Grundsatzprogramm des ISUV aufzunehmen.



      Anlage: Fragenkatalog zur Dokumentation der Lebenswirklichkeiten von zeitlich geringer betreuenden Elternteilen – zumeist von Vätern nach Trennung und Scheidung



      1) physische Gesundheit:

       Welche körperlichen gesundheitlichen Belastungen sind bei Vätern nach Trennung und

      Scheidung feststellbar?

       Sind Belastungen feststellbar bezüglich Alkohol- oder Drogen-Abusus?

       Sind Belastungen feststellbar bezüglich burn-out-Syndrom?

       Wie hoch sind die suizidalen Risiken bei getrennt lebenden Vätern?

       Sind weitere Belastungen feststellbar?



      2) psychische Gesundheit:

       Welche psychischen und emotionalen Belastungen sind bei Trennungsvätern im Zusam-

      menhang mit Trennung und Scheidung feststellbar?

       Welche psychischen und emotionalen Belastungen sind bei Trennungsvätern im Hinblick

      auf Veränderungen der Beziehung zu den Kindern feststellbar?

       Welche psychischen und emotionalen Belastungen sind bei Trennungsvätern feststellbar im

      Zusammenhang mit der Organisation des Kindesumgangs?

       Welche psychischen und emotionalen Belastungen sind bei Trennungsvätern feststellbar,

      falls Väter und ihre Kinder Kontaktabbruch erleiden?

       Welche psychischen und emotionalen Belastungen sind bei Trennungsvätern feststellbar,

      falls Eltern-Kind-Entfremdung (parental alienation) vom zeitlich mehr betreuenden Eltern-

      teil ausgeübt wird?

       Sind weitere psychische Belastungen feststellbar?



      3) finanzielle Ressourcen:

       Welche finanziellen Ressourcen stehen Trennungsvätern zur Organisation ihrer Lebensfüh-

      rung zur Verfügung – nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben, Kindesunterhalt, Tren-

      nungs- oder nachehelichem Betreuungsunterhalt?

       Welche finanziellen Ressourcen stehen Trennungsvätern zur Altersvorsorge zur Verfügung

      nach Abzug vorstehend aufgeführter Aufwendungen?

       Wie hoch sind die durchschnittlich vom Trennungsvater zu erbringenden Kind-bezogenen

      Aufwendungen, die über die Leistungen nach „Düsseldorfer Tabelle“ zum Kindesunterhalt

      hinausgehen?

       Wie hoch ist der Anteil von Beziehern von Leistungen nach „Hartz IV“ (SGB II) unter

      Trennungsvätern (Leistungen zum Lebensunterhalt und sog. „Aufstockleistungen“)?

       Wie hoch ist der Anteil bei Trennungsvätern, die mangels finanzieller Ressourcen die Leis-

      tungen zum Kindesunterhalt nur eingeschränkt oder gar nicht wahrnehmen (können)?

       Wie hoch ist die Zahl von Trennungsvätern (absolut und relativ), die von staatlicher Seite in

      Regress zum Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder genommen werden?



      4) Zeitmanagement:

       Welche zeitlichen Einschränkungen sind bei Trennungsvätern im Zusammenhang mit

      Trennung und Scheidung feststellbar?

       Welche zeitlichen Ressourcen stehen Trennungsvätern zur Ausübung des Kindesumgangs

      zur Verfügung?



      5) Familienrecht:

       Welche Möglichkeiten existieren für zeitlich geringer betreuende Elternteile (Väter) zur In-

      anspruchnahme von kostenloser staatlicher „Trennungsberatung“ analog zu § 18 SGB

      VIII für zeitlich mehr betreuende Elternteile („Alleinerziehende“)

       Welche Möglichkeiten bestehen zur Implementierung des Doppelresidenzmodells für Kin-

      der im Zuge von familiengerichtlichen Auseinandersetzungen?

       Wie hoch ist der Anteil der Trennungsväter, die ein Doppelresidenzmodell (paritätische

      Kinderbetreuung) nach Trennung und Scheidung wünschen?



      6) Steuerrecht (EStG):

       Welche Möglichkeiten bestehen für zeitlich geringer betreuende Elternteile (Väter) im

      deutschen Steuerrecht, ihre „Familien“- bzw. Kind-bedingten Aufwendungen steuermin-

      dernd geltend machen zu können (Kindesunterhalt)?

       Welche Möglichkeiten bestehen für zeitlich geringer betreuende Elternteile (Väter) im

      deutschen Steuerrecht, diejenigen Aufwendungen steuermindernd geltend machen zu kön-

      nen, die im Zusammenhang mit der (zeitlich geringeren) Betreuung ihrer Kinder anfallen

      (Fahrtkosten Kindesumgang, Ausgaben an Betreuungswochenenden, Ferien, Kleidung,

      Schulausflüge, Kindergartengebühren etc.)?



      Quelle: Gerd Riedmeier,

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    • Im Grundsatzprogramm sollten schon die Zweitfamilien eine Berücksichtigung finden.
      Mittlerweile gibt es diese Konstellation schon so oft in Deutschland, aber die "Lobby" fehlt nach dem Motto: Selbst schuld sich einen "gebrauchten" Partner zu nehmen, der auch noch "Altlasten" hat.
      Wichtig finde ich auch das Thema Steuergerechtigkeit für Unterhaltsverpflichtete und die Alleinerziehenden Elternteile. Die Gleichbehandlung mit dem Steuerzahler, der keine Familie zu versorgen hat (abgesehen von den Kinderfreibeträgen) halte ich für nicht richtig.
    • Hallo,
      richtig und gut finde ich, die PARITÄTISCHE DOPPELRESIDENZ zu propagieren! Auch Fr. Sünderhauf hat diesen Begriff zwischenzeitlich übernommen.
      Um diese aber wirklich in die politische und administrative Öffentlichkeit zu implementieren, sind aus meiner Sicht folgende Änderungen der Gesetze notwendig (und müssen die unten formulierten Ziiele klar verfolgt werden):

      Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für eine dringend notwendige Gesetzesänderungen im Bereich BGB, SGB, Prozessrecht u.a.: hier konkret:
      1. Abschaffen des unerträglichen Gewaltmonopols des Jugendamtes, z.B. durch Eingrenzung von Jugendamtsmaßnahmen auf max. 7 Tagen bei Herausnahme von Kindern ohne ausführliche richterliche Verhandlung;

      2. Beschneidung und Regelung der "Rechte" (völlig unkontrollierbares Gewaltmonopol) der Unterhaltsvorschußkasse (und auch Beistandstelle des Jugendamtes) auf DEMOKRATISCHE Strukturen sowie auf vergleichbare andere Institutionen (Abschaffung des Straftatbestandes der Unterhaltsverweigerung bei glaubhafter Bereitschaft zur mind. hälftigen Sorgetragung). Bezugnahme

      3. Strafbewehrung bei Kindesentzug(über 50%) seitens eines Elternteiles im Alltag VOR rechtskräftigem Urteil (außer bei Fällen von Vorschlag Nr. 1) entsprechend HKiEntÜ, StGB 235, BGB 1632 1 auf diese Fälle anwendbar machen

      4. Zulassen einer begrenzten Öffentlichkeit in alle Familienrechtsverfahren zur Einschränkung der (insbes. familien-)richterlichen und Jugendamts- Willkür;

      5. Verpflichtung der Richter durch Prozessordnung, jeden (sinnvollen) Vorschlag beider elterl. Seiten zur Anhörung von Informationsgegebern über das Familiensystem zuzulassen mit dem Ziel, Gutachten weitgehend abzuschaffen;

      6. Einschränkung des Gutachterwildwuchses (und deren unqualifizierte Willkür) durch verpflichtende Regeln zur Erstellung von Gutachten, zur Verteilung der Gutachten an Gutachter nach einem transparenten, offenen und neutralen System (klare Regeln, wie Gutachter in den Gutachterpool aufgenommen werden). Klare Grenzen und Regeln für Richter, unter welchen Bedingungen sie "mir nichts dir nichts" 8000,- Euro Kosten verursachen dürfen (oder besser: Gutachten werden vom Staat bezahlt)).

      7. Abschaffung des Kindeswohl-Begriffs und Ersetzung durch eine umfassende Formulierung wie "möglichst gute/unterstützende psychische, physische, geistige, soziale intellektuelle Förderung und Entwicklung"; Alternativ: breite Definition des Kindeswohl-Begriffs mit einer MINDEST-Liste an Kriterien, die es bei JEDER "Kindeswohl-"Beurteilung zu diskutieren, argumentieren und belegen gilt (für ALLE Beteiligten, die diesen Begriff verwenden wollen s.u. am eigenen Beispiel).


      Gruß

      Schorse
    • sebim schrieb:

      Das BMFSFJ hat seit 2008 exakt 18 Studien in Auftrag gegeben zu Müttern, Frauen, Alleinerziehenden und Migrantinnen – aber bisher keine einzige Studie zu Männern bzw. Vätern (!).


      Wenn das tatsächlich stimmt (unglaublich eigentlich, aber insgesamt nicht weiter überraschend...), würde ich eine entsprechende Forderung definitiv unterstützen und den ISUV bitten, hier aktiv zu werden.

      Was die finanzielle Seite betrifft, die sebim anspricht, so würde ich mir den Einbezug des Themas "Familiengründung" wünschen: Welche Chancen und Probleme haben Zahlväter, wenn sie erneut heiraten und/oder weitere Kinder haben möchten, im Vergleich zu den betreuenden Müttern?

      Da Gleichberechtigung ein Grundrecht ist, sollte man hier im Interesse von Vätern und Kindern eigentlich Druck machen können (und wollen).

      Gruß, HT
    • Der aktuell im Forum diskutierte Fall von Fuchur (Frage nach Gutachten) brachte mich auf die Idee, ISUV um mehr Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu bitten, was den Themenbereich "Zweitfamilie/Umgang/PAS/etc." betrifft, denn in der Öffentlichkeit ist die Alleinerziehende als "Opfer" oder als "Bedauernswerte" sehr präsent, ihre potentielle Rolle als "Täterin" hingegen nicht.
      Der hier oft benutzte Begriff der "Kinderbesitzerin" ist sicher etwas polemisch, trifft aber das, worum es mir hier gehen würde.

      Und ehe man mich steinigt: Es geht mir nicht darum, alleinerziehende Mütter hier generell schlechtzureden oder ihre Nöte und Sorgen nicht ernst zu nehmen, sondern es geht mir darum, das Ganze etwas differenzierter zu betrachten (ergänzend zum Beitrag von sebim).

      Gruß, HT
    • Hallo,

      Zu Beginn der Ehe gibt es "Ehegespräche", meist von religiösen Instutitionen durchgeführt.

      Welche Gespräche gibt es nach einem scheitern einer Ehe, aus der Kinder hervorgegangen sind?

      Ich würde mir wünschen, das bei einer Scheidung jeder Partner ein "Abschlussseminar" besuchen muss.


      Inhalt dieses Seminares sollte sein: "Wie kann ich vermeiden meinem Kind zu schaden?"


      Die Väter/Mütter werden aus diesem Seminar erst entlassen, wenn er/sie glaubwürdig nachweisen kann , das er/sie das Thema "verstanden" hat.



      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy,

      der Gedanke ist schön und nachvollziehbar, aber wie will man sicher sein, dass der andere das Ganze wirklich erfasst hat?
      Was, wenn er das nur sagt und dabei glaubwürdig erscheint, hinterher aber dennoch den Umgang vereitelt, das Kind manipuliert etc.?

      "Unsere" KM ist eine hervorragende Schauspielerin, die jederzeit in Tränen ausbrechen und andere Menschen emotional auf ihre Seite ziehen kann (zumindest vorübergehend). Sie war immer und ist noch der vollsten Überzeugung, für ihr Kind nur das Beste zu wollen und dabei stets das Richtige zu tun - egal, was Beratungsstellen, Therapeuten, das Jugendamt oder ihre Anwältin ihr sagen!

      Vielleicht sollte man eher die Rechte derer stärken, die zum "Opfer" dieser Manipulationen und Umgangsvereitelungen werden, indem man massiver gegen die (meist) Mütter vorgeht, indem PAS vor Gericht endlich akzeptiert und entsprechendes Verhalten geahndet wird etc.

      In diesem Zusammenhang könnte z.B. die Arbeit und Rolle des JA überdacht werden, wie hier z.T. gefordert, und auch die stärkere Verankerung des Wechselmodells könnte das Problem reduzieren. Allein die Tatsache, dass die "zeitliche Übermacht" der Kindsmutter ein Ende hätte und das Kind den Vater in einem nennenswerten Umfang selbst erleben kann, dürfte es ihm erleichtern, sich ein eigenes Bild zu machen und weniger "anfällig" für Manipulationsversuche zu sein.

      Gruß, HT

      Habe einen Teil der Themen Edy-Hochtief in Plausch verschoben:

      Abtrennung aus Thema Gesucht: Vorschläge für ein neues ISUV-Grundsatzprogramm - Es gibt gute Gründe, sich zu beteiligen

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von edy () aus folgendem Grund: Thema macht den Ursprungstitel unübersichtlich. Im Thema Plausch kann es weitergehen.

    • Euphemistische Begrifflichkeiten abschaffen

      Hallo,
      wesentlich für ein Grundsatzprogramm fände ich, überkommene, m.E. euphemistische Begrifflichkeiten, insbesondere im Umgangs-/Sorgerecht, die letztlich aus dem langjährigen Bestreben verschiedener Interessensgruppen herrühren, abzuschaffen und zukünftig treffendere Begrifflichkeiten durchgängig (auch schon im eigenen Grundsatzprogramm) zu verwenden.

      Alt:
      Residenzmodell - dies impliziert m.E., dass nur in diesem Modell den Kindern eine Heimat/Zuhause erhalten bleiben würde
      Wechselmodell - dies impliziert, dass die Kinder (ständig?) wechseln würden. Tatsächlich ist die Anzahl der Wechsel i.R. geringer oder gleich wie im "Residenzmodell". Zusätzlich impliziert dies eine gewisse Unruhe durch das Modell

      Neu (gerne auch andere Vorschläge):
      Residenzmodell --> "Alleinerziehendenmodell" oder (m.E. noch treffender): "Elternteilentzugsmodell"
      Wechselmodell --> "Beideltern-Modell" oder "normales Erziehungsmodell" oder "Standard-Erziehungsmodell" (!!!!! Denn es ist ja bisher Standard, dass in intakten Familien Kinder beide Eltern haben, deshalb "normal" oder "Standard" - das bisher so genannte "Wechselmodell" ist ja eben gerade die normale bzw. Standard- Weise, wie Kinder in intakten Familien aufwachsen, ein Wechsel bei Trennung hin zu einem Elternteilentzugsmodell (bisher "Residenzmodell") stellt ja im Regelfall gerade einen besonders starken, belastenden Bruch für Kinder dar). Die teilweise auch an anderen Stellen vorgeschlagenen Begrifflichkeiten wie z. B. paritätisches Modell gehen zwar teilweise schon in die richtige Richtung, sehen aber erstens keine Abschaffung von "Residenzmodell" vor und sind m. E. immer noch nicht hinreichend deutlich.

      Ich empfehle daher, bereits schon selber im Grundsatzprogramm und in zukünftigen Forenbeiträgen etc. die bisherigen Begrifflichkeiten durch diese m. E. wesentlich treffenderen Begrifflichkeiten systematisch zu ersetzen.

      Würden derartige Begrifflichkeiten systematisch verwendet, würde m.E. allein schon dadurch den bisherigen Diskussionen wesentliche Grundlagen entzogen.

      Besonders deutlich würde das wohl, wenn statt Wechselmodell von "normalem Erziehungsmodell" oder "Standard-Erziehungsmodell" gesprochen würde und entsprechend eine Verankerung im Recht als wesentliche Ziele des ISUV gesetzt würde.


      Ich freue mich über Ihre/Eure Anregungen.

      Viele Grüße!

      P.S.: Gibt es einen Termin, bis wann das Grundsatzprogramm inkl. schlagkräftigem Titel verabschiedet / in Kraft gesetzt werden soll?
    • Auf Anregung von heute (Re: Zukunftsangst-Schwangerschaft) möchte ich meine Vorschläge zu einem neuen Grundsatzprogramm wie folgt ergänzen:

      Entlastung von Zweitfamilien

      Da die betreuenden Elternteile i.d.R. (zumindest rein rechtlich) nicht für ihre Kinder aufkommen müssen, ist die Gründung einer neuen Familie für betreuende Elternteile folglich aus finanzieller Sicht "einfacher" und unproblematischer.

      Gründet ein barunterhaltspflichtiger Elternteil eine neue Familie, stößt diese häufig an die Grenzen des finanziell Machbaren.

      Zwar sind alle Kinder gleichrangig, sodass hier rein rechnerisch kein Kind bevorzugt oder benachteiligt werden kann, aber da der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern bei gerade mal 1000 € liegt und die Zweitfrau nachrangig ist, muss für sie das Geld nicht reichen, auch nicht in den ersten drei Lebensjahren ihrer Kinder, in denen sie theoretisch nicht erwerbspflichtig ist und theoretisch Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat.

      Reicht das Geld für sie aber nicht aus, ist sie gezwungen, arbeiten zu gehen, häufig genug unter enormen Kosten, da die Kleinkindbetreuung i.d.R. teurer ist als die Betreuung im Kindergarten (ab 3).

      Bleibt die Frau dennoch zu Hause, wechselt der Mann in die Lohnsteuerklasse III, was sein Nettoeinkommen und damit den Kindesunterhalt erhöht. Während also die Zweitfamilie insgesamt den Gürtel enger schnallen muss (das Haushaltseinkommen sinkt, die Zahl der Personen steigt), steigt der Unterhalt für die "Erstkinder" an.

      Würden sie nach wie vor im Haushalt des Vaters leben, müssten sie die engere finanzielle Situation des Vaters ebenso mittragen wie ihre Halbgeschwister, so aber profitieren sie quasi "einseitig".

      Man könnte hier Abhilfe schaffe, indem z.B. für die Berechnung des KU die gleichen Grundlagen gelten wie für den Geschiedenen-Unterhalt: Geldwerte Vorteile, die durch die neue Familie entstehen (z.B. Steuervorteile, Kinderzuschläge bei Beamten), sollten auch nur dieser zugute kommen, das Einkommen entsprechend bereinigt werden.

      Auch kann es sich ein "Zweitvater" i.d.R. nicht leisten, in die Elternzeit zu gehen, da für den KU nicht das neue, vorübergehend reduzierte Gehalt zugrunde gelegt würde, sondern sein fiktives bisheriges, was die wirtschaftliche "Machbarkeit" häufig sprengt.

      Selbst, wenn der Mindestunterhalt garantiert würde, dürfte das Gehalt nicht reduziert werden.

      Hier würde ich an den Gesetzgeber appellieren, das Kindeswohl nicht nur materiell zu definieren, sondern auch das Recht des Kindes auf Betreuung stärker zu betonen. Wenn sich weder Vater noch Mutter erlauben können, das Kind selbst zu betreuen, weil der Mindestunterhalt als nicht ausreichend angesehen wird, halte ich diese Prioritätensetzung für äußerst fragwürdig.

      Natürlich haben die Empfänger von KU ein Interesse daran, planen zu können, sodass ein plötzliches Sinken des KU möglichst vermieden werden sollte, aber:

      Wenn z.B. der KU aufgrund von gestiegenen Freibeträgen steigt und die Zweitfamilie dadurch ins "Minus" rutscht, wird diese Differenz auch keiner auffangen. Auch der betreuende Elternteil kann "Fakten schaffen", indem er z.B. weitere Kinder bekommt, dadaurch nicht oder nur wenig arbeitet und die Unterhaltslast für volljährige Kinder weiter einseitig an den Vater "schiebt".

      HT